Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00592 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Mutter zweier Töchter, geboren 1987 und 1997, reiste 1998 aus der Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/8/1-3). Zuletzt war sie vom 10. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 in einem 80%-Pensum als Reinigungsangestellte bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/15/1-2). Am 30. August 2011 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte von der Z.___ wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/1). Die IV-Stelle liess der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zukommen, das diese am 26. September 2011 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 6/8). Weiter holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 19. Oktober 2011, Urk. 6/12), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 30. Oktober 2011 (Urk. 6/14), den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 4. November 2011 (Urk. 6/15) und den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/16) ein. Am 6. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass von Letzterer derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewünscht würden (Urk. 6/23). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/34) und den Bericht von Dr. B.___ vom 6. August 2012 (Urk. 6/36) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und PD Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 6. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 6/41 und Urk. 6/47). Daraufhin holte sie den Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2012 ein (Urk. 6/48). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 28. März 2013 (Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 26. August 2013 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Dr. C.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 20. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/32):
ein intermittierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei
- leichter Wirbelsäulenfehlform (s-förmige lumbale linkskonvexe Skoliose) und
- leichten degenerativen Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrose) sowie
- Status nach zwei lumbalen Operationen
• ventrale Spondylodese L5/S1 am 1. April 2009 und
• dorsale Spondylodese L5/S1 am 18. April 2011 mit gutem Sitz der Implantate
- vermehrtem Narbengewebe im Segment L5/S1 links mit leichter Irritation der Nervenwurzel L5 links ohne eindeutige Nervenwurzelkompression
• MRI 06/2012
- ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) ausgedehnte chronische Schmerzen, (2) eine Hypercholesterinämie (6.3 mnol/l) und (3) einen Vitamin D-Mangel (Urk. 6/41/32).
2.1.2Dr. D.___ erwähnte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. November 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 6/47/17):
(1) psychologische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei anderen klassifizierten Erkrankungen (Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54)
(2) ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); Differenzialdiagnose: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung mit psychosozialen und beruflichen Problemen (ICD-10 Z56)
2.1.3 Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung vom 6. Dezember 2012 gaben Dr. C.___ und Dr. D.___ an, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei. Auch aus bidisziplinärer Sicht könne sie gegenwärtig in einer adaptierten Tätigkeit ganztags bzw. zu 100 % arbeiten. Aus bidisziplinärer Sicht sei sie dabei ab dem 8. April 2011 im beschriebenen Ausmass arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/47/1). Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin auch Haushaltsarbeiten ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg ausführen könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie die Arbeit frei einteilen könne und die Hilfe ihrer beiden Töchter habe (Urk. 6/41/36).
2.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 27. Dezember 2012 Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 18. April 2011 bei Pseudarthrose L5/S1. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin jetzt für leichte körperliche Arbeiten in Wechselbelastungen, Heben und Tragen bis maximal 10 kg zu 50 % arbeitsfähig sei. Eine weitere Arbeitssteigerung sei für ihn unrealistisch (Urk. 6/48).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens von Dr. C.___ am 7. November 2012 in internistischer und rheumatologischer Hinsicht (Urk. 6/41) und von Dr. D.___ am 24. November 2012 (Urk. 6/47) in psychiatrischer Hinsicht für die zu klärenden Fragen umfassend untersucht.
3.2 Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 20. November 2012 legte Dr. C.___ – in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Kindheit eine leichte s-förmige lumbale linkskonvexe Skoliose entwickelt habe. Im untersten Segment der Lendenwirbelsäule sei sie inzwischen zwei Mal operiert worden. Dabei seien im April 2009 eine ventrale Spondylodese L5/S1 und im April 2011 eine dorsale Spondylodese L5/S1 implantiert worden. Die Implantate würden alle gut sitzen. Im Segment L5/S1 links sei etwas vermehrtes Narbengewebe vorhanden, das zur leichten Irritation der Nervenwurzel L5 links führe, jedoch nicht zu einer eindeutigen Nervenwurzelkompression. Bei der vorliegenden Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sehr diffuse und unpräzise Angaben zu ihren Beschwerden gemacht. So habe sie angegeben, dass sie ständige Schmerzen spüre, die immer schlimmer würden vom Kopf bis zu den Füssen vor allem links. Als sie dann aber gebeten worden sei zu zeigen, welche Körperstellen schmerzen würden, sei sie plötzlich gänzlich schmerzfrei gewesen. Sie habe dies auf die Medikamente zurückgeführt, die sie am Morgen des Untersuchungstages eingenommen hätte. Allerdings sei nur Irfen ret. - eines der fünf von ihr genannten Medikamente - in ihrem Blut tatsächlich vorhanden gewesen, und zwar im unteren therapeutischen Bereich. Es könne daher nicht sein, dass sie – wie sie erklärt habe – am Morgen zwei zusätzliche maximal dosierte Irfen-Tabletten (800 mg) geschluckt habe. Bei der dolorimetrischen Untersuchung der 18 Tender points und acht Kontrollpunkte seien ihre Angaben derart inkonsistent gewesen, dass sie nicht hätten verwendet werden können. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei in der klinischen Untersuchung nicht prüfbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin diese Untersuchung nicht zugelassen habe. Sodann habe sich in der direkten Untersuchung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Unter Ablenkung sei die Beweglichkeit aber gänzlich normal gewesen. Weiter habe sie mit und ohne Stock einen hinkenden Gang gezeigt. Unter Ablenkung habe sich jedoch auch der Gang vollständig normalisiert. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. In der Bioimpedanz-Analyse sei eine erfreulich grosse Muskelmasse von 45 %, welche den Normwert von 40 % sogar deutlich übertreffe, festgestellt worden. Der Slump-Test sei beidseits normal gewesen. Bei der Prüfung des Lasègue-Manövers habe die Beschwerdeführerin links keine Hebung über 20° zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung gänzlich normal gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie den Stock seit der zweiten Operation vom 18. April 2011 jeden Tag verwendet habe, sowohl draussen wie auch im Haus. Dennoch seien an beiden Händen keine Gebrauchsspuren festzustellen gewesen. Es könne deshalb nicht sein, dass ihre Angaben zum Stockeinsatz stimmen würden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der maximalen Handkraft rechts 67 % und links 54 % der Norm gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht gebe es indessen keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe bei der Messung wohl eine Selbstlimitierung bestanden. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass ihrer Beschwerden somit nicht erklären (Urk. 6/41/33-34). Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung vom 6. Dezember 2012 kamen Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig sei. Weiter gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerdeführerin auch Haushaltsarbeiten ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg ausführen könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie die Arbeit frei einteilen könne und die Hilfe ihrer beiden Töchter habe (vgl. E. 2.1.3). Diese Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ sind angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu präzisieren ist einzig, dass in erster Linie die jüngere Tochter, die noch bei der Beschwerdeführerin lebt, bei Haushaltsarbeiten Unterstützung leisten kann.
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum zwischen der Untersuchung bei Dr. C.___ am 7. November 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. Mai 2013 eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich und lassen sich insbesondere auch dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2012 nicht entnehmen (Urk. 6/48). Im Übrigen hat Dr. B.___ in diesem Bericht auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin selbst in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll.
3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. November 2012 führte Dr. D.___ – ebenfalls in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - aus, dass die Untersuchung bezüglich einer Depression völlig unauffällig gewesen sei, wobei vor allem sämtliche Kardinalsymptome einer Depression nicht nachweisbar gewesen seien. So habe keine depressive Grundstimmung vorgelegen, die Beschwerdeführerin sei bei situationsadäquatem Affekt vielmehr gut schwingungsfähig gewesen. Nur beim Erzählen ihrer psychosozialen Situation (verbale Herabsetzungen durch ihren Ex-Ehemann, Scheidung, schwierige finanzielle Lage) sei ihre Stimmung gedrückt gewesen. Dabei sei sie auch ins Weinen geraten. Auch eine Freudlosigkeit oder Interessenverarmung sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht festzustellen. Sie habe zwar darüber geklagt, dass sie schmerzbedingt nicht mehr in der Lage sei, verschiedene soziale Aktivitäten wahrzunehmen, die sie früher gerne gemacht habe. Ihr Interesse an solchen Aktivitäten bestehe allerdings nach wie vor. So würde sie gerne wieder Velotouren unternehmen, ins Konzert gehen etc. Auch habe sie Freude an ihren Töchtern und ihrer Herkunftsfamilie. Ein verminderter Antrieb der Beschwerdeführerin sei nicht zu konstatieren, der Antrieb wirke vielmehr regelrecht, teilweise sogar kämpferisch. Die beklagte Schlafstörung sei nicht einer depressiven Komponente zuzurechnen, sondern entspringe dem Schmerzgeschehen, wie dies die Beschwerdeführerin auch selbst berichtet habe. Eine Minderung des Selbstwertgefühls liege nicht vor. Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit seien während der psychiatrischen Untersuchung nicht aufgefallen, so dass bei der Beschwerdeführerin auch keine Zusatzsymptome zu erheben seien. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45) würde sodann unter anderem voraussetzen, dass das Schmerzgeschehen permanent bestehe und von emotionalen/psychosozialen Stressoren in seiner Intensität beeinflussbar sei. Der Beschwerdeführerin gebe aber an, dass das Schmerzgeschehen vor allem von ihrer Körperhaltung abhängig sei, nicht jedoch von psychischen Faktoren. Emotionaler Stress oder psychosoziale Faktoren würden den Schmerz nach den Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Intensität nicht beeinflussen. Daher könne auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Dr. D.___ war daher der Auffassung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/47/7 und Urk. 6/47/15-18). Dr. C.___ und Dr. D.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer körperlich adaptierten Tätigkeit seit dem 8. April 2011 zu 100 % bzw. ganztags arbeiten könne (vgl. E. 2.1.3). Auch diese Einschätzungen erscheinen angesichts der unauffälligen Befunde einleuchtend und nachvollziehbar.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % bzw. ganztags arbeitsfähig ist. Des Weiteren kann sie auch die anfallenden Haushaltsarbeiten bewältigen, nötigenfalls mit Unterstützung ihrer jüngeren Tochter.
4. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Grundlagen für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 2) wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). Da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – auch im Haushaltbereich nicht eingeschränkt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl