Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00577




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwalt Christian Lauri

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2005), war vom 1. November 1991 bis 30. September 2010 bei Y.___, Z.___, als Betriebsmitarbeiterin angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 13. April 2010 war (Urk. 6/14 Ziff. 2.1-3). Unter Hinweis auf eine seit Oktober 2010 bestehende Depression meldete sich die Versicherte am 12. April 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 Ziff. 6.2-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim A.___ in B.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 6/25).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/29, Urk. 6/30, Urk. 6/33-34, Urk. 6/36, Urk. 6/38-39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/41 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 20. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf sei über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG)).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss dem A.___-Gutachten, auf welches abgestellt werden könne, hätten keine Befunde erhoben werden können, welche eine schwere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei sie maximal zu 20 % eingeschränkt, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, bereits während ihrer Kindheit habe sich ein ungewöhnliches und auffälliges Verhalten manifestiert. So habe sie wegen nervösen und aggressiven Verhaltens die Schule abbrechen müssen. Im Jahr 1991 habe sie eine Anstellung bei der Y.___ erhalten. Auch wegen diversen Krankheitsabsenzen habe ihr die Arbeitgeberin die Anstellung per Ende September 2010 gekündigt (S. 2 Mitte). Auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich in verschiedener Hinsicht als mangelhaft erweise. Im Übrigen sei der Gutachtensauftrag direkt erteilt worden, ohne dass die höchstrichterlichen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung beachtet worden seien (S. 3 oben, S. 4). Es sei unverständlich, wie die A.___-Gutachter das Vorliegen einer Depression und einer aktuellen Panikstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten verneinen können und es sei unklar geblieben, in welchem Umfang die diagnostizierte Somatisierungsstörung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 3 Mitte). Vielmehr sei daher auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen (S. 3 unten).


3.    

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2011 (Urk. 6/15/5-6 = Urk. 6/33/5-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- protrahierte schwere Depression, ICD-10 F33.2

- Panikstörung, ICD-10 F41.0

- abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Juni 2010 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 9. Juni 2011 stattgefunden (Ziff. 1.2). Sie habe lebenslang an einer Depressivität gelitten und sich mindestens vor acht Jahren erstmals wegen Depressionen zu einer Psychiaterin in Behandlung begeben.

    Dr. C.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke äusserst nervös, ängstlich und agitiert. Sie sei sehr schüchtern und wirke psychisch sehr wenig belastbar. Sie weine immer wieder, wirke verzweifelt, hoffnungslos und niedergeschlagen. Das Denken sei sehr einfach und die Prognose ungewiss (Ziff. 1.4). Die psychiatrische Behandlung bei ihm habe mit anfangs wöchentlichen Konsultationen begonnen. Zurzeit fänden zwei bis dreiwöchentliche Konsultationen statt (Ziff. 1.5). Ab dem 7. Juni 2010 sei von einer generellen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Diese sei begründet durch die depressive Agitation, die völlig fehlende psychische Belastbarkeit und die Konzentrationsstörungen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund des schwerwiegenden psychopathologischen Zustandes zurzeit noch nicht möglich (Ziff. 1.6).

3.2    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 25. März 2012 (Urk. 6/33/7) aus, bei der Beschwerdeführerin sei die Prognose von Anfang an schlecht gewesen. Gleich mehrere typische pathogenetische Faktoren seien für die Entwicklung einer Depression vorhanden gewesen: lebenslange Dysthymie, mehrfache psychische Traumata seit der Kindheit und die Komorbidität von Depression und Angststörung (Ziff. 1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei von einer solchen Agitation, psychovegetativen Stresssymptomatik und fehlender psychischer Belastbarkeit gekennzeichnet, dass die Wiedererlangung der Arbeitshigkeit undenkbar sei. An dieser Stelle sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin auch ihren Arbeitsplatz wegen der jahrelangen psychischen Störung verloren habe (Ziff. 3).

3.3    Die Gutachter des A.___ erstatteten am 18. Oktober 2012 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 6/25). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 7):

- Persönlichkeitsstörung mit

- vorherrschend abhängigen Zügen, daneben infantil-histrionische Persönlichkeitszüge

- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit

- vorherrschend Beschwerden des muskuloskelettalen Apparates

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen gastroösophagealen Reflux mit Status nach Helicobacter-Eradikation 2012, einen Verdacht auf ein linksbetontes Karpaltunnelsyndrom, einen Status nach schwerer depressiver Episode, anamnestisch eine Panikstörung und einen Status nach Nikotinabusus (S. 25 Ziff. 8).

    Die Gutachter führten aus, für die Beschwerdeführerin stünden Traurigkeit, Unzufriedenheit, Vergesslichkeit sowie Schmerzen insbesondere im Bereich des Nackens im Vordergrund. Objektivierbar seien aus somatischer Sicht lediglich diskrete Befunde, welche die Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms links nahe legen würden. Nuchal fänden sich weder wesentliche Muskelverspannungen noch andere Hinweise für das Vorliegen einer relevanten somatischen Pathologie, insbesondere keine neurologischen Befunde im Sinne radikulärer Reiz- und Ausfallsymptome.

    Auch im internistischen Bereich seien keine pathologischen Befunde erhoben worden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herabsetzten (S. 25 Ziff. 9 Mitte).

    Im psychiatrischen Bereich habe die Diagnose einer abhängig, infantil-histrionischen Persönlichkeitsstörung gestellt werden müssen, welche die multiplen Klagen und Beschwerden im Sinne eines psychoneurotischen Geschehens erklären liesse. Insbesondere sei auch die Diagnose einer Somatisierungsstörung mit vorherrschend Angaben von Schmerzen diagnostiziert worden.

    Die früher erhobenen Befunde im Sinne einer schweren protrahierten Depression oder auch der früheren Panikstörung hätten sich heute nicht objektivieren lassen. Insbesondere seien phobische Störungen oder Panikstörungen von der Beschwerdeführerin beschreiben worden. Diese hätten aber ihres Erachtens keine die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin andauernd herabsetzende Wirkung (S. 25 Ziff. 9 unten).

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben erheblicher kognitiver Störungen nicht nur klinisch sondern auch neuropsychologisch abgeklärt worden. Auch hier hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen wesentlicher kognitiver Defizite ergeben. Vielmehr fänden sich Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen Genese (histrionisches Verhalten) der beklagen Beschwerden, ebenso Hinweise, welche eine Verdeutlichung, wenn nicht sogar eine Aggravation nahe legen würden (S. 26 Ziff. 9).

    Die Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem grösseren Konzern, einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit entsprechend, bestehe heute eine Verminderung des Rendements aufgrund der durch das psychoneurotische Leiden (Persönlichkeitsstörung) bedingten vermehrten Absenzen und aufgrund des vermehrten Schmerzerlebens. Diese Beeinträchtigung sei auf maximal 20 % zu schätzen und gelte seit Abklingen der schwer protrahiert verlaufenden Depression, welche die Beschwerdeführerin nach der Kündigung bei der Y.___ erlitten habe, das heisse mindestens seit Sommer 2011 (S. 26 Ziff. 10).

    Die oben erwähnten Beeinträchtigungen des Rendements der Beschwerdeführerin hätten auch für eine adaptierte Tätigkeit Geltung (S. 26 Ziff. 11).

    Indiziert sei die Fortführung der bereits etablierten psychotherapeutischen Behandlung, doch sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da motivationale Faktoren zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin fehlten (S. 27 Ziff. 12). Die Prognose betreffend die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei aus nichtmedizinischen Gründen schlecht (S. 27 Ziff. 13).

    Die vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ beschriebene schwere depressive Agitation müsse heute nicht mehr konstatiert werden, vielmehr habe bei der Beschwerdeführerin ein histrionisch imponierendes agierendes Verhalten imponiert. Die von ihr auch anlässlich der Untersuchung monierten Konzentrationsstörungen liessen sich neuropsychologisch nicht bestätigen. Vielmehr sei der Eindruck einer wesentlichen Symptomverdeutlichung im Rahmen des psychoneurotischen Leidens, wenn nicht einer Aggravation, entstanden.

    Die Gutachter führten ferner aus, obwohl das psychiatrische Leiden durchaus eindrücklich imponiere, seien sie der Ansicht, dass aufgrund des gezeigten Verhaltens, der sthenischen Komponente der Versicherten, eine Überwindbarkeit des psychiatrischen Leidens bestehe, sodass der Beschwerdeführerin die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (S. 27 Ziff. 14).

    Die abhängigen Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren, hätten sie aber an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bis zur Kündigung durch die Firma Y.___ im Jahr 2010 nicht gehindert. Die histrionischen Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin führten zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit und insbesondere in anspruchsvollen Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin kaum eingesetzt werden. Dies sei bisher ebenfalls nicht der Fall gewesen, da die Beschwerdeführerin eine ihrer Bildung entsprechende einfache, körperliche leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit ausgeübt habe. Eine solche sei ihr, wie erwähnt, auch heute zu 80 % zumutbar (S. 28 Ziff. 15.1-2).

3.4    Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2013 (Urk. 6/33/1-4) aus, der Krankheitsverlauf sei bis heute stationär geblieben. Der heutige psychiatrische Befund und die psychiatrischen Diagnosen seien deshalb dieselben wie in den früheren Berichten (Ziff. 2-3). Daraus ergebe sich auch, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seines Erachtens heute generell 100 % betrage. Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hätten ihre psychische Belastbarkeit für jede Tätigkeit auf ein ungenügendes Mass herabgesetzt. Prognostisch könne auf längere Frist mit keiner wesentlichen Besserung gerechnet werden (Ziff. 4-5). Zum psychiatrischen Teilgutachten des A.___ vom 18. Oktober 2010 führte Dr. C.___ aus, im ganzen Gutachten werde in den Akten, in der Anamneseerhebung und in den eigenen Untersuchungen eine schwere psychopathologische Symptomatik herausgehoben. Sie ziehe sich durch das ganze Leben der Beschwerdeführerin. Sie werde diagnostisch dennoch nicht ernst genommen, sondern als histrionisch und als Aggravation beiseitegeschoben. Für diese Einschätzung fehlten aber die Begründung und die genaue Belegung durch eigene Beobachtungen. Vielmehr werde ja gerade auch eine infantil-histrionische Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert, demnach auch gemäss den Gutachtern nicht ein absichtlich theatralisches, sondern ein krankhaftes Verhalten (S. 2 oben Ziff. 6).

    Dr. C.___ führte aus, es bleibe unverständlich, warum unter den psychiatrischen Diagnosen nur „anamnestische Panikstörung“ und „Status nach schwerer depressiver Episode aufgeführt und die aktuellen Panik- respektive depressiven Störungen ausser Acht gelassen würden (S. 3 oben).

    Die Diagnose der Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.1) sei im Gutachten nicht erläutert, obwohl sie Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Sie werde in den Zusammenhang mit der infantil-histrionischen Persönlichkeitsstörung gestellt.

    Dr. C.___ führte weiter aus, seinem Dafürhalten nach wäre eine solche Somatisierungsstörung im Zusammenhang mit der Kultur und mit der Bildung der Beschwerdeführerin zu sehen. Wie es in der Bevölkerung in östlichen Gegenden üblich sei, würden eigene Beschwerden auf einer oberflächlichen phänomenologischen Ebene gesehen und auch körperlich dargestellt. Diese Art der Somatisierung habe nichts mit Aggravation in dem Sinne zu tun. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin über eine geringe Schulbildung und ungenügende sprachliche Ausdrucksfähigkeiten und stelle demgemäss ihr Leiden auch nonverbal gestikulierend dar (S. 3 Mitte).

    Dr. C.___ machte geltend, seines Erachtens sei im Gutachten des A.___ die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer psychischen Störungen in den letzten Jahren der Anstellung bei der Y.___ und von Mitte 2010 bis heute zu wenig genau respektive kaum exploriert worden. Eigentlich müsste der Verlauf der Depression und der Panikstörung lückenlos nachgezeichnet werden, bevor man eine psychiatrische Aussage über den heutigen Zustand machen könne. So seien Angst- und depressive Störungen im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung nicht immer manifest sichtbar, sondern hingen teilweise von den äusseren, zum Beispiel von den familiären Umständen oder der Untersuchungssituation und eben davon ab, ob momentan eine stressvolle Erwerbstätigkeit ausgeübt werde oder nicht (S. 3 unten).

3.5    Der psychiatrische Teilgutachter des A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2013 (Urk. 6/36) fest, der Beschwerdeführerin sei nirgends unterstellt worden, dass ein theatralisches nicht auch ein krankhaftes Verhalten sein könnte, wie es regelhaft bei hysterischen Störungen angetroffen werden könne (S. 2 oben). Dr. C.___ habe beschrieben, dass die Beschwerdeführerin im Psychostatus äusserst nervös, ängstlich und agitiert und psychisch wenig belastbar sei. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe Dr. C.___ durch die depressive Agitation, die völlig fehlende Belastbarkeit und die Konzentrationsstörungen begründet. Diese damals beschriebene psychopathologische Symptomatik habe aber in dem von Dr. C.___ beschriebenen Ausmass anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert werden können, übrigens auch nicht anlässlich der allgemein-internistischen Untersuchung.

    Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin verschiedene Beschwerden angegeben, es hätten sich dann aber im Rahmen des Psychostatus doch verschiedene Diskrepanzen ergeben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Klagen über die kognitiven Störungen und ihres Verhaltens neuropsychologisch abgeklärt worden, worauf doch eine deutliche Aggravationstendenz habe konstatiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe weiter kindlich abhängig und beeindruckbar gewirkt, habe aber auch eine emotionale Instabilität gezeigt. Eine durchgehend schwere Depressivität habe sich neben dem histrionisch wirkenden Verhalten aber nicht gezeigt (S. 2 unten). Die Diagnose der schweren depressiven Episode habe deshalb nicht gestellt werden können, die Kriterien nach ICD10 seien anlässlich der Untersuchung nicht erfüllt gewesen (S. 2 f. unten).

    Der psychiatrische Teilgutachter führte weiter aus, er sei mit Dr. C.___ dahingehend einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Diese Diagnose begründe aber per se keine Arbeitsunfähigkeit und sei abhängig vom syndromalen Ausdruck der Persönlichkeitsstörung. Wie bereits im Gutachten ausgeführt, habe die Beschwerdeführerin aber mit eben dieser Persönlichkeitsstörung, welche sich in der diagnostischen Wertung gegenüber dem Bericht von Dr. C.___ auch nicht verschoben habe, jahrelang gearbeitet. Zu einer Dekompensation sei es im Rahmen psychosozialer Belastungen bei invalidenversicherungsfremden Problemen einerseits und reaktiv im Rahmen der Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle gekommen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin offensichtlich eine schwere depressive Episode durchgemacht, welche dann von Dr. C.___ diagnostiziert worden sei (S. 3 oben).

    Darüber hinaus sei er im Wesentlichen mit Dr. C.___ einig, wohl auch als Ausdruck des kulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin zeigten sich Symptome im Sinne einer Somatisierungsstörung mit vorherrschend Beschwerden des muskuloskelettalen Apparates (S. 3 Mitte).

    Was die von Dr. C.___ und im Gutachten erwähnte Progredienz des psychischen Leidens betreffe, so müsse gesagt werden, dass sich diese Progredienz im Wesentlichen auf die Dekompensation im Sinne der diagnostizierten schweren depressiven Episode bezogen habe.

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Konsenskonferenz einstimmig in dem Sinne beurteilt worden, dass die frühere depressive Dekompensation zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine verminderte Belastbarkeit gezeigt und auch eine Somatisierungstendenz, was in einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % gewürdigt worden sei (S. 3 unten).

    Da die Beschwerdeführerin durchaus auch sthenische Züge habe, sei ihr deswegen eine teilweise Überwindbarkeit des aktuellen psychischen Leidens als zumutbar attestiert worden.

    Auf die Gefahr einer wesentlichen Chronifizierung sei hingewiesen worden. Sollte es zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sein, so müsste dieser neu beurteilt werden (S. 4).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 26. März 2013 (Urk. 6/39) führte Dr. C.___ aus, es sei nach seinem Dafürhalten nicht richtig, dass eine deutliche Aggravationstendenz vorliege. Die Beschwerdeführerin sei, wie es auch im Gutachten des A.___ stehe, eine in einem pathologischen Grad abhängige, infantile, ängstliche Persönlichkeit mit Neigung zu Panik. Die Beschwerdeführerin habe ihm nach der Beurteilung am A.___ erzählt, dass sie den einen Untersucher als wütend und barsch empfunden habe. Der andere Untersucher habe ihr nicht zugehört und ihr geradezu vorgeworfen, dass sie ja 26 Jahre lang habe arbeiten können. Dadurch sei sie in panikartige Ängste geraten und sei geistig verwirrt und blockiert worden. Sie habe im Einzelnen beschrieben, wie sie daraufhin bei der neuropsychologischen Testuntersuchung bei einigen an sich einfachen Aufgaben versagt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin damals deute deshalb nicht auf eine Aggravationstendenz hin, sondern auf nervöse Störungen ähnlich wie bei einer pathologischen Prüfungsangst (S. 1 f.). Er habe schon einmal dargelegt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kulturelle Somatisierungstendenz handle, die nichts mit Aggravation zu tun habe.

    Dr. C.___ führte weiter aus, zur Diagnose der depressiven Störung wolle er nochmals festhalten, dass es bei der Beschwerdeführerin nicht um schwere depressive Episoden und depressive Dekompensationen gehe. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einer kontinuierlichen pathologischen Depressivität, die im Laufe des Lebens geschwankt und insgesamt laufend zugenommen habe. Es gehe um eine chronische Depression. Wegen der Depression habe sie ja schon während der Anstellung bei Siemens in psychiatrischer Behandlung gestanden. Die depressiv bedingte psychovegetative Symptomatik habe schon damals zu Absenzen vom Arbeitsplatz geführt und es sei anzunehmen, dass auch die Kündigung deswegen ausgesprochen worden sei. Die psychosoziale Belastungssituation sei in diesem Zusammenhang nicht invalidenversicherungsfremd, sondern habe den lebenslang laufenden Krankheitsprozess der depressiven Entwicklung weiter verschlimmert.

    Abschliessend führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin während der drei Jahre der Behandlung bei ihm bis heute aus depressiven Gründen an chronischen Schlafstörungen leide, sich tagsüber vorwiegend im Bett aufhalte, apathisch sei, ständig über körperliche Beschwerden und Unruhe klage und stets innerlich agitiert sei und an vielen Ängsten leide (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass ihrer Verfügung (Urk. 2) auf die Einschätzung der Gutachter des A.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) ab, wonach in der bisherigen und jeder angepasstentigkeit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bestehe. Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden und es sei der Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4, E. 3.6) zu folgen, wonach generell keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (vorstehend E. 2.2).

4.2    In formeller Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin, die Vergabe des Gutachtensauftrages am 11. August 2011 (Urk. 6/18) zur polydisziplinären Begutachtung hätte nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgen sollen.

    Zu beachten ist jedoch, dass der in Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen vom Bundesrat verabschiedete neue Artikel 72bis IVV erst ab 1. März 2012 in Kraft getreten ist, weshalb die Vergabe des vorliegenden Gutachtensauftrages noch nicht nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hatte.

4.3    In materieller Hinsicht unterschied sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und von derjenigen der A.___-Gutachter im Wesentlichen dadurch, dass Letztere das aktuelle Vorliegen einer schweren Depression verneinten, eine psychische Belastbarkeit für wenig anspruchsvolle Tätigkeiten als gegeben erachteten und auch eine gewisse Aggravation der Beschwerden mitberücksichtigten.

    Insbesondere konnten die A.___-Gutachter die von der Beschwerdeführerin angegebenen Konzentrationsstörungen nach erfolgter neuropsychologischer Abklärung nicht bestätigen.

    Die A.___-Gutachter begründeten detailliert und plausibel, weshalb sie trotz unbestrittenermassen vorliegender psychopathologischer Symptomatik zu einer anderen Einschätzung der Situation gelangten als der behandelnde Psychiater Dr. C.___.

    Die A.___-Gutachter nahmen ihrerseits die erforderlichen allseitigen Untersuchungen vor und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzten sich auch mit ihrem Verhalten anlässlich der Untersuchung auseinander. Das von ihnen erstellte Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

    Dass die A.___-Gutachter die psychopathologische Symptomatik anders gewürdigt haben als der behandelnde Psychiater Dr. C.___, bedeutet nicht, dass sie diese nicht ernstgenommen hätten.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die A.___-Gutachter sich nicht dazu geäussert hätten, inwiefern sich die Somatisierungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vorstehend E. 2.2), hielten die Gutachter ausdrücklich fest, dass die Verminderung des Rendements von maximal 20 % eine Folge des durch die Persönlichkeitsstörung bedingten vermehrten Schmerzerlebens sei.

    Auch betreffend die histrionischen Persönlichkeitszüge führten die Gutachter aus, dass diese zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit führten, weshalb die Beschwerdeführerin in anspruchsvollen Tätigkeiten nicht eingesetzt werden könne. Dies im Gegensatz zu Dr. C.___, welcher in seiner Stellungnahme vom Januar 2013 (vorstehend E. 3.4) aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit in sämtlichen Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr als gegeben betrachtete.

    Dass gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ im März 2013 (vorstehend E. 3.6) die von den A.___-Gutachtern insbesondere anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellte Aggravationstendenz darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin durch den barschen Umgangston der Gutachter in panikartige Ängste geraten und geistig verwirrt und blockiert gewesen sei, mithin in eine Prüfungsangst geraten sei, weshalb sie auch bei einfachen Aufgaben versagt habe, erscheint wenig plausibel.

    Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen phobischen Störungen respektive Panikstörungen wurden gemäss den Gutachtern des A.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in Panik geriet, als sie dachte, es werde ein CT durchgeführt (vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte, Urk. 6/25 S. 20 Ziff. 4.3.3) ändert daran nichts.

    Weiter machten die Beschwerdeführerin und auch ihr behandelnder Psychiater Dr. C.___ geltend, dass ihr aufgrund ihrer Krankheit durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Wie die A.___-Gutachter zu Recht festhielten (vorstehend E. 3.3, E. 3.5), ist die Beschwerdeführerin während Jahrzehnten mit ihrer Persönlichkeitsproblematik einer Arbeit nachgegangen. Der dem Arbeitgeberbericht der Y.___ angefügten Absenzenliste ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin am 16. September 2009 (Urk. 6/14 Ziff. 2.2) lediglich während drei Tagen vom 15. bis 17. Oktober 2008, während vier Tagen vom 31. März bis 3. April 2009 und während 1.37 Stunden am 26. August 2009 krankheitsbedingt fehlte. Erst ab Datum der Kündigung kam es zu massiven Fehlzeiten (vgl. Urk. 6/14/15).

    Die Arbeitgeberin führte zudem aus, die Kündigung sei infolge einer Restrukturierungsmassnahme erfolgt. Die Kündigungsfrist hätte sich gemäss Sozialplan um drei Monate und dann in Folge Krankheit der Beschwerdeführerin um 6 Monate verlängert (Urk. 6/14 Ziff. 2.2, vgl. auch Urk. 6/14/20). Auch gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug selbst an, die Depression bestehe erst seit Oktober 2010 (vgl. Urk. 6/8 Ziff. 6.2-3).

    Diese Umstände sprechen demnach dagegen, dass die Kündigung aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten respektive der Persönlichkeitsproblematik erfolgt ist, und stützen vielmehr die Einschätzung der Gutachter des A.___, dass es nach der Kündigung zur schweren Depression gekommen war, welche sich jedoch anlässlich der Begutachtung am A.___ nicht mehr bestätigen liess.

4.4    Aufgrund des Gesagten kann somit auf das A.___-Gutachten abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

    Da sie als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist und sich ihre Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des noch möglichen Arbeitspensums und ist damit auf 20 % festzusetzen, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan