Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00576




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, arbeitete zuletzt seit dem 15. Mai 2006 als Fugenspezialist bei der Y.___ (Urk. 8/16/2). Am 10. April 2007 stürzte er von einer Treppe und verletzte sich am linken Arm (Urk. 8/11/75). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 26. August 2008 (Urk. 8/5) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Reizung des Nervus ulnaris zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der SUVA bei und traf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen.

    Mit Vorbescheid vom 22. Februar und 25. März 2010 (Urk. 8/43, Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle unter Verweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach der Auflage eines medizinischen Gutachtens durch den Versicherten, weiteren Abklärungen sowie erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/100) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) ab 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, ab 1. November 2010 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Dezember 2012 eine Viertelsrente zu.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2013 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.    Die Verfügungen vom 23. Mai 2013 seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer keine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine unbefristete Invalidenrente auszurichten.

3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).“

    Die IV-Stelle verzichtete am 27. August 2013 (Urk. 7) auf eine weitergehende Begründung und beantragte Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 28. August 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Mit Urteil vom heutigen Datum wurde die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. März 2012 betreffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsausfall von 15 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätsschädigung von 7,5 % in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsausfall von 33 % zugesprochen wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die am Unfalltag erstbehandelnde med. pract. Z.___, Ärztin Chirurgie A.___, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG (Urk. 8/11/73) eine Reizung des Nervus ulnaris bei Status nach Trauma unter Hinweis auf die Röntgenbilder des linken Ellbogens, welche keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben hätten.

2.2    Nachdem der Beschwerdeführer über Hypästhesien und Kribbelparästhesien im Bereich des lateralen Unterarmes geklagt hatte, wurde im A.___ am 9. Oktober 2007 bei der Diagnose eines Ulnaris-Kompressionssyndroms links eine Ulnarisvorverlagerung im Ellbogenbereich nach subcutan vorgenommen (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2007, Urk. 8/11/48).

2.3    Am 18. August 2008 (Urk. 8/11/2-3) wurde im B.___ eine erneute Operation des linken Ellbogens vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer im Anschluss an den Eingriff vom Oktober 2007 vor allem nachts intensive Schmerzen im Bereich des neuen Verlaufes des Nervus ulnaris (lokalisiert vor allem proximal des ulnaren Epicondylus) verspürt und sämtliche konservativen Therapien keine Besserung gebracht hatten. Es wurde eine ausgedehnte epineurale Neurolyse, eine Dekompression sowie eine tief muskuläre Vorverlagerung nach Learmonth-Mackinnon vorgenommen.

2.4    Der operierende Dr. med. C.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, verwies in seinem Bericht vom Januar 2009 (Urk. 8/19/1-5) auf neurogene Schmerzen im linken Arm und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.11).

2.5    Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, Spez. Handchirurgie, berichtete in seinem Gutachten vom 18. Februar 2010 (Urk. 8/45) zu Händen des Beschwerdeführers von einem im Vordergrund stehenden andauernden Ruheschmerz in einem Umkreis von ca. 12 cm um den Epicondylus medialis des linken Ellbogens. Zudem würden mehrmals pro Tag spontane, unerwartete Schmerzwellen hinzutreten, ausgelöst durch lokale Druckeinwirkungen, unvorsichtige Armbewegungen oder durch Erschütterungen (S. 7).

    Der Gutachter diagnostizierte einen Status nach traumatischer Schädigung des Nervus-Ulnaris-Stammes Höhe Ellbogengelenk links, ein posttraumatisches komplexes regionales Schmerz-Syndrom (CRPS) Typ II, einen Status nach Vorverlagerung subcutan des Nervus ulnaris links sowie einen Status nach epineuraler Neurolyse, Dekompression und tiefer muskulärer Vorverlagerung nach Learmonth-Mackinnon. Das Vorliegen eines CRPS begründete er mit dem Erfüllen der vier geforderten Faktoren und der vier Symptomkategorien (sensory, vasomotor, sudomotor/edema und motor/trophic). Die Nervenschädigung sei durch den ungewöhnlich abgelaufenen Sturz-Unfall (Kontusion an der Treppen-Seitenwand mit Überstreckung des Ellbogengelenkes und Kompression zwischen Körper und Wand) zustande gekommen (S. 11).

    Als verbleibendes zumutbares Arbeitsprofil nannte Dr. D.___ eine Tätigkeit mit sanften, langsamen Bewegungen in mittlerer, möglichst spannungsfreier Position des Arms und Ellbogengelenks mit sehr begrenztem Einsatz der Hand und der Finger für kleine und leichte Gegenstände. Er schätzte eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % bezogen auf ein Vollpensum von je vier Stunden morgens und abends an fünf Tagen in der Woche (S. 15).

2.6    Dr. med. E.___, welche den Beschwerdeführer seit November 2009 psychiatrisch betreut, schilderte in ihrem Bericht vom 27. April 2010 (Urk. 8/56) einen wachen und allseits orientierten Beschwerdeführer in eingeschränktem Allgemeinzustand mit deutlich eingeschränkter Aufmerksamkeit und Konzentration, kohärentem formalem Denken und geordnetem Gedankengang, im Affekt stark deprimiert, innerlich unruhig, klagend, mit Zukunftsängsten, Reizbarkeit, Wut, Enttäuschung, Müdigkeit, Antriebsminderung, Verminderung der Ausdauer, niedrige Frustrationstoleranz, schneller Verlust der Impulskontrolle (Ziff. 1.4).

    Sie diagnostizierte - nebst den organischen Befunden - eine schwere depressive Episode (Ziff. 1.1) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Therapiebeginn bis auf weiteres (Ziff. 1.6).

2.7    Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 30. Juli 2010 (Urk. 8/59) über seine Untersuchung vom 19. Juli 2010. 

    Er verwies auf die geklagten Beschwerden (Schmerzen) sowie in psychiatrischer Hinsicht auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden: Depression, verminderter Antrieb, Konzentrationsstörungen, Interessenverlust, Verzweiflung wegen aufgegebener Hoffnung auf Besserung der Armproblematik (Ziff. 4). Dr. F.___ schilderte einen bewusstseinsklaren Beschwerdeführer, erwähnte leichte Konzentrationsstörungen ohne Merkfähigkeitsdefizite, eine affektive Verstimmung, eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit sowie einen deutlich reduzierten Antrieb. Er verneinte das Vorliegen von Zwangsgedanken/handlungen, formaler Denk- und Sprachstörungen, inhaltlicher Denkstörungen, Aggravation/Simulation sowie Fremd-/Selbstgefährdung (Ziff. 10).

    Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode sowie ein CRPS nach Nervus ulnaris-Verletzung links (Ziff. 12).

    In neurologischer Hinsicht verwies er auf die Einschätzung des Dr. D.___ (60 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). Aus psychiatrischer Sicht attestierte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab dem Tag der Untersuchung. Da durch eine weitere intensive Schmerztherapie eine Besserung der Symptomatik erreicht werden könne, sei eine weitere medizinische Behandlung sinnvoll und Erfolg versprechend (Ziff. 14).

2.8

2.8.1    Am 4. Januar 2011 (Urk. 10/1) berichteten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, über ihre Untersuchung vom 14. Dezember 2010. Sie diagnostizierten ein überwiegend neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des linken Oberarmes, des linken ulnaren Unterarmes, der ulnaren Hand, des vierten und fünften Fingers links bei anamnestisch bekanntem CRPS II und Status nach Treppensturz mit Überstreckung des linken Ellbogens (sowie den beiden bekannten Operationen, S. 19).

2.8.2    Die SUVA-Ärzte gingen entsprechend den einschlägigen Kriterien von einem überwiegend neuropathischen Schmerz vor dem Hintergrund eines durchgemachten CRPS II im Bereich des linken Ellbogens aus und führten aus, hierbei sei eine Schädigung der somatosensorischen Nervenstrukturen per Definitionem erforderlich, in diesem Falle eine Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris links. Ob die Ursache dieser Nervenschädigung tatsächlich traumatisch bedingt sei, sei dahingestellt. Bei zweimaliger Operation des Nervus ulnaris mit Neurolyse und Vorverlagerung des Nerven sei jedoch eine operationsbedingte Traumatisierung sicher. In Übereinstimmung mit den Voruntersuchungen finde sich eine Temperaturdifferenz in dieser Region, nicht jedoch im Bereich der Hände. In der elektrophysiologischen Untersuchung hätten sich sowohl neuropathische Negativphänomene wie auch Zeichen einer zentralen Sensibilisierung gezeigt, welche im Rahmen eines CRPS, jedoch auch im Rahmen einer myofaszialen Schmerzausweitung auftreten könnten (S. 22 f.).

    Bei Anwendung der Kriterien für ein CRPS II würden diese allenfalls für die linke Ellbogenregion zutreffen, nicht jedoch für den Bereich der Hände. Das CRPS sei eine ätiologisch nach wie vor unklare Erkrankung, welche mit starken Schmerzen einhergehe und das klinische Bild einer typischen Trias aus autonomer Störung, sensorischer Störung und motorischer Störung zeige. Im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen von Dr. D.___ finde sich bis auf eine sensible Affektion des distalen Nervus ulnaris im Bereich der linken Hand kein Hinweis für eine relevante Nervenschädigung, welche eine bedeutende Einschränkung der Handfunktion links mit sich bringen könnte. Im I.___ hätten lediglich eine verminderte Amplitude der sensiblen Antwortpotentiale als indirekter Hinweis für eine proximale Nervus ulnaris-Läsion (bei erschwerten Untersuchungsbedingungen) dargestellt werden können.

    Die Muskulatur des linken Armes und insbesondere der linken Hand sei nicht deutlich atroph als Ausdruck einer bedeutenden Schonung, die Trophik der Haut und Hautanhangsgebilde seien normal gewesen, das Schwitzen symmetrisch, ein Ödem habe nicht vorgelegen und die Kraftentwicklung habe in den verschiedenen klinischen Testungen als zum Teil leicht gemindert dargestellt werden können. Hierzu passend habe der Beschwerdeführer (zum Beispiel beim Heraussuchen von Dokumenten, beim An- und Auskleiden sowie beim Schnüren der Schuhe) die linke Hand eingesetzt. Auch sei ersichtlich gewesen, dass beim Laufen nach einiger Zeit der linke Arm völlig normal und physiologisch mitbewegt worden sei, also regelrecht in das automatisierte motorische Bewegungsprogramm integriert gewesen sei, und eben nicht beständig schmerzbedingt starr am Körper habe getragen werden müssen (S. 23 f.).

    Die Dres. G.___ und H.___ schlossen auf einen maladaptiven Umgang mit dem chronischen Schmerz, wozu Zukunftsängste, eine Katastrophisierungstendenz und eine depressive Komponente beitragen mögen würden. In der Untersuchungssituation sowie in der Verhaltensbeobachtung habe es verschiedene Phänomene gegeben, welche nicht schlüssig organisch erklärbar seien: So sei das Anziehen des relativ eng anliegenden Stützverbandes als wohltuend erlebt worden, während das Bestreichen der Region mit einem Wattebausch zur Auslösung einer schweren Allodynie geführt habe. Der Schmerz nehme bei Streckung des Armes zu, obschon wegen vermehrter Spannung des Nerven (im Falle einer Ulnarisläsion) eher bei Beugung mit mehr Schmerz zu rechnen sei. Die linke Hand werde vom Beschwerdeführer zum Beispiel beim Autofahren auch über Stunden hinweg (Autofahrt in den Urlaub mit jeweils mehreren Stunden Dauer) aktiv eingesetzt, was definitiv gegen die Annahme einer funktionellen Einhändigkeit spreche (S. 24).

2.8.3    Die Ärzte empfahlen bei ihrer Beschreibung eines zumutbaren Stellenprofils das Vermeiden schmerzauslösender lokaler Berührungen im Umkreis des linken Ellbogens sowie kraftvoller rascher Bewegungen des Ellbogens, repetitiver Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, repetitiver Schläge, kraftvollen Faustschlusses oder kraftvollen Abstützens, Erschütterungen sowie Vibrationen. Zu bevorzugen seien ruhige, nicht abrupte Beuge- und Streckbewegungen des linken Ellbogens in einer mittleren, möglichst entspannten Position. Ein nur sehr begrenzter Einsatz der linken Hand und der Finger für kleine und leichte Gegenstände lasse sich aufgrund der Untersuchungen nicht begründen. Eine solche Tätigkeit sei ganztags möglich bei einer Verlangsamung sowie einer gewissen zeitlichen Limitierung durch vermehrte Pausen (S. 33 f.).

2.9    Am 10. März 2011 (Urk. 3/4) nahm Dr. D.___ zu Händen des Beschwerdeführers hierzu Stellung und führte aus, aufgrund seiner gutachterlichen Untersuchung vom Februar 2010 und der persönlichen Verlaufsbeobachtung seien sämtliche Kriterien eines CRPS erfüllt (S. 9 f.). Beim Beschwerdeführer sei sodann der Nerv nach volar und bei der zweiten Operation in die Tiefe unter die Beugemuskulatur des Vorderarmes verlagert worden, weshalb er auf der Beugeseite des Gelenk-Drehpunktes liege. Damit werde er gespannt bei der Streckung und entlastet bei der Flexion. Dies führe zum umgekehrten wie von den SUVA-Ärzten geschilderten Phänomen, dass der Schmerz bei der Ellbogenstreckung zunehme und bei der Beugung abnehme. Beim stärkeren Durchbeugen wirkten allerdings andere Kräfte (Stauchung des Nerves), so dass die Schmerzen in der Endphase der Beugung wieder stark anstiegen (S. 13). Weiter fänden sich Muskelatrophien am linken Arm (1 bis 1,5 cm Differenz zur rechten Seite, S. 14). Dr. D.___ formulierte ein leicht abweichendes Zumutbarkeitsprofil (vereinzelte Bewegungen mit geringer Belastungs-Kraft am Arm oder in der Hand und nur vereinzelt bis zu einem Maximum von 5 kg ohne repetierende monotone Bewegungen, abrupte Streck- und Beugebewegungen im linken Ellbogengelenk). Weiter führte er aus, auch der rechte Arm sei eingeschränkt, da die vorhandene Kraft wegen weitgehender einhändiger Nutzung nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden könne (S. 15 f.).

2.10    Dr. med. J.___, Oberärztin, und lic. phil. K.___, Klinische Psychologin, L.___, berichteten am 21. März 2011 (Urk. 8/92/14-16) über die Untersuchung vom 15. März 2011 und verwiesen auf eine anamnestisch erhobene depressive Entwicklung als Folge der chronischen Schmerzsymptomatik bzw. der Verschlimmerung der Schmerzen. Sie empfahlen die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit und stimmten der Empfehlung von Dr. D.___ vom März 2011 (E. 2.9) zu.

2.11    Am 12. August 2011 (Urk. 10/2) äusserten sich die Dres. G.___ und H.___ erneut und hielten fest, in ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (E. 2.6) sei nicht in Abrede gestellt worden, dass die neuropathischen Schmerzen im Rahmen eines CRPS interpretiert werden müssten, dies im Bereich des linken Ellbogens, nicht aber der Hand (S. 3). Die von Dr. D.___ geltend gemachten neu aufgetretenen neurologischen Defizite (vor allem in der ulnaren Hälfte des linken Mittelfingers in Form einer Hypästhesie, Parästhesie und Dysästhesie) seien weder im I.___ noch bei der eigenen Untersuchung geklagt worden. Dabei handle es sich um subjektive Befunde, welche ausschliesslich von den Angaben des Untersuchten abhängig seien und sich klinisch-neurologisch kaum objektivieren liessen (S. 4). Das Zumutbarkeitsprofil bleibe unverändert, namentlich sei der linke Arm mehr als nur als Zudienhand einsetzbar. Sodann leuchte nicht ein, weshalb der gesunde rechte Arm ohne jegliche Funktionseinschränkungen nicht voll belastungsfähig sein solle (S. 5).

2.12    Dr. med. M.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des N.___, hielt in seinem Bericht vom 2. März 2012 (Urk. 10/3) fest, aktuell zeige sich eine deutliche Verschlechterung (gegenüber 2009) mit Ausdehnung der Befunde. Klinisch finde sich eine schwere Hyperpathie mit Allodynie im Bereich des medialen Armes und Unterarmes mit Hypästhesie der gesamten oberen Extremität mit Ausdehnung über den ganzen linken Hemikörper mit schweren berührungs- respektive belastungsabhängigen neuropathischen Schmerzen. Es bestehe ein CRPS Typ II mit Auslösefaktor eines Status nach zwei Ulnaris-Operationen 2007 und 2008.

    Bei unveränderten elektrodiagnostischen Befunden ohne Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Ulnarisneurographie links sowie ohne objektivierbare neurogene Schädigung des Nervus ulnaris links fänden sich weiterhin keine Hinweise dafür, dass primär eine operativ angehbare Schädigung des Nervus ulnaris vorliege. Im Gegenteil seien weitere operative Interventionen bei nun florider Manifestation eines CRPS keinesfalls zu empfehlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 %.

2.13    Dr. med. O.___, Oberarzt am Institut für Anästhesiologie des N.___, berichtete am 24. Mai 2012 (Urk. 8/92/5-7) über die Untersuchung in der Schmerzsprechstunde vom 15. Mai 2012. Er diagnostizierte die bekannten neuropathischen Schmerzen und verwies auf die von Dr. M.___ vorgenommene neurographische Untersuchung, welche unveränderte Befunde ergeben habe, insbesondere keine Verschlechterung der Ulnarisneurographie links und auch im Nadel-EMG gebe es keine Hinweise für eine neurogene Schädigung des Nervus ulnaris links, welche objektiviert werden könnten. Es fänden sich weiterhin keine Hinweise dafür, dass primär eine operativ angehbare Schädigung des Nervus ulnaris links vorliege.

2.14    Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit 2000 betreut, verwies in seinem Bericht vom 9. August 2012 (Urk. 8/92) auf die bekannten Diagnosen sowie geklagte ständige Schmerzen und Kraftlosigkeit sowie Bewegungseinschränkungen. Er stellte eine ungünstige Prognose und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter. Für eine leichte Tätigkeit wie Büroarbeit oder ähnliche Tätigkeiten ging er von einer (wahrscheinlichen) 80%igen Arbeitsfähigkeit aus.

2.15    Die Ärzte der Q.___ hielten mit Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 3/5) fest, es gebe genügend Zeichen und Symptome bei kontinuierlichem und unproportional zum Ereignis vorhandenem Schmerz, jedoch könnten die meisten dieser Beschwerden differenzialdiagnostisch durch eine direkte Reizung des Nervus ulnaris mit konsekutivem neuropathischem Schmerz erklärt werden (periphere Sensibilisierung). Symptome wie Druckallodynie im Bereich der Trizepsmuskulatur, Ausdehnung der Allodynie über das eigentliche Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris hinaus etc. könnten differenzialdiagnostisch mit einem zentralen Sensibilisierungszustand erklärt werden, welche sich im Gegensatz zu peripheren Mechanismen/peripherer Sensibilisierung nicht auf das Gebiet sensibler und motorischer Hautäste beschränke, sondern dermatombezogen stattfinde. Entsprechend handle es sich (ihrer Ansicht nach) um kein CRPS, sondern um eine Neuropathie des Nervus ulnaris einhergehend mit neuropathischen Schmerzen (S. 4).


3.

3.1    Zwischen den Parteien herrscht insofern Einigkeit, als beide von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall vom 10. April 2007 ausgehen. Dies ist aufgrund der medizinischen Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Nachdem im Oktober 2007 eine erste Operation erfolgt war, zeigte sich keine Besserung der Symptomatik, weshalb im August 2008 eine erneute Operation des linken Ellbogens vorgenommen wurde. Damit ist nach Ablauf des Wartejahres im April 2008 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.

3.2

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging ab Juli 2010 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich namentlich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. F.___ (E. 2.7).

    Der Beschwerdeführer hielt dagegen, aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Daneben sei aus handchirurgischer Optik eine Arbeitsunfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) von 30 bis 40 % attestiert worden, weshalb insgesamt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 7).

3.2.2    Die Einschätzung von Dr. F.___ (E. 2.7) entspricht den praxisgemäss Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes. So ist sie für die streitigen Belange umfassend, gibt sie doch Antwort auf die Frage nach der gesundheitlichen Problematik und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Der Bericht basiert sodann auf den notwendigen persönlich vorgenommenen Untersuchungen sowie den Vorakten und den entsprechend dokumentierten Untersuchungsbefunden sowie den bereits vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen. Er leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.3    Aus welchen Gründen nebst der Einschränkung aus psychiatrischer Hinsicht (von 50 %) die reduzierte Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht (gemäss Dr. D.___ 30 bis 40 %) additiv berücksichtigt werden müsste, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan und findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Im Gegenteil basiert das Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, welche definitionsgemäss vorübergehender Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweis).

    Wenn die Beschwerdegegnerin von einer zu 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ist dies im Gegenteil als grosszügig zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer ab September 2010 eine Tätigkeit im Reinigungsdienst im Ausmass von 30 % ausgeführt und diese in der Folge wieder hat aufgeben müssen (Urk. 1 S. 8), ist nicht von Belang, ist doch das Belastungsprofil des Beschwerdeführers derart eingeschränkt, dass zumindest belastendere Reinigungstätigkeiten von vornherein nicht als zumutbar erscheinen.

    Dass Dr. F.___ die Situation lediglich aus psychiatrischer Sicht geschildert haben soll (Urk. 1 S. 8), trifft gerade nicht zu. Immerhin ist Dr. F.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie und ist deshalb nicht zu vermuten, dass er die Nervenproblematik einfach ignoriert hat. Im Gegenteil verwies Dr. F.___ auf die aktenkundigen Berichte und zog daraus seine überzeugenden Schlussfolgerungen.

3.2.4    Auch die übrigen ärztlichen Berichte sprechen nicht gegen die von Dr. F.___ gezogenen Schlüsse. So ging Dr. D.___ bereits ab Februar 2010 von einer 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 2.5). Die SUVA-Ärzte Dres. G.___ und H.___ gingen sodann (aus organischer Sicht) von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (E. 2.8). Der Einschätzung Dr. E.___s (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, E. 2.6) mangelt es an einer überzeugenden Begründung für eine vollständige Unfähigkeit des Beschwerdeführers, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Auch lassen die geschilderten Befunde durchaus Raum für eine Arbeitstätigkeit.

3.2.5    Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Juli 2010 wieder zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit war. Eine Herabsetzung der Rente ist demgemäss – entsprechendes Resultat des Einkommensvergleichs vorausgesetzt – nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 IVV) per 1. November 2010 vorzunehmen.

3.3

3.3.1    Für die Periode ab August 2012 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. P.___ (E. 2.14) von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, namentlich in psychischer Hinsicht.

    Der Beschwerdeführer verneinte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes unter Hinweis auf den Bericht der Ärzte der Q.___ vom Oktober 2012 (E. 2.15).

3.3.2    Die von Dr. P.___ im August 2012 (E. 2.14) attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den übrigen ärztlichen Berichten. Dr. D.___ erwähnte im März 2011 ebenso ein Zumutbarkeitsprofil für eine grundsätzlich vollschichtige Arbeit (bei zusätzlichen Pausen) wie die SUVA-Ärzte Dres. G.___ und H.___ im Januar sowie August 2011 (E. 2.8 und E. 2.11). Die von Dr. M.___ im März 2012 attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (E. 2.12) vermag hieran nichts zu ändern. So wurde nicht nach angestammter und angepasster Tätigkeit unterschieden. Sodann bestätigte Dr. M.___ unveränderte elektrodiagnostische Befunde ohne Anhaltspunkte für eine neurogene Schädigung des Nervus ulnaris. Dass sich gestützt hierauf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch auf eine angepasste Tätigkeit beziehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil zeigten sich unveränderte Befunde, weshalb in organischer Hinsicht weiterhin von einer grundsätzlich vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Die Ärzte der Q.___ konnten jedenfalls keine objektivierbaren Befunde nennen, die eine andere Schlussfolgerung als nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. Nichts anderes ist dem Bericht der Ärzte der Q.___ vom Oktober 2012 zu entnehmen, schilderten sie doch keine neuen objektivierbaren Befunde.

    In psychischer Hinsicht kann ebenfalls auf die Einschätzung von Dr. P.___ abgestellt werden. Wohl ist er Facharzt für Allgemeine Medizin und nicht Psychiater, dennoch war ihm die depressive Komponente bekannt und nannte er differenzierte Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten (Urk. 8/92/4), unter Berücksichtigung welcher er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtete. Auch die Ärzte des L.___ gingen von einer möglichen Arbeitstätigkeit aus psychiatrischer Hinsicht aus, empfahlen sie doch explizit die Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit, und zwar entsprechend der Einschätzung von Dr. D.___ und damit in erheblich höherem Ausmass als 50 % (E. 2.10).

3.3.3    Die zwischen Dr. D.___ und den SUVA-Ärzten bestehenden (diskreten) Abweichungen in der Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils sind für das vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ohne Belang. Dies einerseits deshalb, weil die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (80 % statt 100 %) auch mit psychischen Beeinträchtigungen begründet sind (welche im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Belang waren) und der organisch begründeten Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass keine selbständige Bedeutung zukommt.

3.3.4    Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ab August 2012 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar war. Eine Rentenherabsetzung kommt damit ab 1. Dezember 2012 in Frage.


4.

4.1    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche (per 2010 und 2012) blieben - abgesehen von zwei Vorbringen - beschwerdeweise unbestritten. Der Beschwerdeführer monierte einerseits auf der Seite des Valideneinkommens die fehlende Berücksichtigung von vor dem Unfall geleisteten Überstunden, anderseits verlangte er auf der Seite des Invalideneinkommens die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % (Urk. 1 S. 13 f.).

4.2    Für die Anrechnung von Überstunden bleibt kein Raum. Vorwegzuschicken ist, dass praxisgemäss regelmässig geleistete Überstunden bloss dann zum Valideneinkommen zu rechnen sind, wenn die versicherte Person mit Überstunden im gleichen Ausmass hätte rechnen können. Die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3).

    Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls seit knapp elf Monaten bei der Y.___ beschäftigt, weshalb sich allfällige Überstunden nicht auf eine langjährige Praxis stützen und demgemäss für die langfristige Beurteilung mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Den Lohnangaben der Y.___ (Bericht vom 15. Oktober 2008, Urk. 8/16) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 nebst seinem monatlichen Lohn von Fr. 5‘200.-- im Dezember einen Verdienst von Fr. 16‘738.-- erzielt hat, worin offensichtlich die Entschädigung für geleistete Überstunden enthalten ist. Ab Januar 2007 wurde dann lediglich der Monatslohn von Fr. 5‘460.-- und im Dezember ein Anteil 13. Monatslohn ausgerichtet, weshalb erstellt ist, dass keine Überstunden mehr geleistet wurden. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin regelmässig und in erheblichem Ausmass Überstunden geleistet hätte. Dass im Baugewerbe im Winter weniger Arbeit anfällt (Urk. 1 S. 13), ist nicht von Bedeutung, reicht doch diese allgemeine Feststellung nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das regelmässige Leisten von Überstunden des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal seine Arbeit (Fugenspezialist) nicht auf den äusseren Mantel eines Bauwerks beschränkt ist.

4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er - nebst der nur noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit - auf eine Tätigkeit angewiesen ist, bei welcher er seinen linken Arm nicht regelmässig belasten und nur noch geringe Lasten heben muss. Dies stellt im - für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommenden - Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) eine erhebliche Einschränkung dar.

    Das Bundesgericht gewährt in seiner Praxis funktionell einarmigen Versicherten Abzüge zwischen 20 und 25 % (Urteil 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer kann nicht als funktionell Einarmiger qualifiziert werden. Die vermehrten Pausen sind teilweise durch den teilzeitlichen Arbeitsfähigkeitsgrad kompensiert, wurden von den Ärzten nicht quantifiziert und dürften deshalb lediglich in einem bescheidenen Ausmass nötig sein.

    Unter diesen Gesichtspunkten und dem Umstand, dass das Gericht betreffend Tabellenlohnabzug grundsätzlich nur bei Ermessensüberschreitungen eingreift (BGE 137 V 71 E. 5.1), welche Voraussetzung klarerweise nicht erfüllt ist, hat es mit der Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzuges von 20 % sein Bewenden.

4.4    Die übrigen Grundlagen der Einkommensvergleiche (vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Februar 2013, Urk. 8/98 S. 6) geben ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass, namentlich basiert das Valideneinkommen auf dem von der Arbeitgeberin genannten Lohn (Fr. 5‘460.--, Urk. 8/16 Ziff. 2.10 und 2.11, vgl. auch der gegenüber dem Unfallversicherer gemeldete Lohn von Fr. 73‘515.-- per 2009, Urk. 8/106/7) unter Aufrechnung auf das Jahr 2012 (Lohnentwicklung: 2,4 % von Index 2136 auf Index 2188, Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B 10.3). Auch die Invalideneinkommen wurden gestützt auf die statistischen Angaben in der Lohnstrukturerhebung korrekt ermittelt.

4.5    Damit erweisen sich die Rentenzusprachen als in allen Punkten korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger