Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00578




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1973 geborene X.___, gelernte Augenoptikerin (Urk. 6/3), leidet an einer erstmals im Januar 2001 als Verdachtsdiagnose geäusserten hereditären spastischen Parese mit Gangstörung (Urk. 6/9/1). Im April 2002 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln sowie einer Rente an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 6/27) und mit einer weiteren Verfügung vom 12. Dezember 2005 die Kosten für eine Umschulung (Bürofachdiplom vom 6. September 2005 bis zum 14. Juli 2006; Urk. 6/38). Nach Abschluss der Ausbildung (vgl. Urk. 6/43) war die Versicherte vom 18. Oktober 2006 bis Ende Juni 2007 und vom 1. September bis 30. November 2007 an zwei verschiedenen Stellen im Bereich Sekretariat/Empfang tätig (Urk. 6/55, Urk. 6/57 und Urk. 6/59). Am 16. November 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall (Schadenmeldung vom 14. Dezember 2007, Urk. 6/68/47). Seit Januar 2008 arbeitet sie teilzeitlich als Telefonistin und Rezeptionistin bei der Firma Y.___ (Urk. 6/87/2, Urk. 6/119/9-11, Urk. 6/147/87).

1.2    Ende September 2007 hatte sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 6/53). Die IVStelle verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/140). Die am 10. November 2008 dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01153 vom 30. Juni 2010 ab (Urk. 6/167). Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 9C_757/2010 vom 24. November 2010 in Gutheissung der Beschwerde feststellte, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/192).

1.3    Am 19. August 2010 hatte die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt (Urk. 6/174). Zusammen mit ihrer Eingabe sowie im weiteren Verlauf reichte sie Berichte und Bestätigungen ein (Urk. 6/172-173, Urk. 6/175, Urk. 6/179). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 6/213-214, Urk. 6/237-238, Urk. 6/256, Urk. 6/265) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/217, Urk. 6/224, Urk. 6/233, Urk. 6/251). Zudem erfolgte eine Arbeitsplatzbesichtigung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), sowie die zuständige Eingliederungsberaterin der IV-Stelle (Bericht vom 19. Januar 2012, Urk. 6/259). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, sie werde ihr keine höhere Rente zusprechen (Urk. 6/289). Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Juli 2012, ergänzt am 6. September 2012, Einwand (Urk. 6/285, Urk. 6/294). Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 schlug die Versicherte eine einvernehmliche Regelung vor und reichte ein Schreiben der Arbeitgeberin betreffend Lohnerhöhung ein (Urk. 6/305-306). Am 17. Mai 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/315 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2013 erhob die Versicherte am 20. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen beziehungsweise die Rentenleistungen seien revisionsweise zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juli 2013 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen der Suva ein, welche die Gutachten der Klinik A.___ beinhalteten: das neurologische vom 15. Mai 2013 (Urk. 6/331/2-88), das psychiatrische vom 17. November 2012 (Urk. 6/331/89-121) und das klinisch-psychologische vom 19. November 2012 (Urk. 6/331/122-136). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Es folgte die Replik der Beschwerdeführerin vom 23. August 2013, in welcher an den Begehren gemäss Beschwerde festgehalten und zusätzlich beantragt wurde, es sei der Beschwerdegegnerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer prozessual genügenden Beschwerdeantwort anzusetzen unter der Androhung, dass das Gericht im Unterlassungsfall die behaupteten Tatsachen als anerkannt akzeptiere (Urk. 8). Diesen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. September 2013 ab (Urk. 10). Am 6. September 2013 regte die Beschwerdeführerin an, diese Gerichtsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und tat kund, dass sie nicht auf ihre grundrechtlichen Verfahrensrechte verzichte. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin neue Akten - insbesondere das Gutachten der Klinik A.___ vom 17. November 2012 sowie vom 15. Mai 2013 - vorgelegt habe, und beanstandete, dass ihr diese nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2013 Gelegenheit gegeben, zu diesen Akten (Urk. 6/321-331) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum erwähnten Gutachten (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2013 (Urk. 24). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 wiederum Stellung (Urk. 27), was der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Mit Eingabe vom 17. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin das Einholen von Verlaufsberichten an. Im Übrigen beantragte sie, falls das Gericht die medizinische Seite dieses Prozesses für genügend abgeklärt erachte, sei dies in Form eines Zwischenentscheides festzustellen. Weiter ersuchte sie um prioritäre Behandlung der Beschwerde (Urk. 29). Am 21. Juli 2014 bat sie sodann um Zustellung der Original-CD mit den MRI-Aufnahmen des Instituts von Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, sowie den dazugehörigen originalen MRI-Bericht (Urk. 36).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene formelle Mängel (Urk. 1 S. 9-11). Sie führt an, sie sei überwacht worden, wobei das Feststellungsblatt frisiert und ihr die begleitenden Akten vorenthalten worden seien (Urk. 1 S. 9-10). Es bestünden etliche formelle Mängel, welche die Gutheissung der Beschwerde allein schon rechtfertigten (Urk. 1 S. 10-11):

- widerrechtliches Zurückbehalten von Verwaltungsakten

- widerrechtliches Zurückbehalten des Verfahrensprotokolls/Feststellungsblattes beziehungsweise unvollständige Vorlage dieses Verfahrensprotokolls

- Unterschrift unter der „Verfügung“ vom 17. Mai 2013, welche keiner Person zugeordnet werden könne

- Sachbearbeitung (Frau C.___) ohne Verfügungskompetenz

- Unsicherheit betreffend Charakter der Mitteilung (Verfügung oder Vorbescheid)

- mangelhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung

- falsches Datum des Revisionsgesuchs.

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

1.3    Dass sie überwacht worden sei, schloss die Beschwerdeführerin aus der Verfahrensdauer (Urk. 6/322). Bestätigt sah sie diesen Verdacht aufgrund der Vollmacht an die Firma D.___ (Urk. 6/320, Urk. 6/323/2). Die Vollmacht vom 4. April 2013 (Urk. 6/320) betrifft indes einen anderen Versicherten. Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin überwacht worden ist. Am 5. Juni 2013 bestätigte die IV-Stelle explizit, dass keine weiteren Akten existierten (Urk. 6/324). Demnach wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht unter diesem Gesichtspunkt nicht verletzt.

    Das Gutachten der Klinik A.___ (Urk. 6/331) ging auch bei der IV-Stelle erst am 4. Juli 2013 und somit nach Verfügungserlass ein (Urk. 24 S. 1 und Aktenverzeichnis), weshalb sie es der Beschwerdeführerin nicht bereits früher zustellen konnte und ihr auch in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen ist.

1.4    Bezüglich der Unterschrift unter der Verfügung vom 17. Mai 2013, welche laut der Beschwerdeführerin keiner Person zugeordnet werden könne, ist anzumerken, dass es sich dabei klarerweise um die Unterschrift von Frau C.___ handelt, die gemäss Deckblatt der Verfügung zuständig war (Urk. 2). Laut Art. 57 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gehört der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu den Aufgaben der IV-Stelle. Gesetz und Verordnung (Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) bestimmen nicht, dass Entscheide der IVStelle nur von ganz bestimmten Personen unterzeichnet werden dürfen, weswegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist.

1.5    Bezüglich des Charakters der Mitteilung ist festzuhalten, dass diese klar als Verfügung bezeichnet ist (Urk. 2 S. 1). Allerdings enthielt sie eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 4). Aus einer solchen mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person kein Nachteil entstehen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Demnach muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (Kieser, ATSGKommentar, 2. Aufl. 2009, N 41 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung und die IV-Stelle korrigierte sie (Urk. 6/326, Urk. 6/329). Nachdem die Beschwerde rechtzeitig erhoben werden konnte (Urk. 1), ist der Beschwerdeführerin aus dem Mangel kein Nachteil entstanden, womit es sein Bewenden hat.

1.6    Betreffend die Rüge unübersichtlicher Aktenführung und falscher Datierung (Urk. 1 S. 4-5, 9 und 11, Urk. 11 S. 2) bleibt anzumerken, dass nicht das hiesige Gericht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist, sondern die kantonalen IV-Stellen unter der Aufsicht des Bundes stehen, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ausgeübt wird (weitere Angaben dazu sind abrufbar im Internet unter www.bsv.admin.ch ).

1.7    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben, sondern hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die arbeitsmedizinische Abklärung am Arbeitsplatz der Versicherten vom 17. Januar 2012, welche gemäss Stellungnahme des RAD eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben habe. Ausgehend von den vom Bundesgericht verwendeten Tabellenlöhnen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (Urk. 2 S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Neurologen Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ergebe. Sie sei noch zu 60 % arbeitstätig, jedoch mit - gemäss Abklärungen am konkreten Arbeitsplatz - 50%iger Leistungseinschränkung, sodass der Invaliditätsgrad 70 % betrage (Urk. 1 S. 11 f.). Das Einkommen ihrer aktuellen Anstellung sei auch der Bemessung des Valideneinkommens zugrunde zu legen, denn es sei nicht davon auszugehen, sie hätte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine weniger gute berufliche Karriere eingeschlagen (Urk. 1 S. 13). Weiter monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Berechnung den vom Bundesgericht bei der Zusprechung der Rente festgelegten Soziallohnanteil nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 14).


4.    

4.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/140), die hernach vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie vom Bundesgericht überprüft wurde (vgl. vorstehende E. 2.1).

    Damals lag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor (Urk. 6/167/6, Urk. 6/192/11 E. 4.3.2.2). Diese wurde so verwertet, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein halbes Arbeitspensum leistete, das heisst zweieinhalb Tage pro Woche arbeitete. Hinzu kamen gelegentlich Ferienvertretungen (Urk. 6/147/87 f., Urk. 6/147/91).

    Die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stand in Übereinstimmung mit dem Bericht des behandelnden Neurologen Prof. E.___ vom 24. September 2007 (Urk. 6/52/2) sowie dessen Beurteilung vom 27. Oktober 2007 (Urk. 6/56/12). Auch die Ärzte der Rehaklinik F.___, die am 12. Februar 2008 ein ambulantes Assessment mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hatten, hielten die Arbeitsfähigkeit von 60 % für ausgewiesen (Urk. 6/93/3).

4.2    Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt:

4.2.1    Die Ärztinnen und die Psychologin des Sanatoriums G.___ berichteten am 30. März 2010, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 27. Februar 2009 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/172/2). Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Krankheit des Nervensystems (ICD-10: Z86.6), eine Einschränkung von Aktivitäten durch Behinderung (ICD-10: Z73.6) sowie eine Behinderung und chronische Krankheit in der Familienanamnese (ICD-10: Z82). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch traumatische, unfallbezogene Erinnerungen, die plötzlich vor ihrem geistigen Auge aufträten, stark beeinträchtigt. Getriggert würden diese Erinnerungen durch Hinweisreize, auf welche sie mit manifesten Panikattacken reagiere. So leide sie täglich an innerer Unruhe, Anspannung, Schweissausbrüchen, Herzrasen, Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Irritabilität, geringer Belastbarkeit und Konzentrationshigkeit. Die gezielten verhaltenstherapeutischen Interventionen hätten indes zu einer Reduktion der generalisierten Ängste geführt. Aktuell seien die Ängste sowohl von der Intensität als auch von der Häufigkeit her deutlich weniger ausgeprägt. Weiterhin bestünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine erhöhte Irritabilität (Urk. 6/172/3).

    Dem weiteren Bericht des Sanatoriums G.___ vom 19. April 2011 ist zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 6/233/3).

4.2.2    Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin führte anlässlich einer Besprechung mit deren Rechtsvertreter vom 17. August 2010 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Anstellungsbeginn vom 1. Januar 2008 erheblich verschlechtert. Beispielsweise könne sie den Kaffeeservice nicht mehr machen und Pakete nicht mehr verteilen. Nach wie vor arbeite sie an zweieinhalb Tagen pro Woche und mache zusätzlich Ferienvertretungen. Die Arbeitszeit habe sich jedoch reduziert und der Soziallohnanteil sei gestiegen. In der angepassten Tätigkeit erbringe sie bei vermehrten Pausen eine volle Leistung (Urk. 6/175).

    Am 3. September 2010 bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Lohn der Beschwerdeführerin eine Soziallohnkomponente enthalte (Urk. 6/182/38).

    Im Februar 2011 hielt die Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin leiste aktuell ein Pensum von circa 50 % und im Vergleich zum September 2010 hätten sich weder der Soziallohnanteil noch das Tätigkeitsprofil verändert (Urk. 6/213). Am 11. Juli 2011 berichtete sie, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin habe im Vergleich zum Beginn ihrer Tätigkeit in der Firma abgenommen. Sie betrage etwa 10 bis 15 % einer Hundertprozentleistung. Den Lohn habe sie dennoch - auch im Sinne eines Soziallohnanteiles - an die Teuerung angepasst (Urk. 6/237). Per 1. Januar 2013 erhöhte sie den Lohn der Beschwerdeführerin erneut, wobei sie anmerkte, die Lohnerhöhung sei als soziales Engagement sowie als Zeichen der Wertschätzung zu verstehen (Urk. 6/305).

4.2.3    Prof. E.___ gab in seinem Bericht vom 17. Februar 2011 an, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 7. Juli 2010 und zuvor am 16. Juli 2008 untersucht (Urk. 6/217/1). Er berichtete, die Spastik, die Sensibilitäts- und die Gangstörung hätten zugenommen (Urk. 6/217/3).

4.2.4    Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 25. März 2011 von einer seit dem Unfall im Jahr 2007 unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % aus (Urk. 6/224/2).

4.2.5    Am 19. Januar 2012 nahmen die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle sowie der RAD-Arzt Dr. Z.___ eine Arbeitsplatzbesichtigung vor (Urk. 6/259/1). Die Beschwerdeführerin gab an, die Einsatzzeiten seien grundsätzlich seit vier Jahren unverändert. Die Abwesenheitsvertretung habe sie indes zurückgefahren, sodass sie diese nur noch bis Mittwoch Abend oder Donnerstag Mittag mache. Manchmal vergesse sie beim Durchstellen der Telefonate die Namen und sie müsse mehrmals täglich dringend aufs WC. Ferner leide sie unter Müdigkeit und ihr Arbeitstempo sei verlangsamt (Urk. 6/259/4). Die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin berichtete über eine schleichende Verschlechterung in den letzten Jahren, welche insbesondere bewirkt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskollegin weniger oft vertreten könne (Urk. 6/259/5). Den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erachteten Dr. Z.___ und die Eingliederungsberaterin als optimal angepasst und das Pensum von 50 % hielten sie für angemessen (Urk. 6/259/5, Urk. 6/259/1).

4.2.6    Die Suva liess die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Klinik A.___ begutachten (neurologisches Gutachten vom 15. Mai 2013, Urk. 6/331/2-88; psychiatrisches Gutachten vom 17. November 2012, Urk. 6/331/89-121; klinisch-psychologisches Gutachten vom 19. November 2012, Urk. 6/331/122-136). Dem neurologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass hereditäre spastische Spinalparalysen eine fortschreitende progrediente Tendenz hätten (Urk. 6/331/82). Der psychiatrische Gutachter ging aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % aus (Urk. 6/331/115). Im klinisch-psychologischen Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, bei der Untersuchung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, es seien keine Hinweise auf eine Simulation, eine Aggravation oder eine suboptimale Leistungsbereitschaft zu eruieren gewesen, und von der Persönlichkeit her weise die Beschwerdeführerin eine leicht depressive Symptomatik und eine moderate Angstsymptomatik auf (Urk. 6/331/133).


5.    

5.1    Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen sowie dem Krankheitsbild der hereditären spastischen Paraparese entsprechend (Urk. 6/331/82) ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schleichend weiter verschlechtert hat. Namentlich haben laut Prof. E.___ die Spastik, die Sensibilitäts- und die Gangstörung zugenommen (Urk. 6/217/3). Die Verschlechterung wirkt sich gemäss den Erhebungen am Arbeitsplatz insbesondere darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine oder fast keine Vertretungen mehr machen kann (Urk. 6/259/5), dass sich ihre Arbeitszeit verringert hat (Urk. 6/175/2-3). Die Beschwerdeführerin arbeitet nunmehr effektiv zweieinhalb Tage pro Woche (Urk. 6/259/4, Urk. 6/175/2). Dieses 50%ige Pensum wurde von Dr. Z.___ sowie von der Eingliederungsberatung nach einem Besuch am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin für zumutbar befunden. Die von der Beschwerdeführerin auszuübenden Teiltätigkeiten erachteten sie als optimal angepasst (Urk. 6/259/1, Urk. 6/259/5).

5.2    Eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte einzig Dr. H.___. Er begründete indes nicht, inwiefern das effektiv geleistete Pensum von 50 % unzumutbar sei. Zudem gab er an, die Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % bestehe bereits seit dem Unfall im Jahr 2007 - mithin vor dem massgebenden Vergleichszeitpunkt - in diesem Ausmass (Urk. 6/224). Aus seinen Angaben lassen sich nach dem Gesagten insgesamt keine zuverlässigen Schlüsse ziehen.

5.3    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 5) können dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Darin sind einzig Äusserungen zu den Beschwerden und deren Genese sowie zum Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 16. November 2007, zu finden (Urk. 6/331/2-3, Urk. 6/331/73-83). Daraus, dass die Beschwerdeführerin eine maximale Gehstrecke von etwa 50 Metern mit Gehhilfen bewältigen könne und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen sei (Urk. 6/331/76), kann nicht auf eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt etliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, welche sitzend ausübbar sind.

5.4    Im psychiatrischen Gutachten wurde eine Einschränkung von 30 % angegeben, welche vom Unfall vom 16. November 2007 herrührt (Urk. 6/331/115). Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration waren während des Untersuchungsverlaufes unauffällig. Kognitiv ergaben sich keine Defizite für die Bereiche Abstraktion, Mnestik, Kurzzeitgedächtnis, Unterschiedsfragen und logisches Denken. Affektiv zeigte sich eine Reduktion der Schwingungsfähigkeit insbesondere bei der Thematisierung des Traumaereignisses mit deutlicher depressiver Stimmungseinbusse und ängstlich agitierter Auslenkung (Urk. 6/331/107). Soweit bei diesen im kognitiven Bereich normalen Befunden überhaupt eine qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Firma Y.___ in Betracht zu ziehen ist, wären die Foerster-Kriterien zu prüfen. Denn die Überwindbarkeits-Rechtsprechung ist auch auf posttraumatische Belastungsstörungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012, E. 4.2 mit Hinweisen). Weitere erhebliche psychische Erkrankungen wurden nicht diagnostiziert. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer liegt somit nicht vor. Ferner massen die die Beschwerdeführerin während längerer Zeit behandelnden Ärzte des Sanatoriums G.___ der posttraumatischen Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/233/3). Die von der Klinik A.___ angegebenen Beeinträchtigungen sind somit nicht zu berücksichtigen.

5.5    Des Weiteren schliesst die Beschwerdeführerin aus der vom RAD angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70 %. Dies in der Annahme, die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf das bisher geleistete Pensum von 60 %, womit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit verbleiben würde (Urk. 1 S. 11 f.). Der RAD bezog sich indes klarerweise auf das noch geleistete Pensum von 50 %, welches er für angemessen hielt (Urk. 6/159/1, Urk. 6/259/5).

5.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angepassten Tätigkeit bei der Firma Y.___ noch zu 50 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Betreffend das Valideneinkommen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht das Anknüpfen des hiesigen Gerichts an den an die Nominallohnentwicklung angepassten zuletzt erzielten Verdienst als Augenoptikerin mit Urteil 9C_757/2010 vom 24. November 2010 bestätigt hat (Urk. 6/192, E. 4.2).

    Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei der Lohn als hypothetisches Valideneinkommen zu betrachten, welcher für die aktuell konkret von ihr besetzte Stelle bezahlt würde, wenn sie stellenplangemäss ausgeübt würde (Urk. 1 S. 13).

    Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin sich unterdessen auch im Gesundheitsfall im Bürobereich weitergebildet und auf eine kaufmännische Tätigkeit gewechselt hätte. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Optikerin tätig wäre. Somit besteht kein Anlass, von dem vom Bundesgericht ermittelten Valideneinkommen von Fr. 70‘426.70 im Jahr 2008 abzuweichen (vgl. Urk. 6/192/9 E. 4.2.2.3).

6.2    

6.2.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

6.2.2    Effektiv erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘800.-- (13 x Fr. 3‘600.--; Urk. 6/305), welches aber einen Soziallohnanteil beinhaltete. Der Soziallohnanteil beträgt mittlerweile infolge der Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr als 20 %.

    Im Vergleichszeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 %, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch mit einem von 50 %, jeweils in einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle ging somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass sich das Invalideneinkommen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsfähigkeit (von 60 % auf 50 %) verändert hat. Das Bundesgericht errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘320.--, welches einem 60%-Pensum entsprach und worin ein Soziallohnanteil von 20 % berücksichtigt war (0,8 x Fr. 42‘900.--; Urk. 6/192/10 E. 4.3.2.2). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % statt 60 % resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘600.-- (Fr. 34‘320.-- : 60 x 50), eine Einkommenseinbusse von Fr. 41‘826.70 (Fr. 70‘426.70 - Fr. 28‘600.--) und ein Invaliditätsgrad von 59,39 % (Fr. 41‘826.70 : Fr. 70‘426.70 x 100) beziehungsweise gerundet 59 %. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass sich durch die Aufrechnung sämtlicher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändere (Urk. 2 S. 2), ist zutreffend.

    Zu einem (nach der Rundung auf ganze Prozentzahlen) identischen Invaliditätsgrad von 59 % führt dieselbe Berechnung mit den vom Bundesgericht zur Plausibilisierung verwendeten Zahlen: Gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte das Bundesgericht damals ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘336.20 (Urk. 6/192/11 E. 4.3.2.2). Rechnet man dieses von 60 % auf 50 % um, ergibt dies ein Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 28‘613.50 (Fr. 34‘336.20 : 60 x 50) und einen Invaliditätsgrad von 59,37 % ([Fr. 70‘426.70 - Fr. 28‘613.50] : Fr. 70‘426.70 x 100).

    Dass sich der Soziallohnanteil erhöht hat, ist in dieser Berechnung berücksichtigt. Denn bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘600.-- und einem effektiven Einkommen von Fr. 42‘900.-- beträgt der Soziallohnanteil Fr. 14'300.-- und somit 33,3 % des ausbezahlten Lohnes.

    Bei einem Invaliditätsgrad von 59 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der bereits eine halbe Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin beantragte den Beizug der Original-CD mit den MRIAufnahmen des Instituts von Dr. B.___ sowie den dazugehörigen originalen MRI-Bericht (Urk. 36). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es jedoch nicht in erster Linie auf die Befunde und die Diagnosen an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 24. August 2011, E. 4.2 mit Hinweis). Zur Ermittlung dieser Auswirkungen war die arbeitsmedizinische Erhebung am Arbeitsplatz geeignet. Aus dem Bericht darüber sind die Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend ersichtlich. MRI-Bildern und den dazugehörigen Berichten können hingegen keine Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnommen werden, weshalb der beantragte Beizug nicht angezeigt ist.

7.2    Ferner beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche öffentliche Verhandlung. Aus der Begründung des Antrags geht hervor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Durchführung einer Referentenaudienz wünschte und ihre persönliche Befragung als Beweismittel offerierte (Urk. 1 S. 4). Damit ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass mit dem betreffenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wird. Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. Eine Referentenaudienz sowie eine weitere Beweisabnahme drängen sich nicht auf, weswegen von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen ist.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer