Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00585 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich am 8. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 15. August 2005 von Januar bis März 2004 eine Viertelsrente (Urk. 6/58) und ab Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 6/59) zu.
Am 28. November 2005 teilte sie ihm mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/69).
1.2 Mit Verfügung vom 17. September 2008 setzte die IV-Stelle die Rente auf eine halbe Rente ab November 2008 herab (Urk. 6/101). Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.01050 bestätigt (Urk. 6/164). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 2010 nicht ein (Urk. 6/167).
Nach am 15. Juni 2010 eingereichtem Revisionsfragebogen (Urk. 6/170), Einholen von Arztberichten (Urk. 6/171, Urk. 6/173) und einer Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/175 S. 3) teilte die IVStelle dem Versicherten am 29. Oktober 2010 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/176), dies mit am 9. Dezember 2010 ergänzter Begründung (Urk. 6/180).
1.3 Am 27. September 2012 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 6/190). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/204, Urk. 6/206, Urk. 6/209) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 6/211 = Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab.
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 2) am 24. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, sie sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 7. Februar 2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 10), reichte einen ärztlichen Bericht (Urk. 11) ein und stellte einen weiteren in Aussicht (Urk. 10 S. 2). Am 3. März 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung stelle eine Gehörsverletzung dar (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11).
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.3 Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
1.4 Ob die eher knappe Begründung der angefochtenen Verfügung eine Gehörsverletzung darstellt, kann offen bleiben, wäre eine solche doch gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vorstehen E. 1.3) als geheilt zu erachten.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Eng damit verwandt ist, dass rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Beweiswürdigung die Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits von Bedeutung sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 und Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2, 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.3, 9C_748/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3, 9C_400/2010 vom 9. September 2010 [in BGE 136 V 376 nicht publizierte] E. 5.2, 9C_865/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 3.2, 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2, I 783/05 vom 18. April 2006 und I 506/00 vom 13. Juni 2001, sowie der im Strafrecht ergangene BGE 124 I 170 E. 4).
2.5 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Invaliditätsgrad und Rentenanspruch („Berentung“) hingegen sind Fragen, die nicht von der Medizin, sondern von der Rechtsanwendung zu beantworten sind.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, eine Veränderung des Gesundheitsschadens sei lediglich für die Zeit der Hospitalisation vom 22. November bis 21. Dezember 2011 und damit für weniger als drei Monate gegeben; mithin sei der Gesundheitszustand längerfristig unverändert (Urk. 2 S. 2 oben). Ferner machte sie geltend, im Zusammenhang mit dem Diabetes Mellitus bestehe keine durchgehende Malcompliance, und es fänden sich keine Hinweise auf eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5 S. 3 unten).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), zu vergleichen sei mit dem Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 17. September 2008 zugrunde gelegen habe (S. 7 Ziff. 16). Dass eine Verschlechterung eingetreten sei, zeige sich darin, dass die behandelnde Psychiaterin am 30. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von unter 30 % attestiert habe (S. 7 Ziff. 17), an der erwähnten Hospitalisation (S. 7 f. Ziff. 18) und darin, dass die behandelnde Psychiaterin am 30. Januar 2013 explizit eine deutliche Verschlechterung festgehalten habe (S. 8 Ziff. 19). Dass er die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus nur teilweise umsetzen könne, hänge mit seiner psychischen Verfassung zusammen (S. 9 Ziff. 22).
3.3 Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Sachverhaltsänderung, sei es im Vergleich zur Verfügung vom September 2008, sei es im Vergleich zur Mitteilung vom Oktober 2010.
4.
4.1 Am 10. Dezember 2007 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/87).
Der Gutachter nannte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 13 Ziff. 5):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, dissozialen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0)
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert unter Medikation (ICD10 F31.7)
Den Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise in jeder Tätigkeit bezifferte er mit 40-50 % (S. 15 f. Ziff. 6.2).
4.2 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 6/199/1-3 Ziff. 5.6), erstattete am 21. Dezember 2009 einen Verlaufsbericht über die psychotherapeutische Behandlung seit dem 19. Januar 2009 und die psychiatrische medikamentöse Behandlung seit dem 1. April 2009 (Urk. 6/170/45 = Urk. 6/173/5-6). Sie führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei ihrer Einschätzung zufolge aufgrund der psychischen Erkrankung in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung ohne Arbeitsbelastung kompensiert, durch erneute Arbeitsbelastung von 50 % wäre er erneut gefährdet beziehungsweise er könne aus gesundheitlichen Gründen dieses Pensum nicht mehr leisten; die Arbeitsfähigkeit liege unter 2 Stunden täglich (unter 20 %) und sie empfehle dringend, die volle Berentung aufrecht zu erhalten (S. 1 f.).
4.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/171/1-4) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2005 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die von Dr. Z.___ gestellten, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie ein spätkongenitales Glaukom (Ziff. 1.1).
Er führte unter anderem aus, der Diabetes sei wegen unregelmässigem Lebenswandel schlecht eingestellt (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit (als Bankkaufmann) erachtete er als halbtags mit verminderter Leistungsfähigkeit möglich, wobei er ausführte, der Beschwerdeführer sei sozial eher unangepasst, unpünktlich, kompliziert und dürfte kaum einen Arbeitgeber finden, der ihn anstelle (Ziff. 1.7).
4.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) nannte in ihrem Bericht vom 29. Juli 2010 (Urk. 6/173/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung (anamnestisch bestehend seit 2001, gegenwärtig remittiert unter Medikation, ICD-10 F31.7), eine Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten, emotional instabilen, impulsiven Zügen (ICD-10 F60.1) sowie den Diabetes mellitus Typ II (Ziff. 1.1).
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bankangestellter seit Februar 2002 (Ziff. 1.6) und empfahl eine 100%ige Rentenleistung (Ziff. 1.11).
4.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, würdigte am 27. Oktober 2010 die vorhandenen Arztberichte (Urk. 6/175 S. 3). Sie führte - mit näherer Begründung - aus, im Vergleich zum 2007 erstatteten Gutachten sei keine Veränderung der diagnostischen Einschätzung, der Befunde und der funktionellen Einschränkungen ausgewiesen. Beim Bericht von Dr. Z.___ handle es sich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand.
5.
5.1 Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) führte in ihrem Bericht vom 30. November 2012 (Urk. 6/199/3) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 2009 alle 2-3 Wochen (Ziff. 5.1). Als Diagnosen (Ziff. 5.4) nannte sie eine bipolare affektive Störung gegenwärtig mittelgradig depressiv (ICD-10 F31.3) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und querulatorischen Anteilen (ICD-10 Z73.1). Aufgrund des psychischen Leidens sei keine konstante Arbeitsleistung möglich, die Arbeitsfähigkeit liege unter 30 % (Ziff. 5.4)
5.2 Vom 22. November bis 21. Dezember 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___, worüber am 24. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 6/199/4-7). Dabei wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 1 Ziff. 1):
- organische bipolare Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F06.31)
- Probleme mit Bezug auf niedriges Einkommen (Z59.6)
- atypische familiäre Situation (Z60.1)
- Erschöpfungssyndrom (Z73.0)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und querulatorischen Zügen (Z73.1)
Als weitere Diagnosen wurden genannt (S. 1 unten):
- nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ 2) mit nicht näher bezeichneten Komplikationen
- essentielle (primäre) Hypertonie
Die berichtenden Fachpersonen führten unter anderem aus, beim Beschwerdeführer sei es aufgrund multipler psychosozialer Belastungsfaktoren zu einer Dekompensation im Sinne eines Burn outs auf dem Boden einer bipolaren Störung gekommen. Als Hauptbelastungsfaktor sähen sie den Diabetes mellitus mit schwer verminderter psychischer und körperlicher Leistungs- und Belastungsfähigkeit und in weiterer Folge resultierender Arbeitsunfähigkeit. Erschwerend kämen narzisstische und querulatorische Persönlichkeitszüge hinzu (S. 1 Ziff. 1).
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf die Akutstation für Krisenbewältigung eingetreten. Nach einer Eingewöhnungszeit habe er sich gut ins Stationsleben eingefügt. Eine Anpassung der psychiatrischen Medikation sei nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder auf die korrekte Verabreichung von Insulin sowie einen hygienischen Umgang mit den Spritzen hingewiesen werden müssen. Er habe mehrere Belastungserprobungen zuhause und bei Behördengängen absolviert, die erfolgreich verlaufen seien. Er habe bezüglich Depression in teilremittiertem Zustand entlassen werden können (S. 3 Ziff. 5).
5.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) führte in ihrem (Kurz-) Bericht vom 30. Januar 2013 aus, der Patient leide weiterhin unter erheblichen depressiven Symptomen, welche es nötig gemacht hätten, zur weiteren Stabilisierung in ein psychiatrisches Tageszentrum einzutreten; die Anmeldung sei erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 0 %, der psychische Zustand habe sich insofern seit der letzten IV-Revision verschlechtert (Urk. 6/200).
5.4 Dr. med. Dr. rer. pol. D.___, RAD, würdigte am 20. Februar 2013 (Urk. 6/203 S. 2 f.) die vorhandenen Arztberichte dahingehend, dass eine Veränderung des Gesundheitsschadens nur für den Zeitraum der Hospitalisation zu objektivieren sei. Den Gesundheitsschaden betreffend bestehe ein unveränderter langfristiger Zustand (S. 2 unten). Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte und für eine adaptierte Tätigkeit betrage weiterhin 50 % (S. 3 oben).
5.5 Am 20. Juni 2013 nahm Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) zu ihr vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen Stellung (Urk. 11). Als Diagnosen nannte sie eine bipolare affektive Störung Typ II, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F31.4), und einen seit 1997 bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 Ziff. 3).
Zum Verlauf führte sie aus, es seien seit 2011 gehäuft schwere depressive Phasen aufgetreten, welche 2011 eine zweimonatige Hospitalisation nötig gemacht und nur zu einer Teilremission geführt hätten. Bereits Anfang 2012 sei es zu einer erneuten Verschlechterung gekommen, so dass sie dem Patienten eine teilstationäre Einrichtung empfohlen habe, worauf er sich angemeldet habe, aber leider bis jetzt aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen worden sei. Mittlerweise habe sich sein depressiver Zustand noch verschlimmert, deswegen werde vermutlich eine erneute psychiatrische Hospitalisation nötig sein (S. 1 f. Ziff. 4).
Gegenüber dem Gutachten von Dr. Y.___ müsse die bipolare affektive Störung (seit Mitte 2011 anhaltend depressive Phase) als massgebend und gewichtig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Eine Persönlichkeitsstörung habe im Behandlungszeitraum seit Januar 2009 nicht diagnostiziert werden können; es liege lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit vor, welche für die krankheitsbedingten Einschränkungen von untergeordneter Bedeutung sei. Es folge daraus auch eine Verschlechterung der Compliance in der Diabetesbehandlung und verunmögliche es, die noch vorhandenen Ressourcen zu nutzen. Der Schweregrad der Depression gehe mit einer erheblichen Antriebsverminderung einher, die ebenfalls keine günstige Prognose erlaube. Trotz adäquater psychiatrischer Behandlung hätten die Symptome und Beschwerden zugenommen; die Diagnose einer gegenwärtig remittierten bipolaren Störung II sei seit Mitte November 2011 übergegangen in bipolare Störung II mittel- bis schwergradig (S. 2 Ziff. 6).
Schliesslich führte Dr. Z.___ aus, sie beurteile die Arbeitsfähigkeit seit 2 Jahren aufgrund der anhaltenden Verschlechterung der affektiven Störung mit 0 % auch in angepasster Tätigkeit (S. 2 unten).
5.6 Am 22. Oktober 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer unter anderem auf, einen Verlaufsbericht der von Dr. Z.___ erwähnten Tagesklinik (vorstehend E. 5.3) einzureichen (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 2). Am 7. Februar 2014 teilte er mit, er befinde sich nun in einer (anderen als der ursprünglich in Aussicht genommenen) Tagesklinik in Behandlung; der entsprechende Verlaufsbericht sollte nächstens vorliegen (Urk. 10 S. 2).
6.
6.1 Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, eine Verschlechterung sei nicht nur vorübergehend während der Ende 2011 erfolgten Hospitalisation, sondern seither auf Dauer anzunehmen, stützt sich einzig auf die Angaben der Psychiaterin Dr. Z.___, bei der er seit Anfang 2009 in regelmässiger Behandlung steht. Einen Verlaufsbericht über eine zwischenzeitlich aufgenommene tagesklinische Behandlung reichte er - trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts - nicht ein (vorstehend E. 5.6).
6.2 Dr. Z.___ erklärte im Juni 2013 unter anderem, nach einer zweimonatigen Hospitalisation sei Anfang 2012 eine Verschlechterung eingetreten, vermutlich werde erneut eine psychiatrische Hospitalisation nötig sein, und sie beurteile die Arbeitsfähigkeit seit 2 Jahren mit 0 % (vorstehend E. 5.5).
Die genannte Hospitalisation dauerte vom 22. November bis 21. Dezember 2011 (vorstehend E. 5.2), was offensichtlich einen und nicht die von Dr. Z.___ genannten zwei Monate ergibt.
Dass sie nunmehr die Arbeitsfähigkeit als seit 2 Jahren (also zirka seit Juni 2011) 0 % betragend bezeichnete, steht sodann im Widerspruch dazu, dass sie diese noch im November 2012 nicht mit 0 %, sondern mit unter 30 % beziffert hatte (vorstehend E. 5.1).
Dass eine Verschlechterung im Anschluss an die Hospitalisation von Ende 2011 eingetreten sein soll, steht ferner im Widerspruch dazu, dass Dr. Z.___ bereits im Dezember 2009 eine Arbeitsfähigkeit von unter 20 % (vorstehend E. 4.2) und im Juli 2010 sogar eine - seit Februar 2002 bestehende - Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 4.4) attestiert hatte.
Diese Unstimmigkeiten wecken in ihrer Summe derartige Zweifel an der Zuverlässigkeit der gemachten Angaben, dass die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ nicht als überzeugend und nachvollziehbar gewertet werden können.
6.3 Dazu kommt eine gewisse inhaltliche Unschärfe. Im Januar 2013 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer sei für eine tagesklinische Behandlung angemeldet (vorstehend E. 5.3). Im Juni 2013 berichtete sie, er sei aus Platzgründen noch nicht aufgenommen worden; gleichzeitig sprach sie von einer Verschlimmerung, die vermutlich eine weitere Hospitalisation nötig machen werde (vorstehend E. 5.5).
Soweit aktenkundig kam es in der Folge jedoch nicht zu einer erneuten Hospitalisation, und von einer nun stattfindenden tagesklinischen Behandlung wurde erstmals im Februar 2014 berichtet (vorstehend E. 5.6). Zwischen der Empfehlung (und Anmeldung zu) einer tagesklinischen Behandlung bis zu deren Aufnahme vergingen also zwischen mindestens 6 und möglicherweise über 12 Monaten, in denen dem Beschwerdeführer keine solche Behandlung zuteil wurde, und er - erfreulicherweise - schon gar nicht stationär behandlungsbedürftig war beziehungsweise behandelt wurde.
Diese Umstände deuten darauf hin, dass es um die gesundheitliche Situation möglicherweise etwas weniger dramatisch als von Dr. Z.___ geschildert bestellt gewesen sein könnte.
6.4 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ mehrfach zum Rentenumfang Stellung nahm; einmal empfahl sie dringend, die volle Berentung aufrecht zu erhalten (vorstehend E. 4.2), einmal empfahl sie eine 100%ige Rentenleistung (vorstehend E. 4.4).
Damit bewegte sie sich jedoch eindeutig ausserhalb ihrer Zuständigkeit (vgl. vorstehend E. 2.5), was die Anschlussfähigkeit ihrer Beurteilungen noch zusätzlich in Frage stellt und nur verständlich erscheint, wenn man das über Jahre dauernde therapeutische Verhältnis in Rechnung stellt. Damit erweist sich die von der Rechtsprechung verlangte Zurückhaltung gegenüber Beurteilungen von behandelnder Seite (vorstehend E. 2.4) vorliegend als sehr gerechtfertigt. Die fraglichen Berichte spiegeln das - als solches achtenswerte - Bemühen um das Wohlergehen des Patienten, sind jedoch ausgesprochen ungeeignet, um die im Rahmen der Rechtsanwendung relevanten Aspekte und gestützt darauf den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen.
6.5 Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Hospitalisation Ende 2011 auf Dauer verschlechtert, basiert einzig auf den Berichten seiner Psychiaterin. Nachdem sich diese aus den genannten Gründen als nicht beweistauglich erwiesen haben, kann ihm nicht gefolgt werden.
Damit erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin als zutreffend, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher