Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00584 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter von drei 1996, 1998 und 2004 geborenen Kindern, ist gelernte Detailhandelsangestellte (Urk. 7/6/1). Nach der Lehre übte sie verschiedene Erwerbstätigkeiten aus, seit 2007 ist sie ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/8). Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund von Kopf-, Rücken- und Gelenkschmerzen sowie wegen psychischer Belastung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/7 und 7/9). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/11) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/12 und Urk. 7/14-15) vor und teilte der Versicherten am 30. Juli 2012 mit, dass von Seiten der Invalidenversicherung keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Ausrichtung gelangten, da sie seit Januar 2007 zu 100 % im Haushalt tätig sei (Urk. 7/10). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer Rente in Aussicht (Urk. 7/18), wogegen die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Urk. 1 im Verfahren IV.2013.00143). Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 trat das Gericht mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Akten zur Beurteilung der Einwände gegen den Vorbescheid an die IV-Stelle (Urk. 7/21, Urk. 7/23-26 und Urk. 7/28). Ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine von der IV-Stelle in Auftrag zu gebende gründliche medizinische Abklärung sowie die Prüfung einer Rente. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ab. Die Versicherte verzichtete auf eine Replik (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
2. Die IV-Stelle hatte die Verneinung des Leistungsanspruchs damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursache (Urk. 2 S. 1).
Dagegen bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin lediglich aufgrund der Akten vorgenommene medizinische Beurteilung und beantragt eine von der IV-Stelle zu veranlassende, gründliche medizinische Abklärung. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Y.___ aufgefordert worden sei, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, andernfalls ihr und ihrem Ehemann, welcher eine ganze Invalidenrente beziehe, im Rahmen der Berechnung der Zusatzleistungen ein hypothetischer Verdienst angerechnet werde. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie aber weder Stellen suchen, noch sich dafür zur Verfügung stellen. Auch den Haushalt könne sie nur mit sehr viel Mühe erledigen (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung in Bezug auf die massgebende Qualifikation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Januar 2013 (Urk. 7/16) auf den eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/1) sowie auf die Angaben der Versicherten im Anmeldeformular. Darin hatte X.___ angegeben, dass sie nicht erwerbstätig beziehungsweise ab dem 1. Januar 2007 als Hausfrau tätig sei (Urk. 7/7/4).
3.2 Im Rahmen des Einwandverfahrens hatte die Beschwerdeführerin das Schreiben der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend Durchführungsstelle) vom 6. Juli 2012 (Urk. 7/25) eingereicht, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden war, sich bei der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) anzumelden, ab August 2012 monatlich 15 Stellenbemühungen einzureichen oder mittels ausführlichem Arztzeugnis nachzuweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Falls die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, kündigte die Durchführungsstelle an, dass sie ihr aufgrund der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Anmeldung bei der Invalidenversicherung eingereicht hatte, wies die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. September 2012 (Urk. 7/26) weiter darauf hin, dass eine Anmeldung bei der IV-Stelle sie solange nicht von der Verpflichtung zur umgehenden Anmeldung beim RAV, der Einreichung von monatlich 15 Arbeitsbemühungen oder eines ausführlichen Arztzeugnisses entbinde, bis ihr die IV-Stelle eine Rente oder berufliche Massnahmen zugesprochen habe. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ihr bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2013 ein hypothetisches Einkommen angerechnet (Urk. 7/26).
Mit ihrem Einwand vom 6. Februar 2013 (Urk. 7/28), und unter Beilage der vorstehenden Mitteilungen der Durchführungsstelle hatte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht dazu in der Lage sei und sich daneben auch noch um ihre drei schulpflichtigen Kinder und den Ehemann kümmern müsse, welcher zu 100 % invalid sei.
3.3 Trotz dieser verschiedenen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin – wie von der Durchführungsstelle gefordert beziehungsweise angedroht - spätestens ab Februar 2013 und damit vor dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. Mai 2013; (Urk. 2) als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sein könnte, hat es die Beschwerdegegnerin bisher unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. So ging sie der vordringlichen Frage in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachginge, zu wenig nach.
4.
4.1 Im Rahmen der medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle sowohl beim behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als auch beim psychotherapeutischen Ambulatorium A.___ je einen Bericht eingeholt (Urk. 7/14 und Urk. 7/15).
In seinem Bericht vom 10. Oktober 2012 äusserte Dr. Z.___ den Verdacht auf eine seit zirka 2007 bestehende depressive Entwicklung mit Somatisierung (chronische Rücken-, Fuss- und Knieschmerzen, Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafstörung und rezidivierende Diarrhoe; Urk. 7/14/1). Dr. Z.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Blumenverkäuferin, Detailhandelsangestellte und seit 2007 als Hausfrau seit zirka 2011 zu rund 50 % arbeitsunfähig sei. Körperliche Einschränkungen bestünden aufgrund der diffusen rheumatischen Schmerzen sowie der verminderten Leistung und Belastbarkeit; In psychischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin depressiv und überfordert. Im Umfang von rund 2 – 3 Stunden pro Tag erachtete Dr. Z.___ eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien oder auf Leitern/Gerüste Steigen und Heben/Tragen von maximal 10 kg als zumutbare leidensangepasste Tätigkeit und gab als zu berücksichtigende Punkte an, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne zu grosse körperliche Belastung, mit ruhigem, stressfreiem Arbeitsplatz mit allgemeiner Rücksichtsnahme benötige. Weiter gab Dr. Z.___ an, dass die Prognose von der erst seit kurzem begonnenen psychotherapeutischen Behandlung abhänge (Urk. 7/14).
Im Rahmen des Einwandverfahrens hatte die Beschwerdeführerin zudem das Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 18. Oktober 2012 eingereicht (Urk. 7/23), in welchem dieser zu Handen der Arbeitslosenversicherung die seit zirka 2011 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt und ausführte, dass die Beschwerdeführerin lediglich rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten ausüben könne (Urk. 7/23).
4.2 Im Bericht des psychotherapeutischen Ambulatoriums A.___ vom 30. Oktober 2012 attestierten Dr. med. B.___ und Psychotherapeutin C.___ eine seit zirka Juli 2012 bestehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 7/15/2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Detailhandelsangestellte erachteten sie die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes seit längerem als zu 100 % arbeitsunfähig und beschrieben als bestehende körperliche, geistige und psychische Einschränkungen eine Erschöpfung/grosse Müdigkeit, eine Antriebshemmung und diverse körperliche Beschwerden wie Adipositas, Fersensporn, Kopfschmerzen und Rückenschmerzen sowie ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Ab zirka Februar 2013 erachteten sie eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 – 30 % als möglich (Urk. 7/15/3 ff.).
4.3 Die IV-Stelle unterbreitete die Berichte von Dr. Z.___ und des psychotherapeutischen Ambulatoriums A.___ dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, sowie Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, kamen am 11. respektive am 12. Dezember 2012 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) ein Gesundheitsschaden möglich sei. Da aber gemäss Arztbericht überwiegend wenn nicht sogar ausschliesslich psychosoziale Faktoren eine funktionelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Haushalt hätten, sei kein Gesundheitsschaden im gesetzmässigen Sinne ausgewiesen. Um einer Chronifizierung Einhalt zu gebieten, seien der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Familie aus klinischer Erfahrung in erster Linie Entlastungen im psychosozialen Bereich anzubieten. Dies obliege aber anderen Stellen (Urk. 7/16/2f.). Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.
4.4 Da die IV-Stelle davon ausging, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 100 % im Aufgabenbereich tätig sei, aufgrund der Akten hingegen eher davon auszugehen ist, dass sie im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses mindestens als Teilerwerbstätige zu qualifizieren gewesen wäre und die IV-Stelle wie vorstehend ausgeführt diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat, kann im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Akten keine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und von deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Ein fachärztlicher Bericht oder ein Gutachten, welches die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt und gegebenenfalls auch das Zusammenspiel der verschiedenen Beschwerden sowie die Auswirkungen derselben auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert, fehlt bisher. Die allfälligen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich oder in einer leidensangepassten Tätigkeit können deshalb im jetzigen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht zuverlässig beurteilt werden.
Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle bestehen aufgrund der Akten (Berichte der behandelnden Ärzte; Urk. 7/14, Urk. 7/15 und Urk. 7/23) jedoch verschiedene Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin an psychischen und/oder somatischen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, die sowohl im Aufgabenbereich als auch bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit invalidisierende Auswirkungen haben könnten und daher ebenfalls ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich machen. Diese hat die IV-Stelle noch zu tätigen und entsprechende medizinische Abklärungen (allenfalls durch ein polydisziplinäres Gutachten) zu veranlassen.
5. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Die vorliegenden Akten genügen nicht, um die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation sowie die Einschränkungen im Aufgabenbereich beziehungsweise die (Rest-)Arbeitsfähigkeit in allfälligen leidensangepassten Tätigkeiten schlüssig zu beurteilen und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Die Verfügung vom 27. Mai 2013 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird zudem vorab zu prüfen haben, ob berufliche Massnahmen anzuordnen sind, falls sich die Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige nicht bestätigt, von welcher die IV-Stelle in ihrer Mitteilung vom 30. Juli 2012 ausgegangen war (Urk. 7/10). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello