Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00599




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 23. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war seit April 1987 als Taxifahrer bei einem Taxiunternehmen in Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/4). Am 8. Dezember 1987 erlitt er eine Frontalkollision sowie am 29. März 1988 einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma (vgl. Urk. 7/48/21-22 S. 1 Mitte). Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 1989 war er nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 1.1; Urk. 7/128). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 27. Februar 1996 (Urk. 7/95-98) mit Wirkung ab 1. Februar 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

    Im Rahmen von Rentenrevisionen in den Jahren 1999 (vgl. Urk. 7/106), 2003 (vgl. Urk. 7/119) und 2008 (vgl. Urk. 7/127) ergaben sich keine Änderungen und der Invaliditätsgrad wurde weiterhin auf 100 % festgelegt (Urk. 7/114; 7/117; Urk. 7/122; Urk. 7/134).

    Anlässlich der im Januar 2010 von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/139) wurde nach Beizug der Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/148) - insbesondere einem Gutachten der Klinik Z.___ - mit Verfügung vom 16. November 2011 die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 7/163). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 10. Februar 2012 (Prozessnummer IV.2011.01352, Urk. 7/171) mit der Feststellung gut, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, da die IV-Stelle es bislang unterlassen habe, die Selbsteingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben zu prüfen oder ihm diesbezüglich Hilfe anzubieten, was den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht genüge (Urk. 7/171 S. 5 E. 2.3).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils führte die IV-Stelle zur Durchführung von Reintegrationsmassnahmen am 4. und 27. April 2012 persönliche Gespräche mit dem Versicherten (Urk. 7/176, Urk. 7/179 S. 5 f.). Nach Rücksprache mit der für die berufliche Massnahme vorgesehenen Durchführungsstelle A.___ AG in B.___ teilte die IV-Stelle am 20. Juli 2012 dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen (Urk. 7/178). In der Folge verlangte der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2012 (Urk. 7/184) eine anfechtbare Verfügung, woraufhin die IV-Stelle ihn zu einem weiteren Gespräch einlud (Urk. 7/185), um in einem zweiten Versuch die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt anzugehen (Urk. 7/186). Vom 28. Januar bis 22. Februar 2013 absolvierte der Versicherte eine Potentialabklärung bei der A.___ (Urk. 7/192). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2013 den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht, da der Versicherte nicht in der Lage sei, in einem zweckmässigen Mass bei den Massnahmen mitzuwirken (Urk. 7/195). Dagegen erhob der Versicherte am 10. April (Urk. 7/199) und 21. Mai 2013 (Urk. 7/203) Einwände. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem vorgesehenen Entscheid fest (Urk. 7/206 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juni 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

            medizinischen Massnahmen (lit. a);

    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

            der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

    Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

1.2    Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109).

1.3    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens anlässlich der Durchführung der Potentialabklärung sowie gemäss Berichten mit Wort und Verhalten dokumentiert habe, dass er stark leidend und nicht in der Lage sei, in zweckmässigem Masse bei IV-Massnahmen mitzuwirken, wiewohl er dies gerne möchte (S. 1). Insbesondere komme die Durchführungsstelle zum Schluss, von der Weiterführung der Massnahme sei trotz festgestellten positiven Veränderungen mangels Chancen auf einen Entwicklungserfolg in angemessener Zeit abzusehen (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) dagegen, die Beschwerdegegnerin habe Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur nicht in Betracht gezogen (Urk. 1 S. 5 f.). Gerade der Bericht des A.___ zeige das Gegenteil. Ausserdem ergebe sich daraus auch, dass er nach wie vor gute und schlechte Tage habe, wobei er sich an schlechten Tagen zurückziehe (S. 6). Dies sei schon immer so gewesen, weshalb er auch die Rente zugesprochen erhalten habe (S. 7).

2.3    Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen, mithin ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjektiver Hinsicht eingliederungsfähig war. Andere Aspekte, namentlich das Bestehen oder nicht Bestehen eines Anspruchs auf einzelne konkrete berufliche Eingliederungsmassnahmen, sind zu prüfen, falls die strittige Frage bejaht wird. Zu ihnen hat die Beschwerdegegnerin (noch) nicht verbindlich Stellung genommen, womit darüber auch nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann.


3.

3.1    Ab dem 24. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer zunächst von den Ärzten der Klinik Z.___, welche in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung feststellten, dass beim Beschwerdeführer weder somatisch-organische noch psychiatrische Unfallfolgen feststellbar seien (Urk. 7/148/2-8 S. 6) und anschliessend gemäss Bericht des Arztes des C.___ vom 4. Oktober 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 7/151 S. 4) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur attestiert. An dieser Einschätzung hielt der C.___ mit Stellungnahmen vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/162 S. 2-3) und vom 29. April 2013 (Urk. 7/207 S. 2) fest, in dem er von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausging.

    Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung für leidensangepasste Tätigkeiten wie auch in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur vollständig arbeitsfähig war und damit die objektiven (medizinischen) Voraussetzungen erfüllte, mithin eingliederungsfähig war, was auch von ihm selbst nicht bestritten wurde.

3.2    Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ausserstande fühlt, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dies geht aus der Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 7/179) hervor und aus seiner mangelnden und bisweilen schwierigen Mitwirkung betreffend Kontaktaufnahme/Terminvereinbarung (Urk. 7/187-189, Urk. 7/198 S. 7) und dies zeigt sich auch anhand der vom 28. Januar bis 22. Februar 2013 absolvierten Potentialabklärung bei der A.___. Im Schlussbericht vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/192) berichtete die Leiterin über Konzentrationsprobleme, wechselhafte unberechenbare Stimmung (S. 2), Unzuverlässigkeit (5 Tage abwesend, S. 1) sowie über Probleme, den Zeitplan einzuhalten, obwohl an guten Tagen seine Fähigkeiten und Ressourcen spürbar gewesen seien (S. 2) und der Beschwerdeführer in der Werkstatt eine gute Leistung mit sowohl feinmotorischen als auch grobmotorischen Fähigkeiten gezeigt habe (S. 4). Sie führte denn auch zusammenfassend aus, dass er an guten Tagen eine adäquate Arbeitsleistung bringe, welche aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht kalkulierbar und einem Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar seien, weshalb eine Eingliederung nicht möglich sei (S. 3).

    Bezeichnenderweise liess sich der Beschwerdeführer auf die von der Beschwerdegegnerin daraufhin angesetzte Besprechung am 11. März 2013 (Urk. 7/194) entschuldigen (Urk. 7/197) und war danach weder postalisch noch telefonisch mehr erreichbar (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 7/198), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Eingliederungsbemühungen einstellte (Urk. 7/195).

    Unter diesen Umständen (Schmerzfixiertheit, Scheitern bei der Potentialabklärung aufgrund langsamen Arbeitstempos, oftmaligen krankheits- bzw. schmerzbedingten Abmeldungen vom Einsatzprogramm, Stimmungswechsel, Unzuverlässigkeit) bei medizinisch attestierter vollständiger Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

3.3    Überzeugende gegenteilige Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht:

    Insoweit er auf eine psychische Beeinträchtigung Bezug nimmt und ausführt, er reagiere immer gleich, wenn er unter Druck gesetzt werde (Urk. 1 S. 4 f.), und damit sinngemäss eine psychische Krankheit geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter der Klinik Z.___ anlässlich seiner Untersuchung im April 2010 diagnostisch keine gesicherte psychische oder psychopathologische Störung erheben konnte, sondern Hinweise auf eine Auffälligkeit der Persönlichkeitsstruktur fand und das Verhalten des Beschwerdeführers auf bewusste Verhaltensmodifikation zurückführte. Daraus zog er den Schluss, dass die Zumutbarkeit für eine erwerbliche Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht auf jeden Fall deutlich höher als Null angesetzt werden müsse, ja sogar keine konklusiven Anhaltspunkte gefunden worden seien, die überhaupt eine Einschränkung der Zumutbarkeit und damit der Arbeitsfähigkeit klar rechtfertigen könnten (Urk. 7/148/38-61 S. 23). Somit hat die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keinen Niederschlag in einer psychiatrischen Diagnose gefunden, welche eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zur Folge hätte, womit krankheitsbedingte Gründe nicht für das Scheitern der Eingliederungsmassnahme des Beschwerdeführers verantwortlich sein können.

    Wenig ergiebig sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Geeignetheit der A.___ Einrichtung und die in seinen Augen geeignetere Eingliederungsmöglichkeit mit dem vorgeschlagenen Supported Employment der Klinik D.___ (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vornimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungsweise ein triftiger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass das A.___ ungeeignet gewesen sein soll, das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abzuklären, ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Massnahme (Potentialabklärung zur Erfassung der erwerbsbezogenen Belastungsfähigkeit und Eignung) sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Namentlich enthält der Abschlussbericht des A.___ (Urk. 7/192) als Rahmenbedingungen eine Präsenzzeit und damit eine Tagesstruktur (Ziff. 2), verschiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training (Ziff. 3.2-3) und eine ausführliche Evaluation (Ziff. 4). Damit erfüllt diese Abklärung jedoch die vom Beschwerdeführer gerügten unterlassenen Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur (vgl. vorstehend E. 2.2). Schliesslich entfällt auch mangels gestellter psychiatrischer Diagnose der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Supported Employment an der Klinik D.___.

3.4    Nach dem Gesagten sind beim Beschwerdeführer die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2013 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu Recht verfügt und damit die Weiterführung der beruflichen Massnahmen verneint, setzen diese doch ausdrücklich die Eingliederungsfähigkeit voraus. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

    Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen stellen kann, sofern er seine Krankheitsüberzeugung ablegt und sich für eine Eingliederung bereit zeigt.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Senn

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler



MO/PB/MTversandt