Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00567




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, Y.___ Staatsangehöriger, war zuletzt vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 9/12/1 und Urk. 9/11/39). Am 10. Juli 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Handverletzung links (er war mit der Hand in eine Peterli-Hackmaschine geraten, welche ca. 40 Minuten eingeklemmt blieb, vgl. Urk. 9/11/3) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/51) – gestützt auf die Rentenvereinbarung vom 5. Dezember 2003 (Urk. 9/84/123) - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente zusprach. Die IV-Stelle schloss sich der SUVA an und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. und 25. Juni 2004 – ebenfalls ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % - mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 9/61 und Urk. 9/63). Mit Mitteilung vom 12. November 2007 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 9/86).

1.2    Am 12. Februar 2010 ging bei der IV-Stelle ein anonymer Hinweis ein, dass der Versicherte beim B.___ arbeite (vgl. Urk. 9/108/18-19). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 7. Mai 2010, Urk. 9/98), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Mai 2010 (Urk. 9/99) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/100) ein. Zwischen dem 16. August und dem 15. Dezember 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle von der E.___ AG observiert (Berichte vom 12. Oktober 2010, Urk. 9/113, und 4. Januar 2011, Urk. 9/106), und mit Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2011 wurde seine Rente per sofort sistiert (Urk. 9/116). In der Folge gab die IV-Stelle beim F.___ in G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 15. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 9/136). Am 24. September 2012 hob die IV-Stelle die Sistierung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2011 auf (Urk. 9/153) und auferlegte dem Versicherten gleichentags die Schadenminderungspflicht, sich einer einjährigen, konsequenten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 9/152). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. September 2012, Urk. 9/155, und Einwand vom 25. Oktober 2012, Urk. 9/158) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente und subeventuell eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen (Urk. 12), welche mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 14). Dies wurde den Parteien am 14. Oktober 2014 angezeigt (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs, welche im Rahmen der Rentenzusprache vom 18./25. Juni 2004 (Urk. 9/61 und Urk. 9/63) vorgenommen worden war, und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) wesentlich verbessert hat.

2.2    Der mit den Verfügungen vom 18./25. Juni 2004 erfolgten Rentenzusprache mit Wirkung per 1. Oktober 2002 lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 17. März 2004, Urk. 9/54):

2.2.1    Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 18. Juli 2002 als primäre Unfalldiagnose eine komplexe Handverletzung links mit mehrmaliger Längsspaltung der Langfinger distal der PIP-Gelenke, an den Fingern II bis IV mit Knochenbeteiligung, am Finger V ohne Knochenbeteiligung. Des Weiteren nannten sie folgende funktionellen Diagnosen (Urk. 9/84/283-284):

(1) ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der linken Hand, sich ausbreitend über den Arm, die Schulter, die linke Nacken- und Kopfseite, die linke Rumpfseite bis in den linken Oberschenkel, mit vegetativen Begleiterscheinungen

(2) eine Verschmächtigung der Langfinger links, vor allem II bis IV, ab distalem Mittelglied, an den Endgliedern praktisch fehlende Weichteilpolsterung

(3) eine Bewegungseinschränkung der PIP-Gelenke II und III, subtotale Einsteifung der DIP IV in Beugestellung

(4) eine Dysästhesie an den Fingern III und IV, eine Hypästhesie an allen Langfingern links ab Mittelglied nach distal und eine Kälteempfindlichkeit der linken Hand

(5) eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung

    Die Ärzte der Klinik H.___ gaben an, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (aktuell) 100 % betrage (Urk. 9/84/287).

2.2.2    Dr. D.___ führte im Bericht vom 15. April 2003 aus, dass dem Beschwerdeführer keine körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar seien, weil er seine linke Hand nicht mehr richtig und auch nicht mehr lange einsetzen könne. Büroarbeiten seien ihm im Umfang von 40 % bis 50 % (3 bis 4 Stunden pro Tag) zumutbar (Urk. 9/84/176-177).

2.2.3    Die Ärzte der Klinik H.___ erklärten im Austrittsbericht vom 17. Juli 2003 bezüglich der Hand (links), dass bei rein rechtshändiger Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Gesamthaft gesehen, das heisst unter Berücksichtigung sowohl der Verletzungsfolgen an der linken Hand als auch des Halbseitenschmerzsyndroms und der posttraumatischen Belastungsstörung, sei der Beschwerdeführer aber nicht wieder eingliederbar. Es sei ihm deshalb eine globale Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 9/84/150-152).

2.2.4    Dr. D.___ legte im Bericht vom 27. November 2003 dar, dass der Beschwerdeführer weiterhin störende neuralgische Schmerzen an den verletzten Fingern und eine Symptomausweitung auf die linke Körperhälfte habe. Die Unklarheiten in seiner beruflichen Zukunft und seiner finanziellen Situation würden ihn stark belasten. Deswegen sei er depressiv verstimmt. Aus neuro-psychiatrischer Sicht seien ihm angepasste Tätigkeiten zurzeit höchstens im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 9/47/4).

2.2.5    Dr. C.___ gab im Bericht vom 19. Februar 2004 an, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Mitarbeiter Abpackerei) seit dem 19. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des Krankheitsverlaufes mit Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse die Prognose als äusserst schlecht beurteilt werden. Die diesbezügliche Beurteilung möchte er jedoch den behandelnden Kollegen der Klinik H.___ und Dr. D.___ überlassen (Urk. 9/53/2).

2.3    Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:

2.3.1    Dr. C.___ hielt im Bericht vom 27. Mai 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine depressive Störung bei abklingender posttraumatischer Belastungsstörung und (2) Status nach komplexer Handverletzung links fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas. Er gab an, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht massiv eingeschränkt sei. Für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/99/2-3).

2.3.2    Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 1. Juni 2010, dass die Diagnosen unverändert seien. Dem Beschwerdeführer seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/100/7-8).

2.3.3    Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 15. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/136/41):

(1) Status nach komplexer Handverletzung links am 19. Oktober 2001 mit mehrfacher Längsspaltung der Langfinger distal der PIP-Gelenke, an Dig. II bis IV mit Knochenbeteiligung, an Dig. V ohne Knochenbeteiligung

- offene Reposition und Spickdrahtosteosynthese der Mittel- und EndphalanxDig. IV, Wundversorgung Dig. II bis V, Deckung von Defekten der Endglieder II, III und IV am 19. Oktober 2001

- deutliche trophische Veränderung Dig. II bis IV ab PIP-Gelenkniveau, mit Sensibilitätsstörungen/anhaltenden Schmerzen

(2) ein anhaltendes Schulter-Hand-Syndrom links

(3) eine rezidivierende depressive Störung

-gegenwärtig mittelgradige Episode

(4) ein sekundärer schädlicher Gebrauch von Alkohol

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/136/42):

(1) eine posttraumatische Belastungsstörung, Restsymptomatik

(2) eine Adipositas

(3) ein leichtes bis mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- CPAP-Therapie seit August 2011

    Die Ärzte des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, welche eine Feinmotorik mit der linken Hand erfordern würden. Körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vorwiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden könne, seien jedoch möglich. Kurzzeitig könne er auch mittelschwere Gewichte tragen oder heben. Aus psychiatrischer Sicht seien vor allem das Durchhaltevermögen und die Gruppen- respektive Teamfähigkeit beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr zumutbar, zumal es unweigerlich zu einem Wiederaufflackern der Symptomatik kommen würde. Somatisch sei er bei einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem reduzierten Rendement. Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte. Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit Eingliederungsmassnahmen sei sodann in neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Möglichen, auszugehen (Urk. 9/136/43-45).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der vorliegenden Rentenherabsetzung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aktuell zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 15. Mai 2012 (Urk. 9/136).

3.2    Die Gutachter des F.___, die den Beschwerdeführer zwischen dem 30. Januar und dem 2. Februar 2012 in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht hatten, führten im Rahmen der Konsenskonferenz aus, dass ein Zustand nach komplexer Handverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer gebe anhaltende Beschwerden an der linken Hand, am ganzen linken Arm, im Schulterbereich links und im linken oberen Thoraxquadranten an, zum Teil auch Ausstrahlungen in die linke Nacken-Kopf-Seite. Das Anheben des linken Armes über Kopf werde als schmerzhaft beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung würden sich deutliche trophische Veränderungen im Bereich der Finger II bis IV mit entsprechendem Funktionsdefizit, insbesondere auch mit Schwierigkeiten bei der Feinmotorik, deutlicher Sensibilitätsstörung und Kraftminderung ergeben. Der Daumen links sei jedoch voll und der Kleinfinger weitgehend funktionsfähig. Dennoch verbleibe das Faustschlussdefizit der Finger II bis IV. Im Weiteren finde man eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinne könne allerdings nicht mehr diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht stehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik mit anhaltend gedrückter Stimmung, psychomotorischer Armut, Antriebsverminderung und verringertem Durchhaltevermögen im Vordergrund. Die nach dem Unfall in den Akten noch beschriebene und vom Beschwerdeführer berichtete erhebliche posttraumatische Symptomatik sei praktisch abgeklungen. Es bestehe noch eine Restsymptomatik, wenn sich der Beschwerdeführer konkret mit Erinnerungen an den Unfall konfrontiert sehe (Urk. 9/136/42). Die Gutachter des F.___ kamen zusammengefasst zum Schluss, dass die medizinischen Grundlagen für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2001 gegeben gewesen seien. Im Längsschnitt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2001 nun gebessert. Der somatische Zustand sei wahrscheinlich seit dem Jahr 2003 in etwa stationär. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an einer gefährlichen Maschine sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen infolge der durchgemachten posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr zumutbar. Somatisch sei der Beschwerdeführer, der im Übrigen Rechtshänder ist (vgl. Urk. 9/84/150), bei einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von ca. 80 % arbeitsfähig, vollschichtig mit einem reduzierten Rendement. Berücksichtige man die psychische Störung, sei aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zwischen 40 % und 60 % schwanken dürfte (Urk. 9/136/44-46). Diese Beurteilung der Gutachter des F.___, die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.3    Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) ist eine erhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache per 1. Oktober 2002 ausgewiesen.

    Was die somatischen Beschwerden betrifft, ist dem neurologischen F.___-Teilgutachten von Dr. med. I.___, FMH Neurologie, zu entnehmen, dass sich bei der vorliegenden klinischen Untersuchung zwar nach wie vor trophische Veränderungen im Bereich der Langfinger links finden würden. Die Feinmotorik sei aber gut, sowohl in der expliziten Prüfungssituation als auch zum Beispiel beim Anziehen der Kleider. Der Beschwerdeführer gebe eine Gefühlsverminderung ab Höhe Mitte der Grundphalangen im Bereich der Finger II bis V an, wobei zu erwähnen sei, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Allodynie vorliege, wie zum Teil in den Akten beschrieben worden sei (vgl. Austrittsberichte der Klinik H.___ vom 18. Juli 2002, Urk. 9/84/285, und vom 17. Juli 2003, Urk. 9/84/151). Der Beschwerdeführer habe Berührungsreize explizit als nicht schmerzhaft angegeben, und es seien auch keine entsprechenden Reaktionen zu beobachten gewesen, insbesondere auch bei der Testung der Qualität „Schmerz“ nicht. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom im engeren Sinn könne somit nicht (mehr) diagnostiziert werden. Inwieweit allenfalls das Schmerzsyndrom des oberen Körperquadranten noch mit neuralen, zum Beispiel plastischen Vorgängen des Nervensystems zusammenhänge, bleibe Spekulation; auch nichtorganische Faktoren seien möglich. Ausser für das Fingerspreizen finde sich keine relevante Parese. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Hand im Alltag gut einsetze. Ansonsten wären mehr Schonungszeichen im Sinne von Hypo- und Atrophien im Bereich des linken Armes feststellbar (Urk. 9/136/29-30). Auch diese Ausführungen von Dr. I.___ sind schlüssig und einleuchtend.

    Was die psychischen Beschwerden anbelangt, legte Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen F.___-Teilgutachten dar, dass sich im Gefolge an den Unfall von 2001 eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Soweit aus den Akten eruierbar und entsprechend den Schilderungen des Beschwerdeführers heute habe diese posttraumatische Belastungsstörung während ca. drei Jahren angehalten. Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des K.___ vom 30. September 2009 sei man dann der Meinung gewesen, dass nicht eine posttraumatische Belastungsstörung, wohl aber eine Anpassungsstörung vorliege. Wahrscheinlich sei die posttraumatische Belastungsstörung damals bereits weitgehend abgeklungen gewesen, was jedenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers von heute zu vereinbaren sei. Aktuell bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich noch ein Restzustand in Form von unwillkürlichem Wiedererleben des Unfalls, wenn er darauf angesprochen werde und darüber berichten müsse. Weitergehende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien heute nicht mehr zu eruieren. Die posttraumatische Belastungsstörung habe aus diesem Grund auch keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stehe nun eine depressive Entwicklung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zurzeit zu ca. 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/136/36-39). Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung und mit Eingliederungsmassnahmen sei allerdings innerhalb von neun Monaten von einer Zielarbeitsfähigkeit von 80 %, das heisst einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen des somatisch Möglichen, auszugehen (Urk. 9/136/45). Auch diese Darlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Darauf hinzuweisen ist dabei insbesondere noch, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) auch im jüngsten Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 17. Juli 2003 eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war, welche damals auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch eine Rolle spielte (vgl. Urk. 9/84/150-152 und Bericht zum psychosomatischen Konsilium der Klinik H.___ vom 12. Juni 2003, Urk. 9/84/155-157).

3.4    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des F.___ vom 15. Mai 2012 zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig ist.


4.

4.1    Im Weiteren ist streitig und zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4).

4.2    Der Beschwerdeführer, der über kein in der Schweiz anerkanntes Berufsdiplom verfügt (vgl. Urk. 9/136/15), arbeitete zuletzt vom 1. Februar 2001 bis zum Arbeitsunfall vom 19. Oktober 2001 als Mitarbeiter in der Abpackerei bei der Z.___ AG in A.___. Dem Schreiben der Z.___ AG vom 4. Januar 2002 lässt sich indes entnehmen, dass das betreffende Arbeitsverhältnis bereits vor dem Unfall vom 19. Oktober 2001 aus betrieblichen Gründen – und somit nicht wegen der Folgen dieses Unfalls gekündigt worden war (Urk. 9/11/37). Zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers sind daher die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung heranzuziehen (monatlicher Bruttolohn von Arbeitnehmern des Anforderungsniveaus 4 in allen Branchen im privaten Sektor, vgl. LSE 2010 S. 26 TA1). Dasselbe gilt auch für Festlegung des Invalideneinkommens, da der Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Demgemäss kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Vorliegend ist demzufolge gestützt auf das Gutachten des F.___ zunächst von einer 50%igen Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen. Von diesen 50 % ist sodann noch ein sogenannter Leidensabzug zu gewähren (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Ins Gewicht fällt diesbezüglich einerseits, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke Hand vorwiegend als Hilfshand mit geringem Kraftaufwand eingesetzt werden kann, möglich sind (vgl. E. 2.3.3), und dass sich eine Teilzeitarbeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei Männern lohnmindernd auswirkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 106 f. zu Art. 28a). Andererseits war der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst 35-jährig und stellen insbesondere seine offenbar nach wie vor schlechten Deutschkenntnisse (Urk. 9/136/19) kein lohnminderndes Kriterium dar, da ihm eine Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 (zum Beispiel im Bereich Überwachung, Bedienung oder Kontrolle) zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Unter Würdigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint daher ein Leidensabzug von 15 % als angemessen, weshalb eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 57,5 % (100 % - [50 % x 0,85]) beziehungsweise aufgerundet 58 % resultiert.

    Der Beschwerdeführer hat somit basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, das heisst ab dem 1. Juli 2013 (vgl. Briefumschlag mit Poststempel vom 23. Mai 2013, Urk. 2), Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 700.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

5.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 (Urk. 1) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2013 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2013 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl