Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00606 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 13. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1992, 2001), war vom 15. Oktober 2001 bis 31. Januar 2007 als Kassiererin bei der Firma Y.___ im Umfang von 30 Stunden pro Woche tätig (Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/6 Ziff. 2.9). Im Oktober 2010 schloss die Versicherte einen Anstellungsvertrag mit der Firma Z.___, mit Vertragsbeginn am 1. November 2010 ab. Vereinbart wurden Arbeitseinsätze auf Abruf ohne Mindesteinsatzstunden (Urk. 7/95, 7/101, 7/120 S. 13 f.). Dieser Vertrag wurde soweit ersichtlich - per 10. Juli 2012 aufgelöst (Urk. 7/169 S. 2).
Unter Hinweis auf eine seit etwa zwei Jahren bestehende Cervicocephalgie, Schwindel und Migräne meldete sich die Versicherte am 28. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8), veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 12. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 7/46) und holte bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 7/120).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/129) erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/130, Urk. 7/132-135). Gegen die am 7. März 2013 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 6. Juni 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/150), erhob die Versicherte bereits am 4. April 2013 Einwendungen (Urk. 7/144-145, Urk. 7/148149). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/152 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Mai 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen bezüglich der Qualifikation und bezüglich der medizinischen Einschränkungen im Haushalt vornehme (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. August 2014 (Urk. 9) wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Dies liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG)).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per Mai 2010 sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr zumutbar. Aus ärztlicher Sicht seien ihr hingegen behinderungsangepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zumutbar. Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 73 % Erwerbstätige und zu 27 % im Haushalt Tätige resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unbestritten, dass sie sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 3 Ziff. 2). Sie sei jedoch als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. So habe sie immer ausgesagt, sie würde bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten und habe sich auch intensiv um Arbeit bemüht (S. 3 ff. Ziff. 3-6). Auch die Kinderbetreuung hätte sie organisieren können (S. 5 Ziff. 7, S. 9 Ziff. 20).
Sie habe nur deshalb bei der Firma Y.___ 30 Stunden pro Woche gearbeitet, weil es gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, mehr zu arbeiten (S. 5 Ziff. 8, S. 10 Ziff. 21). Schon nach der Geburt der ersten Tochter 1992, als sie noch an keinen gesundheitlichen Problemen gelitten habe, habe sie kurz danach wieder vollumfänglich angefangen zu arbeiten (S. 6 Ziff. 11, S. 7 Ziff. 13). Es gebe damit keinerlei Veranlassung, davon auszugehen, dass sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre 2001 nicht ebenfalls wieder angefangen hätte, voll zu arbeiten, wenn es ihre Gesundheit erlaubt hätte (S. 6 f. Ziff. 12, S. 7 Ziff. 13). Allenfalls seien weitere Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt nötig (S. 5 f. Ziff. 9, S. 11 ff. Ziff. 24-28).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gingen die Parteien gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/120) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. S. 25 Ziff. 4.1) sowohl ihre aktuelle Tätigkeit bei der Firma Z.___ als auch jede andere leidensangepasste Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen lediglich zu 50 % zumutbar sei. Die früheren Tätigkeiten mit repetitiven, stereotypen manuellen Tätigkeiten als Elektrowicklerin in einer Montageabteilung oder als Kassieren, aber auch als Löterin, seien ihr nicht mehr zumutbar (S. 25 f. Ziff. 5.1-2).
Die MEDAS-Gutachter führten aus, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit Mai 2009. Es sei jedoch davon auszugehen, dass schon vor diesem Zeitpunkt relevante Einschränkungen bestanden hätten, die aber auf anderen Befunden beruhten und daher nicht mit Sicherheit beurteilt werden könnten (S. 26 Ziff. 5.4).
Da sowohl die Diagnosen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als auch der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit unbestritten blieben, und sich diese Angaben eindeutig aus den medizinischen Unterlagen ergeben (vgl. Urk. 7/120), ist darauf abzustellen.
3.2 Strittig und zu prüfen ist somit die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Versicherten. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin, ausgehend von dem zuletzt ab Juni 2004 bei der Firma Y.___ geleisteten Pensum von 30 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 2.9), als zu 73 % Erwerbstätige und zu 27 % im Haushalt Tätige (vorstehend E. 2.1).
Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe aufgrund bestehender gesundheitlicher Einschränkungen lediglich 30 Stunden pro Woche gearbeitet (vorstehend E. 2.2).
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, auch die Beschwerdegegnerin sei zunächst von einer Qualifikation als 100 % Erwerbstätige ausgegangen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 4. November 2009 betreffend die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation gestützt auf die falsche Annahme einer 100%igen Tätigkeit bei der Firma Y.___ anfänglich auf die Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige schloss (Urk. 7/68 S. 1 unten). Diese Schlussfolgerung kann daher nicht berücksichtigt werden.
3.3.2 Hingegen lässt sich dem Verlaufsprotokoll der Arbeitsvermittlung vom 19. März 2008 (Urk. 7/26) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2008, welches ohne anwaltliche Unterstützung beziehungsweise Beratung erfolgte, äusserte, sie habe seit mehr als fünf Jahren dauernd Schmerzen, Kopfweh, Schwindel und Nackenschmerzen. Sie beisse sich am Arbeitsort durch. Ende März 2008 sei eine Operation der „Nackenwirbelsäule“ geplant (S. 1). Sie arbeite wegen des schlechten Gesundheitszustands nur 50 %. Sie würde 100 % arbeiten, hätte sie keine Beschwerden. Für die Kinder hätte sie einen Babysitter organisiert. Von 1988 bis 1996 habe sie zu 100 % gearbeitet, bis zum Tod ihres Kindes kurz nach der Geburt. Dann habe sie auf der Basis eines Heimarbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber circa 170 Stunden pro Monat gearbeitet (S. 2).
3.3.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
3.3.4 Auf die oben erwähnte Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Arbeitsvermittlung (E. 3.3.2) kann abgestellt werden, zumal sie Bestätigung in den Akten findet.
So ging die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt der Tochter im Jahr 1992 einer 100%igen Tätigkeit nach, was sich den Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5, Urk. 7/15, Urk. 7/119) entnehmen lässt. Auch blieb sie nach der im Jahr 1996 erfolgten Totgeburt stets erwerbstätig.
Zwar nahm die Beschwerdeführerin Mitte Oktober 2001, viereinhalb Monate nach der Geburt des zweiten Kindes, bei der Firma Y.___ eine Stelle zu einem Pensum von 50 % an. Dieses Pensum konnte sie aber, als sich die Gelegenheit bot, ausbauen (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 2.9).
So äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2008, sie habe nach Beginn ihrer Tätigkeit bei der Firma Y.___ zunehmend häufiger notfallmässig einspringen müssen, so dass schliesslich das Pensum ab Juni 2004 auf 30 Stunden pro Woche erhöht worden sei. Sie habe weiterhin Plus-Stunden erwirtschaftet. Mit der Schwägerin und dem Ehemann habe sie sich bei der Kinderbetreuung abgewechselt (vgl. Urk. 7/46 S. 7).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Minimalstunden arbeitete, sondern ihr Pensum stets zu steigern versuchte, untermauert ihre Aussage, dass sie gerne einer 100%igen Arbeit nachgegangen wäre.
3.3.5 Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie die Tätigkeit nicht noch mehr ausgebaut hätte, wäre sie gesundheitlich nicht angeschlagen gewesen. So gibt der Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ detailliert über die Arbeitsausfälle Auskunft, welche schliesslich zur Kündigung führten (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 2.14).
Dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Tätigkeit bei der Firma Y.___ gesundheitlich angeschlagen war, bestätigte auch der behandelnde Arzt, pract. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/132/3 = Urk. 3/4) festhielt, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten Carpaltunneloperation im Jahr 2005 nie mehr voll arbeitsfähig gewesen sei und deshalb nicht wie geplant nach der Einschulung ihres Sohnes das Arbeitspensum bei der Firma Y.___ auf 100 % habe steigern können. Trotz starker Nacken- und Handbeschwerden habe sie wiederholt Arbeit gesucht und gefunden. Auch die MEDAS-Gutachter äusserten sich dahingehend, dass schon vor Mai 2009 eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, welche jedoch nicht mit Sicherheit zu beurteilen gewesen sei (vgl. Urk. 7/120 S. 26 Ziff. 5.4).
3.3.6 Den Dokumentationen der von April 2009 bis Oktober 2010 dauernden Arbeitsvermittlung (Urk. 7/57-58, Urk. 7/67-68, Urk. 7/73-74, Urk. 7/79-80, Urk. 7/8586, Urk. 7/90-92, Urk. 7/101-102) ist überdies zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt sehr fleissig und mit Erfolg um eine neue Arbeit bemühte (vgl. Urk. 7/95), und sich auch dadurch nicht beirren liess, dass ihr unter anderem 100%-Stellen empfohlen wurden (vgl. Urk. 7/80 S. 3 Mitte), da die Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt - mangels entsprechender medizinischer Abklärungen - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/74, Urk. 7/92). Dies, obwohl von ärztlicher Seite unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100 % nicht werde bewältigen können, respektive sie für leichte Arbeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/60, Urk. 7/75).
3.3.7 Auch anlässlich der Haushaltsabklärung im März 2013 (vgl. Urk. 7/150) äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie habe immer auch trotz der Kinder aus finanziellen Gründen arbeiten müssen (vgl. Urk. 7/150 Ziff. 2.5). Die in der Folge von der Abklärungsperson getroffene Qualifikation als zu 73 % Erwerbstätige mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bei der Firma Y.___ auf 100 % habe steigern wollen oder sie sich ursprünglich für eine 100%-Stelle beworben habe (vgl. Urk. 7/150 Ziff. 2.5), vermag hingegen nicht zu überzeugen.
Es kann nicht von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie ihre Bewerbungsunterlagen rund 10 Jahre lang aufbewahrt. Ebenfalls legte sie glaubhaft dar, dass auch die Betreuung der Kinder keinen Grund darstelle, um von der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige abzuweichen, da sie bereits 1992 in der Lage gewesen sei, die Fremdbetreuung unter anderem mit der Schwägerin und dem Ehemann (vgl. Urk. 7/46 S. 7) sicherzustellen.
3.3.8 Schliesslich ist auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Indiz dafür, dass sie im Gesundheitsfalle einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Daran ändert entgegen der Ansicht der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/150 Ziff. 2.5) auch nichts, dass die Tochter inzwischen ausgelernt ist und ein wenig zum Unterhalt beitragen kann.
3.3.9 Zusammenfassend führt die Würdigung dieser Umstände zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin lediglich zu einem Pensum von 73 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, lässt sich in Anbetracht dieser Umstände nicht halten.
3.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin daher als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren.
4.
4.1 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorstehend E. 1.4).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom März 2007 hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Kassiererin bei einem Pensum von 100 % zu diesem Zeitpunkt Fr. 50‘921.-- verdient (Urk. 7/6 Ziff. 2.11).
Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.2 % im Jahr 2008 und im Jahr 2009 und von 0.7 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. G-H) im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von insgesamt rund Fr. 53‘558.-- (50‘921.-- x 1.022 x 1.022 x 1.007).
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung des noch möglichen Arbeitspensums von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.-- für das Jahr 2010 (Fr. 4'225.-- x 12: 40 x 41.6 x 0.5).
4.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Es ergaben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeitskraft nur mittels eines unterdurchschnittlichen Einkommens verwerten könnte, weshalb kein zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
4.7 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53‘558.-- und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘364.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘194.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres per 1. Mai 2010 Anspruch auf eine halbe Rente.
Es ist daher in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2013 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen, dass ab dem 1. Mai 2010 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Juni 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___-Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan