Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00570 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse der Y.___ AG
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war vom 26. November 2009 bis 31. August 2011 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (Urk. 7/8) und zuletzt vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 7/16 Ziff. 2.1) beschäftigt. Sie meldete sich am 22. August 2011 - mit Hinweis auf eine gemäss ihrer Darstellung bereits am 12. Juni 2010 erfolgte Anmeldung (vgl. Urk. 7/5-6) - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 6. Juli 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48). Diese Verfügung hob sie am 2. Oktober 2012 wiedererwägungsweise wieder auf (Urk. 7/59), und in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 30. Oktober 2012 im Verfahren Nr. IV.2012.00879 an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/66).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70, Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/84 + Urk. 7/81 = Urk. 2) ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente zu.
2. Die Versicherte erhob am 19. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass der Rentenbeginn statt auf 1. Mai auf den 1. Februar 2012 festgesetzt werde (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 20. August 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
Am 3. September 2013 wurde die Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberin zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 16. September 2013 erklärte die frühere Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2011 das koordinierte Gehalt nicht erreicht und sei demzufolge nicht in der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen (Urk. 10). Dies wurde den Parteien am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle.
Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gemäss den vorliegenden Berichten sei es nachvollziehbar erst im Mai 2011 zu funktionellen Einschränkungen aufgrund des Gesundheitszustandes gekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Wartezeit bereits im November 2010 beginnen solle (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin selber habe im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab November 2010 anerkannt (S. 4 Ziff. 9), was aus näher dargelegten Gründen auch richtig sei (S. 5 ff.). Damit sei die einjährige Wartefrist am 15. November 2011 abgelaufen und der Rentenanspruch mit dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit im Februar 2012 entstanden (S. 6 Ziff. 15).
2.3 Strittig ist, in welchem Zeitpunkt das sogenannte Wartejahr (vorstehend E. 1.3) eröffnet wurde.
3.
3.1 Laut Arbeitgeberbericht der Z.___ AG (Urk. 7/18) war die Beschwerdeführerin dort vom 15. Oktober 2007 bis 31. Juli 2009 beschäftigt, dies auf Abruf und im Stundenlohn (Ziff. 2.9 und Bemerkungen).
Laut Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 7/15) war die Beschwerdeführerin dort vom 4. August bis 13. November 2009 beschäftigt (Ziff. 2.1), dies im Umfang von 32-40 Wochenstunden (Ziff. 2.9); das Arbeitsverhältnis sei wegen häufiger Krankheit bereits während der - verlängerten - Probezeit aufgelöst worden (Ziff. 2.2).
3.2 Laut Arbeitgeberbericht der Y.___AG (Urk. 7/16) war die Beschwerdeführerin dort vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 beschäftigt (Ziff. 2.1), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 10. November 2011 war (Ziff. 2.3). Das Pensum betrug 18 von 42 Wochenstunden (Ziff. 2.9). Für die Zeit vom 15. November 2010 bis 31. Januar 2011 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben (Ziff. 2.14).
3.3 In den von der Arbeitslosenkasse eingereichten Akten finden sich folgende Arztzeugnisse über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/8/3-10):
- 7. November 2009 bis auf weiteres (4. November 2009)
- 1. Januar 2010 bis auf weiteres (11. Januar 2010)
- 7. Oktober 2009 bis 31. Januar 2010; wieder voll arbeitsfähig ab 1. Februar 2010 (3. Februar 2010)
- 15. November bis 31. Dezember 2010 (13. Dezember 2010; Urk. 7/8/9)
- 1. bis 31. Januar 2011 (5. Januar 2011; Urk. 7/8/8 = = Urk. 7/20/4)
- 1. bis 26. Januar 2011; Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % am 1. Februar 2011 (26. Januar 2011)
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/12) als Diagnose eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit aktuell GOLD V bestehend seit 2010; Erstmanifestation 2001, damals GOLD II (Ziff. 1.1).
Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1992 und mit Unterbrüchen bis 2011, dies letztmals am 31. Mai 2011 (Ziff. 1.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Treppensteigen und Tragen von Lasten seien nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Die aktuelle Beschäftigung sei ihm nicht bekannt; für eine sitzende Tätigkeit ohne jegliche körperliche Belastung in rauch- und staubfreier Luft bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.5 Im Bericht über eine berufliche Abklärung vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7/19) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. November 2009 im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Sie habe ein Pensum von 60 % innegehabt; ihr letzter Arbeitgeber habe ihr gekündigt, weil sie die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können (S. 1 unten).
3.6 Dr. med. C.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Klinik für Pneumologie, Universitätsspital E.___ (E.___), erstatteten am 23. März 2012 einen Bericht (Urk. 7/34 = Urk. 7/35).
Sie nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) GOLD IV, Erstdiagnose 1991 (Ziff. 1.1).
Betreffend Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin führten sie aus, aktuell bestehe eine Arbeitslosigkeit seit Januar 2011 aufgrund der Dyspnoe bei COPD (Ziff. 1.6).
3.7 Im Feststellungsblatt vom 4. April 2012 (Urk. 7/38) hielt med. pract. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) am 2. April 2012 fest, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 2011, wobei sie in einer Fussnote bemerkte „beim Arbeitgeber durchgehende Absenzen seit November 2010“ (S. 4 unten).
3.8 Im Feststellungsblatt vom 15. November 2012 (Urk. 7/68) beurteilte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit neu mit 0 % seit Februar 2012. Ferner führte er aus, es sei von Mai 2011 bis Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin nachgewiesen (S. 3 unten).
4.
4.1 Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist ab dem 15. November 2010 bis Ende Januar 2011 ärztlich attestiert (vorstehend E. 3.3), womit die Angaben im Bericht der Arbeitgeberin (vorstehend E. 3.2) übereinstimmen. Aus den Angaben im Bericht des E.___ ergibt sich sodann, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2011 aufgrund der Lungenerkrankung arbeitslos gewesen (vorstehend E. 3.6), was im Zusammenhang sinnvoll nur so verstanden werden kann, dass die gleichen gesundheitlichen Gründe, welche die bis dahin attestierte Arbeitsunfähigkeit bewirkten, nunmehr die Arbeitslosigkeit begründeten, dass mithin weiterhin keine Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
4.2 Die RAD-Beurteilung vom April 2012, wonach seit Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden hat (vorstehend E. 3.7), ist mithin dahingehend zu präzisieren, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % schon seit 15. November 2010 nicht nur durch aus den von der Arbeitgeberin festgehaltenen Absenzen ergibt, sondern ebenfalls durch ärztliche Zeugnisse belegt ist.
4.3 Für die nicht weiter begründete Aussage in der RAD-Beurteilung vom November 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (erst) seit Mai 2011 nachgewiesen sei (vorstehend E. 3.8), sind hingegen keine Belege ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es zu dieser - offensichtlich falschen - Datierung gekommen ist.
4.4 In der angefochtenen Verfügung stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es lägen zwar ärztliche Atteste vor, die eine Arbeitsunfähigkeit seit 15. Oktober (richtig: November) 2010 aufführten, daraus seien aber „keine funktionellen Einschränkungen ersichtlich“ (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
Dieser Standpunkt ergäbe nur dann einen Sinn, wenn nebst der in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG zusätzlich „funktionelle Einschränkungen“ belegt sein müssten, um das Wartejahr erfüllen zu können. Dies ist aber klarerweise nicht der Fall; „funktionelle Einschränkungen“ haben nicht den Stellenwert einer weiteren Anspruchsvoraussetzung, sondern dienen lediglich der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 1.3); ist eine solche echtzeitlich ärztlich beweiskräftig attestiert, so ist damit die im Gesetz genannte Voraussetzung (Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG) erfüllt.
4.5 Bezüglich Wartejahr erweist sich die angefochtene Verfügung somit als unzutreffend. Richtig ist der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, dass das Wartejahr im November 2011 bestanden war, so dass der Rentenanspruch mit Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit am 1. Februar 2012 entstanden ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zusteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher