Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00596




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 24. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, wurde erstmals am 25. März 1971 von seinen Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1), nachdem als Folge einer Rötelnerkrankung der Mutter während der Schwangerschaft das Geburtsgebrechen Ziffer 493 festgestellt worden war (Urk. 5/2 litD).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in der Folge verschiedentlich Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 493, Ziffer 390 sowie Ziffer 404 zu, so insbesondere die Abgabe von Hörgeräten (Urk. 5/11, Urk. 5/25, Urk. 5/30, Urk. 5/48, Urk. 5/52, Urk. 5/95, Urk. 5/134) sowie Sonderschulmassnahmen (Urk. 5/20, Urk. 5/27) und berufliche Massnahmen (Urk. 5/28, Urk. 5/41, Urk. 5/74, Urk. 5/83, Urk. 5/99).

    Ein erstes Rentenbegehren wurde mit Verfügung vom 9. April 1997 abgewiesen (Urk. 5/82). Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 5/108, vgl. auch Mitteilungen betreffend unverändertem Rentenanspruch, Urk. 5/120 und Urk. 5/141).

    Mit Verfügungen vom 27., 28. sowie 29. Mai 2013 wurden weiter Kostengutsprachen für ein Elektrobett, eine Rampe sowie einen Badelift erteilt (Urk. 5/180-182) und mit Verfügung vom 5. Juni 2013 mit Wirkung ab 19. März 2013 ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von maximal Fr. 10‘127.40 pro Jahr bejaht (Urk. 5/191).

1.2    Am 5. März 2013 beantragte der Versicherte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 5/155), worauf eine Abklärung beim Versicherten zu Hause stattfand (Urk. 5/172). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/174) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2013 mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 5/193 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 auf regelmässige Hilfe bei der Körperpflege angewiesen sei, was jedoch noch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründet habe. Seit August 2011 erhalte er jedoch regelmässige lebenspraktische Begleitung, so dass seit Ablauf der Wartefrist im August 2012 ein Anspruch auf eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades bestehe (S. 4).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, dem Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung auf Unterstützung angewiesen, weshalb ein Anspruch auf Entschädigung infolge mittlerer Hilflosigkeit bestehe (Urk. 1).

2.3    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades zusteht. Strittig und zu prüfen ist, ob er in weiteren Bereichen regelmässig auf die Hilfe und Unterstützung Dritter angewiesen ist und dementsprechend einen Anspruch auf eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades hat.


3.

3.1    In seinem Bericht vom 3. Februar 2006 (Urk. 5/137/7-10) diagnostizierte Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, eine Myotonia dystrophicans Curschmann Steinert (S. 1). Es bestünden distal betonte Paresen, ausgeprägte Atrophien der Vorderarmmuskeln und der Unterschenkel-Muskulatur (S. 3). Therapeutisch könne man nur die Myotonien, nicht aber die Paresen und Atrophien beeinflussen (S. 4).

3.2    Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/138) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Myotonia dystrophicans

- apparativ versorgte Hörbehinderung seit Geburt

- Minderintelligenz

    Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4), der Beschwerdeführer sei ohne Gehhilfe nur noch mit Mühe gehfähig (Ziff. 1.5). Für die bisherige Tätigkeit bestehe seit dem Jahre 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6), auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer sicher nicht vermittelbar (Ziff. 1.7).

3.3    Nach einem stationären, neurorehabilitativen Aufenthalt vom 2. bis 22. November 2012 nannten die verantwortlichen Ärzte der Rehaklinik A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 22. November 2012 folgende Diagnosen (Urk. 5/153 S. 1):

- myotone Dystrophie Typ 1

- mikrozytäre hypochrome Anämie

- Barrett-Ösophagus

- hepatozelluläre Hepatopathie unklarer Genese

    Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer geh- und stehunfähig und somit rollstuhlpflichtig gewesen, es habe ohne Hilfsmittel eine akute Sturzgefahr bestanden. Bei Austritt habe er ein sicheres Gangbild am Rollator gehabt, jedoch einen Rollstuhl für die Mobilität bevorzugt. Ergotherapeutisch sei ein beidseitiger Faustschluss möglich. Der Beschwerdeführer sei in einem gebesserten Allgemeinzustand in die alten Verhältnisse entlassen worden. Es werde empfohlen, die Physio- und Ergotherapien im ambulanten Setting weiterzuführen (S. 2).

3.4    In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 5. März 2013 (Urk. 5/155) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige seit dem Jahre 2005 Hilfe beim An- und Abziehen von Socken, Schuhen und Hosen. Seine Mutter helfe ihm sodann seit dem Jahre 2008 bei der Körperpflege, sie wasche ihn zweimal wöchentlich und helfe zweimal pro Woche beim Baden beziehungsweise Duschen. Seit dem Jahre 2010 könne er zudem nicht mehr selbständig aufstehen (Ziff. 4).

3.5    Am 9. April 2013 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 5. April 2013 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Abklärung (Urk. 5/172). Diese wurde in Anwesenheit der Mutter des Beschwerdeführers vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, sein Gesundheitszustand habe sich seit zirka dem Jahre 2004 stetig verschlechtert, insbesondere mit dem Gleichgewicht habe er zunehmende Probleme. Im vergangenen Jahr sei es dreimal zu Stürzen mit Verletzungen gekommen (S. 1).

    Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich mühevoll selbst ankleiden. Die rechte Hand sei geschwächt und er müsse sie beim Bedienen von Verschlüssen führen. Auf diese Weise sei es möglich, Knöpfe zu schliessen und Reissverschlüsse einzufädeln. Schuhe binden könne der Beschwerdeführer nicht mehr selber, mit Klettverschlüssen könne er hingegen umgehen. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, der Beschwerdeführer könne dank zumutbarer Vorgehensweise alle notwendigen Handlungen selbst vornehmen, auch indirekte Hilfe werde nicht benötigt. Im Sinne des Gesetzes könne keine Hilflosigkeit bejaht werden (S. 2 oben).

    Auch betreffend die Bereiche Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Essen könne keine Hilflosigkeit bejaht werden. Die Positionswechsel würden in einem zumutbaren Zeitrahmen gelingen und der Beschwerdeführer sei mehrmals wöchentlich ganztags allein in seiner Wohnung und nehme dabei alle Positionswechsel selbständig vor. Nachts sei er immer alleine, lege sich selbst ins Bett und stehe aus eigenem Antrieb auf. Mit Besteck könne der Beschwerdeführer beidhändig umgehen. Beim Zerkleinern harter Nahrung müsse nachvollziehbare Hilfe in Anspruch genommen werden. Derartige Nahrungsmittel würden jedoch nicht täglich benötigt, es könne ohne Einbusse an Gesundheit oder üblichem gesellschaftlichem Verhalten mehrheitlich darauf verzichtet werden (S. 2 Mitte).

    Beim Duschen zweimal pro Woche müsse die Mutter des Beschwerdeführers behilflich sein, sie müsse ihm die Füsse waschen und eincremen, beim Abtrocknen helfen und den Rücken waschen. An den restlichen Tagen wasche sich der Beschwerdeführer, dies könne er alleine. Rasur, Zahn- und Haarpflege seien selbständig möglich. Im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei der Beschwerdeführer selbständig (S. 2 f.).

    Auch im Bereich Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer selbständig. Er gehe innerhalb und ausserhalb der Wohnung am Stock. Er warte auf die Bewilligung für den Elektrorollstuhl, damit die Fortbewegung im Freien wieder sicherer und einfacher werde. Die Instabilität erschwere das Fortkommen, trotzdem sei es ihm möglich, im Bus zu reisen und mit dem Zug zu fahren. Der Beschwerdeführer trage ein Hörgerät, damit gelinge die Kommunikation problemlos. Er könne sich gut verständlich ausdrücken, lesen und schreiben (S. 3 Mitte).

    Die Abklärungsperson berichtete weiter, dass der Beschwerdeführer ohne die führende Hand der Mutter und die Unterstützung durch den Beistand nicht selbständig in seiner Wohnung bleiben könne. Mindestens zweimal wöchentlich komme die Mutter vorbei, ordne mit dem Beschwerdeführer den Haushalt, bespreche anstehende Entscheidungen und Probleme, motiviere ihn, führe ihm aber auch seine Grenzen vor Augen und wirke bremsend, wenn er sich selber überschätze. Der Beschwerdeführer gerate bei der kleinsten Verunsicherung sofort aus dem Geleise. Dann müsse er Rat finden, sich besprechen können, zumindest Sicherheit haben, dass er innert nützlicher Frist eine zuverlässige Ansprechperson habe. Meistens täglich, mindestens aber drei- bis viermal wöchentlich müssten derart klärende Gespräche geführt werden. In Geldangelegenheiten bekomme er Unterstützung vom Beistand (S. 3). Die Mutter übernehme sodann stellvertretend die groben Arbeiten im Haushalt. Den Rest müsse der Beschwerdeführer unter Anleitung selber erledigen. Termine müssten besprochen und erinnert werden (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei nicht isoliert, er habe vereinzelte Privatkontakte und pflege die Verbindung ins Elternhaus, er nutze Internet sowie SMS und könne auch telefonieren. Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig, er spritze sich selbst Heparin und nehme die verordneten Medikamente in eigener Regie ein. Eine Überwachung sei nicht notwendig (S. 4 Mitte).

    Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, gemäss der erfolgten Abklärung benötige der Beschwerdeführer im Bereich Körperpflege seit dem Jahre 2008 regelmässige Dritthilfe im Sinne des Gesetzes, was jedoch keine Hilflosenentschädigung auslöse. Im August 2011 könne die einjährige Wartefrist für die Hilflosenentschädigung eröffnet werden, ab diesem Zeitpunkt werde lebenspraktische Hilfe erbracht. Seit August 2012 bestehe demnach Anspruch auf eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades (S. 4 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbericht vom 9. April 2013 (vorstehend E. 3.5) ab, bejahte die Notwendigkeit von Dritthilfe im Bereich der Körperpflege sowie einer lebenspraktischen Begleitung ab August 2011 und anerkannte dementsprechend einen Anspruch auf Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades (vorstehend E. 2.1).

4.2    Die Abklärung vor Ort erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheiten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 5/172 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse an seinem Wohnort. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in die Abklärung einbezogen und ihre Angaben wurden im Abklärungsbericht wiedergegeben und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind detailliert sowie ausführlich und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Der Abklärungsbericht entspricht daher vollumfänglich den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb dieser eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Da im vorliegenden Fall klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson nicht ersichtlich sind, besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, und es kann auf den Bericht vom 9. April 2013 abgestellt werden.

4.3    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Er machte geltend, er sei im Bereich der Körperpflege, dem An- und Auskleiden, dem Absitzen und Abliegen sowie der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 1). Was die Körperpflege betrifft, so wurde die diesbezüglich benötigte Dritthilfe im Abklärungsbericht anerkannt (vorstehend E. 3.5). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten weiteren Beeinträchtigungen wurde im Rahmen der Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause festgestellt, dass er Positionswechsel selbständig vornehmen kann und sich zwar mühevoll, aber doch selbständig ankleiden kann. Auch diesbezüglich resultiert damit keine Hilflosigkeit. Ebenfalls gibt es keinen Grund, für den Bereich Fortbewegung eine Hilflosigkeit zu bejahen, nachdem gemäss den Abklärungen vor Ort das Fortkommen durch die Instabilität zwar erschwert, jedoch nicht verunmöglicht ist. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer über einen Elektrorollstuhl (vgl. Urk. 5/206, Verfügung vom 11. Juli 2013), ein Elektrobett sowie einen Badelift verfügt.

    Die vorliegenden medizinischen Berichte ergaben sodann nichts, was eine anderweitige Einschätzung näher legen würde und auch der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Arztberichte ein, gestützt auf welche von einer weitergehenden Hilflosigkeit ausgegangen werden müsste.

4.4    Zusammenfassend sind somit lediglich die Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege sowie die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu bejahen, was keinen Anspruch auf eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades begründet. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig