Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00609 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 22. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, arbeitet seit Oktober 2000 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 10/11/1 und Urk. 10/116). Am 10. Mai 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines follikulären Schilddrüsen-Karzinoms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % per 1. Oktober 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 10/21). Nachdem die IV-Stelle im November 2006 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte und die Versicherte im A.___ exploriert worden war (Expertise vom 8. April 2008, Urk. 10/41), hob sie die halbe Rente mit Verfügung vom 22. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % per Ende Oktober 2008 auf (Urk. 10/52). Die dagegen von der Versicherten am 23. September 2008 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass das Gericht die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtete (Prozess-Nr.: IV.2008.00986; Urk. 10/58). Daraufhin gab die IVStelle bei der MEDAS B.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 28. März 2011 erstattet wurde (Urk. 10/71), und hob die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 % erneut per Ende Oktober 2008 auf (Urk. 10/107). Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2012 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 10/108/4-8), welche mit Urteil vom 17. Dezember 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr.: IV.2012.00960; Urk. 10/112). Das Urteil vom 17. Dezember 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 11. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Angst und Depression bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/113). Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 18. März 2013 Beweismittel dafür einzureichen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung erheblich verändert haben. Ansonsten werde das Gesuch nicht geprüft und auf die Anmeldung nicht eingetreten (Urk. 10/115). Nachdem sich die Versicherte innert der angesetzten Frist bis zum 18. März 2013 nicht hatte vernehmen lassen, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. März 2013, Urk. 10/118, und Einwand vom 2. April 2012 [richtig: 2013], Urk. 10/120) mit Verfügung vom 31. Mai 2013 auf die Neuanmeldung der Versicherten mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 20. Juli 2012 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 28. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 26. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin am 30. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 13)
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben), so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
1.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 11. Februar 2013 (Urk. 10/113) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Juli 2012 erheblich verändert hat.
2.2 Wie eingangs erwähnt, wurde die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2012 vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2012, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt. Das Gericht kam dabei im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 28. März 2011, worin als einzige Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung, höchstens einer leichten depressiven Episode entsprechend (ICD-10 F33.00), genannt wurde (vgl. Urk. 10/71/21), zum Schluss, dass seit der Begutachtung durch das A.___ im Frühjahr 2008 sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei (Urteil IV.2012.00960 vom 17. Dezember 2012 E. 4.1 und E. 4.2, Urk. 10/112/13-15).
2.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Februar 2013 berief sich die Beschwerdeführerin im Einwand vom 2. April 2013 (vgl. auch Beschwerde vom 28. Juni 2013, Urk. 1, und Stellungnahme vom 26. September 2013, Urk. 12) auf den bereits in den Verfahrensakten sich befindenden Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2012 (Urk. 10/109/3-9). Des Weiteren reichte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren das ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ vom 27. Juni 2013 ein (Urk. 3/6).
Dr. C.___, seit 18. Juni 2012 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. September 2012 (1) eine Schmerzverarbeitungsstörung mit chronischem Schmerzerleben (ICD-10 F45.8), (2) eine deutliche neurasthenische depressive Überlagerung (ICD-10 F38.8) und (3) latente hypochondrische Ängste. Sodann notierte er, das Beck-Depressions-Inventar habe einen Wert von 28 Punkten ergeben, was in den Bereich einer schweren Depression falle. Zwar sei die Zeit seit Behandlungsbeginn im Juni 2012 noch zu kurz, um die Verlaufscharakteristik der Depression klar zu bestimmen. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sei die depressive Verstimmung seit der Operation und der folgenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch deutlicher geworden. Schwerste Krisen hätten sich nicht abgezeichnet, aber es werde von einem steten Abnehmen der Befindlichkeit berichtet. Mithin handle es sich um ein Geschehen, welches sekundär zu gesundheitlichen Störungen im somatischen Bereich als Residuum von massiven therapeutischen Massnahmen und misslungener Krankheitsverarbeitung entstanden sei, jedoch deutlich schwerer wiege als eine Dysthymie, und weder rezidivierend noch episodisch sei. Daher habe er die Codierung ICD-10 F38.8 gewählt. Aufgrund der von ihm festgestellten Beeinträchtigungen schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf zumindest 65 bis 70 %, wobei die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur unwesentlich höher sei. Gelegentlich könnten auch Haushaltsarbeiten erledigt werden. In diesem Bereich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 55 % (Urk. 10/109/3-9).
Im ärztlichen Zeugnis vom 27. Juni 2013 erklärte Dr. C.___, dass die am 13. September 2012 erhobenen psychopathologischen Befunde nach wie vor bestehen würden. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei bislang gering gewesen, wozu vor allem die Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva beitrage. Dazu komme auch die Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens, das wenig Veränderung erlaube. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung und mithin eine neuerliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei damit ausgewiesen (Urk. 3/6).
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 9), wurde der Bericht von Dr. C.___ vom 13. September 2012, der lediglich knapp zwei Monate nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Juli 2012 erstellt wurde, bereits in den Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2012 eingehend gewürdigt. Das Gericht hielt damals fest, dass Dr. C.___ sich nicht mit den vorhandenen medizinischen Akten auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb eine fast vollständige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben sein solle. Weiter kam das Gericht auch zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2012) durch die medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei (Urteil IV.2012.00960 vom 17. Dezember 2012 E. 4.2, Urk. 10/112/15). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Erwägungen zum Bericht von Dr. C.___ vom 13. September 2012.
Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. C.___ vom 27. Juni 2013 ist sodann im Wesentlichen zu entnehmen, dass die therapeutische Beeinflussbarkeit der am 13. September 2012 festgestellten Beschwerden wegen der Unverträglichkeit mehrerer Antidepressiva und der Konflikthaftigkeit des innerpsychischen Geschehens der Beschwerdeführerin bislang gering gewesen sei (vgl. E. 2.3). Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.___ derart vage Angaben macht und beispielsweise nicht erläutert, auf welche Antidepressiva die Beschwerdeführerin nicht anspricht, oder auch nur erklärt, wie oft sie im vergangenen Jahr bei ihm in der Sprechstunde war. Auch das ärztliche Zeugnis vom 27. Juni 2013 ist demnach wenig aussagekräftig. Insbesondere geht aber aus diesem Zeugnis keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Bericht vom 13. September 2012 hervor.
Angesichts dessen, dass vorliegend an die Glaubhaftmachung einer Veränderung des Invaliditätsgrades hohe Anforderungen zu stellen sind, da sich die Beschwerdeführerin nur sehr kurze Zeit, nachdem das am 20. Dezember 2012 versandte Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 10/112/19), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Anmeldung vom 11. Februar 2013, Urk. 10/113; vgl. E. 1.3), ist das Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2012 aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 13. September 2012 und dessen ärztlichen Zeugnisses vom 27. Juni 2013 zu verneinen.
3.2 Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2012 erheblich verändert hätten (BGE 130 V 343 E. 3.5).
3.3 Da die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Juli 2012 nicht glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 11. Februar 2013 einzutreten und diese materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl