Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00569 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Mutter von 8 Kindern, wovon das letzte im Jahr 2001 zur Welt kam, meldete sich am 23. Juni 2012 unter Hinweis auf seit etwa 2005 bestehende Rücken- und Armbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/12) erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/14, Urk. 7/16). Am 26. April 2013 nahm die Versicherte Stellung (Urk. 7/18) zu der am 21. März 2013 durchgeführten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/21 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ab dem 25. Juni 2012. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Haushaltsabklärung sei unter Einbezug eines Dolmetschers zu wiederholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren und die Haushaltsabklärung habe ergeben, dass im Haushalt keinerlei Einschränkungen bestünden. Es sei davon auszugehen, dass die Übersetzung durch die Tochter der Beschwerdeführerin deren Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung entsprochen habe. Dem Ehemann sei es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar, sich am Haushalt zu beteiligen (S. 1 f.).
Auch wenn man von der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 25 % ausginge, resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, dies selbst bei Anwendung der gemischten Methode und einer Qualifikation von 20 % Erwerb und 80 % Haushalt (Urk. 6 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf den Haushaltabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden. So habe die Abklärungsperson festgehalten, sie habe sich nie um eine Anstellung beworben, was so nicht zutreffe (S. 4 Mitte). Vielmehr sei sie in den Jahren 2002 bis 2005 einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 20 % nachgegangen, weshalb die gemischte Methode anzuwenden sei (S. 5 oben). Der Haushaltabklärungsbericht sei unkorrekt und widersprüchlich (S. 5 f. unten). Es bedürfe daher einer neuen Haushaltsabklärung im Beisein einer anerkannten Dolmetscherin, zumal auch den gesundheitlichen Einschränkungen zu wenig Rechnung getragen worden sei (S. 6 Mitte). Zudem müsse abgeklärt werden, inwieweit dem Ehemann die Verrichtung von Haushaltstätigkeiten zumutbar sei (S. 6 f. unten).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 28. August 2012 (Urk. 7/10/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bis lumbospondylogenes Syndrom, erstmals aufgetreten etwa 2004 bei:
- radiologisch dokumentierten (MRI Juli 2012) degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS): aktivierte anteriore Spondylose L5/S1, geringgradige Spondylarthrose L4-5 und L5 S1, geringgradige Sig-Arthrose links
- chronisches Schmerzsyndrom im Daumen Bereich links bei:
- chronischer Tendovaginitis de quervain links
- beginnender Arthrose links
- Ganglion Daumengrundgelenk links, Sehne des musculus extensordis longus
- Status nach zweimaliger Steroidinfiltration im Bereich des ersten Strecksehnenfaches ohne wesentliche Beschwerdelinderung
- arterielle Hypertonie seit 2004
- Adipositas (106 kg /161 cm)
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). In ihrer Tätigkeit als Hausfrau gehe er von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus. Betreffend ausserhäusliche Tätigkeit, zum Beispiel als Putzfrau gehe er mindestens von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Seiner Kenntnis nach habe die Beschwerdeführerin keinerlei berufliche Ausbildung und sei auch nie in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Der zu führende Haushalt bestehe gemäss den vorliegenden Informationen aus drei Personen (Ziff. 1.6).
In seinem Schreiben vom 27. November 2012 (Urk. 3/7) führte Dr. Z.___ aus, ausgehend vom chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der linken Hand mit objektivierbaren Pathologien erachte er die Beschwerdeführerin in einer Beispieltätigkeit als ausserhäusliche Putzfrau approximativ zu 50 % arbeitsfähig. In Haushaltarbeiten gehe er von einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus. Daneben bestehe ein chronisches Rückenproblem der unteren Wirbelsäule mit Abnützungserscheinungen, welche radiologisch darstellbar seien. Dies berechtige seiner Ansicht nach zusammen mit den Handproblemen zu einer maximalen 50%igen Unfähigkeit, beispielsweise als Putzfrau. Da die Beschwerdeführerin aber bis anhin keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei eine solche Begründung der Arbeitsunfähigkeit höchstens annähernd möglich und könne nur schwierig quantifiziert werden.
3.2 Die Abklärungsperson erstattete am 15. Mai 2013 Bericht über die am 21. März 2013 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/19). Sie führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort besucht, um mit ihr und ihrer übersetzenden Tochter die Situation zu besprechen. Betreffend die medizinischen Unterlagen werde auf das Dossier verwiesen.
Die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch. Sie habe kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch aus psychischen Gründen aufgeben müssen. Gemäss eigenen Angaben gehe es ihr schlecht. Sie habe im Krieg miterlebt, wie ihre Familie umgebracht worden sei. Seither sei sie traumatisiert. Ihr Arzt habe ihr gesagt, dass sie sich bei einem Psychiater behandeln lassen solle. Sie spreche kein Deutsch und bei einem A.___ischen Psychiater habe sie sich nicht behandeln lassen wollen. Sie schlafe schlecht, weil sie immer wieder von den geschehenen Erlebnissen träume. Als sich ihr Zustand in der Schweiz wieder einigermassen stabilisiert habe, sei eine Tochter schwer krank geworden und habe operiert werden müssen. Die Verlustsangst sei so gross gewesen, dass sie erneut in ein tiefes Loch gefallen sei. Es sei mit dem Hausarzt besprochen worden, die Beschwerdeführerin in die B.___ zur Kur anzumelden (S. 1 Ziff. 1).
Zur Erwerbstätigkeit führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe die Primarschule besucht und keine Berufsausbildung. Sie sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Sie habe auch in ihrem Heimatland nicht gearbeitet, da sie sich um ihre Familie gekümmert habe. Die Beschwerdeführerin sei seit 1999 in der Schweiz wohnhaft. Sie sei verheiratet und habe acht Kinder, wovon nur noch der jüngste Sohn (11-Jährig) bei den Eltern lebe. Sechs der acht Kinder wohnten in der Schweiz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin werde in drei Monaten 65 Jahre alt. Er erhalte eine Invalidenrente (S. 2 Ziff. 2.1-3).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin könne keine Angaben über ein allfälliges Arbeitspensum machen. Sie besitze keine Berufserfahrung und habe sich keine Gedanken darüber gemacht, als was oder wo sie Arbeit finden könnte. Seit ihrer Einreise in die Schweiz 1999 habe sie nie die Initiative ergriffen und sich auf eine Anstellung beworben, auch nicht in Phasen, in welchen es ihr gesundheitlich besser gegangen wäre. Auch sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Aufgrund der genannten Gründe sei die Beschwerdeführerin als zu 100 % Hausfrau zu qualifizieren (S. 2 Ziff. 2.5).
Nach vorgenommener Gewichtung der Bereiche ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % (S. 4 ff. Ziff. 8).
Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei zwar im Tätigkeitsbereich eingeschränkt, allerdings sei ihr Ehemann IV-Rentner und sehr sportlich, wie die Tochter erzählt habe. Es sei ihm daher im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zumutbar, seine Frau bei den Haushaltspflichten zu unterstützen, umso mehr, als er selber IV-Rentner sei und keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehe und sich seine Zeit frei einteilen könne. Daher sei aufgrund der Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Haushalt keine Einschränkung vorhanden, welche anrechenbar wäre (S. 6 Ziff. 10).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage.
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit-, Teilzeit- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige (vorstehend E. 2.1), wogegen die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2), sie sei in den Jahren 2002 bis 2005 einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen und würde dies auch heute im Gesundheitsfall tun.
4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht, dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
4.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten gehen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte hervor, welche darauf schliessen lassen würden.
So führte sie anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug aus, sie habe keinen Beruf erlernt und sei Hausfrau. Angaben zu einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung wurde keine gemacht (Urk. 7 Ziff. 5.3-5). Gleiches äusserte sie anlässlich der Haushaltsabklärung (vorstehend E. 3.2).
Dass es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 4), lediglich um ein Missverständnis gehandelt habe, da sie die Arbeit nicht als Arbeit, sondern als Hilfe gegen Geld verstanden und diese nicht täglich und nicht in einer Fabrik stattgefunden habe, erscheint wenig glaubhaft. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Allfällige Arbeitgeber, bei welchen die Beschwerdeführerin dann tätig gewesen sein soll, konnten bis dato nicht genannt werden, und es liegen auch keine Berichte vor, welche eine Arbeitstätigkeit belegen würden. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Urk. 7/9) hat sie nie eine Erwerbstätigkeit abgerechnet.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 oben) kann auch nicht aus den Angaben von Dr. Z.___ vom August 2012 (vorstehend E. 3.1) nicht geschlossen werden, dass sie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Vielmehr hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin seines Wissens in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was er in seinem Bericht vom November 2012 nochmals bestätigte.
In Würdigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erwerbstätig, sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre.
4.4 Damit ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und damit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin demnach zu Recht als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklärungsberichts vom 15. Mai 2013 (Urk. 7/19).
Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 21. März 2013 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte.
Die Abklärungsperson verwies hinsichtlich der medizinischen Situation auf das Dossier und gab der Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit, ihre Beschwerden zu schildern. Die medizinische Ausgangslage war der Abklärungsperson bekannt.
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass nicht anzunehmen ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin andere als die von der Beschwerdeführerin getätigten Äusserungen gegenüber der Abklärungsperson übersetzt hat, zumal sie auch keinen Nutzen aus falsch gemachten Angaben gehabt hätte (Urk. 2 S. 2 Mitte). Die Übersetzung durch die Tochter steht der Verwertbarkeit des Abklärungsberichtes trotz anderslautender Auffassung der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) jedenfalls nicht entgegen.
Dass die Abklärungsperson keine Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in den jeweiligen Teilbereichen des Haushalts festhielt, liegt daran, dass unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes und der eigenen Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.5) keine Einschränkungen in den einzelnen Bereichen resultierten. Die Abweichung zu Dr. Z.___, welcher lediglich eine maximale Einschränkung im Haushalt von 25 % festhielt, erklärt sich daraus, dass dieser bei seiner Einschätzung allfällige Mitwirkungspflichten und die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte.
Bestritten wurde von Seiten der Beschwerdeführerin unter anderem auch die von der Abklärungsperson festgelegte Zumutbarkeit der Mithilfe des Ehemannes im Haushalt (vorstehend E. 2.2). Dass eine solche in dem von der Abklärungsperson festgelegten Umfang nicht zumutbar wäre, ist nicht ausgewiesen.
5.2 Der Abklärungsbericht ist nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.6). Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
6. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad als Hausfrau auf 0 % festzusetzen ist, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.
Anzumerken ist, dass selbst wenn man ausgehend von der Einschätzung Dr. Z.___s eine maximale Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 25 % und beispielsweise als Putzfrau eine solche von 50 % annähme, bei einer Qualifikation von 80 % im Haushalt Tätige und 20 % im Erwerbsbereich Tätige, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % von resultierte (0.8 x 25 % + 0.2 x 50 %).
Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan