Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00591 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 14. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Andreas Noll
Lutz Brigger Grundmann Kuster, Advokatur Notariat
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt vom 23. August 2010 bis 30. Juni 2011 in einem Pensum von 60 % als Kassenaushilfe bei der Y.___ (Urk. 7/13), als er sich am 16. Mai 2011 wegen Entzündungsbeschwerden am rechten Ellbogen sowie in den Gelenken im unteren Rücken- und Nackenbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/27), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) ein.
1.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/32-153) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. März 2013 (Urk. 7/107) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (allgemeine/innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei. Am 18. März 2013 wurde der Auftrag zur Begutachtung des Versicherten der Stiftung MEDAS Z.___ zugeteilt (vgl. Urk. 7/122), was dem Versicherten unter Bekanntgabe der an der Untersuchung mitwirkenden Ärzte mit Schreiben vom 11. April 2013 (Urk. 7/133) mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 (Urk. 7/138) wandte sich der Versicherte gegen eine Begutachtung im Fachbereich Orthopädie durch Frau Dr. med. A.___, indem er sie als Gutachtensperson explizit ablehnte und eine Umbesetzung der orthopädischen Fachgutachtensperson vorschlug.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/150 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Abklärung des Versicherten durch die MEDAS Z.___ fest.
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei Dr. med. A.___ als im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Z.___ vorgesehene Gutachterin abzulehnen und stattdessen eine andere Gutachtensperson einzusetzen, deren Lebensmittelpunkt sich in der Schweiz befinde (S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll, Basel, als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 30. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde sein Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 21. Mai 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS Z.___ und insbesondere durch Dr. med. A.___ im Fachgebiet Orthopädie gemäss ihrer Mitteilung vom 11. April 2013 festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Vorwegzuschicken ist, dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung darstellte (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
1.3 Für die Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Ebenfalls gerügt werden können personenbezogene Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) an der Abklärungsstelle MEDAS Z.___ und an Dr. med. A.___ fest mit der Begründung, nach Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers lägen keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtende Person vor, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöchte (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, gestützt auf eine Internetrecherche habe er festgestellt, dass Dr. med. A.___ zwar als Mitglied der FMH aufgeführt werde, diese jedoch über keine Kontaktadresse in der Schweiz verfüge. Es habe sich ferner ergeben, dass Dr. med. A.___ eine Praxis in B.___ führe. Die vorgesehene Gutachterin verfüge demnach abgesehen von ihren Aufenthalten anlässlich der Explorationen von versicherten Personen im Rahmen der Begutachtungen durch die MEDAS Z.___ über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Sie sei infolgedessen mit dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht nicht vertraut und verfüge daher nicht über die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen, welche nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht an die Person eines Fachgutachters gestellt würden (S. 4 f.). Eine Überprüfung im Medizinalberuferegister habe ergaben, dass Dr. med. A.___ beim C.___ in D.___ tätig sein solle. Eine Konsultation des internen EDV-Systems habe ergeben, dass Dr. med. A.___ unter dem Namen von Dr. med. E.___ registriert sei. Dieser sei jedoch für das C.___ in F.___ tätig und lediglich hie und da in D.___ (S. 6). Es sei fraglich, ob Dr. med. A.___ als nicht in der Schweiz ansässige Ärztin, die auch nicht über die erforderliche FMH-Qualifikation verfüge, die fachlichen Anforderungen erfülle, um als versicherungsmedizinische Gutachterin tätig sein zu können (S. 7).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob gegen Dr. med. A.___ ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund vorliegt.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Triftige Gründe sind die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG).
Nach der Rechtsprechung müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Administrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Entscheidung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
3.2 Gegen Dr. med. A.___ wird im Wesentlichen vorgebracht, sie verfüge nicht über die erforderliche Qualifikation und habe zudem ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz, weshalb sie mit dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht nicht vertraut sei.
Die von der Beschwerdegegnerin für die orthopädische Begutachtung vorgeschlagene Ärztin ist in fachlicher Hinsicht auf ihrem Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert, weshalb keine mangelhafte Fachkompetenz ersichtlich ist.
Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Dr. med. A.___ ihre medizinische Ausbildung sowie ihre Fachausbildung in G.___ erworben hat, kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Dass die Gutachterin hauptberuflich in G.___ tätig sei, mag zutreffen. Inwiefern ihr deswegen die für die Begutachtung für eine schweizerische Sozialversicherung erforderlichen, spezifischen versicherungsmedizinischen Kenntnisse und Erfahrung fehlen sollten, ist hingegen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es denn auch bei der blossen diesbezüglichen Behauptung bewenden lassen, ohne dafür konkretere Hinweise zu geben.
Die Ausbildung sowie Fachausbildung von Dr. A.___ wurden im Januar 2008 für die Schweiz anerkannt, und sie verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton F.___, womit sie durchaus über die nötige fachliche und formale Qualifikation verfügt. Ausserdem ist zu beachten, dass die schweizerische Zulassung ohnehin in erster Linie Bedeutung für die Frage hat, ob die ärztlichen Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können. Im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens als Beweismittel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob die Expertin über die entsprechende fachliche Ausbildung verfügt (Urteil 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2). Die fachliche Qualifikation der Expertin spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin eine entsprechende nachgewiesene Fachkenntnis des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a). Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Voraussetzung für die Beweiskraft einer Beurteilung (Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).
3.3 Zusammenfassend liegen weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderweitige triftige Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS Z.___ und durch Dr. med. A.___ entgegen. Es ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) an der Abklärung durch die MEDAS Z.___ und durch Dr. med. A.___ festhielt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
4.3 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer weder materielle Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Begutachtung vor noch machte er personenbezogene Ausstandsgründe geltend, welche in der gefestigten Praxis des Bundesgerichts auch nur ansatzweise eine Stütze finden. Er beschränkte sich vielmehr darauf, die Begutachtung aus Gründen in Frage zu stellen, die mit Blick auf die Rechtsprechung offensichtlich nicht zu hören sind. Aufgrund der Akten- und Rechtslage mussten die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen als die Gefahr, den Prozess zu verlieren, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
4.4 Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Andreas Noll
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
MO/SH/ESversandt