Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00604




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1973 geborene X.___ ist gelernter Koch und Diätkoch und leidet seit seiner Geburt an einer vererbten Nierenkrankheit, dem sog. Bartter-Syndrom, bei welcher es zum Verlust der körpereigenen Salze und Flüssigkeit kommt (Urk. 10/30/11).

            Am 10. Juli 2006 meldete sich der Versicherte wegen seiner Nierenkrankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte eine Berufsberatung sowie eine Umschulung (Urk. 10/2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie zwei Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/5, Urk. 10/14), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8-9) und diverse Arztberichte (Urk. 10/7, Urk. 10/11) einholte, und liess den Versicherten dann durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, begutachten (Gutachten vom 12. Februar 2007; Urk. 10/17). Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 10/27) wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, dass gesamthaft gesehen kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und ihm daher nach Abheilen der gegenwärtig ebenfalls vorhandenen Folgen einer Fussfraktur die bisherige Tätigkeit als Koch weiterhin zu 100 % zumutbar sei.

    Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (Urk. 10/30/3-4) und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 10/30/10-27) Beschwerde erhoben hatte, wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 30. Juni 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00858) an die IV-Stelle zurück, damit diese ein umfassendes, nephrologisch-somatisches Gutachten sowie einen aussagekräftigen Arbeitgeberbericht einhole (Urk. 10/51/10-11).

1.2    In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10/52, 10/59, 10/68-70, 10/72), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/55) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/74-75) ein und liess durch das Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, ein nephrologisches Gutachten erstatten (Urk. 10/57; Gutachten vom 14. April 2009, Urk. 10/62). Nach Erlass des Vorbescheides (Urk. 10/83) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 23. September 2010 ab (Urk. 10/86). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2010 stellte sie dem Versicherten zudem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/90). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 10/91) am 8. November 2010 Einwand (Urk. 10/92). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/94, 10/132, 10/141, 10/146, 10/148, 10/150, 10/156) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 10/99-100) zu den Akten. Am 2. Februar 2011 bat der Versicherte um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (Urk. 10/101). Am 14. Februar 2011 reichte die Krankentaggeldversicherung des Versicherten den Bericht (funktionsorientierte medizinische Abklärung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) des A.___ vom 10. Februar 2011 ein (Urk. 10/104). Mit Verfügung vom 8. August 2011 erhielt der Versicherte eine Kostengutsprache für die berufliche Abklärung bei der B.___ vom 5. September bis am 4. Dezember 2011 (Urk. 10/125). Darüber berichtete die B.___ am 28. November 2011 (Urk. 10/131). Am 15. Dezember 2011 wurden die beruflichen Massnahmen wiederum abgeschlossen (Urk. 10/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/164 ff.), in dessen Rahmen weitere erwerbliche Abklärungen vorgenommen wurden (Urk. 10/158-159, 10/176, 10/181-184), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Mai 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. April 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, wobei sie die Rente für die Monate September bis Dezember 2011 mit erbrachten Taggeldleistungen verrechnete (Urk. 2/1-3).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 28. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Urk. 6) reichte er weitere Unterlagen betreffend Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 7/1-2) ein. In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. September 2013 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere das Erwerbliche betreffende Unterlagen ein (Urk. 13/1-3) und stellte den Verfahrensantrag, es sei die Personalvorsorgestiftung der C.___ zum Prozess beizuladen (Urk. 12 S. 1).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 20 % eingeschränkt sei. Im Juni 2010 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, sodass sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar gewesen seien, womit per 24. Januar 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres vorgelegen habe, weswegen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. April 2011 eine halbe Rente zuzusprechen gewesen sei. Nach einer weiteren Verschlechterung sei die angestammte Tätigkeit ab 12. Juni 2012 unzumutbar geworden. Ab dann bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 1 f.).

    Die Beschwerdegegnerin stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) in den Jahren 2005 bis 2009 erzielten Jahreseinkommen ab. Beim Invalideneinkommen ging sie von einem Hilfsarbeiterlohn gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) aus und nahm einen Leidensabzug von 10 % vor, was einen Invaliditätsgrad von 52 % ergab (Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 3).

    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er würde im Gesundheitsfall ein wesentlich höheres Einkommen erzielen (Urk. 1 S. 6 f.).


3.    

3.1    Mit Urteil vom 30. Juni 2008 wurde die Sache vom hiesigen Gericht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese ein umfassendes, nephrologisch-somatisches Gutachten einhole, bei welchem ein Spezialarzt der Nephrologie federführend sein müsse (Urk. 10/51/10-11).

3.2    In der Folge berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie vom E.___ in F.___, am 3. März 2009, aufgrund des Bartter-Syndroms und der damit zusammenhängenden Leiden (myeloproliferatives Syndrom und muskuloskelettale Problematik mit unter anderem Spontanfrakturen am Fussskelett) bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei seit Anfang 2009 um 20 % vermindert (Urk. 10/59/3-4).

3.3    Am 14. April 2009 erstatteten die Ärzte des Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/62). Als einschränkend in Bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit stuften sie das Nierenleiden ein (Urk. 10/62/3 Ziff. 5). Sie hielten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit weiterhin für zu 80 % arbeitsfähig, jedoch gingen sie davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft abnehmen werde, da die Tätigkeit als Koch körperlich anstrengend und mit zusätzlichem Flüssigkeitsverlust durch starkes Schwitzen verbunden sei, da ein warmes und feuchtes Arbeitsmilieu bestehe und die unregelmässigen Arbeitszeiten eine korrekte Einnahme der Medikamente erschweren würden (Urk. 10/62/3-4 Ziff. 6.1-2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich schleichend entwickelt und bestehe mindestens seit 2007 in der aktuellen Ausprägung. Für eine geregelte, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit ohne extreme Stressbelastung könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/62/4 Ziff. 6.3).

3.4    In seinem Bericht vom September 2009 gab Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, an, seit rund zwei Jahren leide der Beschwerdeführer zusätzlich zur Niereninsuffizienz an lumbalen Beschwerden in Form eines spondylogenen radikulären Syndroms. Bildgebend seien verschiedene Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen (Urk. 10/72/2 Ziff. 1.4). Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit einer Besserung der Problematik nicht zu rechnen. Die Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Unterextremitäten und die wiederholt erlittenen Fussfrakturen würden die vorwiegend stehende Tätigkeit als Koch erschweren und zeitweise sogar verunmöglichen. Für eine bezüglich Stehbelastung besser angepasste Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/72/3-4).

3.5    Die Ärzte der H.___ attestierten dem Beschwerdeführer vom 25. Juni bis am 25. Juli 2010 aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/91/4) und verlängerten diese mehrmals bis am 20. Februar 2011 (Urk. 10/91/5, Urk. 10/94/7). Für wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Tag gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 10/94/4).

3.6    Am 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer im E.___ nephrologisch untersucht. Die Ärzte hoben im Bericht vom gleichen Tag hervor, es bestehe eine ausgeprägte Müdigkeit im Sinne eines Chronic fatigue-Syndroms (Urk. 10/132/2). Die berichtenden Ärzte äusserten sich nicht zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit.

3.7    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Nephrologie, berichteten am 14. Februar 2012, das nicht heilbare Nierenleiden führe zu massiven Elektrolyt- und Wasserverlusten. Die Niereninsuffizienz sei inzwischen erheblich. Der Beschwerdeführer leide daher unter chronischer Müdigkeit, allgemeiner Schwäche und Konzentrationsstörungen. Zusammen mit der hämatologischen Diagnose (myeloproliferatives Syndrom) und den muskuloskelettalen Beschwerden sei eine Verminderung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit - funktionell und auch bezüglich Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie bezüglich der psychischen Belastbarkeit - wirke sich sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Koch als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit aus. Als Koch und in anderen angepassten Tätigkeiten sei seit Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 10/149/2-3 Ziff. 1.4 u. Ziff. 1.6 ff.).

3.8    Die Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 12. Juni 2012 aus, die geklagten Beschwerden seien mit dem Bartter-Syndrom und der damit zusammenhängenden schweren Störung des Elektrolythaushaltes gut erklärbar. Das Leiden führe zu einem reduzierten Allgemeinzustand und einer körperlichen Leistungsintoleranz mit namentlich progredienter chronischer Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Hinzu kommt die funktionelle Beeinträchtigung durch die muskuloskelettalen Beschwerden (Urk. 10/150/2-3). Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie führten aus, Patienten mit einem Bartter-Syndrom könnten sehr wohl alleine durch die renale Krankheit in ihrem Allgemeinzustand und ihrer körperlichen Leistungstoleranz stark eingeschränkt sein (Urk. 10/150/2).


4.

4.1    Aus den erwähnten Arztberichten geht hervor, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens im Jahr 2007 auf 80 % und im Jahr 2010 auf 50 % reduzierte. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten entsprechen dem Umfang der effektiv ausgeübten Arbeitstätigkeiten: Der Beschwerdeführer, gelernter Koch und Diätkoch, arbeitete ab dem 1. Oktober 2001 für die Verpflegungsbetriebe an der I.___ im Vollpensum (I.___; Urk. 10/8). Wegen zu grosser Arbeitsbelastung kündigte er diese Stelle per Ende August 2005 (Urk. 10/8/6) und arbeitete von September bis November 2005 in der J.___ (Urk. 10/158/2). Vom Januar 2006 bis Ende März 2008 arbeitete er als Koch im K.___ in F.___. Das Pensum betrug nunmehr noch 80 % (Urk. 10/9, Urk. 10/55, Urk. 10/113/2-3, Urk. 13/3). Vom 1. November 2008 bis Ende August 2011 war er bei der Gemeinde L.___ zu 80 % als Koch angestellt (Urk. 7/2, Urk. 10/176/2, Urk. 10/182). Vom 1. Juli 2011 bis Ende Juni 2012 war der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde L.___ zu 40 % als Mitarbeiter in der Administration beziehungsweise als kaufmännischer Angestellter angestellt (Urk. 10/122/1, Urk. 10/159/1). Vom 5. September bis am 4. Dezember 2011 absolvierte er eine berufliche Abklärungsmassnahme bei B.___ im Hinblick auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Urk. 10/131/1). Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer eine maximale Präsenzzeit von 4 Stunden pro Tag einhalten konnte. Der Beschwerdeführer klagte während der Abklärung insbesondere über chronische Müdigkeit (Urk. 10/131/7). Seit dem 1. Februar 2012 arbeitet der Beschwerdeführer zu 50 % als Koch für die M.___ (Urk. 7/1).

4.2    Der erwähnte Verlauf im Erwerblichen steht im Einklang mit der ärztlichen Feststellung, dass das Nierenleiden progredient ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2012 als schlüssig. Sie führte aus, eine sukzessive Verschlechterung der Situation sei insbesondere in Bezug auf das Nierenleiden ärztlich ausgewiesen. Angepasst seien in erster Linie körperlich nicht belastende Tätigkeiten. Dis bisherige Tätigkeit als Koch könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % bewältigen. Auch in anderen Tätigkeiten, namentlich ab Juli 2011 bis Ende Juni 2012 als kaufmännischer Angestellter in der Administration (vgl. Urk. 10/127/4, Urk. 10/181), sei kein höheres Pensum möglich gewesen. Berufliche Massnahmen hätten vor allem aufgrund der eingeschränkten Konzentration nicht umgesetzt werden können. In Anbetracht der Gesamtheit der Leiden sei nicht erwiesen, ob selbst in einer körperlich optimal angepassten Tätigkeit ein höheres Pensum realisierbar sei. Hindernd seien in dieser Hinsicht vor allem die Konzentrationsstörungen und die Störungen des Auffassungsvermögens. Diese wirkten sich in der bisherigen und in einer anderen Tätigkeit gleichermassen aus. Somit sei davon auszugehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich ein Pensum von 50 % bewältigt werden könne (Urk. 10/163/8).

4.3    Überzeugend ist diese Beurteilung des RAD auch deswegen, weil sich anlässlich der anfangs 2011 erfolgten Abklärung des Beschwerdeführers im A.___ keinerlei Anzeichen für eine Symptomausweitung zeigten und die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz als gut zu bewerten waren (Urk. 10/104/21). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine verbliebenen Ressourcen tatsächlich im vorhandenen Ausmass umsetzt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit als Koch oder in einer anderen angepassten Tätigkeit beträgt 50 %.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

5.2    Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Februar 2012 eine 50%ige Anstellung als Koch bei der M.___ inne (Urk. 7/1).

    Bevor sich seine Nierenkrankheit einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte, war er zuletzt ebenfalls als Koch tätig (Urk. 10/8). Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesundheitsfall würde er heute nicht als normaler Koch, sondern als Küchenchef in einer vergleichbaren öffentlichen Institution arbeiten und dabei zwischen Fr. 104‘000.-- und Fr. 117‘000.-- pro Jahr verdienen (Urk. 6 S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in jedem Fall als Küchenchef tätig gewesen wäre, steht nicht fest. Beim K.___ war er seinerzeit als stellvertretender Küchenchef angestellt (vgl. Urk. 10/113/1-3). Aus gesundheitlicher Sicht ungeeignet war diese Tätigkeit in erster Linie pensumsbedingt, ansonsten steht einer Tätigkeit im erlernten Beruf gesundheitsbedingt nichts entgegen. Eine Funktion als Küchenchef ist weiterhin möglich, ebenso eine Tätigkeit auf dem Gebiete der erworbenen Zusatzfunktion als Diätkoch.

    Seine jetzige Tätigkeit entspricht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seiner Tätigkeit im Gesundheitsfall. Aufgrund dieser Tatsache genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen, woraus bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert.

    Da der Invaliditätsgrad, respektive das Invalideneinkommen nicht aufgrund statistischer Werte zu ermitteln ist, bleibt für einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. Urk. 10/185/3) kein Raum.

    Die Behandlung der weiteren Einwände gegen das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen erübrigt sich dadurch, da das Valideneinkommen gar nicht zahlenmässig zu eruieren ist.

    Ab Juni 2010 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Davor bestand eine solche von 20 % (Urk. 10/59/3, Urk. 10/62/4, Urk. 10/91/4-5, Urk. 10/94/7, Urk. 10/149/3, Urk. 10/150/2). Somit bestand ab Januar 2011 erstmals eine ohne wesentlichen Unterbruch andauernde einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (8 Monate à 50 % und 4 Monate à 20 % : 12 = 40 %). Mithin besteht ab dann Anspruch auf eine Viertelsrente. Aufgrund des im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns ausgewiesenen Invaliditätsgrades von 50 % erhöht sich der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab April 2011 auf eine halbe Rente.

    Auf die Frage der Kinderrente ist entsprechend dem vom Beschwerdeführer Ausgeführten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8) nicht näher einzugehen.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 IVG ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Rente für die Monate September bis Dezember 2011 mit den für jene Monate erbrachten Taggeldleistungen verrechnet wurde (vgl. Urk. 10/129).

    

6.    Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, die Personalvorsorgestiftung der C.___ sei beizuladen (Urk. 12 S. 1). Die Beiladung bedeutet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig gemacht worden ist. Sie hat vor allem den Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladenen Personen zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Gemäss § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Da jedoch die Verfügungen der IV-Stelle vom 28. Mai 2013 der Personalvorsorgestiftung der C.___ zugestellt wurden (Urk. 2/1-3, jeweils S. 1) und diese zu bestätigen sind, erweist sich eine Beiladung als nicht angezeigt. Die entsprechende Personalvorsorgestiftung bestreitet denn auch nicht, die angefochtenen Verfügungen erhalten zu haben, sondern weist unter anderem darauf hin, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nicht an die Festlegung der Invalidenversicherung bezüglich Eröffnung des Wartejahrs gebunden sei, da die Fragestellung eine andere sei beziehungsweise da es für die Zusprechung einer Invalidenrente im Gegensatz zur Rente der beruflichen Vorsorge nicht auf den effektiven Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ankomme (E. 3.3; Urk. 13/3). Diese Frage ist nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Rente der Invalidenversicherung zu klären. Mit einer Beiladung würde sich im Übrigen nichts an der Bindungswirkung ändern, da die Personalvorsorgestiftung bereits an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden ist, soweit sich diese überhaupt auf den Rentenanspruch aus der beruflichen Vorsorge übertragen lassen. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beiladung der Personalvorsorgestiftung der C.___ ist infolgedessen zu verneinen, weshalb der Verfahrensantrag abzuweisen ist.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer