Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00610




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 21. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, erlitt am 20. November 2001 bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9/9/45-47, Urk. 9/26/22). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallversicherer (National Versicherung) eingeholte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/45-46 und Urk. 9/42 [Verfügungsteil 2]). Im Rahmen einer amtlichen Revision teilte die IVStelle dem Versicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/61).

1.2    Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/68, Urk. 9/71) sowie medizinischer (Urk. 9/69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2012 (Urk. 9/74/3-4) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/75-85) am 28. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/86). Die vom Versicherten dagegen am 21. September 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 9/87/4-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Prozess Nr. IV.2012.01017) in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderliche fachärztliche Untersuchung und Beurteilung der aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden des Versicherten sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über seinen Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 9/91).

1.3    Am 13. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme (Urk. 9/98). Der Versicherte liess am 19. April 2013 beantragen, dass die Abklärung unter Beizug eines Rückenspezialisten/Neurochirurgen auf sein Wirbelsäulen/Rippenleiden auszudehnen sei (Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 15. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutachtung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D), veranlassen werde (Urk. 9/101). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2013 Einwände und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/104). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 28. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine aufgrund des Zufallsprinzips vergebene polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 und Urk. 9/1-108). Mit Mitteilung vom 5. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort und von Urk. 8 zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin anstelle der bidiszipliren Begutachtung bei Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ eine aufgrund des Zufallsprinzips zu vergebende polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen hat.


2.    

2.1    Gemäss Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden die Aufträge für medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre Gutachten), nach dem Zufallsprinzip vergeben.

2.2    Das Bundesgericht hielt in BGE 139 V 349 fest, dass keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen (mono- und bidisziplinäre oder polydisziplinäre Gutachten) existieren. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2).

    Weiter erwog das Bundesgericht, dass die beauftragten Sachverständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen. Diese Überlegungen treffen grundsätzlich auch mit Bezug auf bidisziplinäre Expertisen zu; vertreten die bezeichneten zwei Gutachter eine abweichende Meinung über die zutreffenden Fachdisziplinen, so wird dies naturgemäss zur Rückgabe des Auftrags führen (BGE 139 V 349 E. 3.3).

2.3    Nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Anordnung eines Administrativgutachtens bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können beschwerdeweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt bloss einer "second opinion" entspräche, geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit weiteren Hinweisen).

2.4    Die Grundsätze nach BGE 137 V 210 sind auch auf die Einholung von mono- und bidisziplinären Gutachten anwendbar. Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vorgängigen Fragestellung. Auch die auf Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren sind soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210).


3.    

3.1    Mit Urteil vom 18. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht, dass bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in den Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen – d.h. psychiatrischen und somatischen – Sachverhalts erforderlich sei. Entgegen der Auffassung des RAD würden die von der Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholten Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung der beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung und Beurteilung erforderlich (Urteil vom 18. Dezember 2013, E. 5, Urk. 9/91/11). Diese Motive sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich und bei der weiteren Abklärungen zum Sachverhalt nach der Rückweisung an die Verwaltung durch das Gericht zu beachten (BGE 120 V 233 E. 1a). Mit der beabsichtigten bidisziplinären Begutachtung wird eine Abklärung im Sinne der genannten Erwägungen des Gerichts vorgesehen.

3.2    

3.2.1    Der Beschwerdeführer verweist auf seine Rücken- und Rippenproblematik und bringt vor, dass bei ihm nicht nur rheumatologische und psychische Probleme bestünden, sondern auch weitere Körperteile betroffen seien, so dass bei den Begutachtungen weitere Beschwerden festgestellt werden könnten, welche dann den Beizug eines weiteren Fachexperten notwendig machen würden (Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei Verlaufsgutachten die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens nur möglich, wenn die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (E. 2.2). Diese Frage muss zweckmässigerweise anhand der vorhanden medizinischen Akten beurteilt werden. Bei Verlaufsbegutachtungen ist der medizinische Sachverhalt vorgängig bereits abgeklärt, so dass die gesundheitlichen Probleme der versicherten Person bereits bekannt sind, womit auch die für eine Begutachtung benötigten Fachdisziplinen ohne weiteres festgestellt werden können. Anlass zu einer Verlaufsbegutachtung kann aber etwa auch deswegen bestehen, weil die versicherte Person in einem Revisionsverfahren glaubhaft dargetan hat, ihr Gesundheitszustand habe sich wegen einer neu aufgetretenen Gesundheitsstörung in erheblichem Mass verändert. In solchen Fällen kann es geboten sein, die Verlaufsbegutachtung unter Beizug einer weiteren Fachärztin bzw. eines weiteren Facharztes durchzuführen, mithin den Begutachtungsauftrag um diese Fachdisziplin zu erweitern. Die alleinige Möglichkeit, dass bei der bidisziplinären Begutachtung auch Gesundheitsstörungen festgestellt werden könnten, welche eine andere Fachdisziplin beschlägt, als die, in welcher sich die beigezogenen Gutachter spezialisiert haben, rechtfertigt jedoch noch nicht, dass bei Verlaufsbegutachtungen immer eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veranlassen ist. Ein solches Vorgehen würde sich wirtschaftlich nicht rechtfertigen und erscheint auch deswegen als obsolet, weil die fachliche Qualität des Gutachtens nicht geschmälert wird, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegt es letztlich der beauftragten Gutachterstelle, die Frage zu beurteilen, ob für die Begutachtung Spezialisten weiterer Fachrichtungen notwendig sind. Diesfalls hat die Gutachterstelle mit der IV-Stelle Rücksprache zu nehmen und gegebenenfalls den Begutachtungsauftrag wieder abzugeben.

3.2.2    Zu prüfen bleibt, ob die Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers ausschliesslich im Rahmen einer bidisziplinären rheumatologischen-psychiatrischen Begutachtung erfolgen kann, mithin, ob nicht doch weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein oder ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen könnte (E. 2.2). Bei der seinerzeitigen Begutachtung durch die MEDAS Y.___ waren Fachärzte der Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie beteiligt (Urk. 9/26/16, Urk. 9/26/22-25, Urk. 9/26/26-29). Der von den Gutachtern der MEDAS Y.___ erhobene Allgemeinstatus war, abgesehen von Sensibilitätsstörungen im Rahmen eines sogenannten sensiblen Hemisyndroms, allerdings weitgehend unauffällig (Urk. 9/26/13). Zur Befundung des im Rahmen einer somatischen Begutachtung regelmässig miterhobenen Allgemeinstatus bzw. internistischen Status dürfte Dr. Z.___, welche auch den Facharzttitel Innere Medizin führt, ohne weiteres in der Lage sein. Dem Beschwerdeführer, welcher eine Begutachtung durch einen Neurochirurgen verlangt (Urk. 9/100), muss entgegengehalten werden, dass dem Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/26/2-29) keine neurologischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Dr. med. B.___, Innere Medizin FHM, stellt in seinem Verlaufsbericht vom 3. Juli 2007 die Diagnose chronisches lumbospondylogenes Syndrom links, jedoch ohne Diskusherniennachweis und ohne neurologische Ausfälle (Urk. 9/58/1). Neurologische Ausfälle werden auch nicht in dessen Verlaufsbericht vom 9. November 2011 (Urk. 9/69/1) und ebenso wenig im Bericht von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 26. Februar 2009 beschrieben (Urk. 9/80/2-3). Ferner verfügt Prof. Dr. A.___ auch über den eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel „Neurologie“. Der Bedarf neurochirurgischen Fachwissens ist nicht dargelegt. Nach dem Gesagten ist es also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 2. April und 3. Mai 2013 (Urk. 8 S. 2) eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasste.

3.3    Mit BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Das gilt insbesondere für die justiziablen Garantien wie namentlich Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz (BGE 139 V 349 E. 5.4). Das Bundesgericht beurteilte die Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art. 72bis IVV als rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4). Daraus folgt, dass die Vergabe von mono- und bidisziplinären Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen muss. Ein Anspruch auf Vergabe von bidisziplinären Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip besteht rechtsprechungsgemäss demnach nicht, womit der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 3) nicht durchdringt. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihm im Zusammenhang mit der Vergabe des Gutachtensauftrages seine Partizipationsrechte nicht gewährt habe. Weil der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sich nicht einigen konnten, hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) erlassen. Sie ist somit ihrer Verfügungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 beachtet. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgesehenen Gutachter Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ keine formellen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) vor. Seine verallgemeinernde Behauptung, die betreffenden Gutachter seienversicherungsfreundlich“ (Urk. 1 S. 4), lässt sich weder bestätigen noch widerlegen, spricht also nicht gegen die vorgesehene Vergabe des Gutachtensauftrags.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher