Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00565




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 13. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Mai 2013 (Urk. 2) – ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - einen Rentenanspruch von X.___, geboren 1954, verneint hat (rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %),

    unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle von einem auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im Bereich verarbeitendes Gewerbe beziehungsweise Herstellung von Waren (Ziff. 10 - 33) bei einem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gestützten Valideneinkommen von Fr. 78'320.15 per 2012 und einem ebenfalls auf die LSE gestützten Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten von Fr. 56'156.80 per 2012 ausging (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %, Urk. 2);

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juni 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (vgl. Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort IV-Stelle vom 20. August 2013 (Urk. 11), in die Replik des Beschwerdeführers vom 8. November 2013 (Urk. 17), in welcher dieser an seinen Anträgen festhalten liess, sowie in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2013 (Urk. 20), in welcher diese auf eine Duplik verzichtete,

    in Erwägung, dass

    vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente streitig und zu prüfen ist, wobei einzig die bei der Invaliditätsbemessung einzusetzenden Vergleichseinkommen strittig sind,

    sich das hypothetische Valideneinkomen danach bestimmt, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte,

    der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass auf seinen höheren Jahreslohn als Vorarbeiter mit Schlosser-Ausbildung bei der Y.___ von zuletzt im Fr. 102'700.-- beziehungsweise nominallohnentwicklungsbereinigt per 2012 Fr. 105'420.-- abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 f.),

    sich aus den Akten ergibt, dass die Y.___ das entsprechende Arbeitsverhältnis (aus wirtschaftlichen Gründen) bereits per 31. August 2009 aufgelöst hatte (Urk. 12/17), als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht beeinträchtigt gewesen war (vgl. Urk. 12/5 Ziff. 6.3) und der Beschwerdeführer sich danach mit einem bescheideneren Einkommen (im Beruf als Schlosser beziehungsweise Schweisser, vgl. Urk. 12/21) begnügte, weshalb nicht auf das höhere frühere Einkommen bei der Y.___ abgestellt werden kann, da er dieses bei intakter Gesundheit nicht erzielen würde,

    die anwendbare Tabelle TA1 der LSE 2010 Ziff. 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen, Kategorie 3) für die gelernte und bei der Y.___ ausgeübte Schlosser-Tätigkeit (vgl. Urk. 12/5/4, namentlich schweissen, Stapler fahren und Montagen [Urk. 12/17/6]) für Männer einen Medianwert von Fr. 5'778.-- aufweist, was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 NogaAbschnitt C) und nominallohnentwicklungsbereinigt (von Index 2150 auf 2188, S. 91 Tabelle B10.3) per 2012 ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 72'854.70 ergibt,

    auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers, der keine neue Erwerbstigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu ermitteln ist,

    dabei der Beschwerdeführer gemäss dem bidiszplinären Gutachten des Z.___ vom 29. Januar 2013 mit Teilgutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 9. Dezember 2012 aufgrund der rheumatologischen Diagnose einer ausgeprägten schmerzhaften Bewegungseinschränkung beider Hände im Rahmen einer diabetischen Cheiroarthropathie (Urk. 12/33/13) seit Oktober 2011 für jegliche Tätigkeiten mit Anforderungen an Fein- oder Grobmotorik, Kraft sowie Halte- und Greifbewegung nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 12/33/15),

    der versicherungsinterne Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2013 festhielt (Urk. 12/50/2), bei fehlender Belastbarkeit beider Hände, aber ansonsten keinen wesentlichen Einschränkungen bestehe keine Einschränkung für Überwachungsaufgaben (Monitorüberwachung),

    dementsprechend Überwachungsaufgaben voll zumutbar sind, wobei keine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht, da Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweisen), und eine fehlende Verwertbarkeit auch nicht mit dem Alter des 1954 geborenen Beschwerdeführers begründet werden kann (vgl. zur Verwertbarkeit auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4),

    für entsprechende Hilfsarbeiten die Tabelle TA1 der LSE 2010 für Männer einen Medianwert von Fr. 4'901.-- aufweist, was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga-Abschnitte A-S) und nominallohnentwicklungsbereinigt (von Index 2150 auf 2188) per 2012 einen Jahreswert von Fr. 62'395.15 ergibt,

    unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (zum Ganzen BGE 126 V 75) von nicht zu beanstandenden 20 % (vgl. Urk. 11 S. 5) ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 49'916.10 resultiert,

    bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 72'854.70 und Fr. 49'916.10 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'938.60 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von (ab-)gerundet 31 % resultiert,

    selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen von Fr. 46'796.35 entsprechend einem behinderungsbedingten Maximalabzug von 25 % auszugehen wäre, dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % führte,

    sich demzufolge die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt,

    die auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 15) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist,

    im Weiteren die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

    nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemisst, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert,

    gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird,

    der von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher geltend gemachte Aufwand von 28.3 Stunden (Urk. 18/2) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist, und namentlich 9.4 verrechnete Stunden (nebst Instruktion und Aktenstudium) für die fünfeinhalb materielle Seiten umfassende Beschwerdeschrift als ebenso überhöht erscheint wie 6.2 Stunden für die vier materielle Seiten umfassende Replik und 4.8 Stunden für die Abklärungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege,

    angesichts der zu studierenden 56 Aktenstücke, der eingereichten Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, wird mit Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli