Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00590




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer

Küng Rechtsanwälte

Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 11. Februar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2009 ein (Urk. 8/10). Vom 15. Januar bis am 16. März 2010 wurde der Versicherte bei der Stellensuche durch einen Job Coach der IV-Stelle unterstützt (Urk. 8/19-20) und im ersten Halbjahr 2012 fand ein externes Job Coaching statt (Urk. 8/30, 8/34 und 8/37). Mit Mitteilung vom 17. August 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 8/35). In der Folge holte die Verwaltung einen Verlaufsbericht bei Dr. Y.___ ein (Bericht vom 24. Oktober 2012 [Urk. 8/40]) und führte am 20. März 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 8. April 2013 [Urk. 8/46]). Mit Vorbescheid vom 12. April 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/49). Daran hielt sie – auf Einwand der Beiständin des Versicherten hin (Urk. 8/51 und Urk. 8/53) – mit Verfügung vom 23. Mai 2013 fest (Urk. 2 = Urk. 8/55).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Marcel Aebischer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Familienplanung dazu entschieden, als Hausmann tätig zu sein und den Aufgabenbereich der Haushaltführung und der Kinderbetreuung zu übernehmen. Er sei deshalb zu 100 % als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 11 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Geburt seines Sohnes hätte im Gesundheitsfall nicht dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung aufgegeben hätte. Die Übernahme der Kinderbetreuung durch seine Person sei einzig aufgrund der aktuell schwierigen Situation geschehen. Es wäre aus wirtschaftlicher Sicht zudem unsinnig gewesen, wenn seine Lebenspartnerin ihre Stelle aufgegeben hätte, er hingegen arbeitslos sei und kaum mehr Aussicht auf eine neue Stelle habe. Der Invaliditätsgrad sei deshalb mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. Dr. Y.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % attestiert. Auf die genaue Bestimmung des Valideneinkommens könne verzichtet werden, da bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und nach Vornahme eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad resultiere, der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gebe. Ausserdem sei ihm ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.    

3.1    Der am Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5) und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 [Urk. 8/10/2-7 S. 1 und Urk. 8/40]) leidende Beschwerdeführer schloss 2004 seine vierjährige Lehre als Elektroniker mit technischer Matura ab (Urk. 1 S. 3, 8/2 S. 3 und 8/10/2-7 S. 2). Danach leistete er bis September 2005 Zivildienst in einem Altersheim (Urk. 8/9 und Urk. 8/34 S. 2). Die nachfolgende Erwerbstätigkeit war durch diverse kürzere Arbeitseinsätze, zumeist im Rahmen einer temporären Anstellung, und Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 8/2 S. 1 f., 8/7 S. 2, 8/9, 8/20 und 8/36). Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes (Urk. 1 S. 4). Seine Lebenspartnerin arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz bei Z.___ und erzielt bei einem Pensum von 70 % monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 2‘000.-- und Fr. 3‘000.-- (Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/5).

3.2    Anlässlich der Abklärung vor Ort erklärte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung übernommen habe, damit, dass seine Lebenspartnerin – im Gegensatz zu seiner Person – über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Dies sei die ideale Lösung gewesen. Auf die Frage, ob er heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, führte er als Antwort an, dass er sich bezüglich einer aktuellen und eigenen Erwerbstätigkeit keine Gedanken gemacht habe (Urk. 8/46 S. 2 f.). Aufgrund dieser Aussagen kann nun nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig wäre; vielmehr ist zu folgern, dass sich die gemachten Angaben nicht auf den Validitäts-, sondern den Krankheitsfall bezogen. Hiefür spricht auch, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs über kein Betreuungskonzept für ihren Sohn verfügten und es deshalb angesichts der konkreten Lebensumstände – der Beschwerdeführer war arbeitslos, seine Lebenspartnerin war bei Z.___ fest angestellt – nachvollziehbar erscheint, dass sich der Beschwerdeführer um A.___ kümmerte (vgl. Urk. 8/37 S. 8).

3.3    Bei der Beurteilung der Statusfrage sind die gesamten, für den Sachverhalt massgeblichen persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer  trotz Verlust mehrerer Arbeitsstellen gewillt war, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Noch kurz vor wie auch nach der Geburt seines Sohnes bewarb er sich bei verschiedenen Firmen (Urk. 3/4 und Urk. 8/37 S. 4 ff.). Am 2. Mai 2012 trat er sodann eine unbefristete Stelle als Callcenter-Mitarbeiter an (Urk. 8/37 S. 2 f.). Die angespannten finanziellen Verhältnisse sind ebenfalls Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer – wohl auch auf Verlangen des Sozialamtes – im Gesundheitsfall erwerbstätig geblieben wäre. So würde er dank seiner Ausbildung weitaus mehr verdienen als seine Lebenspartnerin. Dass der Rollentausch nicht gewollt respektive situativ bedingt war, ist zudem daran ersichtlich, dass der Beschwerdeführer spontan zu Protokoll gibt, dass es schön wäre, wenn seine Partnerin zu Hause bei den Kindern bleiben könnte (Urk. 8/46 S. 3).

3.4    Nach den gesamten Umständen steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt seines Sohnes zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Folglich ist der Rentenanspruch zu prüfen.


4.

4.1

4.1.1    Dr. Y.___ diagnostizierte am 27. Februar 2009 (Urk. 8/10/2-7) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung (Aspergersyndrom ICD-10 F84.5), bestehend seit Geburt, und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Beide Gesundheitsstörungen seien in relevanter Weise erstmals beim Eintritt ins Berufsleben im Herbst 2005 aufgetreten. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Verdacht auf einen Zustand nach einer kurzdauernden, retrospektiv mindestens mittelgradigen depressiven Episode im Jahr 2005 (ICD-10 F32.1) sowie ein Nägelkauen (ICD-10 F 98.8; Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend mit zeitlich unklarem Beginn [S. 1]). Er berichtete, nach seinem Lehrabschluss habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2008 insgesamt sieben, jeweils nur kurz andauernde Anstellungen in seinem Fachbereich inne gehabt. Diese seien ihm ausnahmslos aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern, Ungenauigkeit, massiver Unpünktlichkeit sowie Langsamkeit gekündigt worden (S. 2). Als Auswirkungen des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit führte er die Unfähigkeit in wenig anspruchsvollen und monotonen Arbeiten Flüchtigkeitsfehler zu erkennen und zu vermeiden, den fehlenden Überblick in der Arbeitsorganisation und der Selbstbeurteilung der eigenen Arbeit sowie die Vertiefung nur bei stark interessierenden und intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten an. Als Folge des Autismus auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er Blockaden durch mangelnde Affektintegration und Schwäche in der Ambivalenztoleranz, welche konsekutiv zusammen mit grosser Unsicherheit im Einschätzen sozial-interaktioneller Situationen zu auffallender Langsamkeit im Reagieren oder zum gänzlichen Ausbleiben einer Reaktion führten, was wiederum zum Eindruck der Sonderbarkeit beitrage. Dies werde vom Arbeitsumfeld als Desinteresse interpretiert. Der Beschwerdeführer pflege keine aktiven Beziehungen zu seinen Kollegen am Arbeitsplatz und habe kein Bedürfnis nach einem persönlichen Austausch (S. 5).

    Dr. Y.___ attestierte seit Beginn der Abklärung im Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Elektroniker, wobei er davon ausging, dass diese bereits seit Verlassen des Lehrbetriebs bestanden habe. In einem behinderungsangepassten Umfeld hielt er die bisherige Tätigkeit hingegen im Umfang von 60 % – 80 % für zumutbar. Dabei sollten monotone selbständige Arbeiten vermieden und komplexe Interaktionen mit anderen Personen müssten auf ein Minimum reduziert werden. Zusätzlich müsste eine Hilfestellung bei der Hierarchisierung und der Arbeitsplanung sowie bei der Überprüfung des Arbeitsfortschritts gewährleistet sein. Ausserdem sei die Hochbegabung zu berücksichtigen (S. 4 f.).

4.1.2    In seinem Verlaufsbericht vom 24. Oktober 2012 führte Dr. Y.___ unveränderte Diagnosen auf und bescheinigte für behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % – 40 %. Der Beschwerdeführer könne hochwertige Arbeit leisten, sofern diese anspruchsvoll genug sei (keine Monotonie). Er könne in einem Kleinteam die Integration bewältigen und auch Kundenkontakt sei möglich (keine Gruppen). Von grosser Bedeutung sei eine durchgehende Toleranz hinsichtlich des Arbeitstempos und des Versäumens wiederkehrender Ereignisse, wie etwa den Arbeitsbeginn (Urk. 8/40).

4.2    Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer mehrfach darin gescheitert, seiner erlernten Berufstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/10/2-7 S. 4, 8/20 S. 2 und 8/40 S. 3). Gestützt auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters ist es ihm möglich, seine beruflichen Kenntnisse in einem seinem Leiden angepassten Betätigungsfeld einzusetzen (Urk. 8/10/2-7 S. 5 und Urk. 8/40 S. 3). Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit lässt sich aber gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ nicht zuverlässig feststellen. So besteht zwischen den abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen eine Diskrepanz, die weder vom betreffenden Arzt mit ergänzenden Angaben beseitigt wird noch findet sich in seinem Verlaufsbericht eine Erklärung dafür, zumal die auf das Leiden zurückzuführenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens keine Veränderung erfahren haben. Zudem bleibt zweifelhaft, ob sich seine Beurteilung einer leidensangepassten Tätigkeit einzig auf die Arbeit als Elektroniker in einem angepassten Umfeld oder auf gesamthaft zumutbare Tätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bezieht.

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Die Sache erweist sich somit nicht als spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin.

    Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auswirkungen der festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung erneut befinde, wobei die Invaliditätsbemessung auf der Basis eines Einkommensvergleichs zu erfolgt hat.

    

5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3    Der von Rechtsanwalt Marcel Aebischer mit Eingabe vom 18. September 2014 geltend gemachte Aufwand von 15.58 Stunden und Fr. 205.-- Barauslagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.5 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Zusammenstellen Beilagen, Klärung offene Fragen mit Klientschaft und Orientierungskopie Klientschaft) als überhöht. Gleiches gilt für den mit zwei Stunden veranschlagten Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen.

    Angesichts der zu studierenden gut 56 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehnseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel Aebischer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Aebischer, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Aebischer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher