Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00616




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 15. November 2001 unter Hinweis auf eine Diskopathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 27. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2002 (Urk. 6/22) und mit Verfügung vom 4. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab dem 1. August 2004 zu (Urk. 6/75).

    Am 15. Juni 2006 (Urk. 6/84) und am 23. Oktober 2007 (Urk. 6/89) teilte die IV-Stelle der Versicherten im Zuge von Revisionsverfahren mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

    Im Oktober 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 6/90) und holte einen Arztbericht (Urk. 6/92) sowie ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/100) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/103-104) hob sie die bisherige ganze Rente gestützt auf die Schlussbestimmung lit. a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 16Mai 2012 auf (Urk. 6/107).

    Am 16. Mai 2012 (Urk. 6/108) sprach die IV-Stelle der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Rente (vgl. Mitteilung vom 18. Juni 2012; Urk. 6/109) zu. Am 23. November 2012 brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die Rente per 30. November 2012 ein (Urk. 6/123).

1.2    Am 13. Februar 2013 meldete sich die Versicherte aufgrund lumbaler und zervikaler Beschwerde erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/132-133).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/137-141) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 6/142 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 28. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 28. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen (S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Mit Eingaben vom 30. September 2013 (Urk. 8) und 28. November 2013 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest und reichte einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2013 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe mit dem Bericht von Dr. med. Y.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte dementsprechend auf das Leistungsbegehren eintreten und die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs materiell prüfen müssen (Urk. 1, Urk. 8 S. 2 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mithin also die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16Mai 2012 (Urk. 6/107).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 6/107) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:

3.2    Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 6. Dezember 2010 (Urk. 6/92) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei

- Chondrose L2/3 und L5/S1 mit mehreren Diskusprotrusionen und Riss im Anulus fibrosus L5/S1

- muskuläre Dysbalance

- chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 bestehend seit zirka 2000, mit Exazerbation im Herbst 2003

      Er führte aus, es bestünden unverändert belastungsabhängige Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein und im Nacken (S. 6 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 21. Oktober 2003 bis 25. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und seit dem 26. November 2004 zu 90 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 1.6).

3.3    Die Ärzte der Z.___ erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 2. Februar 2012 (Urk. 6/100) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 1.1):

- Panvertebralsyndrom

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts

- zervikospondylogenes Syndrom rechts

- muskuläre Dekonditionierung, Myogelosen, Skoliose

- multisegmentale Spondylosen, Spondylarthrosen und Uncovertebralarthrosen

- fortgeschrittene Atlantoaxial-Arthrose

- Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion mit Impingementsyndrom beidseits

- Acromioclavikular-Arthrose rechts, Einengung des Subacromialraums links

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Epicondylitis radialis rechts sowie ein Widespread Pain-Syndrom (S. 20 Ziff. 1.2).

    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, die Beschwerdeführerin sei noch nie mit einer psychischen Störung diagnostiziert worden. Sie schätze sich als psychisch gesund ein, was sich mit seiner Einschätzung decke. Bei der Beschwerdeführerin seien gegenwärtig keinerlei Defizite in sämtlichen Bereichen des psychischen Funktionierens zu finden. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung. Auch kognitiv-mnestisch zeige sich die Beschwerdeführerin gut leistungsfähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (S. 10). In diagnostischer Hinsicht ergäben sich keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem somatoformen Formenkreis. Psychiatrisch liege bei der Beschwerdeführerin kein Aspekt der Symptomausweitung vor. Sie präsentiere sich in der aktuellen Untersuchung und auch anamnestisch nicht mit einem Aspekt der Selbstlimitierung. Aus psychiatrischer Sicht lägen bei der Beschwerdeführerin keine psychosozialen Gründe vor, welche eine Arbeitsfähigkeit verhindern würden. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte für Aggravation. Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 25. März 2005 unverändert geblieben (S. 11).

    Die rheumatischen Teilgutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom seit zirka zehn Jahren. In der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule sowie Lendenwirbelsäule könnten leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen objektiviert werden. Gegen eine radikuläre Reizsymptomatik spreche das sensomotorisch nicht segmental zuzuordnende Ausfallbild. Eine Reflexasymmetrie ergebe sich ebenfalls nicht. Das zervikospondylogene Syndrom rechts betreffend fänden sich anamnestisch klinisch sowie radiologisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik. Radiologisch könnten leicht- bis mässiggradige degenerative Veränderungen an den Schultergelenken auf beiden Seiten nachgewiesen werden (S. 18). Über die genannten klinisch und radiologisch erhebbaren, also objektivierbaren Veränderungen hinaus fänden sich klare Hinweise für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Dies werde im Sinne eines Widespread pain-Syndroms beurteilt. Differentialdiagnostisch und in die fachpsychiatrisch gutachterliche Beurteilung fallend sei eine somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren (S. 19 oben). Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für mittelschwere und leichte Tätigkeiten bestehe unter der Voraussetzung der Einhaltung einer entsprechenden Rückenergonomie, strenger Wechselbelastung, keiner Überkopfarbeit und Überbrustheben der Arme und Vermeiden von repetitiven Zwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 19 Mitte).    

    Die Gutachter führten sodann aus, aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik für Metallverarbeitung nicht mehr arbeitsfähig (S. 20 Ziff. 2). Für schwere körperliche Arbeiten sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig. Für mittelschwere und leichte Tätigkeiten bestehe unter den im rheumatologischen Teilgutachten genannten Voraussetzungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 3).


4.

4.1    Seit Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 6/107) sind folgende Arztberichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Dr. Y.___ berichtete am 12. Februar 2013 (Urk. 6/132) und führte aus, die in seinem letzten Bericht mitgeteilten beschwerdeträchtigen Diagnosen hätten sich trotz wiederholter Physiotherapie und medikamentöser Therapie nicht gebessert.

    Am 19. März 2013 führte Dr. Y.___ (Urk. 6/135) aus, die schmerzhafte Invalidisierung der Beschwerdeführerin habe objektiv wie auch subjektiv zugenommen.

4.3    Dr. med. B.___, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, berichtete am 18. Juli 2013 (Urk. 9) und nannte folgende Diagnosen:

- chronisches Panvertebralsyndrom

- zerviko- und lumbospondylogene Komponente rechtsbetont

- multisegmentale Spondylosen und Spondylarthrosen, Schmorl’sche Knötchen von Th11-L3

- muskuläre Dekonditionierung und Dysbalance

- Schmerzchronifizierung mit Ausweitungstendenz

- Osteoporose

- MRI LWS vom 4. Juli 2013: nicht mehr ganz frische Deckplattenimpressionfraktur LWK2

- DEXA vom 4. Juli 2013: T-Score LWS -2, Schenkelhals -0.4

- Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne rechts (Arthro MRI September 2012)

- Sonographie Schulter beidseits Juli 2013: intakte Rotatorenmanschette und Bizepssehne beidseits. Keine Bursitis. AC-Arthrose beidseits

- leichte SLAC-Whrist und STT-Arthrose links, beginnend auch rechts

    Er führte aus, seit vielen Jahren bestünden chronische, belastungsabhängige Kreuz- und Nackenschulterschmerzen rechtsbetont mit intermittierender Ausstrahlung in die Extremitäten. Seit mehreren Jahren seien auch belastungsabhängige Handgelenksschmerzen linksbetont vorliegend. Therapeutisch seien mehrere Physiotherapien erfolgt, welche keine Beschwerdelinderung erbracht hätten (S. 1). Zusammenfassend bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogener Komponente rechtsbetont. Ursächlich sei von einer muskulären Dysbalance und Insuffizienz mit im Verlauf aufgetretener Schmerzchronifizierung auszugehen. Die eher gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen könnten die Beschwerden so nicht erklären. Zusätzlich scheine eine Schmerzausweitungstendenz vorzuliegen, welche wahrscheinlich mit der finanziell und sozial angespannten Situation bei aberkannter Rente in Zusammenhang stehe (S. 2 f.). Die etwas ältere, spontan aufgetretene Wirbelkörperfraktur von LWK2 sei anlässlich der Untersuchungen jeweils asymptomatisch gewesen und sei nicht von Relevanz hinsichtlich der Schmerzproblematik. Trotz der guten Knochendichtewerte sei bei fehlenden sekundären Ursachen aufgrund der Wirbelkörperspontanfraktur eine primäre Osteoporose zu diagnostizieren. Das MRI der rechten Schulter von September 2012 habe eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne gezeigt. In der aktuellen Verlaufsonographie beider Schultergelenke ergebe sich kein Hinweis für eine Befundprogredienz im Sinne einer Ruptur. Die Rotatorenmanschette wie auch die Bizepssehne würden intakt zur Darstellung kommen und es bestünden keine Zeichen einer Bursitis. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit voll zumutbar. Gegebenenfalls sei allenfalls von einer Leistungsreduktion von maximal 20 % aufgrund der Dekonditionierung für einen Zeitraum von zirka sechs Monaten auszugehen (S. 3).


5.

5.1    Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 2. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) bestanden zum Zeitpunkt der Begutachtung somatisch ein Panvertebralsyndrom sowie ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion mit Impingementsyndrom beidseits (Urk. 6/100 S. 20 Ziff. 1.1). Weiter stellten die Gutachter die Diagnosen einer Epicondylitis radialis rechts sowie ein Widespread Pain-Syndrom, welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 20 Ziff. 1.2). Differentialdiagnostisch sei auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung zu diskutieren (S. 19). In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei Defizite in sämtlichen Bereichen des psychischen Funktionierens zu finden seien (S. 10).

5.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___-Gutachten vom 2. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich aus rheumatologischer Sicht über die genannten klinisch und radiologisch objektivierbaren Veränderungen hinaus klare Hinweise für eine Schmerzverarbeitungsstörung fänden (S. 19). Weiter setzten sich die Gutachter differenziert mit dem psychischen Befundstatus der Beschwerdeführerin auseinander (S. 11) und nahmen ausdrücklich Stellung zu den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit (S. 20). Das Z.___-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So machten sie in nachvollziehbarer Weise darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zumutbar seien, hingegen für mittelschwere und leichte Tätigkeiten unter der Voraussetzung der Einhaltung einer entsprechenden Rückenergonomie, strenger Wechselbelastung, keiner Überkopfarbeit und Überbrustheben der Arme und Vermeiden von repetitiven Zwangshaltungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 20).

    Das Z.___-Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden konnte.

5.3    Im Vergleich zu diesen Befunden im Z.___-Gutachten führte Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 12. Februar 2013 und vom 19. März 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) bezüglich der somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin aus, die in seinem letzten Bericht mitgeteilten Diagnosen hätten sich nicht gebessert und die schmerzhafte Invalidisierung der Beschwerdeführerin habe objektiv wie auch subjektiv zugenommen.

    In seinem letzten Bericht im Jahre 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) führte er als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes, zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom aus. Die von Dr. Y.___ vorliegend geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin unterscheiden sich demnach nicht wesentlich von den im Z.___-Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter legte Dr. Y.___ in seinen Berichten weder erhobene Befunde dar, noch nahm er eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Die von ihm genannte Verschlechterung kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft nachvollzogen werden, zumal er seine Einschätzung weder näher begründete noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte und sich auch nicht zu adaptierten Tätigkeiten äusserte, sondern lediglich von einer Zunahme der Beschwerden berichtete. Zudem stützte sich Dr. Y.___ bei seinen Ausführungen auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind.

    Das hiesige Gericht erachtet das Z.___-Gutachten vom 2Februar 2012 (Urk. 6/100) als vollumfänglich beweistauglich und stellt auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ab (vgl. vorstehend E. 5.2). Vor diesem Hintergrund sprechen die von Seiten von Dr. Y.___ geäusserten, bereits bekannten Diagnosen nicht für eine Verschlechterung des somatischen Zustandes der Beschwerdeführerin, sondern für eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes.

5.4    An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht von Dr. B.___ nichts zu ändern (vgl. vorstehend E. 4.3). So nannte dieser ebenfalls die bereits bekannten Diagnosen und führte aus, dass die chronischen, belastungsabhängigen Kreuz- und Nackenschulterbeschwerden sowie die Handgelenksschmerzen bereits seit vielen Jahren bestünden und zusätzlich eine Schmerzausweitungstendenz vorzuliegen scheine. Weiter legte er nachvollziehbar dar, dass die Verlaufsonographie beider Schultergelenke keine Hinweise für eine Befundprogredienz im Sinne einer Ruptur ergeben habe und die Rotatorenmanschette intakt zur Darstellung komme. Übereinstimmend mit der Beurteilung der Z.___-Gutachter erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig.

5.5    Da die Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung mit den neu eingereichten Berichten nicht glaubhaft zu machen vermochte, traf die Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt ist. Entsprechend ist bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die angefochtene Verfügung vom 28Mai 2013 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach