Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00611 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Postfach 8468, 8036 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt 2008 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___, (Urk. 7/4). Am 27. Januar 2011 meldete sie sich wegen psychischer Probleme und einer Beweglichkeitseinschränkung im Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 3. Februar 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/37).
Mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/48) hiess das Sozialversicherungsgericht die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 7/44/3) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zur Abklärung der psychischen Problematik an die IV-Stelle zurückwies. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens (vom 30. Januar 2013; Urk. 7/62). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom
28. Februar 2013 (Urk. 7/65) erneut mit, dass sie das Rentenbegehren abzulehnen gedenke, und am 30. Mai 2013 verfügte sie in diesem Sinne
(Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Schwarz, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit der Replik vom 20. Dezember 2013 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin ein Gutachten der A.___, vom 31. Oktober 2013 (Urk. 13/2) samt ergänzender Stellungnahme vom 19. November 2013 (Urk. 13/3) einreichen. Ferner liess sie am Antrag auf Zusprechung einer Rente festhalten und die Vergütung der Kosten für das Gutachten durch die IV-Stelle beantragen. Die IV-Stelle verzichtete auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 11. März 2014 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Betroffene zum Prozess beigeladen (Urk. 20). Sie verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 31. Mai 2012 (Urk. 7/48) fest, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Erwägung 2.1). Daran hat sich nach der Aktenlage nichts geändert, und die Beschwerdeführerin macht auch ausschliesslich psychische Beschwerden geltend.
3.
3.1 Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/62) verwies Dr. Z.___ bei der Zusammenstellung der relevanten Akten vorab auf das Schreiben des Jugendsekretariats B.___ vom 19. Juni 2002 an die Vormundschaftsbehörde (Urk. 7/44/16-17). Darin ersuchte das Jugendsekretariat um Umteilung der elterlichen Sorge für die damals 6½jährige Tochter von der Beschwerdeführerin auf den Vater des Kindes. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Krankheit, die sich unter anderem in einer gestörten Realitätswahrnehmung und depressiven Stimmungen zeige. Die Beschwerdeführerin sei oft nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und mit dem Kind adäquat umzugehen. Die Erziehungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, zeitweise sogar überhaupt nicht gegeben.
An objektiven Befunden hielt Dr. Z.___ eine Verdeutlichungstendenz mit theatralischem Demonstrieren der Beschwerden fest. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Das inhaltliche Denken sei auf die Sorgerechtsproblematik bezüglich der Tochter eingeengt; Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, inadäquate Ängste oder Zwänge bestünden nicht. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin temperamentvoll, zeitweise fast euphorisch, dann wieder angespannt und herabgestimmt. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. Z.___ nicht; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F12.24) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit impulsiven und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1).
Obwohl die Beschwerdeführerin gewisse Verhaltensauffälligkeiten aufweise, fänden sich weder in den Vorakten noch in der aktuellen Untersuchung klare Hinweise auf eine schwere psychische Störung. Den von Dr. med. C.___, der die Beschwerdeführerin während kurzer Zeit psychiatrisch behandelt hatte, im Rahmen der fremdanamnestischen Auskunft geäusserten Verdacht auf eine Hypomanie teile er vor allem wegen der sozial sehr zurückgezogenen Lebensweise und wegen des Cannabiskonsums nicht. Auch die Beurteilungen durch das Jugendsekretariat B.___ und durch Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die die Beschwerdeführerin von 2001 bis 2007 psychotherapeutisch betreut und im Schreiben vom 23. Februar 2007 (Urk. 7/44/18) eine Borderline-Störung diagnostiziert hatte (vgl. Urk. 7/33/1), wirkten aus fachärztlich psychiatrischer Sicht undifferenziert und voreingenommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
3.2 Im Gutachten von Dr. med. E.___ von der A.___ vom 31. Oktober 2013
(Urk. 13/2), das die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Auftrag gegeben hatte, wurde ihre Lebensgeschichte ausführlich wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin sei ein erstes Mal im Alter von 19 Jahren von einem Nachbarsjungen vergewaltigt worden. Ihr erster Ehemann, den sie 1990 geheiratet hatte (vgl. Urk. 7/5), habe sie mehrfach vergewaltigt, häufig geschlagen und wiederholt blutend aus der Wohnung ausgeschlossen. Zudem habe er sie zweimal zur Abtreibung gedrängt. Nach der Scheidung habe sie ihren zweiten Ehemann geheiratet, der der Vater ihrer Tochter sei. Von ihm habe sie sich scheiden lassen, weil er „komische Geldgeschäfte“ gemacht habe; er sei aber ein netter und ruhiger Mensch.
Die psychischen Beschwerden hätten während der ersten Ehe begonnen. Noch heute kämen ihr immer wieder die Bilder des abgetriebenen Fötus in den Sinn, und sie höre die schabenden und kratzenden Geräusche der Abtreibungen. Während der zweiten Ehe sei es ihr besser gegangen, aber nach der zweiten Scheidung und der Zuteilung der Tochter an ihren Ex-Mann hätten die Beschwerden im Sinne von Panikattacken, starken Stimmungsschwankungen und Ängsten wieder zugenommen. Seit einigen Jahren erlebe sie starke Atemnot, Schmerzen am ganzen Körper, Panikgefühle und Platzangst.
An auffälligen Untersuchungsbefunden erwähnte Dr. E.___ die lebhafte Mimik und Körpersprache, dass die Beschwerdeführerin immer wieder aufstehe, umher gehe und leicht angetrieben und unruhig wirke. Während des Ausfüllens eines Fragebogens seien plötzlich starke Panikgefühle aufgetreten, die Beschwerdeführerin habe das Fenster öffnen und tief Luft holen müssen. Anschliessend habe sie starke Schmerzen am ganzen Körper angegeben.
In diagnostischer Hinsicht hielt Dr. E.___ eine ausgeprägte rezidivierende und stärker werdende Angststörung mit Panikattacken, Angstzuständen und Atemnot (ICD-10: F40.01) auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) fest. Die Symptome hätten sich chronifiziert und seien zu Wesenszügen geworden, so dass heute eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach langdauernden psychischen Belastungen (ICD-10: F62.0) mit ausgeprägten paranoiden Zügen und emotional instabilen und selbstunsicheren ängstlichen Persönlichkeitszügen vorliege.
Die Angststörung mit den Panikattacken, der Atemnot und den körperlichen Symptomen und die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, die immer wieder ohne erkennbare Vorsymptome aufträten, zusammen mit dem sozialen Verhalten schränkten die Arbeitsfähigkeit derart ein, dass auf dem freien Arbeitsmarkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
4.
4.1 Bei der Würdigung des Gutachtens von Dr. Z.___ fällt auf, dass sich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensgeschichte etwas wirr und oberflächlich präsentieren. Die körperlichen und psychischen Gewaltanwendungen durch ihren ersten Ehemann wurden nur pauschal erwähnt und die beiden Abtreibungen, zu denen er sie gedrängt hatte, blieben gänzlich unerwähnt. Folglich blieben auch die Flashbacks, unter denen die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen im Gutachten der A.___ heute noch leidet, unerwähnt und konnten von Dr. Z.___ nicht in die Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen einbezogen werden. Demgegenüber mass Dr. E.___ genau diesen Erlebnissen entscheidende Bedeutung für das Krankheitsbild bei und schloss daraus auf eine bereits chronifizierte Persönlichkeitsänderung und eine daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/2 S. 16 f.).
Im Übrigen stimmen die Befunde, die Dr. Z.___ erhob, und die Beschreibung des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Untersuchung mit den Schilderungen im Gutachten der A.___ überein. Darauf wies auch Dr. E.___ hin (Urk. 13/2 S. 16). Die einzige wesentliche Differenz bei der Befunderhebung besteht darin, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ einen wesentlich höheren Cannabiskonsum angab als gegenüber Dr. E.___. Während sie Dr. Z.___ erzählte, praktisch täglich einen Joint zu rauchen (Urk. 7/62/6), sagte sie bei Dr. E.___ aus, nur hie und da Cannabis zu konsumieren
(Urk. 13/2 S. 11). Daraus schloss dieser - trotz positivem Resultat bei einer unangekündigten Urinprobe (Urk. 13/2 S. 13) -, die Beschwerdeführerin konsumiere nur zur Rekreation, und verneinte eine Abhängigkeit sowie einen Einfluss des Cannabis auf den Gesundheitszustand (Urk. 13/2 S. 18). Im Gegensatz dazu erklärte Dr. Z.___ gewisse Verhaltensauffälligkeiten mit dem chronischen Cannabiskonsum (Urk. 7/62/8). Da indes auch Dr. Z.___ dem Cannabiskonsum bzw. den seiner Meinung nach dadurch bedingten Verhaltens-auffälligkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass, braucht der Frage, im welchem Ausmass die Beschwerdeführerin Cannabis konsumiert beziehungsweise konsumierte, nicht weiter nachgegangen zu werden.
4.2 Das Gutachten von Dr. E.___ leuchtet in allen Teilen ein und erfüllt, unabhängig davon, dass es von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde, sämtliche von der Rechtsprechung erhobenen Kriterien. Auch die Schilderung der Auswirkungen der Angststörung und die Begründung, weshalb bei der Beschwerdeführerin nach den Gewalteinwirkungen während der ersten Ehe eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt und wie diese den Alltag und die Arbeitsfähigkeit beeinflusst, wurden nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt (Urk. 13/2 S. 16 ff.). Es ist deshalb vollumfänglich auf das Gutachten der A.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt.
4.3 Das Gutachten der A.___ äussert sich nicht konkret zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, konnte ein Rentenanspruch frühestens am 1. Juli 2011 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), wenn in diesem Zeitpunkt während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestanden hatte (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Da die Beschwerdeführerin die psychischen Belastungen, die eine wesentliche Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sind, während der ersten, 1992 geschiedenen (Urk. 7/5/2) Ehe erlitt, und bereits 2002, als das Jugendsekretariat B.___ der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für die Tochter aberkannte, massgebliche psychische Beeinträchtigungen bestanden, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente am 1. Juli 2011 erfüllt waren. Der Beschwerdeführerin ist daher ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4.4 Im Gutachten der A.___ wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unzureichend medizinisch behandelt wird, und es wurde nebst einer angepassten medikamentösen insbesondere eine unterstützende psychotherapeutische Behandlung empfohlen (Urk. 13/2 S. 19). Es wird Sache der IV-Stelle sein, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht allenfalls zu verpflichten, eine adäquate Behandlung aufzunehmen, und die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente vorzusehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt und sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Mit Honorarnote vom 27. Januar 2014 (Urk. 19/1) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 22 Stunden und Barauslagen von Fr. 225.60 geltend, was beim gerichtsüblichen Ansatz von
Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer eine Forderung von Fr. 4‘995.60 ergibt. Angesichts des Umstands, dass die Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren das Gutachten der A.___ eingeholt und dieses in der Replik verarbeitet hat, ist der geltend gemachte Aufwand gerade noch zu rechtfertigen. In diesem Umfang hat die IV-Stelle die unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entschädigen.
5.3 Art. 45 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Einen im Wesentlichen identischen Wortlaut - zugeschnitten auf die Invalidenversicherung - weist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Abklärungen dann unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, wenn die entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E.5.1), der Verwaltung mithin eine Verletzung der ihr im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2011 und 8C_704/2011 vom 5. Juli 2012
E. 9).
Zwar wird für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf das von ihr veranlasste Gutachten der A.___ abgestellt. Das von der IV-Stelle eingeholte und der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt indes ebenfalls sämtliche von der Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen. Die Divergenz zum Gutachten der A.___ liegt - wie oben dargelegt - vor allem darin, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___ einschneidende Erlebnisse verschwieg, so dass Dr. Z.___ deren Auswirkungen auf den psychischen Zustand nicht in seine Beurteilung einfliessen lassen konnte. Dieser Umstand war für die IV-Stelle nicht erkennbar, so dass ihr keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann.
Damit sind die Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten für das Gutachten der A.___ von Fr. 2‘495.-- durch die IV-Stelle nicht erfüllt. Die Kosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu erstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Mai 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'995.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, wird mit Fr. 2'495.-- für das Gutachten der A.___ vom 31. Oktober 2013 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt