Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00583 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 28. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1988, 1992 und 1995). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 war sie von Juni 1996 bis Ende Dezember 1999 mit Unterbrüchen im Umfang von 22 Stunden pro Woche in der Firma Y.___ als Raumpflegerin beschäftigt. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 5. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Nackenschmerzen sowie Nierenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2001 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da sie aus medizinischer Sicht weder in der Erwerbstätigkeit noch im Haushalt eingeschränkt sei. Aufgrund der von X.___ erhobenen Einwände nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und gab am 11. Dezember 2001 beim Z.___, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 28. Oktober 2003 erging. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 fest (vgl. Urk. 8/60). Die dagegen am 13. Mai 2004 (Urk. 8/52/3-8) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. November 2004 im Verfahren IV.2004.000310 (Urk. 8/56) abgewiesen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil I 807/04 vom 10. Juli 2006 ab (Urk. 8/60).
1.2 Am 7. September 2006 (Urk. 8/64) meldete sich X.___ unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/61) erneut zum Rentenbezug und für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/63). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/67, Urk. 8/69-71). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. April 2007 (Urk. 8/73) respektive 24. April 2007 (Urk. 8/78) die Abweisung der Leistungsbegehren (Rente, lebenspraktische Begleitung) in Aussicht. Aufgrund der von X.___ erhobenen Einwände vom 4. Mai 2007 (Urk. 8/79, vgl. dazu auch Urk. 8/83) nahm die IVStelle weitere Abklärungen vor und gab am 6. März 2008 (Urk. 8/82) bei Dr. med. A.___, B.___, Spezialpraxis FMH für Psychiatrie, psychologische Therapie und Coaching, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. Juli 2008 (Urk. 8/86, vgl. dazu auch Urk. 8/87) erging. Sodann nahm die IVStelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (Urk. 8/92). Nach Prüfung der Einwände verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) bei einem Invaliditätsgrad von 35 % weiterhin einen Rentenanspruch. Am 10. März 2009 (Urk. 8/100) verneinte sie zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung).
Gegen die Verfügungen vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) respektive 10. März 2009 (Urk. 8/100) erhob die Versicherte am 18. März 2009 (Urk. 8/102/3-9) Beschwerde beim hiesigen Gericht. Nach Kenntnisnahme der mit Eingaben vom 24. respektive 28. Dezember 2008 (Urk. 8/110/4-5) der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen, darunter ein von ihr bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegebenes psychiatrisches Privatgutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/110/12-45) sowie ein Korrigendum zum Gutachten vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/110/50-57), wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/109) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/110/6-7) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen betreffend die Verfügung vom 12. Februar 2009 fest. Den Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung sowie auf Rückweisung der Streitsache zur Ermittlung des Beginns des Anspruches und des Grades der Hilflosigkeit an die Vorinstanz zog die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vom Gutachter Dr. C.___ verneinte Hilflosigkeit zurück. Mit Referentenverfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/110/1-3) wurde der Prozess in Bezug auf die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 10. März 2009 (Urk. 8/100) betreffend Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden dem Endentscheid in Bezug auf die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) betreffend Invalidenrente vorbehalten. Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Urk. 8/118) ersuchte die IV-Stelle um Fristerstreckung zur Einreichung der Duplik. Sodann sah sie eine persönliche Untersuchung der Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für den 4. August 2010 vor (Urk. 8/119). Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Urk. 8/120) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 (Urk. 8/122) wurde der Prozess bis zum Vorliegen des Berichtes über die für 4. August 2010 geplante RAD-Untersuchung sistiert, einstweilen längstens bis zum 31. August 2010. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, spätestens mit Ablauf der Sistierungsfrist den Sistierungsgrund bildenden Untersuchungsbericht sowie die ausstehende materielle Duplik einzureichen oder andernfalls ein begründetes und belegtes Gesuch um Verlängerung der Sistierung zu stellen. Mit Duplik vom 10. August 2010 (Urk. 8/124) beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 9. August 2010 (Urk. 8/123) die Rückweisung der Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen (polydisziplinäre Begutachtung). Mit Verfügung vom 11. August 2010 (Urk. 8/125) wurde die am 28. Juni 2010 angeordnete Sistierung aufgehoben. Mit Eingabe vom 16. August 2010 (Urk. 8/126/7) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen grundsätzlich nichts einzuwenden habe. Mit Erklärung vom 17. August 2010 zog sie ihren auf gerichtliche Rentenzusprechung lautenden Hauptantrag zurück (Urteil des Sozialversicherungsgericht IV.2009.00275 vom 24. August 2010, Urk. 8/126/1-6 S. 3). Mit Urteil vom 24. August 2010 schrieb das hiesige Gericht die Beschwerde im Umfang des auf gerichtliche Rentenzusprechung gerichtete Hauptbegehrens als durch Rückzug erledigt ab. Sodann hob es die Verfügung vom 12. Februar 2009 in Gutheissung der Beschwerde im verbleibenden Umfang auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
1.3 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.___ (vgl. dazu D.___Gutachten vom 22. Februar 2011, Urk. 8/136). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2011 (Urk. 8/140) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen diese mit Eingabe vom 3. Juni 2011 (Urk. 8/144) sowie vom 8. September 2011 (Urk. 8/146) unter Auflage verschiedener Berichte (Urk. 8/145) Einwände erhob. Am 24. Januar 2012 (Urk. 8/148) liessen sich die D.___-Gutachter zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vernehmen (vgl. dazu auch Urk. 8/147), wozu sich am 23. Juni 2012 (Urk. 8/159) wiederum die Versicherte äusserte. Mit Eingabe vom 5. September 2012 (Urk. 8/162) legte sie zudem ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) auf. Gestützt auf das erstattete D.___-Gutachten vom 22. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. September 2013 (Urk. 9) zu Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 21. Mai 2013 – und somit nach Inkrafttreten der IV-Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IVRevision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.
Da die IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.
Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Entscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) auf das D.___-Gutachten vom 22. Februar 2011 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung zumutbar sei. Mittels allgemeiner Methode errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 %.
2.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf das D.___-Gutachten vom 22. Februar 2011 verschiedene formelle und materielle Kritikpunkte geltend und stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5), es sei mit den alle Erfordernissen für ihre Beweistauglichkeit erfüllenden Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 und Dr. E.___ vom 31. August 2012 und im Einklang mit der Auffassung von Dr. F.___ davon auszugehen, dass sie eine schwere depressive Episode, eine dissoziative Störung (Konversionsstörung) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufweise und in bisheriger und adaptierter Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Angesichts der genannten und umfassenden Diagnosen mit ineinander greifenden Beschwerden und Einschränkungen sei gar nicht mehr auf die Frage der Schmerzüberwindung einzugehen, weil schon die Depression und die dissoziale Störung eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Andernfalls würden ihre psychischen Ressourcen keine Überwindung der Symptome erlauben (S. 9 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 8. April 2004, mit welchen ein Rentenanspruch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von unter 40 % verneint wurde (Urk. 8/41 und Urk. 8/60). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dem 8. April 2004 und der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 10. Juli 2006 (Urk. 8/60) im Besonderen auf das Z.___-Gutachter vom 28. Oktober 2003, welches auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhte, ab. Darin wurden in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung der Fachpersonen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 8/60 E. 4., vgl. dazu auch Urk. 8/39). Als Nebendiagnosen erwähnten sie ein Panalgiesyndrom mit funktioneller sensibler rechtsseitiger Hemisymptomatik, eine asthenische Persönlichkeit mit Schmerzfehlverarbeitung, Ausweitungstendenz, Regressionstendenz und sekundärem Krankheitsgewinn, eine chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, eine pyelonephritische Schrumpfniere rechts und eine arterielle Hypotonie mit orthostatischen Beschwerden und ein Ulcus duodeni im März 1999. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Anteile sei jegliche körperliche Beschäftigung im Sinne einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollschichtig zumutbar.
Die von Dr. med. G.___ durchgeführte internistische Untersuchung hatte keine erheblichen pathologischen Befunde ergeben. Die bereits im Jahre 2000 diagnostizierte Nephropathie mit eingeschränkter Kreatinin Clearance hatte keine Symptome zur Folge, weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt war.
In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. H.___ die Diagnose eines Panalgie-Syndroms mit funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts. Die Halbseitensymptomatik sei organisch nicht zuzuordnen und variiere bei mehrfacher Prüfung.
Während die geklagten Schmerzen am ganzen Körper organisch nicht eingeordnet und geklärt werden konnten, waren gemäss Dr. med. I.___ auch die Psychopathologie und der klinische Eindruck aus psychiatrischer Sicht völlig unergiebig. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine wesentliche depressive Erkrankung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe sicher nicht. Es fehlten emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungssituationen. Die in den medizinischen Unterlagen erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren könnten in keiner Weise bestätigt werden, ausser man werte die Erkrankung des Ehegatten als belastend, was sich bei der Untersuchung indessen nicht bestätigt habe. Sodann konnte auch keine psychiatrische Erkrankung mit relevantem invalidisierendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Es fehlten Hinweise auf Depression, Angststörung, Persönlichkeitsstörung oder anderweitige schwerwiegende psychische Erkrankungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden.
3.2 Der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. September 2006 zu beurteilende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2.1 Dr. med. A.___, MBA (University of Wales), Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), und Dr. med. J.___, Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten gestützt auf die Untersuchungen vom 3. Juli 2008 in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/86 S. 11 Ziff. 3) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten Dr. J.___ und Dr. A.___ aus (S. 21 Ziff. 4), dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) alleine die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Reinigungskraft oder einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht vermindere, da ihr eine Überwindung ihrer Schmerzen aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sei. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Unterstützung (beispielsweise supportive Gesprächstherapie, kognitive Verhaltenstherapie, Psychopharmakotherapie) sei ebenfalls zumutbar.
Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00) alleine vermindere die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit um 30 % von 100 %. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Panikstörung zu 20 % vermindert. Daraus ergebe sich eine Minderung der Leistungsfähigkeit von insgesamt 35 % für die angestammte und für die angepassten Tätigkeiten. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie, Psychotherapie) sei zumutbar und würde die Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten unter 20 % senken. Eine Leistungsverminderung im Haushalt bestehe nicht.
3.2.2 Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, nannte im Gutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/150/11-53) als psychiatrische Diagnosen (S. 23 ff.) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine dissoziative Störung (Konversionsstörung gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativen Sensibilitäts- als auch Bewegungsstörungen.
Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 26 f.), unzweifelhaft sei von einer schweren depressiven Episode ohne psychosomatische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit 2004 auszugehen. Die früher diagnostizierte Panikstörung (ICD-10 F41) könne er weder bestätigen noch widerlegen, da aufgrund der aktuellen Angaben nicht zwingend eine Diagnose gestellt werden könne. Hingegen sprächen die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ gemachten Angaben für eine solche Diagnose, weshalb gegenwärtig die Frage unbeantwortet im Raum stehen bleiben müsse, ob diese Störung nicht allenfalls aktuell durch die schwere depressive Störung etwas überlagert sei. Ferner sei die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung, gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Bewegungsstörungen zu stellen. Diese bestehe ebenfalls seit mehreren Jahren, wobei man im Zeitverlauf den Beginn ihrer depressiven Störung wohl als dieser vorausgehend ansehen müsse. So habe sich anamnestisch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach abrupt anfallsartig anmutende Bewegungshemmungen aufgewiesen habe, in denen sie sich zu keiner weiteren motorischen Bewegung mehr in der Lage gesehen habe und auch ihre Sensibilität auf nicht nachvollziehbare Weise tangiert worden sei. Diese dissoziative Störungen könne man auch als anfallsartige „Hilflosigkeit“ gegenüber ihrer psychischen Befindlichkeit ansehen. In Bezug auf die Konversionsstörung der Beschwerdeführerin deute nichts auf eine willentliche und damit bewusstseinsnahe Symptomverstärkung hin, sondern vielmehr sei dies vor dem Hintergrund versagender Ich-Strukturen und dadurch quasi provozierter fehlgeleiteter Ressourcenaktivierung zu sehen.
Auf arbeitslimitierender Ebene müsse man als wesentliche psychopathologische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte Antriebslage, ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige Inflexibilität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Beschwerden, eine mangelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer beeinträchtigten Konzentrationsfähigkeit und Motivationslage erachten (S. 30 neue Version). Hierbei könne man nun eine Beeinträchtigung der Motivationslage nicht vor dem Hintergrund eines Nicht-können-Wollens sehen, sondern es müsse vielmehr von einem Nicht-wollen-Können und dies primär vor dem Hintergrund der depressiven Störung ausgegangen werden.
Prognostisch müsse man derzeit (S. 30 neue Version) mittel- und auch langfristig von ungünstigen Voraussetzungen ausgehen, eine auch nur teilweise Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit bewirken zu wollen. Insofern könne er sich vorbehaltlos den Angaben von Dr. F.___ anschliessen, der die Erkrankung der Beschwerdeführerin als infaust einschätze und einen chronischen Krankheitsverlauf sehe.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest (S. 32 Ziff. 2-3), er gehe bei der Beschwerdeführerin von einer bereits seit zirka 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, wobei sich diese nach seinem Dafürhalten nicht prozentual auf die einzelnen psychiatrischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin beziehen lasse, die sich aus dem schweren, von Komorbidität mehrerer Krankheitsbilder geprägten psychischen Gesamtgesundheitszustand der Beschwerdeführerin herleite. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Bewältigung von Haushaltaufgaben deutlich beeinträchtigt und auf die Unterstützung ihrer engsten Angehörigen angewiesen. In angepasster Tätigkeit stufe er die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig ein, da keine Betätigungsfelder erkennbar seien, in denen die psychisch bedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht in gleichem Ausmasse zum Tragen kämen wie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin.
3.2.3 Die D.___-Gutachter nannten am 22. Februar 2011 (Urk. 8/136) nach Durchführung einer internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 25 f. Ziff. 5 ff.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5)
3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80)
- kleine Diskushernien Halswirbelkörper (HWK) 6/7 foraminal rechts und HWK 3/4 links ohne Wurzelkompression (Magnetresonanztomographie vom 10. September 2009)
- diskrete degenerative Veränderungen Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis Sakralwirbelkörper (SWK) 1 ohne Neurokompression (Computertomographie vom 24. Juni 2003)
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
4. Subakromiales Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4)
- deutliche Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern
- beidseits kein Hinweis für Läsion von Akromioklavikulargelenk, Rotatorenmanschette oder langer Bizepssehne
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Hyperkaliämie, unklarer Ätiologie (ICD-10 E87.6)
2. Primärer Hyperparathyreoidismus mit (ICD-10 E21.0)
- Status nach Parathyreoidektomie rechts bei symptomatischer 1HPTH 08/10
- Stammskelettosteoporose bei bifemoraler Osteopenie (Dexa 23. Juli 2010)
- Status nach Ulcus duodeni 1999
3. Chronische Niereninsuffizienz (ICD-10 N18)
- aktuelle GFR 53 ml/min (nach Dettli)
- bei chronischem Refluxieren mit Schrumpfniere rechts
4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- medikamentös gut eingestellt
5. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
6. Anamnestisch Status nach rheumatischer Endokarditis (ICD-10 I05.1, I06.1) mit
- mittelschwerer Mitralinsuffizienz, leichtgradiger Aorteninsuffizienz
In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Fachpersonen des D.___ aus (S. 26 ff. Ziff. 6.2), die Beschwerdeführerin klage seit über zehn Jahren über Ganzkörperschmerzen, die in den letzten Jahren und Monaten an Intensität zugenommen hätten. Im Vordergrund stünden rechtshemisphärische Kopfschmerzen, ins rechte Bein und in den Nacken ausstrahlende lumbosakrale Rückenschmerzen verbunden mit einer Gefühllosigkeit in der gesamten rechten Körperhälfte, wie auch Nacken- und abdominale Schmerzen mit konsekutiver Beeinträchtigung der Schlafqualität. Daneben klage die Beschwerdeführerin über eine permanente Müdigkeit mit rascher Erschöpfung und Konzentrationsstörungen.
In der somatisch-neurologischen Untersuchung könnten jedoch nur diskrete Befunde erhoben werden. Es fänden sich eine thorakale Kyphose, lumbale Lordose sowie eine linkskonvexe thorakolumbale Skoliose wie auch eine ubiquitäre Druckdolenz am Bewegungsapparat. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei in sämtlichen Abschnitten praktisch frei, wie auch an den oberen und unteren Extremitäten, dies bei guter Kraftentwicklung. Neurologisch zeige sich eine Hemihypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte bei normaler Motorik. Eindeutige Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie des peripheren Nervensystems fänden sich nicht. Radiologisch könnten anhand der vorliegenden Befunde diskrete Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule beziehungsweise des lumbosakralen Überganges ohne Hinweise auf eine Neurokompression dokumentiert werden, an der Halswirbelsäule bestünden kleine Diskushernien im Bereiche von HWK 3/4 und HWK 6/7, ebenfalls bei fehlenden Anhaltspunkten auf eine Neurokompression. Zusammenfassend liessen sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen wie auch radiologischen Befunde kaum begründen. Die festgestellten Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf wiederholt durchgeführte konservative Therapiemassnahmen, Infiltrationen wie auch die mittlerweile langjährige Arbeitskarenz könnten als deutliche Hinweise auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates seien der Beschwerdeführerin aufgrund der an der Wirbelsäule feststellbaren Befunde keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus vermieden werden. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen. Hinweise auf schwere, lebensgeschichtliche Belastungen wie auch auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) fänden sich nicht. Sie erreiche jedoch mit ihren Symptomen einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Die Familie unterstütze sie, nehme ihr jegliche Arbeit ab und fördere dementsprechend Regressionstendenzen. Der Beschwerdeführerin könne trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums nachgehen zu können.
Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich mit Ausnahme der laborchemisch nachweisbaren ausgeprägten Hyperkaliämie keine Befunde und Diagnosen mit höhergradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der leichten, chronischen Niereninsuffizienz sei ein Anteil der erhöhten Ermüdbarkeit erklärbar, was eine 10%ige Leistungseinbusse begründen könne.
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % attestiert werden, ganztägig zumutbar mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen beziehungsweise vermindertem Rendement. Die Leistungseinbussen aus somatischer Sicht ergänzten sich, addierten sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe dagegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.4 Im ärztlichen Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 8/145/1-3) nannte der seit 2004 behandelnde med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, K.___, als Diagnosen eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine dissoziative Störung (Konversionsstörung, gemischt, [ICD-10 F44.7]) mit sowohl dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen und psychogenen Anfällen und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).
Med. pract. F.___ erläuterte in seinem Bericht, dass seit Dezember 2010 keine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten sei. Die Konsultationen erfolgten im zirka vier- bis sechswöchentlichen Intervall von je maximal 30minütiger Dauer. Dabei handle es sich um eine supportiv-psychoedukative Behandlung und Psychopharmakotherapie. Eine höherfrequente psychotherapeutische Behandlung im eigentlichen Sinne sei aufgrund des komplexen Störungsbildes, der geringen Deutschkenntnisse, aber vor allem aufgrund der anscheinend geringen Introspektions- und Reflexionsfähigkeit mit vorwiegend somatischem Krankheitsverständnis nicht möglich. Im nun siebenjährigen Behandlungsverlauf müsse leider eine ausgeprägte Chronifizierung beobachtet werden.
Laut Ehemann der Beschwerdeführerin komme es fast täglich zu einem "Anfall“, teils auch mehrfach täglich. Diese Ereignisse seien auch anlässlich jeder zweiten bis dritten Konsultation vor oder während der Sitzungen beobachtbar, zuletzt im Ambulatorium am 30. März und 5. Juli 2011. Auch die psychiatrische Pflegefachfrau L.___, die von 2009 bis 2011 die Beschwerdeführerin auf ihre Verordnung hin daheim aufsuchte, habe berichtet, dass diese "Anfälle“ auch beim Versuch von Spaziergängen, teils weit von der Wohnung entfernt, aufträten, wobei die Beschwerdeführerin dann dramatisch auf den Gehweg hingelegen sei und mit Hilfe des Ehemannes und mit einem Personenkraftwagen nach Hause habe zurücktransportiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin selbst könne keine Ursache für das Geschehen benennen, "es komme einfach“, und es scheine sie auch wenig zu beunruhigen.
Aus ihrer psychiatrischen Beurteilung gebe es weder Anhaltspunkte für eine bewusste Simulation dieser "Anfälle“ noch für ein organisches Geschehen. Vielmehr hielten sie es für ein bewusstseinsfernes Geschehen im Sinne einer dissoziativen Symptomatik, die in die komplexe Krankheitsgeschichte und Familienstruktur eingebettet sei. Dabei sei auf den mutmasslichen emotionalen "Gewinn“ hinzuweisen, den die Beschwerdeführerin in ihrer regressiven Entwicklung nun durch Zuwendung der Familie und Umgehen konfliktreicher Situationen (zum Beispiel unangenehme Fragen des Untersuchers?) aufgrund dieser "Anfälle" erfahre.
Eine therapeutische Interventionsmöglichkeit zur Beendigung dieses Verhaltensmuster sei bisher nicht erkennbar geworden.
Hinsichtlich des fehlenden Serumsnachweises vom 4. Januar 2011 führte er schliesslich aus, dass ein solcher aufgrund der Behandlungsdokumentation erklärbar sei, zumal der Zeitpunkt der Blutentnahme auf das Ende der vereinbarten einwöchigen Einnahmepause gefallen sei.
3.2.5 In der Stellungnahme vom 24. Januar 2012 (Urk. 8/148, vgl. dazu Zusatzfragen vom 27. Dezember 2011, Urk. 8/147) führten die D.___-Gutachter in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 22. Februar 2011 aus, dass sie angesichts der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an ihren im Gutachten vom 22. Februar 2011 gezogenen Schlussfolgerungen festhielten und bei der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vorliege. Insbesondere lägen weder Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gelitten habe noch könnten sie eine dissoziative Störung bestätigen. In Bezug auf den fehlenden Serumsnachweis hielten sie ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Januar 2011 berichtet habe, dass sie regelmässig das Antidepressivum Seropram, 40 mg, einnehme und es an den Vortagen der Untersuchung regelmässig mit Ausnahme des Untersuchungstages eingenommen habe. Es sei also nicht so, dass anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein Medikamentenwechsel durchgeführt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin also wie behauptet das Medikament vor der Untersuchung regelmässig eingenommen hätte, wäre es im Blut nachweisbar gewesen. Die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin seien also ungenau. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass sie sich nicht besonders depressiv empfinde, was mit ihrer diagnostischen Einschätzung übereinstimme.
3.2.6 Im von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) stellte Dr. E.___ die psychiatrischen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, S. 22), einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome schweren Grades (ICD-10 F32.2, S. 23) und einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung gemischt, ICD-10 F44.7, S. 29) mit sowohl dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen und psychogenen Anfällen.
Dr. E.___ führte aus, das Vorliegen einer Panikstörung müsse in letzter Zeit verneint werden (S. 28 f.). Insbesondere würden Symptome wie plötzliche, vernichtende, sehr starke Angst, präkordiales Druckgefühl, Schweissausbrüche, Engegefühl in der Kehle fehlen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ängste erläuterte Dr. E.___ zudem, dass aufgrund der Schilderungen davon auszugehen sei, dass es sich in erster Linie nicht um Ängste handle, sondern vielmehr um Befürchtungen, die sich auch im Rahmen depressiver Erkrankungen oft beobachten liessen (S. 28 f. Ziff. 3).
Sodann bestehe bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung (Konversionsstörung gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen und psychogenen Anfällen (S. 29 ff. Ziff. 4). Die in den Akten wiederholt und von verschiedener Seite beschriebenen Anfälle hätten auch anlässlich der eigenen Untersuchung beobachtet werden können. Es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Anfälle im Alltag immer dann ereigneten, wenn die Beschwerdeführerin mit einer bestimmten Belastung konfrontiert werde. Auch in der von ihm selbst erlebten Situation habe es – mit Ausnahme der Gesprächssituation an sich – keinen erkennbaren Auslöser gegeben, der hätte erklären können, weshalb der Anfall gerade in jenem Moment begonnen habe. In den Vorberichten sei wiederholt vermutet worden, dass die Anfälle stressabhängig seien und zwar in dem Sinne, dass beispielsweise Dr. C.___ das Symptom als "anfallsartige Hilflosigkeit gegenüber ihren psychischen Problemen“ ansehe. Diese Erklärung werde der Situation wohl am ehesten gerecht. Entgegen der Auffassung von Dr. C.___ kämen sowohl äussere Umstände (zum Beispiel Lärm, Konflikte, Konfrontationen, Herausforderungen usw.) als auch innere Faktoren (zum Beispiel in Form von belastenden Gedanken, Befürchtungen, Ängsten und dergleichen) als Auslöser eines Anfalles in Frage. Die Anfälle drückten mit Sicherheit eine Aggravation aus. Mittels der Anfälle strebe die Beschwerdeführerin eine Verdeutlichung ihrer inneren Not durch Verstärkung der Symptomatik an. Dieser Mechanismus sei im Rahmen einer Konversionsstörung häufig zu beobachten. Er taxiere die Aggravation bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit als eher bewusstseinsfern.
Ferner führte Dr. E.___ aus, dass Dr. C.___ richtigerweise auf das Zusammenspiel der drei Komorbiditäten Schmerzen, Depression und dissoziative Störung hinweise. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil nicht eine einzelne Diagnose alleine für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sondern die Gesamtheit der Symptomatik in ihrem Zusammenspiel (S. 34).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 34). Aufgrund der Akten könne der Argumentation und Begründung von Dr. C.___ auch in diesem Punkt zugestimmt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich ab Mitte 2004 bestehe. Eine Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weder im angestammten noch in einem adaptierten Berufsfeld mehr zumutbar.
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Einschränkungen bestehen.
Dabei steht hauptsächlich in Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst somatischen auch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit blieben indes unbestritten.
4.2 Für die Frage, ob eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das interdisziplinäre D.___-Gutachten vom 22. Februar 2011 abgestellt werden (E. 3.2.3 und E. 3.2.5 hievor): Dieses Gutachten (und die ergänzende Stellungnahme der Dres. M.___ und N.___ vom 24. Januar 2012) entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl E. 1.7 hievor). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistisch/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben.
Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Die D.___-Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Im Haushalt konnten die D.___-Gutachter der Beschwerdeführerin indes keine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestieren (Urk. 8/136 S. 28 Ziff. 6.4). Die unter dem Titel psychopathologische Befunde aufgeführten objektiven Befundschilderungen (Urk. 8/136 S. 16 Ziff. 4.1.2) korrelieren denn auch mit ihren Einschätzungen. Die dokumentierten Anfälle der Beschwerdeführerin taxierten sie als Symptomausweitung im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/136 S. 19 Ziff. 4.1.8). Eine dissoziative Störung konnten sie hingegen nicht bestätigen.
Schliesslich diagnostizierten auch Dr. A.___ und Dr. J.___ in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2008 (E. 3.2.1 hievor) - nebst einer zusätzlich genannten Panikstörung – eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Episode (ohne somatisches Syndrom) und erachteten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rein aufgrund der somatoformen Schmerzstörung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Reinigungskraft oder einer körperlich angepassten Tätigkeit als nicht vermindert und eine Schmerzüberwindbarkeit aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht als zumutbar. Hingegen erachteten sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einer körperlich angepassten Tätigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom - ohne Berücksichtigung der Panikstörung - ebenfalls um 30 % (von 100 %) vermindert.
Was die von Dr. A.___ und Dr. J.___ diagnostizierte Panikstörung und die damit verbundene attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist festzuhalten, dass weder Dr. C.___ aktuell (E. 3.2.2 hievor) noch Dr. E.___ (E. 3.2.6 hievor) eine solche Diagnose haben bestätigen können. Hinzu kommt, dass aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom sowie der Panikstörung im Einklang mit den Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. J.___ auch keine mitwirkende, psychische ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt, die den Ausnahmefall einer anzunehmender Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstieges in den Arbeitsprozess hätte zu begründen vermögen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 4.2, vgl. E. 1.4 hiervor).
4.3
4.3.1 Beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wie sie von den Fachpersonen des D.___ diagnostiziert wurde, besteht rechtsprechungsgemäss die Vermutung, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar.
Die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer voraus. Fehlt es an einer solchen psychischen Komorbidität, müssen weitere qualifizierte Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Es sind dies (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, ”Flucht in die Krankheit", im Gegensatz zum sekundären Krankheitsgewinn) oder (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Die Fachpersonen des D.___ diagnostizierten zwar nebst der somatoformen Schmerzstörung eine leichte depressive Episode, die aber nicht derart zu würdigen ist, dass ihr ein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukäme. So hielten die Fachpersonen des D.___ denn auch fest, dass der Beschwerdeführer die Ausübung einer Arbeitstätigkeit ganztags zumutbar sei, indes mit einer Leistungseinschränkung im Umfang von 30 %. Auch die weiteren praxismässigen Kriterien sind insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen wäre. Die körperliche Begleiterkrankung reduziert sich auf ein subjektives Schmerzempfinden am gesamten Körper, welches sich trotz umfassenden Untersuchungen weder klinisch noch radiologisch begründen lässt, wobei diesbezüglich von einem doch chronischen, mehrjährigen Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remission ausgegangen werden kann. Ein gewisser sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin ist zwar ausgewiesen, aber nicht in allen Belangen des Lebens zu ersehen, hat die Beschwerdeführerin doch weiterhin soziale Kontakte innerhalb der Kernfamilie sowie regelmässig zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Geschwister sowie deren Familien (Urk. 8/136 S. 17 Ziff. 4.1.4). Sodann erreicht die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Beschwerden einen hohen sekundären Krankheitsgewinn, insbesondere erhält sie Unterstützung durch die Familie, die sich um sie kümmert und ihr jede Arbeit abnimmt (Urk. 8/136 S.17 Ziff. 4.1.4 unten). Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hängt wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeigt, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen, weshalb das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person nicht erfüllt ist.
4.3.3 Insgesamt ist deshalb vorliegend keine Abweichung vom Regelfall gegeben, wonach die Folgen der somatoformen Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
4.4 Die übrigen vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen vermögen den Beweiswert des D.___-Gutachtens vom 22. Februar 2011 nicht zu schmälern. Vertieft mit der psychiatrischen Komponente setzten sich insbesondere die Privatgutachter Dr. C.___ (E. 3.2.2 hievor) und Dr. E.___ (E. 3.2.6) und der behandelnde Psychiater Dr. F.___ (E. 3.2.4) auseinander:
4.4.1 Was das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Privatgutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 (E. 3.2.2 hievor) angeht, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer depressive Episode ohne psychotische Symptome, einer Panikstörung und einer dissoziative Störung (Konversionsstörung gemischt) mit sowohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Bewegungsstörungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit attestierte. Auf arbeitslimitierender Ebene hielt er als wesentliche psychopathologischen Beeinträchtigungen eine deutliche reduzierte Antriebslage, ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige Inflexibilität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Beschwerden, eine mangelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer beeinträchtigten Konzentrationsfähigkeit und Motivationslage fest. Präzisierend hielt er fest, dass die Beeinträchtigung der Motivationslage nicht vor dem Hintergrund eines Nicht-können-Wollens, sondern vielmehr von einem Nicht-wollen-Können und zwar primär vor dem Hintergrund der depressiven Störung auszugehen sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorerwähnten wesentlichen pathologischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur teilweise als Befunde im Gutachten von Dr. C.___ aufgeführt sind. Nicht einzusehen ist zudem, weshalb Dr. C.___ unter Diagnosen eine Panikstörung nannte, obwohl er eine solche zwar nicht ausschliessen, aber auch aktuell nicht bestätigen konnte.
In Bezug auf die divergierenden Ansichten hinsichtlich der psychischen Störung ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die Fachpersonen des D.___, insbesondere durch Dr. M.___, unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich.
Im Gegenteil entsprechen die von Dr. C.___ genannten Befunde und Einschränkungen betreffend die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen den von der Beschwerdeführerin beklagten subjektiven Beschwerden. Dass die Problematik nicht überwindbar ist, wurde nicht schlüssig dargelegt.
4.4.2 Dasselbe gilt für die Einschätzung von Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2012. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. E.___ insbesondere in seiner Beurteilung zur genannten Diagnose einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome schweren Grades ausführte, dass sämtliche Kriterien für eine schwere depressive Episode (mit Ausnahme von Selbstverletzungen) aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgingen und er zudem darauf hinwies, dass die durch das D.___ erhobenen Befunde und die geschilderten Beschwerden auffällig stark voneinander divergieren würden (vgl. dazu Urk. 8/161 S. 24 Mitte). Eine kritische Auseinandersetzung hierzu fehlt indes, im Gegensatz zum D.___-Gutachten. Ferner decken sich seine Erkenntnisse im Wesentlichen mit denen von Dr. C.___, die das D.___-Gutachten ebenso wenig in Zweifel zu ziehen vermögen.
4.4.3 Der zunächst behandelnde Psychiater Dr. F.___ machte im Bericht vom 22. August 2011 (E. 3.2.4) weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch äusserte er sich zu funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Demnach vermag auch dieser ärztliche Bericht nicht gegen die Einschätzung der Fachpersonen des D.___ aufzukommen.
4.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern:
4.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst unter Berufung auf Art. 37 Abs. 3 ATSG und Art. 44 ATSG in formeller Hinsicht, dass die Namen der am Gutachten beteiligten Fachärzte vorgängig nur ihr, nicht aber ihrem Anwalt mitgeteilt worden seien.
Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2). Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG; BGE 99 V 177; Urteil C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b).
Nach Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicherten Person die Namen bekannt zu geben, wenn ein Gutachten eingeholt wird; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass vorgängig die gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe vorgebracht werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3, BGE 132 V 376 E. 7.3).
Vorliegend wurden keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen Dr. O.___, Dr. M.___ und Dr. P.___ vorgebracht. Der Einwand betreffend die Einschätzung des D.___, wonach ”wiederum eine unter dem für eine IV-Rente liegenden Mindestgrad liegende Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden sei”, ist kein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund, sondern bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen.
Auch wenn richtig vorgegangen und die Mitteilung mit den Namen der begutachtenden Fachpersonen dem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Nachdem gegenüber den explorierenden Ärzten keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden, ist der Versicherten aus der fehlenden Mitteilung an ihren Rechtsvertreter kein Nachteil entstanden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
4.5.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass im von Dr. M.___ verfassten Teilgutachten mit keinem Wort erwähnt werde, wie lange die gutachterliche Exploration effektiv gedauert habe. Ferner wies er mit Dr. E.___ darauf hin, dass der Dauer der Exploration im vorliegenden Fall eine wesentliche Bedeutung zukomme, da sich insbesondere Fragen der Ermüdbarkeit, Konzentrationsverminderung, Aufmerksamkeit und auch der Art und Länge der mehrfach täglich vorkommenden Panikanfälle erst nach längerer Exploration zuverlässig beurteilen liessen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden.
4.5.3 Die Beschwerdeführerin rügte weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von der ergänzenden Stellungnahme des D.___ vom 24. Januar 2012 (E. 3.2.5 hievor) bis zum erneuten Vorbescheid im Mai 2012 keine Kenntnis gehabt habe und ihr keinerlei Gelegenheit geboten worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch das Verhalten der IV-Stelle verletzt worden sein soll, zumal sich die an die D.___-Gutachter gerichteten Fragen auf ihre zuvor im Einwandverfahren geltend gemachten Einwände bezogen und die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren umfassend hat Stellung nehmen können.
4.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei unverständlich, dass das ausführliche und überzeugende Privatgutachten von Dr. C.___ den Fachpersonen des D.___ nicht vorgelegen habe, weshalb das D.___-Gutachten offensichtlich unvollständig und nicht umfassend sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als das Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 im D.___-Gutachten nicht unter den aufgelisteten Vorakten aufgeführt wurde (vgl. dazu Urk. 8/136 S. 4 ff. Ziff. 2.1.1). Der Umstand, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf einen psychiatrischen Privatgutachter Bezug genommen wurde (S. 19 Ziff. 4.1.7), der aufgrund einer unter anderem anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer schweren depressiven Episode sowie einer dissoziativen Störung und damit aufgrund mit den von Dr. C.___ übereinstimmenden Diagnosen der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, ist zu schliessen, dass zumindest dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. M.___ das von Dr. C.___ verfasste Gutachten vorgelegen hat. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Teilgutachter bereits auf die im Gutachten von Dr. C.___ genannten Diagnosen Bezug genommen hat und das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ den D.___-Gutachtern auch nochmals zur ergänzenden Stellungnahme zugestellt worden ist, kann nicht gesagt werden, das D.___-Gutachten sei unvollständig. Daran ändert auch nichts, dass die medizinischen Bericht des Q.___ vom 10., 13. und 30. August sowie vom 7. und 11. September und dem 15. Oktober 2010 von Dr. M.___ nicht wiedergegeben wurden.
4.5.5 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin weiter vor (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4 lit. b), dass eine richtig verstandene, erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 und dem Gutachten von Dr. E.___ vom 31. August 2012 eben gerade vorhanden seien und auch Dr. F.___ wie alle übrigen medizinischen Fachpersonen den hochgradig verminderten Antrieb und den niedergestimmten Affekt beschreibe. Zudem hätten sowohl Dr. C.___ als auch in vermehrtem Masse Dr. E.___ die Voraussetzungen für die Beurteilung des Schweregrades nach den ICD-10 Richtlinien erläutert und ihre Feststellungen im Einzelnen darunter subsumiert. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass nicht nur die D.___Gutachter eine leichte depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit nannten, sondern auch Dr. A.___ und Dr. J.___ eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose stellten, dies im Übrigen auch nach den ICD-10 Richtlinien und unter Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Gespräch und in den Testergebnissen und dem objektiven Befund (vgl. dazu Urk. 8/86 S. 14 f.). Eine solche Differenzierung zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin einerseits und den objektivierbaren Befunde andererseits lassen die beiden von der Beschwerdeführerin aufgelegten Privatgutachten vermissen.
4.5.6 Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, dass Dr. F.___ dem Experten Dr. M.___ nicht mitgeteilt haben könne, es liege nur eine leichte Depression vor, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als weder im Schreiben vom 22. August 2011 (E. 3.2.4 hievor) eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose genannt wurde, noch der im Rahmen der Begutachtung durch das D.___ von Dr. M.___ eingeholten fremdanamnestischen Auskunft von Dr. F.___ (Urk. 8/136 S. 14 Ziff. 4.1.1.1) eine Angabe bezüglich des Schweregrads der depressiven Störung entnommen werden kann. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im D.___ nur leicht depressiv imponierte.
4.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 22. Februar 2011 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2008 sowohl ihre angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung ganztags zumutbar ist, jedoch mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrter Pausenbedürftigkeit respektive eines verminderten Rendements im Umfang von 30 %, womit im Vergleich zur rentenablehnender Verfügung vom 15. Dezember 2003 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Von weiteren Abklärungsmassnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invaliditätsgrad zu bejahen. Insbesondere gilt es zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt:
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und stimmt auch mit der Aktenlage überein, weshalb von einer Qualifikation als 100 % Erwerbstätige auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 8/15 Ziff. 3, Urk. 8/92 Ziff. 2.5).
Nachdem die Beschwerdeführerin seit Ende Dezember 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbsbiographie ausweist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Frauen, die Hilfsarbeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellenlöhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invaliditätsgrad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im D.___-Gutachten attestierten Einbusse der Leistungsfähigkeit von 30 %. Ein weiterer leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren, da dem verminderten Rendement bereits durch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr.900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich