Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00601




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 22. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, Mutter zweier Kinder, geboren 1994 und 1996, war zuletzt vom 8. März 2010 bis zum 30. September 2011 als Praktikantin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 7/17). Am 12. Dezember 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer schweren Erschöpfungsdepression mit neuraler Dysfunktion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 3. Januar 2012, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Anästhesiologie, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/10), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 20. März 2012 (Urk. 7/17) ein. Am 28. März 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren für Integrations- und Eingliederungsmassnahmen zum aktuellen Zeitpunkt abschreibe (Urk. 7/27). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 25. Juni 2012 (Eingangsdatum; Urk. 7/30) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 2. November 2012 erstattete (Urk. 7/33; vgl. auch seine ergänzende Stellungnahme vom 14. Dezember 2012, Urk. 7/35). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 22. April 2013 (Urk. 7/40) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 10. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen und begründete dies damit, dass kein IVrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert der mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk. 8) angesetzten Frist zur Replik liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2013 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), insbesondere auf eine Invalidenrente.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

1.5    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes (bzw. ärztlichen Gutachtens) ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Dr. B.___ stellte im Bericht vom 25. Juni 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; erstmals diagnostiziert in der Privatklinik D.___ am 19. Juli 2011). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Er gab an, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Juli bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___ behandelt worden sei. Seit dem 19. Juli 2011 bis auf Weiteres sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auszubildende HF Psychiatrie zu 100 % arbeitsunfähig. Im angestammten Beruf als Hotelfachfrau sei sie wahrscheinlich zu 50 % arbeitsfähig. Medizinisch-theoretisch sei mittelfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Im Weiteren bat er den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin auch um eine eigene Beurteilung (Urk. 7/30/1-4).

2.2    Dr. C.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2012 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), (2) akzentuierte asthenische und ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) und (3) Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1). Er gab an, dass sich aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum der Begutachtung (26. Oktober 2012) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen lasse. Eine Neurasthenie gelte als psychische Erkrankung, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei (Urk. 7/33/9-11). In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 erklärte Dr. C.___, dass es sich bei der von Dr. B.___ festgestellten mittelgradigen depressiven Episode um eine temporäre Erkrankung handle, die keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe und die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere. Eine mittelgradige depressive Episode begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht nur unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen psychiatrischen Komorbidität (Neurasthenie; akzentuierte asthenische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge) allenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 2011 bis zur Begutachtung bei ihm am 26. Oktober 2012 (Urk. 7/35).

2.3    Dr. med. E.___, FMH Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 19. Juni 2013 (1) ein Burn-out-Syndrom, (2) eine Mitochondriopathie mit Kraftmangel, (3) einen psycho-physischen Erschöpfungszustand, (4) eine metabolische Acidose, (5) eine oxidative Stressbelastung, (6) eine Immunschwäche mit Antikörpermangel (Gamma Globuline pathologisch erniedrigt), (7) eine Nebennierenschwäche, (8) ein Colon irritabile und (9multiple Allergien vom Typ IgG4. Er erklärte, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 3/4).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. November 2012 (Urk. 7/33) sowie auf dessen Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 (Urk. 7/35).

3.2    Dr. C.___ legte in seinem Gutachten – in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten – dar, dass der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden Problematik nach Angaben der Beschwerdeführerin etwa drei Jahre zurückliege und im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz stehe. Aktuell würden ein chronisches Erschöpfungsgefühl und eine reduzierte Belastbarkeit im Vordergrund stehen. Die derzeitige finanzielle Situation und die Abhängigkeit vom Ehemann hätten bei der Beschwerdeführerin zudem zu Existenzängsten geführt. Unter der psychopharmakologisch-psychotherapeutischen Behandlung sei es zu einer gewissen Stabilisierung gekommen. Selbsteinschätzend beurteile sich die Beschwerdeführerin aber nach wie vor als nicht arbeitsfähig. Für eine berufliche Tätigkeit habe sie keine Leistungsreserven, sie sei bereits mit ihrem privaten Alltag überfordert. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration hätten sich Hinweise auf akzentuierte asthenische und ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge ergeben. Eine depressive Symptomatik liege jedoch nicht mehr vor. Die von Dr. B.___ getroffene diagnostische Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide, könne daher nicht bestätigt werden. Typische Symptome einer affektiven Störung mit Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und der emotionalen Auslenkbarkeit seien klinisch nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin habe ein ausgesprochen gepflegtes Erscheinungsbild, sei affektiv gut schwingungsfähig, sozial gut eingebunden und verfüge über eine Tagesstruktur. Auf Nachfrage gebe sie zudem an, mit ihrem Ehemann dieses Jahr zwei Urlaube verbracht zu haben. Im Juli seien sie in der F.___ gewesen und im Oktober hätten sie eine Fernreise unternommen und einen dreiwöchigen Strandurlaub verbracht. Kurze Strecken fahre sie selbständig mit dem eigenen Auto. Weiter gehe sie auch Freizeitbeschäftigungen nach. Die eigenen Untersuchungsergebnisse würden für eine Neurasthenie sprechen, die sich auf dem Boden der asthenischen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur habe entwickeln können. Im Erscheinungsbild der hier vorliegenden neurotischen Störung könnten gemäss ICD-Klassifikation zwei sich überschneidende Formen imponieren. Bei der einen Form sei das Hauptcharakteristikum die Klage über vermehrte Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, häufig verbunden mit abnehmender Arbeitsleitung und Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben. Die geistige Ermüdbarkeit werde typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen beschrieben bzw. als Konzentrationsschwäche und allgemein ineffektives Denken. Bei der anderen Form stehe ein Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung im Vordergrund, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit, sich zu entspannen. Bei beiden Formen fände sich eine ganze Reihe von anderen unangenehmen körperlichen Empfindungen wie Schwindelgefühl, Kopfschmerz und allgemeine Unsicherheit. Sorgen über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Depression und Ängste seien häufig. Der Schlaf sei oft in der ersten und mittleren Phase gestört. Es könne aber auch eine Hypersomnie im Vordergrund stehen. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell keine IV-relevante psychiatrische Erkrankung (mittelgradige depressive Episode) mehr diagnostizieren und eine Neurasthenie gelte aus versicherungsmedizinischer Sicht als Erkrankung, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass sich auf dem psychiatrischen Fachgebiet ab der aktuellen Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen lasse (Urk. 7/33/10-11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ erscheint angesichts der genannten, weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.3    Retrospektiv wurde der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten vor dem 24. Juni 2011 nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. G.___ vom 29. September 2010 und 11. März 2011, Urk. 7/2/1-2). Ab dem 24. Juni bis zum 19. Juli 2011 wurde sie von Dr. G.___ erneut krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnisse vom 28. Juni und 23. Juli 2011, Urk. 7/2/3-4), und ab dem 19. Juli 2011 – zwei Wochen vor der Diplomprüfung im Rahmen ihrer Ausbildung HF Psychiatrie (vgl. Urk. 7/30/2) – weilte sie dann bis zum 7. Oktober 2011 in der Privatklinik D.___. Dort wurde gemäss Dr. B.___ erstmals eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vgl. E. 2.1). In der Folge besserte sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich. Anders lässt es sich nicht erklären, dass H.___, dipl. Sozialarbeiter HFS der Privatklinik D.___, in seinem Schreiben (ohne Datum) betreffend Austrittsplanung eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums - 30 % im Dezember 2011, 50 % im Januar 2012 und 80 % im Februar 2012 - vorsah (Urk. 7/2/7). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 2. Februar 2012, der nur eine kurze, wenig aussagekräftige Befunderhebung enthält und in welchem keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Klinikaustritt in D.___ beschrieben wurde, nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Auszubildende HF Psychiatrie die Rede war (Urk. 7/12; vgl. auch Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 23. März 2012, Urk. 7/18). Dr. C.___ bemerkte in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 denn auch, dass die von Dr. B.___ im Arztzeugnis vom 23. März 2012 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (andere Diagnosen stellte Dr. B.___ nicht) seit dem 28. Oktober 2011 bis auf Weiteres attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in versicherungsmedizinischer Hinsicht problematisch sei. Dies zum einen, weil die gestellte Diagnose keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründe und zum anderen, weil es sich um eine temporäre Erkrankung handle, die auch unbehandelt nach einer gewissen Zeit remittiere (vgl. E. 2.2). In der Tat handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 und I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 177).

    Am 25. Juni 2012 attestierte Dr. B.___, dessen Berichte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), sodann wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Auszubildende HF Psychiatrie sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau. Gleichzeitig gab er aber auch an, dass medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mittelfristig möglich sei und bat den RAD auch um eine eigene Beurteilung (E. 2.1). Weiter lässt sich diesem Bericht von Dr. B.___ entnehmen, dass der eher stagnierende Verlauf auch im Zusammenhang mit der niedrigen Therapiefrequenz (die Konsultationen fänden alle zwei Wochen statt) stehe. Wöchentliche Konsultationen wären dringend indiziert. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Medikation abgelehnt, da sie selber eine Verbesserung ihres Zustandes wahrnehme (Urk. 7/30/2-3). Mit anderen Worten war der Ende Juni 2012 festgestellte, verzögerte Heilungsverlauf der mittelgradigen depressiven Episode, die bei Begutachtung durch Dr. C.___ am 26. Oktober 2012 dann komplett remittiert war (und die auch rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt [vgl. etwa Urteile 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2]), anscheinend auch auf die ungenügenden therapeutischen Bemühungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dies kann jedoch im Lichte des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, nach welcher von der versicherten Person alle Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen.

3.4    Schliesslich enthält der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. E.___ vom 19. Juni 2013, der im Wesentlichen aus einer Auflistung von Diagnosen besteht, die nicht invalidisierend sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Begutachtung bei Dr. C.___ am 26. Oktober 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Juni 2013 noch in anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte (Urk. 3/4). Dasselbe gilt auch für die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Tagesablauf in der Beschwerdeschrift (Urk. 1).

3.5    Es ist somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war und sich daran – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Juni 2012 (sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschloss (vgl. E. 1.4). Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung – namentlich auf eine Invalidenrente mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens daher zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung ist damit rechtens und die Beschwerde abzuweisen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl