Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00574




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 9. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, war von 1978 bis 2006 mit schwankendem Arbeitspensum als Coiffeuse im gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgebauten Coiffeurbetrieb tätig (Urk. 5/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 5/6, Urk. 5/12, Urk. 5/34 Ziff. 2.4). Am 16. November 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Hüft- und Kniegelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 7.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Haushaltabklärung durch. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine vom 1. August bis 31. Dezember 2010 befristete ganze Rente zu. Hernach ging sie von einem Invaliditätsgrad von 19 % aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 15. Januar 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/58, Urk. 5/61) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2013 (Urk. 5/65 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren sei einzutreten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2013 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 20. Juni 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. In ihrer Neuanmeldung mache die Beschwerdeführerin geltend, ihre Beschwerden würden nicht bessern, was im Umkehrschluss bedeute, dass sie sich auch nicht verschlechtert hätten. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, mit dem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Spital Z.___, vom 18. Februar 2013 glaubhaft gemacht zu haben, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die neu diagnostizierte Stresszone, welche zu den Beschwerden im Knie und im Unterschenkel führe, sei im Zeitpunkt der letzten Verfügung noch nicht vorhanden gewesen. Diese Stresszone führe nun dazu, dass eine Re-Operation notwendig werde und sie erneut über lange Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erhebliche Einschränkungen im Haushalt zu ertragen habe. Dem Bericht von Dr. Y.___ lasse sich im Weiteren entnehmen, dass derzeit nicht einmal eine vorwiegend sitzende Beschäftigung ausgeübt werden könne. Damit habe sich der Invaliditätsgrad seit der letzten Verfügung stark verändert, sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin doch damals davon ausgegangen, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2 lit. B Ziff. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 5/50 und Urk. 5/52), mit welcher ihr eine befristete Rente zugesprochen worden war, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.


3.

3.1    Der Verfügung vom 20. Juni 2012 lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:

3.2    In seinem Bericht vom 5. März 2010 (Urk. 5/7/5-6) nannte Dr. Y.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1997 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Zustand nach Acromioplastik, Kalkentfernung und Rotatorenmanschettenrevision bei Tendinitis calcarea rechts im April 1997

- Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie rechts wegen medialer Gonarthrose im November 2000

- Zustand nach zementfreier Hüftarthroplastik wegen Coxarthrose links im Dezember 2006

- Zustand nach Kniearthroplastik rechts wegen Gonarthrose im Februar 2007

- Zustand nach Revisionsarthrotomie und Implantation einer Patellaprothese rechtes Knie im Oktober 2007

- Zustand nach erneuter Revision im März 2008

- Zustand nach Knietotalprothesenwechsel rechts wegen schmerzhafter Knieprothese am 12. Januar 2010

    Dr. Y.___ führte aus, Hauptproblem sei das schmerzhafte rechte Knie, welches im Januar 2010 einen Knietotalprothesenwechsel erfordert habe (Ziff. 1.4). Seit Langem seien der Beschwerdeführerin länger dauerndes Stehen an Ort und auch längeres Gehen nicht mehr möglich. Die Tätigkeit als Coiffeuse sei ihr aus medizinischer Sicht seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar. Ob nach erfolgreicher Rehabilitation wieder eine Teilarbeitsfähigkeit realisiert werden könne, sei momentan noch unklar. Er gehe aber von einer dauerhaft verminderten Leistungsfähigkeit aus (Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin längerfristig wahrscheinlich uneingeschränkt zumutbar. Rein stehende Tätigkeiten seien wahrscheinlich nicht mehr möglich beziehungswiese nach erfolgreicher Rehabilitation allenfalls in einem reduzierten Umfang (S. 2 Mitte).

3.3    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 15. März 2010 (Urk. 5/13) und nannte die bereits bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 6. Dezember 2006 und wies darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Y.___ bestimmt werde (Ziff. 1.6).

3.4    Am 28. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht, welcher am 21. Oktober 2010 berichtete (Urk. 5/19-20). Dr. B.___ nannte folgende Hauptdiagnosen (Ziff. 9):

- schmerzhafte Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks seit Februar 2007 bei Status nach mehrfach revidierter Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts, zuletzt Knie-TEP-Wechsel im Januar 2010

- schmerzhafte (wohl) Bewegungs- und Belastungseinschränkung linkes Hüftgelenk bei Status nach totalendoprothetischem Hüftgelenksersatz links im Dezember 2006

    Dr. B.___ gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse seit Dezember 2006 nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne und welche keine regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine wirbelsäulen-, knie- und hüftgelenksbelastenden Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten), kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie keine andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition beinhalte, attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.5    Anlässlich der am 29. September 2011 durchgeführten Haushaltabklärung, über welche am 31. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 5/34), qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 19.8 % (Ziff. 6.8).

3.6    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Juni 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei, ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 28. September 2010 aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gemäss dem von Dr. B.___ formulierten Belastungsprofil bestanden habe. Für den mit 68 % gewichteten Erwerbsbereich ging sie von einer Einschränkung von 100 % (ab Dezember 2007) beziehungsweise von 19.15 % (ab 28. September 2010) und entsprechend von einem Teilinvaliditätsgrad von 68 % (ab Dezember 2007) beziehungsweise 13.02 % (ab 28. September 2010) aus. In Bezug auf den mit 32 % gewichteten Haushaltsbereich ging sie von einer Einschränkung von 19.8 % und entsprechend von einem Teilinvaliditätsgrad von 6.34 % aus (vgl. Urk. 6/50).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom Januar 2013 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:

4.2    Am 18. Februar 2013 (Urk. 5/60) berichtete Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin zuletzt am 27. Dezember 2012 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Wie bereits bekannt, sei im Januar 2010 ein Knietotalprothesenwechsel erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über anhaltende, im Verlauf eher zunehmende Beschwerden im Knie rechts und hauptsächlich im proximalen Unterschenkel geklagt. Er habe deshalb neue Abklärungen durchführen lassen, inklusive einer Skelettszintigrafie und Einzel-Photonen-Emissionscomputertomographie (SPECT-CT; vgl. Urk. 5/63/2-3). Erfreulicherweise fänden sich keine Hinweise für einen Low-grade-Infekt oder eine Lockerung der femoralen Prothesen. Unterhalb der tibialen Prothesen bestehe aber eine Stresszone, daneben ausgeprägt anterolateral im Bereich der Prothesenschaftspitze in der proximalen Tibia. Diese Veränderungen inklusive den nativ-radiologischen erklärten sehr gut die Beschwerden am Knie und vor allem am Unterschenkel. Aufgrund dieser ungünstigen Entwicklung werde wahrscheinlich gelegentlich eine Re-Operation durchgeführt werden müssen. Es handle sich klar um eine ungünstige Veränderung der ohnehin schon problematischen Bewegungsapparatsituation. Aus seiner Sicht sei und bleibe die Beschwerdeführerin als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig. Selbst eine angepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung könne im Moment kaum realisiert werden.

4.3    In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2013 (Urk. 5/64/2-3) führte Dr. B.___, RAD, aus, ob die in der aktuellen Bildgebung festgestellten diskreten Lockerungszeichen der Prothese (vgl. 5/63/2 unten) neu seien oder anlässlich der RAD-Untersuchung vom September 2010 schon vorgelegen hätten, lasse sich mangels Vorliegen der älteren Bildgebung nicht beurteilen. Klinische Befunde, welche eine Verschlechterung begründen könnten, würden nicht genannt. Eine Verschlechterung sei nicht ausgewiesen.


5.

5.1    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

5.2    Ausweislich der Akten litt die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2010 erfolgten Knietotalprothesenwechsel rechts unter anhaltenden Schmerzen (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Rahmen der RAD-Beurteilung vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.4), auf welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Juni 2012 bezogen auf den Erwerbsbereich für die Zeit ab 28. September 2010 abstellte (vgl. vorstehend E. 3.6), wurde diesem Umstand Rechnung getragen. So attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der schmerzhaften Belastungs- und Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks eine Arbeitsfähigkeit nurmehr für körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ausübbare Tätigkeiten, unter Berücksichtigung zusätzlich genannter Einschränkungen. Die Kniebeschwerden wurden auch bei der Ermittlung der Einschränkung im Haushalt berücksichtigt (vgl. Urk. 5/34 Ziff. 1).

5.3    In ihrer Neuanmeldung vom 15. Januar 2013 (Urk. 5/57) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Schmerzen in ihrem Knie seien nicht besser geworden. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lässt eher auf einen stagnierenden als auf einen (wesentlich) verschlechterten Gesundheitszustand schliessen.

5.4    Dem Bericht von Dr. Y.___ vom Februar 2013 (vorstehend E. 4.2) ist zu entnehmen, dass die in der aktuellen Bildgebung objektivierten Stresszonen die Beschwerden der Beschwerdeführerin sehr gut erklärten. Nicht ersichtlich ist indes, inwiefern dieser Befund es der Beschwerdeführerin nunmehr verunmöglichen soll, einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ im Oktober 2010 formulierten Belastungsprofil nachzugehen.

    Die Einschätzung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin selbst eine angepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Beschäftigung im Moment kaum realisieren könne, erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon ist sie auffallend vorsichtig formuliert. In diesem Zusammenhang ist denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5 mit Hinweisen; BGE 125 V 353).

    Schliesslich vermag der Umstand, dass Dr. Y.___ eine Re-Operation „wahrscheinlich gelegentlich“ als notwendig erachtete, zur Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu genügen.

5.5    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung nicht glaubhaft darzutun vermochte.

    Die angefochtene Nichteintretensverfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf