Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00602




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 9. Juli 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 21. Dezember 2009 stellte Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen für seinen 1993 geborenen Sohn X.___, welcher damals das 9. und für ihn letzte Schuljahr besuchte (Urk. 6/2). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und organisierte im Rahmen der Berufsberatung verschiedene Schnupperlehren bis schliesslich im Z.___ ein Ausbildungsplatz als Mechanikerpraktiker gefunden werden konnte (Urk. 6/36). Daraufhin erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. Februar 2012 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Mechanikerpraktiker PrA beim Z.___ vom 14. Februar 2012 bis 13. Februar 2013 (Urk. 6/38). Am 21. Februar 2012 beantragte der nun volljährige X.___ die Ausrichtung von Taggeldern (Urk. 6/44), was ihm mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 6/47) und 15. Mai 2012 (Urk. 6/49) gewährt wurde. Nachdem das Z.___ die Anhebung der Ausbildung auf das Niveau des eidgenössischen Berufsattestes empfohlen hatte (Urk. 6/52), erklärte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. September 2012 die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Mechanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest EBA vom 6. August 2012 bis 5. August 2014 (Urk. 6/54). Nach verschiedenen, die Ausbildung gefährdenden Verfehlungen des Versicherten (betreffend Pünktlichkeit, Abmeldung bei Krankheit, Verhalten) forderte ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 unter Androhung der Einstellung der Abklärungen und Abweisung des Leistungsbegehrens auf, seine Mitwirkungsplicht wahrzunehmen (Urk. 6/60). Nach weiteren, wiederholten Pflichtverletzungen durch den Versicherten stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 den Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/67 f.). Daraufhin ersuchte X.___ um Wiederaufnahme der Ausbildung (Urk. 6/71, Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 12. April 2013 entschied die IV-Stelle jedoch im angekündigten Sinne (Urk. 6/75). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2013  nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/77 ff.)  den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Gegen die rentenablehnende Verfügung erhob X.___ am 25. Juni 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer der Invalidität angepassten Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt liciur. Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert. Daneben wurde er aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit darzulegen, wozu er mit Eingabe vom 3. Januar 2014 Folge leistete (Urk. 12-14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.2    In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Schadenminderungspflicht sieht Art. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter anderem die Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15-18 und 18b IVG (Abs. 2 lit. c).

1.3.3    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.


2.    Während die Beschwerdegegnerin die Rentenablehnung damit begründet, dass die aus invalidenversicherungsfremden Gründen abgebrochenen beruflichen Massnahmen dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen seien (Urk. 2), macht dieser geltend, die Beschwerdegegnerin gestehe ihm die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen nicht zu (Urk. 1).


3.

3.1    Aus medizinischer Sicht lässt sich dem Bericht der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 21. Januar 2010 (Urk. 6/6) und dem Bericht des B.___ vom 15. März 2010 (Urk. 6/7) entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHD; ICD-10 F90.1) leidet. Daneben besteht eine schwere Adipositas (ICD-10 E66.9).

    Weiter gaben die behandelnden Fachleute im B.___ (Urk. 6/7) an, infolge enormer motorischer Unruhe, Impulsivität und fehlender Konzentrationsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in einer Kleinklasse eingeschult worden. Wegen Schulleistungsproblemen und zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten habe er ab der Mittelstufe in eine Sonderklasse für durchschnittlich intelligente, verhaltensauffällige Kinder gewechselt. Nach einer Eskalation mit zunehmender Depressivität, Unpünktlichkeit, Schulleistungsproblemen und auffälligem Verhalten sei er ab der Oberstufe in einer Tagesschule mit Kleinstklassenunterricht beschult worden. Es bestehe eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration sowie eine etwas weniger ausgeprägte motorische Unruhe. Infolge der sehr stark ausgeprägten Adipositas (BMI von 36 kg/m2) sei der Beschwerdeführer in den grobmotorischen Funktionen und in der körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm nicht möglich, mehrere Stunden den Antrieb und die Energie sowie die Konzentration und die körperlichen Ressourcen aufzubringen, um zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen. Er benötige immer wieder Ruhepausen und die Möglichkeit, sich durch die Vorgabe von klaren Strukturen selbst zu orientieren, um von einer überschaubaren Aufgabe profitieren sowie zuverlässigere Leistungen erbringen zu können. Diese Einschränkungen würden ihn auch beim Berufseinstieg behindern. Der Beschwerdeführer könne von einer Anlehre oder Lehre in einem geschützten Rahmen deutlich profitieren. Damit könnte für ihn eine berufliche Integration möglich werden.

3.2    In der Folge gestaltete sich die Suche nach einer Ausbildungsstätte im Rahmen von beruflichen Abklärungsmassnahmen als schwierig. Vom 24. Mai bis 4. Juni 2010 erfolgte ein Schnupperaufenthalt in der C.___ zwecks Abklärung der Aufnahme in eine Anlehre und ins Internat. Dabei bekundete der Beschwerdeführer Mühe mit dem Wohnen im Internat (Urk. 6/10-11; Urk. 6/13). Vom 18. Oktober bis 5. November 2010 absolvierte der Versicherte beim D.___ eine Schnupperlehre im Service (Urk. 6/15) und vom 31. Januar bis 11. Februar 2011 Probewochen in der E.___ zwecks Abklärung der Eignung für die berufliche Grundbildung als Mechanikpraktiker PrA/EBA. Wegen ungenügenden Fähigkeiten und Fertigkeiten konnte ihm letztere Institution keine Lehrstelle als Mechanikpraktiker anbieten (Urk. 6/21, Urk. 6/25). Nach zwei Schnupperlehrwochen vom 22. bis 29. August und vom 19. bis 30. September 2011 in der Metallwerkstatt der F.___ konnte ihm bei ungenügender Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie mangels Interesses für den Arbeitsbereich wiederum keine Ausbildung angeboten werden (Urk. 6/34).

3.3    Aus einer Schnupperlehre in den Abteilungen Mechanik, Logistik und Industrie sowie Elektromontage vom Z.___ vom 23. Januar bis 1. Februar 2012 resultierte schliesslich ein Ausbildungsplatz in der Mechanik auf der Stufe Insos PrA ab dem 14. Februar 2012 (Urk. 6/36, Urk. 6/39 S. 10). Am 13. Februar 2012 schlossen die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und die Institution eine Zielvereinbarung ab, worin sich der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtete, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erscheinen, sich zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit voll einzusetzen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden (Urk. 6/40-41).

    Die ersten fünf Ausbildungsmonate im Z.___ verliefen gut. Laut Bericht der Institution vom 29. August 2012 hätten sich Durchhaltewille und Arbeitshaltung verbessert und könnten mit enger Führung weiter konditioniert werden. Damit werde der Beschwerdeführer auch in der Lage sein, bessere Leistungen zu erbringen. Auch wäre er in der Lage, den schulischen Teil einer Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest zu bewältigen. Er sei zwar langsam, bringe aber das nötige Potential mit. Im Betrieb habe er ebenfalls gezeigt, dass er motiviert und in der Lage sei, die nötige Leistung zu erbringen. Gestützt auf diese Beobachtungen empfahl die Ausbildungsinstitution als Ausbildungsziel nunmehr das eidgenössische Berufsattest (Urk. 6/52).

    Diesem Anliegen kam die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 4. September 2012 nach (Urk. 6/54). Gleichentags wurde eine dem höheren Ausbildungsziel angepasste Zielvereinbarung abgeschlossen. Wiederum verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, sich zur erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung einzusetzen, stets pünktlich am Arbeitsplatz und in der Berufsschule zu erscheinen und sich bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung abzumelden. Daneben wurde er auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht (Urk. 6/57).

    Am 18. Oktober 2012 erhielt der Beschwerdeführer einen schriftlichen Verweis. Dabei warf ihm das Z.___ vor, sich bei Krankheit und Unwohlsein nicht korrekt abzumelden und die zeitlichen Rahmenbedingungen nicht einzuhalten. Insbesondere sei er am Vortag erneut nicht am Ausbildungsplatz erschienen. Abschliessend wurde er auf den sofortigen Ausbildungsabbruch im Falle eines zweiten Verweises aufmerksam gemacht (Urk. 6/59).

    Vom 7. bis zum 31. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer an einem überbetrieblichen Kurs bei G.___ teil. Im Kompetenznachweis vom 31. Januar 2013 stellte ihm der Kursleiter ein in Bezug auf Leistung und Verhalten schlechtes Zeugnis aus. Der Beschwerdeführer nütze die vorhandenen Fähigkeiten nicht, interessiere sich mehr für Anderes als für die Arbeit und fehle ohne Abmeldung (Urk. 6/66).

    Einem auf den 7. Februar 2013 anberaumten Standortgespräch mit dem zuständigen Berufsberater der IV-Stelle und einem Vertreter der Ausbildungsinstitution blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Auch telefonisch konnte er nicht erreicht werden, weshalb der Abbruch der Ausbildung und der Abschluss der beruflichen Massnahmen beschlossen wurde (Urk. 6/74 S. 3).

3.4    Am 15. März 2013 berichtete das Z.___, dass die Ausbildung abgebrochen worden sei, weil der Beschwerdeführer trotz grundsätzlichem Interesse am Beruf und Vorhandensein der nötigen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten schulisch und praktisch ungenügende Leistungen erbracht habe, was auf fehlenden Arbeitswillen, Faulheit und Desinteresse zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer wolle und könne sich nicht in die Arbeitswelt eingliedern, obwohl er die nötigen praktischen Fähigkeiten für eine Ausbildung zum Mechanikerpraktiker EBA hätte. Infolge seiner Faulheit sei er ein schwacher Schüler. Er sei unpünktlich und unzuverlässig. Er weigere sich ostentativ den Vertrauensarzt aufzusuchen und wisse genau, dass keine krankheitsbedingten Ursachen für seine Fehlzeiten geltend gemacht werden könnten (Urk. 6/72).


4.

4.1    Dem oben wiedergegebenen Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nach einer längeren Abklärungsphase im Anschluss an den Schulabschluss eine seiner Leistungsfähigkeit und seinen Interessen entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung als Mechanikerpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest angeboten wurde. Aufgrund der medizinischen Akten und der nachvollziehbaren Einschätzung der Ausbildungsverantwortlichen wäre der erfolgreiche Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest dem Beschwerdeführer kognitiv, schulisch und gesundheitlich zumutbar gewesen. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

    Auch versuchten die Beschwerdegegnerin und die Ausbildungsinstitution durch klare Abmachungen, verschiedene Hilfeleistungen und Ermahnungen mehrmals, den Beschwerdeführer zu einer positiven Änderung seines die Ausbildung gefährdenden Verhaltens zu bewegen. Dadurch trugen sie der schwierigen soziokulturellen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verweigert zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4).

4.2    Demzufolge war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich den eingeleiteten, zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem er durch seine inkonstante Eingliederungsbereitschaft den Abbruch der beruflichen Massnahmen herbeiführte, kam er seiner Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde er mehrmals hingewiesen. Mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6/60) wurde ihm unter Androhung der Verweigerung von weiteren Leistungen nicht nur eine letzte Chance gegeben, die Ausbildung weiter zu führen, sondern auch sichergestellt, dass er sich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen weiterer Verletzungen der Mitwirkungspflicht bewusst wird.

4.3    Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das Kürzungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Bundesgerichtsurteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4).

    Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Ausbildung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte. Für eine medizinisch begründete Unzumutbarkeit der späteren vollzeitlichen Erwerbstätigkeit lassen sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte finden. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Abbruch der Ausbildung allein auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Da der Beschwerdeführer mit einem regulären Abschluss als Mechanikerpraktiker EBA voraussichtlich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente erheben könnte, erfolgte die strittige Rentenverweigerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu Recht.


5.

5.1    Vorliegend sind beim die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1, Urk. 14).

5.2    Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist Rechtsanwalt Zollinger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Infolge unterbliebener Einreichung der am 17. Juni 2014 angeforderten Kostennote innert angemessener Frist (Urk. 15) ist die Prozessentschädigung nach Ermessen auf Fr. 1‘000. festzusetzen.




Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner