Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00598




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


O.___ Vorsorgestiftung


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1969 geborene X.___ arbeitete von 1998 bis 2010 vorerst vollzeitlich und ab dem 10. September 2007 noch zu 50 % als Servicefachangestellte im Restaurationsbetrieb Y.___ (Urk. 9/11). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 23. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 16. September 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 9/42). Nach hiergegen am 16. Oktober 2009 erhobener Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2010 (Prozess Nr. IV.2009.01008) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur interdisziplinären medizinischen Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/55).

1.2    In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 9/60, 9/62-63, 9/65, 9/77 und 9/81) und liess durch die MEDAS Z.___ das orthopädisch-psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 3. Juni 2011 erstatten (Urk. 9/68). Am 9. November 2012 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/84). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 Einwand (Urk. 9/89). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2013 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. September 2008 (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2013 unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2013 zu verpflichten, ihr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und reichte nebst ihren Akten (Urk. 9/1-123) die Stellungnahme von med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 9. September 2013 ein (Urk. 9/124). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2013 wurde die O.___ Vorsorgestiftung zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Sie nahm am
5. Dezember 2013 Stellung (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2013 gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit zu 70 % leistungsfähig sei und dass ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum von Tätigkeiten zur Verfügung stehe, sodass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, dass ihre Arbeitsfähigkeit durch ein trotz erfolgter Operation am 8. Juni 2012 dauerhaftes Leiden am rechten Fuss mehr als im Z.___-Gutachten angenommen eingeschränkt sei. Des Weiteren habe die IV-Stelle es zu Unrecht unterlassen, einen Leidensabzug vorzunehmen (Urk. 1).


3.    

3.1    Bei Erlass des Rückweisungsurteils vom 20. Dezember 2010 lag folgende Ausgangslage vor: Die am 25. Juni 2002 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin hatte unter anderem eine medio-rechtslaterale Diskushernie L5/S1 ergeben. Am 7. August 2002 unterzog sich die Versicherte einer entsprechenden Rückenoperation (Flavektomie L5/S1 und Diskektomie L5/S1). Nach vorübergehender Besserung verschlechterte sich die lumbale Rückenproblematik ab Juni 2007 erneut deutlich. Die am 13. Juli 2007 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule zeigte (zusammengefasst) eine postoperative Osteochondrose L5/S1 bei höhengemindertem Bandscheibenapparat und leichter Retrolisthese mit Spondylarthrose ohne Nervenwurzelkompression. Beschwerdebedingt musste die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit ab September 2007 reduzieren. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinen Arztberichten an, die Beschwerdeführerin habe ihm über belastungsabhängige, lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welche sich seit Februar 2009 erneut verstärkt hätten, berichtet. Im Weiteren habe sie über Konzentrationsstörungen bei depressiver Verstimmung geklagt. Als klinische Befunde führte Dr. B.___ ein deutliches Lumbovertebralsyndrom mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie einen fehlenden Achillessehnenreflex rechts an. Des Weiteren verwies er auf die erwähnte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 13. Juli 2007, in welcher als Befund in Bezug auf L5/S1 festgehalten wurde: "Zustand nach partieller Hemilaminektomie von rechts mit kollateraler aktiver Osteochondrose angrenzend an die Deck- und Grundplatte. Höhengeminderter Bandscheibenapparat mit diskreter Retrolisthese von L5 über S1. Leichte Protrusio median und links paramedian der Restbandscheibe ohne Nachweis einer Wurzelkompression. Beidseits gering ausgeprägte Spondylarthrose." Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ein seit 2002 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose/Spondylarthrose L5/S1 und Hyperlordose bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 (2002) sowie eine depressive Entwicklung, bestehend seit Januar 2008. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte er fest, die angestammte Tätigkeit als Servicefachangestellte sei der Beschwerdeführerin zu 40 % und eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 3-5 Stunden pro Tag zumutbar, dies seit September 2007. Da bei den angeführten somatischen Befunden und
Arbeitsunfähigkeitsangaben von Dr. B.___ konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auch für angepasste Tätigkeiten eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, erachtete das hiesige Gericht bei dem sowohl somatische als auch psychische Elemente aufweisenden Beschwerdebild eine interdisziplinäre Begutachtung als angezeigt und wies die Sache dementsprechend mit Urteil vom 20. Dezember 2010 an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/55).

3.2    In der Folge berichtete der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. Februar 2011, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der zweiten Jahreshälfte 2009 verschlechtert bis hin zu mittelschwerer Depressivität. Im Dezember 2009 habe die Beschwerdeführerin eine schwere depressive Krise durchlebt. In den letzten Monaten des Jahres 2010 sei es zu heftigen Paarkonflikten sowie zu mehreren suizidalen Krisen gekommen. Seither sei es nicht mehr zu einer Besserung gekommen. Seit dem 2. Dezember 2010 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Depression in ihrer angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 9/62/6-7).

3.3    Am 31. März 2011 sowie am 5. April 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch Ärzte des Z.___ orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht (Gutachten vom 3. Juni 2011, Urk. 9/68). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten sie zum Schluss, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vorlägen (Urk. 9/68/16). In der bisherigen Tätigkeit als Servicekraft in der Gastronomie sei die Beschwerdeführerin deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 9/68/19-20). In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % beziehungsweise eine 70%ige Leistungsfähigkeit bei einer vollschichtigen Tätigkeit (Urk. 9/68/18). Angepasst sei eine leichte und gelegentlich mittelschwere rückenadaptierte und somit wechselbelastende Arbeit, bei welcher die Beschwerdeführerin ihre Arbeitspositionen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ungehindert wechseln könne. Zu meiden seien repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und an Hals, Nacken und Kopf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 15 kg limitiert (Urk. 9/68/21). Eine nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit bestehe seit circa 2001. Nach der Diskektomie im Jahr 2002 sei es vorübergehend zu einer Besserung gekommen und sodann über die Jahre zu einer Verschlechterung mit durchgehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit der Aufgabe der Tätigkeit als Servicekraft im Jahr 2010 (Urk. 9/68/21).

3.4    Am 8. Juni 2012 operierten die Ärzte der D.___ Klinik, Zentrum für Fusschirurgie, das obere rechte Sprunggelenk der Beschwerdeführerin, da eine grosse osteochondrale Läsion am Talus lateral rechts vorlag (Urk. 9/77).

3.5    Am 4. Dezember 2012 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes rechts berichte, welche wie vor der Operation nach ein- bis zweistündiger Gehstrecke aufträten. Des Weiteren liege noch eine Sensibilitätsstörung im Bereich des Fussrückens vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe weiterhin eine Einschränkung für stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten auf unebenem Boden oder bei Gang- oder Standunsicherheiten. Sitzende Tätigkeiten könnten aus fusschirurgischer Sicht uneingeschränkt durchgeführt werden (Urk. 3/5).

3.6    Am 26. Februar 2013 gaben dieselben Ärzte an, die MRI-Aufnahmen zeigten eine gute Integration der eingebrachten Sponglosa. Die Defektdarstellung sei vermindert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. September 2012, jedoch sei die osteochondrale Läsion noch nicht komplett konsolidiert. MR-tomographisch zeige sich eine Verbesserung des Befundes, subjektiv gebe die Beschwerdeführerin aber keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik an (Urk. 3/4). Anlässlich der Jahreskontrolle vom 4. Juni 2013 habe die Beschwerdeführerin wiederum über gleich gebliebene Beschwerden berichtet (Urk. 3/3).


4.

4.1    Das Z.___-Gutachten basiert auf einer orthopädischen, einer psychiatrischen und einer neurologischen Untersuchung sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten, den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese (Urk. 9/68). Die Z.___-Gutachter schilderten nachvollziehbar, dass aufgrund der somatischen Befunde die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule eingeschränkt sei, weswegen die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte zu einer Überschreitung des vorhandenen vertebragenen Restleistungsvermögens führe (Urk. 9/68/17). Die bisherige Tätigkeit ist daher unzumutbar. Dass hingegen eine angepasste, leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, den Rücken, den Rumpf und den lumbosacralen Wirbelsäulenübergang schonende Tätigkeit vollschichtig, jedoch mit reduziertem Arbeitstempo, zumutbar ist, leuchtet bei den gestellten Diagnosen des lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der mittelgradigen Depression ebenso ein (vgl. Urk. 9/68/17-19). Dass sich die Beschwerdeführerin psychiatrisch in derselben Zeit erholen kann, in welcher sie ihre somatisch bedingten Pausen einlegt, ist plausibel beziehungsweise es spricht nichts dagegen.

    Zur abweichenden ärztlichen Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ führte die Z.___-Gutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nachvollziehbar aus, die Divergenz lasse sich dadurch erklären, dass invaliditätsfremde Faktoren ebenfalls eine Rolle spielten (Urk. 9/68/30). Zum von Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, am 7. Dezember 2010 beschriebenen Verschlechterungsschub nahmen die Gutachter dahingehend Stellung, dass dieser inzwischen zumindest weitgehend regrediert sei (Urk. 9/68/19). Auch diese Darlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar.

4.2    Anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ klagte die Beschwerdeführerin bereits über Schmerzen am rechten Fuss (Urk. 9/68/34), jedoch wurde diesen damals noch im Hintergrund stehenden Beschwerden nicht weiter nachgegangen und sie wurden auch nicht unter den relevanten Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/68/16-17). In der Folge verschlimmerten sich die Beschwerden, sodass eine grosse osteochondrale Läsion ersichtlich und eine Operation notwendig wurde (Urk. 9/77). Die Beschwerdeführerin stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, sie könne keine im Stehen und keine im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten mehr ausüben (Urk. 1 S. 7). Die RAD-Ärztin med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte zur Fussproblematik aus, bei einer Schädigung des Sprunggelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Eine Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah könne weiterhin zu 100 % zugemutet werden. Demnach ergeben sich gegenüber dem im Z.___-Gutachten vom 3. Juni 2011 festgelegten Belastungsprofil keine Änderungen (Urk. 9/124). Im Bericht der D.___ Klinik vom 4. Dezember 2012 wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei für stehende und gehende Tätigkeiten eingeschränkt (Urk. 3/5). Hingegen ist dem Bericht nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr stehend und gehend arbeiten könnte. Dies würde auch im Widerspruch stehen zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach nach ein- bis zweistündiger Gehstrecke Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes rechts auftreten würden (Urk. 3/5 S. 1). Diese Aussage bekräftigt die ärztliche Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Zeit lang ohne relevante Schmerzen im rechten Fuss stehen und gehen kann. Demnach ist ihr eine Tätigkeit wie die im Z.___-Gutachten beschriebene wechselbelastende mit frei wählbaren Positionswechseln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor zumutbar. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.

4.3    Die Z.___-Gutachter äusserten sich nicht dazu, seit wann die Beschwerdeführerin noch zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Aufgrund der echtzeitlichen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. September 2007 für die bisherige Tätigkeit in relevanter Weise eingeschränkt ist (Urk. 9/15/2, 9/31/3) und eine Tätigkeit mit dem im Z.___-Gutachten definierten Profil bereits damals mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar war (Urk. 9/31/5).


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

    Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug, Urk. 9/12) sowie in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Service tätig wäre und dabei im Jahr 2006 Fr. 65‘000.-- verdient hätte (Urk. 9/96/1, Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauen bis zum Jahr 2008 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 67‘205.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2006: 2‘417, Stand 2008: 2‘499; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Was das Invalideneinkommen betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 auf Anfrage durchschnittlich geschätzte fünf Stunden pro Woche im Restaurant G.___ in H.___ arbeitete (Urk. 9/80/12). Seit dem 1. April 2013 arbeitet die Beschwerdeführerin im Stundenlohn im Restaurant I.___ in J.___ (Urk. 9/120), wobei diese Arbeitstätigkeit lediglich bis Ende Mai 2013 dokumentiert ist und die Beschwerdeführerin für die Monate April und Mai 2013 zusammen Fr. 537.50 brutto erhielt (Urk. 9/120). Damit verwertet sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht im zumutbaren Ausmass im Sinne von Art. 16 ATSG. Zudem fehlt die besondere Stabilität des Arbeitsverhältnisses. Gemäss Rechtsprechung ist deshalb auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abzustellen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2008 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Total der Löhne, Kolonne 4) im Jahre 2008 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4‘116.-- (LSE 2008, kommentierte Ergebnisse, Ausgabe 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4‘280.65 pro Monat (Fr. 4‘116.-- : 40 x 41,6), was einen Jahreslohn von Fr. 51‘367.80 (Fr. 4‘280.65 x 12) ergibt. Zufolge der 30%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungseinbusse reduziert sich das Einkommen auf Fr. 35‘957.-- (Fr. 51‘367.80 x 0,7).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).     

    Die IV-Stelle verzichtete auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges, da der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten offen stehe und da Alter und Beschäftigungsgrad keinen Abzug rechtfertigen würden (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, mit ihren gesundheitsbedingten Einschränkungen sei sie nicht in der Lage, das durchschnittliche Lohnniveau einer gesunden und voll leistungsfähigen Hilfskraft zu erreichen. Beispielsweise erfordere der Umstand, dass sie ihre Arbeitsposition je nach Bedarf regelmässig wechseln müsse, eine besondere Rücksichtnahme des Arbeitsgebers, welche auf dem Arbeitsmarkt durch Lohnreduktionen erkauft werden müssten. Zudem würden sich die psychischen Einschränkungen, die im Gutachten in etwas nebulöser Argumentation als von den somatisch bedingten Einschränkungen von 30 % mitumfasst erachtet worden seien, weiter einkommensmindernd auswirken (Urk. 1 S. 9).

    Die Beschwerdeführerin war als Serviceangestellte tätig, wobei sie hauptsächlich stehen und gehen musste (Urk. 9/11/6). Es handelte sich dabei um eine körperlich strenge Arbeit. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist sie auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig, da sie ihre Arbeitspositionen nach Bedarf zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln können muss und da repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf, den Hals, den Nacken und den Kopf zu meiden sind (Urk. 9/68/15, Urk. 9/68/18). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dies gilt umso mehr mit der zusätzlichen Beeinträchtigung am rechten Fuss, welche Wechsel der Arbeitspositionen wohl noch häufiger notwendig macht. Diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden bei der Festlegung der 70%igen Arbeitsfähigkeit noch nicht berücksichtigt, denn der Abzug von 30 % wurde infolge des verminderten Arbeitstempos vorgenommen (Urk. 9/68/15). Unter diesen Umständen erscheint es auch bereits für den Zeitraum vor der Verletzung des rechten Fusses als unangemessen, dass überhaupt kein Leidensabzug vorgenommen wurde. Angemessen ist aufgrund der bestehenden Einschränkungen ein Leidensabzug von 10 %. Infolgedessen reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 32‘361.-- (Fr. 35‘957.-- x 0,9).

5.5    Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 67‘205.--) und Invalideneinkommen (Fr. 32‘361.--) ergibt sich bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 34‘844.-- ein Invaliditätsgrad von 52 %, woraus der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung resultiert. Dementsprechend ist die Verfügung vom 24. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.


6.    

6.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- O.___ Vorsorgestiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer