Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00614




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 12. Januar 2015

in Sachen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

WWNW Rechtsanwälte

Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich

Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 21. Januar 2012 unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Phase und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, bestehend seit dem 10. Oktober 2011, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/10), nahm einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/13), das von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) eingeholte vertrauensärztliche psychiatrische Gutachten vom 7. März 2012 (Urk. 6/15), Berichte und Zeugnisse der behandelnden Ärzte (Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/33) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 6/22) zu den Akten. Am 25. Juli 2012 teilte sie der Versicherten nach einem Eingliederungsgespräch mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich (Urk. 6/35-36). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/41/3-4) stellte sie ihr mit Vorbescheid vom 17. September 2012 die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (Urk. 6/43). Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2012 unter Beilage weiterer Unterlagen Einwand (Urk. 6/44-45, Urk. 6/47-49). In der Folge holte die IV-Stelle eine weitere ärztliche Beurteilung (Urk. 6/52, Urk. 6/55) sowie RAD-Stellungnahmen (Urk. 6/56/1-3) ein. Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 stellte sie der Versicherten nun die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 in Aussicht (Urk. 6/58). Dagegen erhob die BVK am 25. März 2013 Einwand (Urk. 6/64). Die IV-Stelle liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/67) und legte den Einwand dem RAD vor (Urk. 6/68). Hernach sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2013 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/73; Verfügungsbegründung vgl. Urk. 6/69).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob die BVK am 28. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen mit Wirkung ab 1. August 2012 zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde reichte sie eine Ergänzung des von ihr eingeholten Gutachtens sowie die Anmeldung der Versicherten für die BVK ein (Urk. 3/2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Versicherten statt der halben eine Viertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2013 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Replik vom 13. Januar 2014 beantragte die BVK neu, die gesetzlichen Leistungen seien der Beigeladenen bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zuzusprechen. Ihren Eventualantrag beliess sie unverändert (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 24. Januar 2014 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19). Die Beigeladene hielt mit Eingabe vom 28. Februar 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte die Beigeladene ein weiteres Arztzeugnis ein (Urk. 24-25). Dies wurde der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho-soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge-prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits-wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012, E. 3.2 m.w.H.).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beigeladene sei in einer angepassten Tätigkeit, welche ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld bei der Y.___ entspreche, zu 50 % arbeitsfähig. Zum Einwand der BVK hielt sie fest, die bereits frühere Pensumsreduktion von 100 auf 80 % sei nicht wegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erfolgt, sondern psychosoziale Faktoren hätten dabei eine Rolle gespielt (Urk. 2, Verfügungsteil 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort führte sie mit näherer Begründung aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % sei erstmals ab dem 10. Oktober 2011 ausgewiesen gewesen. Dass die Beigeladene seit längerem in einem reduzierten Pensum von 80 % gearbeitet habe, sei nicht auf eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen. Die Dispensation von der Nachtwache (vgl. Urk. 6/1/8) habe nur zu einer anderen Einteilung der Arbeitszeit, nicht jedoch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 5 S. 2). Entsprechend sei es nicht korrekt gewesen, beim Valideneinkommen der Beigeladenen von einem 100%-Pensum auszugehen. Die Beigeladene sei als zu 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe, weshalb ihr eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei (Urk. 5 S. 3-4).

2.2    Die Beschwerdeführerin führt hiergegen an, die Beigeladene habe aus gesundheitlichen Gründen nur zu 80 % gearbeitet, weshalb das Wartejahr bereits früher zu laufen begonnen habe (Urk. 1 S. 3). Zur Begründung verweist sie auf diverse Arztberichte (Urk. 1 S. 5-6). Weiter macht sie geltend, die angefochtene Verfügung sei insofern widersprüchlich, als die Beschwerdegegnerin von einer Pensumsreduktion aus freien Stücken ausgegangen sei, aber das Valideneinkommen dennoch auf der Basis eines 100%-Pensums bemessen habe. Gegebenenfalls seien die Statusfrage zu klären und eine Haushaltabklärung durchzuführen (Urk. 1 S. 7-8).

    In ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin erneut dar, weshalb davon auszugehen sei, die Beigeladene habe spätestens seit Juli 2010 aus gesundheitlichen Gründen nur zu 80 % gearbeitet (Urk. 16 S. 4-7). Entsprechend beantragte sie, der Rentenbeginn sei auf den 1. Juli 2012 festzusetzen (Urk. 16 S. 8).

2.3    Die Beigeladene weist darauf hin, dass sie bis zum 10. Oktober 2011 nie krank geschrieben worden sei, weshalb das Wartejahr per dann zu eröffnen sei. Zwar leide sie schon seit einigen Jahren an Depressionen, doch sei ihre Arbeitsfähigkeit erst ab dem 10. Oktober 2011 eingeschränkt gewesen. Sie arbeite bereits seit 1997 zu 80 %, jedoch nicht aufgrund einer echtzeitlich medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13 S. 3-6). Sie habe das Pensum freiwillig reduziert, um gesund zu bleiben, und nicht wegen ihrer Krankheit (Urk. 22 S. 4). Auch sei unzutreffend, dass vor dem 10. Oktober 2011 bereits seit Jahren eine Nichteignung für Nacht- und Schichtarbeit bestanden habe. Nach den Dispensationen vom 25. April 2000 und vom 22. Februar 2002 sei erst am 7. März 2012 wieder festgehalten worden, Nachtarbeit, Pikettdienst und wechselnde Schichtdienste seien ihr nicht zumutbar (Urk. 22 S. 4-5).


3.

3.1    Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Dezember 2006 ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, dass diese immer wieder eingeschränkt zu werden drohe. Die Beigeladene befinde sich weder privat noch beruflich in einer stabilen Situation (Urk. 6/19/5). Am 6. September 2013 hielt Dr. Z.___ fest, die Beigeladene habe sich vom 8. November 2006 bis am 12. März 2007 bei ihr in Behandlung befunden und sie sei in dieser Zeitspanne zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 25).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beigeladene am 28. Januar 2012 vertrauensärztlich, wobei sie zusätzlich insbesondere bei anderen behandelnden Ärzten Auskünfte einholte (Urk. 6/15/1, Urk. 6/15/5-6). Sie gelangte zum Schluss, die Beigeladene sei seit dem 10. Oktober 2011 in vollem Umfang und seit dem 1. Februar 2012 noch im Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Sie habe ihr Arbeitspensum auf 80 % beschränkt, da sie mehr Regenerationszeit benötigt habe (Urk. 6/15/6). Seit einigen Jahren sei es im Zusammenhang mit zwischenmenschlichen Problemen zu immer länger dauernden depressiven Episoden gekommen, während welcher sie als sehr leistungsorientierte Person und dank therapeutischer Unterstützung jeweils knapp arbeitsfähig geblieben sei, allerdings auf Kosten ihres Privatlebens. Nachdem sie im Juli 2011 die antidepressive Medikation abgesetzt und Anfang September 2011 eine Stelle in der Klinik B.___ angetreten habe, sei es im Zusammenhang mit nächtlichem Pikettdienst erneut zu anhaltenden Schlafstörungen sowie zu einer depressiven Symptomatik gekommen. Diesmal habe ihr die Kraft gefehlt, die Arbeit durchzuziehen. Anlässlich der vertrauenspsychiatrischen Untersuchung habe noch ein knapp mittelschwerer depressiver Zustand bei einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden. Anamnestisch bestehe zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Die emotionale Instabilität habe sich wohl im Verlaufe der letzten zwei Jahre gebessert, die Belastbarkeit sei jedoch noch durch eine hohe Anspannung und innere Unruhe beziehungsweise ein von der Arbeit Nicht-Abschalten-können reduziert (Urk. 6/15/7). Als Pflegefachfrau in einer psychiatrischen Klinik auf der Akutabteilung mit Schichtdienst sei sie infolge einer gewissen chronischen Depressivität mit depressiven Exazerbationen, getriggert einerseits durch Störung des Tag-Nacht-Rhythmus, andererseits durch Konflikte am Arbeitsplatz, und infolge der rigiden Persönlichkeitsstruktur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit Anfang Februar 2012 zu 50 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keinen Nachtdienst beziehungsweise nächtlichen Pikettdienst und keinen Schichtdienst mit wechselnden Schichten beinhalten. Ferner sollte der Arbeitsplatz nicht zu hektisch sein und sich durch flache Hierarchien auszeichnen beziehungsweise eine möglichst selbständige Tätigkeit ermöglichen. Prognostisch sei das Arbeitspensum in einer solchen Tätigkeit auf 80 % steigerbar (Urk. 6/15/7-8).

    Am 11. Mai 2012 führte Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Persönlichkeitsstörung bestehe seit vielen Jahren und die depressive Störung circa seit dem Jahr 2000. Diese beiden Leiden hätten vor Herbst 2011 nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, hingegen zu einem ärztlichen Dispens für Nachtdienst ab dem 25. April 2000 sowie seit einigen Jahren zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80 %. Die Reduktion des Pensums habe die Beigeladene von sich aus zum Wohle ihrer Gesundheit umgesetzt. Bei der im Oktober 2011 aufgetretenen depressiven Symptomatik handle es sich um eine schwerere Phase als alle vorangegangenen, weshalb es erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen sei (Urk. 3/2).

3.3    Dem Bericht des C.___ vom 10. März 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beigeladene seit Juni 2011 dort in Behandlung befinde. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Weiter bestünden der Verdacht auf eine Traumafolgestörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge einer depressiven Persönlichkeit. Wegen dieser Diagnosen sei die Beigeladene ihres Wissens vor Herbst 2011 nie arbeitsunfähig gewesen. Die Beigeladene habe seit längerer Zeit versucht, ihre Neigung, sich bei der Arbeit zu viel zuzumuten, mit einem 80%-Einstellungsvertrag zu kompensieren (Urk. 6/19/2-3).

    Im Bericht vom 12. Oktober 2012 gaben die beteiligten Ärztinnen ebenfalls an, die Beigeladene habe ihr Pensum reduziert, um das Wiederauftretens-Risiko einer erneuten depressiven Phase zu verringern. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell nach wie vor maximal 50 % und in den nächsten Monaten sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 6/47/1). Am 5. Februar 2013 ergänzten sie, die von der Beigeladenen zu übernehmenden Abwesenheitsvertretungen von 10 bis 20 % während maximal zwei bis drei Wochen führten jeweils zu einer Exazerbation der Beschwerden. Das Risiko einer erneuten völligen Arbeitsunfähigkeit infolge einer stärkeren beruflichen Belastung sei als hoch einzuschätzen und sei unbedingt zu vermeiden (Urk. 6/55).

3.4    Die Hausärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab in ihrem Bericht vom 10. Juni 2012 an, sie habe der Beigeladenen aus psychischen Gründen ab 10. Oktober 2011 eine 100%ige und ab 1. Februar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/27).


4.    

4.1    

4.1.1    Zu prüfen ist vorerst, ob die Beigeladene bereits vor Oktober 2011 in einem das Wartejahr auslösenden Ausmass (vgl. hierzu vorstehende E. 1.4) arbeitsunfähig war. Echtzeitlich liegen für die Zeit vor Oktober 2011 die Dispensationen von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. April 2000 und vom 22. Februar 2002 vor, gemäss welchen die Beigeladene wegen massiver Umstellungsstörungen von Tag- und Nachtrhythmus von der Nachtwache zu dispensieren war. Das Leisten von Früh- und Spätdiensten wurde hingegen als problemlos angesehen (Urk. 6/1/8). Durch diese Einschränkung der zumutbaren Arbeiten ist keine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Beigeladene arbeitete dadurch nicht weniger, sondern nur zu anderen Zeiten. Diese qualitative Einschränkung kommt keiner Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % gleich.

4.1.2    Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass bei der Beigeladenen nach einer belasteten Kindheit bereits Jahre vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war (Urk. 6/19/6). Nach eigenen Angaben begab sie sich schon im Jahr 2000 bei F.___ in psychotherapeutische Behandlung (Urk. 6/1/3, Urk. 6/2/5). Die Psychotherapeutin erwähnte gegenüber Dr. A.___ eine Persönlichkeitsstörung sowie Depressionen und gab an, die Beigeladene habe immer gekämpft und sich nie krank schreiben lassen (Urk. 6/15/5-6). Gemäss der vom 8. November 2006 bis am 12. März 2007 insbesondere medikamentös behandelnden respektive überweisenden Psychiaterin Dr. Z.___ drohten immer wieder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/19/4-5), die Beigeladene sei jedoch in dieser Zeitspanne zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 25). Somit ist auch in diesem Zeitraum echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ausgewiesen.

4.1.3    Zur Begründung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Juli 2010 führte die Beschwerdeführerin an, dass die Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen nur zu 80 % gearbeitet habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 16 S. 7). Bei der vertrauensärztlichen Begutachtung durch Dr. A.___ hatte die Beigeladene offenbar angegeben, sie habe nicht mehr als 80 % gearbeitet, weil sie vermehrt Regenerationszeit benötigt habe (Urk. 6/15/3). Am 11. Mai 2012 führte Dr. A.___ ergänzend aus, seit einigen Jahren bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Reduktion des Pensums habe die Beigeladene von sich aus zum Wohle ihrer Gesundheit vorgenommen (Urk. 3/2). Gemäss dem Bericht des C.___ vom 12. Oktober 2012 ist die Reduktion des Pensums als Bemühung der Beigeladenen zu sehen, das Wiederauftretens-Risiko einer erneuten depressiven Phase zu verringern (Urk. 6/47/1). Die Beigeladene äusserte sich im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass sie das Arbeitspensum freiwillig reduziert habe, um gesund zu bleiben, und nicht, weil sie krank gewesen sei. Im Übrigen arbeite beinahe die Hälfte des Personals im Gesundheitsbereich in einem reduzierten Pensum (Urk. 22 S. 4).

    Die tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes (vgl. vorstehende
E. 1.4). Dies gilt umso mehr, als gar nicht effektiv versucht wurde, eine höhere Leistung zu erbringen beziehungsweise 100 % zu arbeiten. Dass das Pensum im weiteren Sinne aus gesundheitlichen Gründen reduziert wurde, bedeutet - selbst falls die Beigeladene sich selber für zu 20 % arbeitsunfähig erachtet haben sollte - nicht, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag. Auch die nachträgliche Stellungnahme von Dr. A.___, wonach die Beigeladene nur zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 3/2,
lit. b), überzeugt vor diesem Hintergrund mangels detaillierter Angaben zu den Gründen der Arbeitsunfähigkeit nicht. Dass bereits eine Persönlichkeits- sowie eine depressive Störung vorlagen, genügt für sich allein nicht, zumal die Beigeladene trotz dieser Leiden zeitweise zu 100 % arbeitete (Urk. 22 S. 4 Ziff. 6, Urk. 6/67/4) und es nicht auf die Diagnosen, sondern auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt. Nach dem Gesagten bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ab dem 10. Oktober 2011 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit, weshalb der Rentenanspruch ab
1. Oktober 2012 gegeben ist.

4.2    Weiter sind sich die Parteien uneinig über die Rentenhöhe. Aus medizinischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beigeladene sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Diese Annahme stimmt mit der medizinischen Aktenlage überein. Sowohl die vertrauensärztliche Gutachterin Dr. A.___ als auch die Ärztinnen des C.___, die Hausärztin und der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, hielten die Beigeladene für zu 50 % arbeitsfähig, wobei Dr. A.___ das zumutbare Profil ausformulierte (vgl. vorstehende E. 3.2, 3.3 und 3.4 sowie Urk. 6/56/3).

4.3    Nachdem feststeht, dass die Beigeladene vor Oktober 2011 zu 80 % arbeitete, ohne dass sie sich in diesem Zeitraum als durch die Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete (Urk. 22 S. 4 Ziff. 4), und nachdem sie auch vorbrachte, im Gesundheitsbereich würden viele Angestellte teilzeitlich arbeiten, ohne dass sie arbeitsunfähig seien (Urk. 22 S. 4 Ziff. 5), ist konsequenterweise davon auszugehen, dass die Beigeladene auch im Gesundheitsfall - zumindest im Falle einer Anstellung im Gesundheitsbereich - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig wäre.

    Ihrer Angabe nach, dass sie vermehrt Regeneration benötige (Urk. 6/15/3), ist darauf zu schliessen, dass sie sich in den übrigen 20 % erholen würde, was einer Freizeitbeschäftigung entspricht. Dass neben der Erwerbstätigkeit ein Aufgabenbereich besteht, ist aufgrund der Angaben der Beigeladenen zu den Gründen für ihre Teilerwerbstätigkeit auszuschliessen. Insbesondere lebt die Beigeladene alleine und hat keine Kinder (Urk. 6/15/3; vgl. auch vorstehende E. 1.5). Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich daneben auszugehen, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden ist.


5.

5.1    Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit arbeitete die Beigeladene zu 80 % in der Klinik B.___. Dabei erzielte sie ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘204.30, wobei sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte (Urk. 6/13/1-3). Der Jahreslohn für das Jahr 2011 betrug somit Fr. 67‘655.90. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Gesundheits- und Sozialwesen; 2011: 100.7; 2012: 101.0) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘857.45 (Fr. 67‘655.90 : 100.7 x 101.0).

5.2    Mit ihrer 50%igen Tätigkeit als Pflegefachfrau beim Y.___ schöpft die Beigeladene ihre Restarbeitsfähigkeit unbestrittenermassen voll aus, was auch von ärztlicher Seite bestätigt wurde (Urk. 6/55). Damit erzielte sie im Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 40‘729.50 (Urk. 6/22/1).

5.3    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 40‘729.50 mit dem Valideneinkommen von Fr. 67‘857.45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘127.95, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 40 % entspricht. Somit hat die Beigeladene Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Die Beigeladene unterliegt vollständig, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je teilweise. Die Kosten sind daher der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu je einem Viertel und der Beigeladenen zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht somit keine Prozessentschädigung zu.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2013 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass die Beigeladene mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu je einem Viertel und der Beigeladenen zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer