Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00566 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit
c/o Y.___
Beigeladene
vertreten durch pensionskasse pro
Bahnhofstrasse 4
6430 Schwyz
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 11. Juni 2012 unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis von den Fingern bis zu den Füssen sowie eine Osteoporose an der Wirbelsäule, an den Oberschenkelhälsen sowie den Handgelenken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Der Anmeldung legte sie einen medizinischen Bericht (Urk. 7/1) sowie ein ärztliches Zeugnis (Urk. 7/2) bei. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 25. Juni 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/8). Sodann liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/10), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/14-15) ein und nahm am 14. Februar 2013 eine Haushaltabklärung vor (Haushaltabklärungsbericht vom 5. März 2013, Urk. 7/19; Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit vom 19. Februar 2013, Urk. 7/28). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 7/17). Hiergegen erhob die Versicherte am 8. März 2013 unter Beilage von erwerblichen Unterlagen Einwand (Urk. 7/24-26). Mit Vorbescheid vom 25. März 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/30). Bezüglich des Rentenanspruchs wandte die Sozialberatung der Stadt Z.___ ein, die Versicherte sei als voll Erwerbstätige zu qualifizieren und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 7/31-33). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab (Urk. 7/37 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2013 erhob die Versicherte am 17. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente, eventuell Eingliederung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). In der Replik vom 26. November 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
11. Dezember 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Am 31. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 16 und
Urk. 17/1-3). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 6. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2014 lud das Gericht die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Gemeinschaftsstiftung BVG für Temporärarbeit, zum Prozess bei (Urk. 22). Diese beantragte die Rück-weisung der Sache an die IV-Stelle zur Prüfung und Anordnung von Eingliederungsmassnahmen und anschliessender Neuverfügung, eventualiter die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25 S. 2 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts-bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status-frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom
30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Erwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 20 % im Erwerbs- und zu 80 % im Haushaltsbereich tätig wäre und aktuell noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aufweise (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort hielt sie dann fest, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren. Sie ging sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von einer Hilfstätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich aus und nahm keinen Leidensabzug vor. Bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich stellte sie auf den Abklärungsbericht vom 5. März 2013 ab. So errechnete sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 32,15 %. Betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen wies sie darauf hin, dass diese Thematik nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, dass aber solche bei ihr beantragt werden könnten (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 12 S. 2). Bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 80 % sei zudem fraglich respektive abzuklären, ob daneben ein Aufgabenbereich bestehe oder nicht (Urk. 12 S. 2 f.). Weiter beanstandete sie, dass beim Valideneinkommen trotz absolvierter Bürolehre vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen wurde. Ferner sei ihr eine Bürotätigkeit nicht mehr zumutbar und es sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 12 S. 3 f.). Ohnehin sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, da weder eine Verweistätigkeit genannt noch ein Einkommensvergleich durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren seien Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 1 S. 6).
2.3 Die beigeladene Pensionskasse beanstandete, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrem Rentenentscheid den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht rechtsgenüglich geprüft habe (Urk. 25 S. 1). Dies widerspreche dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente (S. 2). Falls das Gericht zur Auffassung gelange, es sei auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verzichten beziehungsweise diese seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, schliesse sie sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin an (S. 2 f.).
3.
3.1 Im Bericht des Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 16. Februar 2012 wurde der Verdacht auf eine beginnende rheumatoide Arthritis geäussert und es wurden eine Fingerpolyarthrose vom Heberden-Typ, eine Periarthropathia humeroscapularis links, eine rezidivierende Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris rechts sowie ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/1/1). Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über seit vielen Jahren bestehende intermittierende Schmerzen in den Fingergelenken berichtet. Innerhalb der letzten Monate sei es nun zu Dauerschmerzen in den Händen mit Behinderung beim Faustschluss gekommen. Von der Beschwerdeführerin angegebene Fingerschwellungen seien in der aktuellen Untersuchung indes nicht objektivierbar gewesen (Urk. 7/1/2). In seinem Bericht vom Dezember 2012 mass
Prof. Dr. A.___ sämtlichen erwähnten Diagnosen Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit zu (Urk. 7/15/1). Er wies jedoch darauf hin, dass er die Beschwerde-führerin einmalig am 31. Januar 2012 beurteilt habe und zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung beziehen könne (Urk. 7/15/2-3).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 9. November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte ab 12. November 2011 (Urk. 7/14/2). Dies wegen Schmerzen in den kleinen Fingergelenken, den grossen Gelenken, der Brust- sowie der Lendenwirbelsäule sowie wegen Müdigkeit. Diese Symptome verunmöglichten die Arbeit (Urk. 7/14/2). Er fügte an, die Beschwerdeführerin sollte in eine Tätigkeit umgeschult werden, in welcher man die Finger und die Hände weniger brauche. Wenn alles gut gehe, sei in einer solchen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 7/14/3).
3.3 Die mit dem Fall befassten Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielten gestützt auf die vorhandenen Arztberichte fest, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte ab 12. November 2011 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 9. November 2012 seien plausibel. Angepasst sei eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit geringer grob- und feinmotorischer Belastung der Hände und Arme. Nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten bei starker Kälte und Nässe (Urk. 7/20/3).
3.4 Am 14. Februar 2013 erfolgte eine Haushaltabklärung, über welche am 5. März 2013 berichtet wurde (Urk. 7/19). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 10,75 % (Urk. 7/19/6). Dabei berücksichtigte sie die zumutbare Mitwirkungspflicht des Sohnes, welcher sein Büro in der Wohnung der Beschwerdeführerin hat und unter der Woche dort arbeitet und das Mittagessen einnimmt (Urk. 7/19/2-3, Urk. 7/19/5-6).
3.5 Am 27. Februar 2014 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, bisher sei man von einer rheumatoiden Arthritis ausgegangen. Angesichts der gleichzeitig persistierenden Rückenschmerzen mit teilweise auch entzündlicher Komponente habe er differentialdiagnostisch an eine Erkrankung aus der Gruppe der Spondylarthritiden gedacht und die entsprechenden Abklärungen veranlasst. Gestützt darauf sei eine axiale Spondyloarthritis zu diagnostizieren. Daher sei eine gegen TNF-alpha gerichtete Behandlung indiziert, jedoch wegen des desolaten Zahnstatus zurzeit nicht möglich (Urk. 17/1).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist in erster Linie die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten. In der Beschwerdeantwort ging die Beschwerdegegnerin nun von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sowie einer 20%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich aus (Urk. 6). Dies begründete sie mit den seit 1999 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen, den anschliessenden Arbeitsbemühungen, mit den anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angaben sowie damit, dass die Beschwerdeführerin geschieden und ihre Kinder erwachsen seien (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig. Zur Begründung führte sie an, sie sei nach der Scheidung überwiegend zu 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 4). Weiter sei aufgrund ihrer persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse (geschieden, alleine lebend) von einer 80- oder 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2). Werde dennoch von einer 80%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen, sei abzuklären, ob sie sich in den verbleibenden 20 % nicht einem Hobby gewidmet hätte (Urk. 12 S. 2 f.).
4.2 Anlässlich der Haushaltabklärung erklärte die Beschwerdeführerin, sie wäre bei guter Gesundheit zu 80 % berufstätig (Urk. 7/19/3). Gegen die entsprechende Qualifikation als Teilerwerbstätige im Umfang von 80 % (vgl. Urk. 6) wandte die Beschwerdeführerin hernach ein, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in früheren Jahren vollerwerbstätig gewesen sei. Angesichts des eher niedrigen Lohnniveaus, das sie zeitlebens erzielt habe, und da sie geschieden sei, wäre sie im Gesundheitsfall zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes effektiv auf eine Vollzeitstelle angewiesen gewesen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2).
4.3 Präzise Angaben zum Stellenumfang in früheren Jahren sind nicht vorhanden. Aus dem IK-Auszug ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach einer langjährigen Erwerbspause ab 1999 wieder erwerbstätig war. Im genannten Jahr bezog sie zum einen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (total Fr. 10‘849.--) und war bei E.___ und für die F.___ tätig (Fr. 20‘481.--). Insgesamt beläuft sich das 1999 erzielte Einkommen auf Fr. 31‘330.-- (Urk. 7/10/2).
In den Jahren 2000 bis 2003 war die Beschwerdeführerin weiterhin und ausschliesslich für die F.___ tätig. 2000 betrug das Einkommen Fr. 52‘000.--, 2001 Fr. 53‘846.-- und 2002 Fr. 54‘600.-- (Urk. 7/10/2).
2003 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 50‘050.-- (Fr. 27‘300.-- bei der F.___ und Fr. 22‘750.-- bei G.___; Urk. 7/10/2).
2004 war sie weiterhin für die G.___ tätig (Fr. 36‘400.--), ferner für die H.___ (Fr. 2‘931.--) und sie bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/10/2). Damit generierte sie ein Gesamteinkommen von
Fr. 46‘991.--.
2005 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 53‘034.-- (Fr. 4‘225.-- bei der H.___, Fr. 4‘162.-- bei der I.___ und Fr. 44‘647.-- bei J.___; Urk. 7/10/2-3).
2006 belief sich das Einkommen auf total Fr. 11‘876.-- (J.___; Urk. 7/10/3).
2007 erzielte sie ein Erwerbseinkommen von 11‘241.-- (J.___ und K.___) und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 11‘760.--, was ein Total von Fr. 23‘001.-- ergibt (Urk. 7/10/3, Urk. 7/10/5).
2008 erzielte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anstellung beim L.___ ein Einkommen von Fr. 17‘115.-- und als Angestellte der M.___ ein solches von Fr. 2‘649.--. Ferner bezog sie 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 2‘660.-- (Urk. 7/10/3, Urk. 7/10/5). Daneben war sie im Jahr 2008 selbständig erwerbend in einem Unternehmen (Kollektivgesellschaft), das sie zusammen mit ihrem Sohn führte (N.___; vgl. Urk. 7/31/1, Urk. 7/25/1). Das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen betrug Fr. 9‘500.-- (Urk. 7/10/3). Total ergibt sich für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 31‘924.--.
2009 war sie weiterhin teilweise selbständig und teilweise unselbständig erwerbend. Total erzielte sie 2009 ein Einkommen von Fr. 20‘363.-- (Fr. 10‘863.-- bei der M.___ und Fr. 9‘500.-- mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit; Urk. 7/10/5).
2010 erzielte sie als Angestellte total Fr. 10‘865.-- (Fr. 10‘056.-- bei der M.___ und Fr. 809.-- bei der O.___; Urk. 7/10/5). Bei der M.___ war die Beschwerdeführerin noch bis Ende November 2011 in einem Pensum von 20 % angestellt (Urk. 7/3/4 Ziff. 5.4).
4.4 Die Zusammenstellung seit 1999 zeigt, dass die Beschwerdeführerin verglichen mit dem Durchschnittlohn von Frauen in ungelernten Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (LSE 2010, Tabelle A1, Ziff. 45-96, Niveau 4) von Fr. 4‘206.--
(x 12 = 50‘472.--) in etlichen Jahren ein Einkommen erzielte, das einer Vollerwerbstätigkeit entsprochen hat. Verglichen mit dem nämlichen Durchschnittlohn auf höherem Anforderungsniveau (Niveau 3 = Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), der gemäss LSE 2010 Fr. 5‘143.-- pro Monat (Tabelle A1, Ziff. 45-96, Niveau 3) resp. Fr. 61‘716.-- (x 12) pro Jahr beträgt, liegen die von der Beschwerdeführerin erzielten höheren Einkommen leicht darunter.
Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie ab 1999 nicht nur wie zuletzt im erlernten Beruf im Bürobereich gearbeitet (z.B. Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung, allgemeine Büroarbeiten im Bereich Buchhaltung, Rechnungskontrolle, Kundenbetreuung; vgl. Urk. 7/14/2 Ziff. 1.6, Urk. 7/25/2), sondern auch ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat (Datatypistin im Ersatzteillager, Wareneingangskontrollen bei einem Modeversand, Kassiererin im Detailhandel; vgl. Urk. 7/25/2-3).
Je nach Stelle variierten dementsprechend ihre Lohnansätze. In den einkom-mensstarken Jahren ab 1999 erzielte sie ein Einkommen, das zwischen dem Mittel der Einkommen auf dem Niveau 4 und dem Niveau 3 (Fr. 50‘472.-- +
Fr. 61‘716 : 2 = Fr. 56‘094.--) lag. In Jahren mit einem geringeren Erwerbseinkommen war die Beschwerdeführerin gleichzeitig regelmässig auf Stellen-suche und bezog ergänzend Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nebst Bewerbungen für Teilzeitstellen sind stets auch solche für Vollzeitstellen dokumentiert.
Unter diesen Umständen ist ihr Argument glaubhaft, sie habe stets versucht, ihr Arbeitspensum auszubauen (Urk. 7/31/1). Die Jahre mit einem niedrigeren Einkommen ab 2008 sind überdies gekennzeichnet vom Versuch der Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Sohn ein eigenes Unternehmen aufzubauen
(vgl. Urk. 7/25/1), was schliesslich nicht gelungen ist. Die Aufbauphase erklärt aber das geringere Einkommen, so dass auch für diese Phase nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin habe freiwillig ein tiefes Einkommen erzielt. Hinzu kommt, dass die allein lebende Beschwerdeführerin weder einen überdurchschnittlich grossen Haushalt zu bewältigen hat (Wohnung mit 4 Zimmern; Urk. 7/19/3-4 Ziff. 4-5) noch eine zeitintensive Freizeitbeschäftigung ausübt (vgl. Urk. 7/19/6 Ziff. 6.7), so dass auch aus diesem Grund eine im Gesundheitsfall vollzeitliche Tätigkeit nahe liegt. Aus welchen Gründen anlässlich der Haushaltabklärung festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % und im Übrigen im Aufgabenbereich tätig sein, kann offenbleiben. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (geschieden und finanziell auf sich allein gestellt, ohne Erziehungspflichten, ohne überdurchschnittlich grossen Haushalt und ohne zeitintensive Freizeit-beschäftigungen) auf der einen Seite und die bisherige Erwerbsbiographie auf der anderen Seite sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich erwerbstätig wäre.
4.5 Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle auf die RAD-Stellungnahme vom 26. November 2012 und diese wiederum auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab (Urk. 7/20/3). Bei den gestellten Diagnosen respektive vor dem Hintergrund der Beschwerden an den Fingern, der linken Schulter, dem rechten Ellenbogen sowie der Wirbelsäule ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Bürotätigkeit, welche Finger und Arme belastet, nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso überzeugt, dass sie in einer angepassten Tätigkeit, welche nicht nur körperlich leicht ist, sondern auch grob- und feinmotorisch nur gering belastend ist, in einem wegen Schmerzen und Müdigkeit reduzierten Ausmass von 50 % arbeitsfähig ist. Zu diesem Belastungsprofil erfolgten keine Einwände.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Juni 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/3/6). Der Rentenanspruch entstand somit frühestens im Dezember 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war das im November 2011 (vgl. Urk. 7/14/2) ausgelöste Wartejahr abgelaufen. Auch war die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit bereits nur noch zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/14/3 und Urk. 7/20/3), weshalb sich eine Renten-abstufung erübrigt.
5.2 Bezüglich des Valideneinkommens sind sich die Parteien darin einig, dass aufgrund der Unbeständigkeit des Einkommens in der Vergangenheit auf die Tabellenlöhne abzustellen und dass von einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 6 S. 2, Urk. 12 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden weiterhin einer Tätigkeit im Bürobereich nachgegangen wäre. Es spricht nichts dagegen, zur Festsetzung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA 7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abzustellen. Währenddem die Beschwerdegegnerin ohne dies zu begründen vom Anforderungsniveau 4 ausging (Urk. 6 S. 2), führte die Beschwerdeführerin an, angesichts dessen, dass sie eine Bürolehre absolviert habe, sei das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen (Urk. 12 S. 3 Ziff. 3.a). Die Beschwerdeführerin absolvierte eine zweijährige Bürolehre und arbeitete zuletzt als Sachbearbeiterin (Urk. 7/3/4) beziehungsweise Büroangestellte (Urk. 7/14/2). Demnach verfügt sie über Berufs- und Fachkenntnisse, weshalb auf das Lohnniveau der Frauen für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten (Ziffer 23) mit Anforderungsniveau 3 abzustellen ist. Dieser standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) betrug 2010 Fr. 5'782.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Total; 2010: 100; 2012: 102). Daraus resultiert bei einem Vollzeitpensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 73‘779.48 (Fr. 5‘782.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102).
5.3 Nachdem sämtlichen ärztlichen Beurteilungen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Bürotätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist, ist es nicht angezeigt, beim Invalideneinkommen von einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit auszugehen. Hinzu kommt, dass keine kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten denkbar sind, bei welchen weder eine fein- noch eine grobmotorische Belastung der Hände und der Arme stattfindet. Der Beschwerdeführerin war es gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund der Schmerzen kaum mehr möglich, ein Blatt auf dem Pult umzudrehen (Urk. 7/19/2). Wenn bereits das Erstellen von Ordnern nicht mehr möglich war, ist nicht ersichtlich, welche kaufmännisch-administrative Tätigkeit noch ausübbar wäre. Demnach ist von einer ungelernten Tätigkeit in einem anderen Bereich auszugehen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug gemäss den LSE 2010, Tabelle A1, Fr. 4'225.--. Dieser Betrag ist wiederum auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Daraus resultiert bei einem Vollzeitpensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘911.85 (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein zumutbares Einkommen von Fr. 26‘955.92.
5.4 Weiter ist strittig, ob ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist. Da die Beschwerdeführerin sowohl an Beschwerden an der Wirbelsäule als auch an solchen an den Fingern, dem einen Ellbogen und der anderen Schulter leidet, ist kaum eine Tätigkeit vorstellbar, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht mit Erwerbseinbussen im Vergleich zu einer gesunden Person zu rechnen hat. Viele körperlich leichte Tätigkeiten beinhalten indes manuelle Arbeiten, bei welchen die Beschwerdeführerin an Grenzen stösst. Angemessen ist daher ein Leidensabzug von 20 %.
Hingegen ist Teilzeitarbeit (vgl. den Einwand in Urk. 12 S. 4 Ziff. 3.b) bei Frauen nicht lohnmindernd zu berücksichtigen, da bei teilzeitlich angestellten Frauen das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht fällt beziehungsweise sich manchmal gar proportional lohnerhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Somit ergibt sich ein Invalideneinkommen von 21‘564.74 (0,8 x Fr. 26‘955.92). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 73‘779.48 ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 52‘214.74 und somit ein Invaliditätsgrad von 70,77 % respektive gerundet 71 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
6.
6.1 Die Beigeladene machte geltend, ein Rentenanspruch könne so lange nicht entstehen, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Unbekümmert darum, ob die versicherte Person es verlange, müsse die IV-Stelle vor der Gewährung einer Rente alle gesetzlich möglichen Eingliederungsmassnahmen in Betracht ziehen (Urk. 25 S. 1).
6.2 Nach dem von der Beigeladenen angesprochenen Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich festgeschrieben ist, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009, E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig angenommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006,
E. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5286/2013 vom 1. Dezember 2014, E. 2.6, 2.7 und 4.2).
6.3 Die IV-Stelle hat diesen Grundsatz nicht verletzt, da sie gar keine Rente zugesprochen hatte. Da nun aber im Sinne der vorstehenden Erwägungen ein Rentenanspruch zu bejahen ist, ist auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ näher einzugehen. Laut Dr. C.___ wäre die Beschwerdeführerin nach einer erfolgreichen Umschulung in eine Tätigkeit, in welcher man die Finger und die Hände weniger braucht, zu 50 % arbeitsfähig (vorstehende E. 3.2, Urk. 7/14/3). Bereits aktuell ist die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was beim Einkommensvergleich berücksichtigt wurde (vgl. vorstehende E. 4.3 und E. 5.3). Möglicherweise könnte sie nach einer Umschulung mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. Rechtsprechungsgemäss müssten jedoch berufliche Massnahmen durchgeführt oder im Falle der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden, bevor der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dieser Begründung verneint werden könnte. Mithin steht der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ der Rentenzusprache nicht entgegen.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.
Mit Kostennote vom 3. Dezember 2014 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 11,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 102.60 geltend (Urk. 19). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘573.20 (11,4 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 102.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Diese hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'573.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- pensionskasse pro
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer