Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00615 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenerhöhungsgesuch der eine halbe Rente der Invalidenversicherung beziehenden X.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/134) ab (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2013 verlangte X.___ die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2011; in prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 20. September 2013 ein (Urk. 13) und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 15 -16).
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20. September 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2012 zusprach, hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen (Erhöhung der laufenden halben auf eine ganze Rente erst zwei Monate nach dem beantragten Zeitpunkt). Demzufolge ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben, sondern es hat ein Sachurteil zu ergehen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre der Beschwerdeführerin lite pendente zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2012 damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 wesentlich verschlechtert habe. Seither bestehe sowohl als Pflegehelferin im Z.___ als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf einer dreimonatigen Frist ab Verschlechterung Anspruch auf eine ganze Rente, mithin ab 1. Februar 2012 (Urk. 13).
4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2011 dagegen damit, dass eine langandauernde Zustandsverschlechterung spätestens seit der Arbeitsunfähigkeit ab 9. September 2011 und dem dann bekanntgewordenen Rückfall in die Sucht bestehe (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 14). Im Zeitpunkt ihres Revisionsgesuchs vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/134) habe die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits mehr als drei Monate bestanden. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf den Bericht des A.___ vom 22. Dezember 2011 (Urk. 11/150/7-9).
4.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Vergleich des aktuellen Gesundheitsschadens mit demjenigen bei der letzten Rentenänderung (Art. 17 ATSG), als die frühere, seit März 1999 ausgerichtete ganze Rente (Urk. 11/36) nach Aufnahme einer Tätigkeit als Pflegehelferin im Z.___ am 1. Juni 2009 (vgl. „Verfügungsteil 2“ [Urk. 11/124]) auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Verfügung vom 3. Juni 2010, Urk. 11/126), verschlechtert hat, und dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr in jeder Tätigkeit vollständig aufgehoben ist. Umstritten ist der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sowie der Zeitpunkt der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente.
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht attestierte der Leitende Arzt des B.___ , PD Dr. med. C.___, in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit vom 25. Februar 2013, auf welche beide Parteien hinwiesen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8, Urk. 11/169/2), eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im ersten Arbeitsmarkt seit der stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin im B.___ am 26. Oktober 2011 (Urk. 11/167/5 am Ende, vgl. auch Ärztliches Zeugnis des B.___ vom 28. Oktober 2011 mit Angabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 27. bis 31. Oktober 2011 [Urk. 11/146/4]). In seinem Bericht vom 25. Juni 2012 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/150/1 Ziff. 1.1):
- Symptome einer Schizophrenie seit Oktober 2007 (ICD-10 F23.11)emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, seit Oktober 2007 (ICD-10 F60.31)
- rezidivierende depressive Störung seit 2011 (ICD-10 F33)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___:
- Störung durch Alkohol, keinen Konsum (ICD-10 F10.20)
- Störung durch Opioide, keinen Konsum (ICD-10 F11.20)
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
5.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin – unter Berufung auf den Bericht der zuvor behandelnden Ärzte des A.___ vom 22. Dezember 2011 - geltend, sie sei bereits im September 2011 voll arbeitsunfähig gewesen sei. In Bezug auf den fraglichen Bericht über die ambulante Behandlung vom 10. September 2010 bis 25. Oktober 2011 ist festzustellen, dass darin im Oktober 2011 eine Reduktion des Arbeitspensums als Pflegehelferin von 60 auf 50 % empfohlen worden war (vgl. „soziale Situation“ [Urk. 11/150/8], siehe auch Bericht des A.___ vom 21. November 2011 [Urk. 11/151/8 Ziff. 8 und 9]), weshalb - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit – insbesondere in angepasster Tätigkeit – bereits im September 2011 nicht ausgewiesen ist. Sodann rechtfertigen auch die Arbeitsunfähigkeitsatteste des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (Ärztliche Zeugnisse vom 12. und 19. September 2011 [Urk. 11/146/8, 11/146/7] und Berichte vom 28. November 2011 [Urk. 11/151/11 Ziff. 8] und 22. Mai 2012 [Urk. 11/151/4 Ziff. 4]), keine andere Beurteilung, da diese Einschätzungen nicht beziehungsweise nicht genügend begründet sind.
Damit ist von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt) im Oktober 2011 auszugehen.
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente.
6. Die Erhöhung der Rente auf Verlangen der versicherten Person erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Dabei ist nach Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Damit hat die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ab 26. Oktober 2011 sowie des Gesuchs um Erhöhung der Rente vom 20. Dezember 2011 (Urk. 11/133) ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine höhere ganze Rente. Die Beschwerde ist damit – auch in Bezug auf die als mitangefochten geltende Wiedererwägungsverfügung vom 20. September 2013 (Urk. 13) - teilweise gutzuheissen.
7. Ausgangsgemäss ist die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 300.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai und vom 20. September 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Zürich Versicherungsgesellschaft AG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli
EG/YR/ESversandt