Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00617 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romer-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, seit 1980 Betriebsmitarbeiter bei Y.___, meldete sich am 22. Februar 1996 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. November 1997 einen entsprechenden Anspruch (Urk. 9/26) und mit Verfügung vom 26. November 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 9/27), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Januar 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00059 bestätigt wurde (Urk. 9/35).
Nach erneuter Anmeldung (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 9/43); auf eine weitere Anmeldung (Urk. 9/46) trat sie mit Verfügung vom 26. Februar 2001 nicht ein (Urk. 9/52).
1.2 Mit Verfügung vom 27. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab Januar 2004 zu (Urk. 9/70). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 lehnte sie eine Erhöhung der zugesprochenen Rente ab (Urk. 9/78), ebenso mit Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/96) und Einspracheentscheid vom 11. August 2006 (Urk. 9/105).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/109) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2010 (Urk. 9/124) eine ganze Rente ab Juni 2010 zu.
1.3 Nach Eingang eines am 27. Januar 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/127) und eines am 6. Juni 2012 erstatteten Gutachtens (Urk. 9/134) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/142; Urk. 9/144) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Mai 2013 statt der bisherigen ganze Rente ab August 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/162 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Oktober 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 verbessert und er werde seit der Begutachtung am 6. Juni 2012 als für angepasste Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig beurteilt (S. 1), womit ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bestimmte Feststellungen im Gutachten vom Juni 2012 stünden im Widerspruch zu einem am 13. Mai 2013 erstatteten ärztlichen Bericht (Urk. 1 S. 9 ff.) und wies auf noch laufende medizinische Abklärungen hin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt verhält, und sodann, ob die erfolgte Herabsetzung des Rentenanspruchs rechtens ist.
Der hier strittigen Verfügung vorangegangen ist die Zusprache einer ganzen Rente im November 2010; der dieser zugrundeliegende Sachverhalt ist somit der Vergleichsmassstab im Rahmen der Revisionsfragestellung.
2.4 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm weitere Stellungnahmen unbenommen seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2); weitere Arztberichte über die von ihm beschwerdeweise erwähnten laufenden Abklärungen sind keine eingegangen.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. August 2009 als Diagnosen eine HLA-B27-positive seronegative Spondylarthritis, eine Hepatopathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Zusammenfassend führte er aus, er beurteile die Entzündungsaktivität am Skelett grundsätzlich als einigermassen supprimiert (Urk. 9/111/13).
3.2 Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ berichteten am 25. Januar 2010 über die am 18. Januar 2010 erfolgte Konsultation (Urk. 9/111/8-10 = Urk. 9/113/10-12). Sie nannten folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen (S. 1):
- HLA-B27-positive seronegative Spondylarthritis
- zervikovertebrales und thorakovertebrales Syndrom
- Verdacht auf Depression und Angststörung, gemischt
- arterielle Hypertonie
- gastro-oesophagealer Reflux
- Status nach Koloskopie Oktober 2009 mit hyperplastischem Polyp
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe als Kontrolleur einer Metall-Giesserei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 41 %, sofern keine Lasten über 20 kg gehoben werden müssten. Um eine differenziertere Aussage über die genaue Belastbarkeit machen zu können, müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden; dies sei aber momentan nicht möglich, weil der Patient aufgrund seiner Komorbidität nicht voll kooperieren könne. Bezüglich Arbeitsfähigkeit schienen momentan die psychischen Gründe im Vordergrund zu stehen; es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 3 oben).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, machte in seinem Bericht vom 10. März 2010 abgesehen von einer ausgedehnten Diagnoseliste keine weiteren Angaben (Urk. 9/113/7-8).
3.4 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2010 (Urk. 9/111/7 = Urk. 9/130/9) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 26. April 2010 in Therapie. Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und (fremdanamnestisch) eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01).
In seinem Bericht vom 12. Juli 2010 attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit zirka 1996 (Urk. 9/113/1-4 S. 2 Mitte).
3.5 Die Angaben im von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, am 2. Juli 2010 handschriftlich ausgefüllten Berichtsformular sind unleserlich (Urk. 9/111/1-6).
3.6 Vom 6. bis 30. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 2. August 2010 (Urk. 9/114/2-5) - und am 11. August 2010 (Urk. 9/130/13-17) - berichtet wurde. Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Ziff. 1):
- HLA-B27-positive undifferenzierte seronegative Spondylarthropathie
- Verdacht auf oligosymptomatischen M. Crohn (Koloskopie 1995)
- cervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom
Im Bericht wurde unter anderem für die Zeit der Hospitalisation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und ausgeführt, die weitere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %) restlichen 59 % hingen wesentlich vom Ansprechen auf die zukünftige Therapie ab (S. 3 Ziff. 1.6).
3.7 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 13. September 2010 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell beim Versicherten aufgrund der rheumatologischen und psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in freier Wirtschaft nachvollziehbar anzunehmen (Urk. 9/116 S. 3 oben).
4.
4.1 Am 4. April 2011 berichtete Dr. med. G.___, Oberarzt, Klinik E.___, über seine am 8. März 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/130/20-21). Er führte im Wesentlichen die 2010 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.2 und 3.6) auf (S. 1) und führte unter anderem aus, es bestünden praktisch unverändert die bekannten Beschwerden mit Tendovaginitiden im Bereich der Hände und Füsse, aber auch der Kniegelenke (S. 1 unten). Er erachtete eine Therapie mit TNF-Alpha-Blocker indiziert und veranlasste eine Therapie mit Humira (S. 2).
4.2 Der von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) am 6. März 2012 erstattete Bericht (Urk. 9/130/1-5) ist nicht lesbar.
4.3
4.3.1 Am 6. Juni 2012 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, je ein Teilgutachten (Urk. 9/134/1-24, Urk. 9/134/31-40) und eine interdisziplinäre Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) im Auftrag der Beschwerdegegnerin.
4.3.2 Im Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 9/134/1-24) wurden folgende (interdisziplinäre) Diagnosen genannt (S. 10 f. Ziff. III):
mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- seronegative Spondylarthropathie mit anamnestisch axialem und peripherem Gelenksbefall
- Details siehe persönliche Anamnese
- aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule
ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Dysthymie
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten und in den Kopf
- Senk- und Spreizfüsse
- Adipositas
- anamnestisch arterielle Hypertonie
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
4.3.3 Dr. H.___ führte unter anderem aus, aufgrund der klinischen Befunde könne er aktuell keine Aktivität einer entzündlichen Systemaffektion bestätigen; somit hätten sich die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) erwähnten entzündlichen Veränderungen im Bereich der Hände und des rechten Kniegelenkes unterdessen vollständig zurückgebildet (S. 14 Mitte). Offensichtlich sei der 2011 verordnete TNF-Alpha-Hemmer Humira (vgl. vorstehend E. 4.1) wirksam, was mit der Rückbildung der klinischen Entzündungsaktivität dokumentiert werde. Diese objektiv ausgewiesene Wirksamkeit des TNF-Alpha-Hemmers Humira korreliere nicht mit der Beschwerdeschilderung des Versicherten, welcher der Meinung sei, keines der bisher verordneten Medikamente habe die Beschwerden beeinflusst (S. 14).
Ferner setzte er sich unter anderem mit den früher erstatteten Beurteilungen auseinander (S. 19 ff.) und führte aus, für die vom Versicherten früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für eine - näher umschriebene (S. 22) - angepasste Verweistätigkeit könne spätestens mit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 21 unten).
4.3.4 Dr. I.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/134/31-40) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, und eine Dysthymie, F34.1 (S. 6 Ziff. 4) und führte unter anderem aus, dass und weshalb sich daraus keine Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 8).
4.3.5 In ihrer interdisziplinären Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) führten die Gutachter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne auf eine vorwiegend psychosomatische Problematik im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hingewiesen werden; angesichts des Fehlens einer schweren psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
4.4 Dr. F.___, RAD (vorstehend E. 3.7), führte am 22. Juni 2012 aus, gestützt auf das Gutachten sei von einer Besserung im somatischen Bereich nach entsprechender Therapie auszugehen. Nach einer früheren somatischen temporären Verschlechterung sollte wieder von der 2006 angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/140 S. 4 unten).
4.5 Am 23. Mai 2013 berichtete Dr. med. J.___, Teamleiterin Rehabilitation, Klinik E.___, über die am Vortag erfolgte Untersuchung in der Rheumasprechstunde (Urk. 3/3).
Sie nannte die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) aufgeführten Diagnosen (S. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Beschwerden im Bereich des zweiten/dritten Strahls rechts mehr als links, im Bereich beider Knie, weniger im Bereich des Schultergürtels. Der Beschwerdeführer berichte, insgesamt sei es seit der Humira-Therapie schon zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf (S. 2 oben).
Bildgebend (vgl. Urk. 3/4) zeigten sich progrediente Erosionen im zweiten und dritten Strahl rechts sowie dritten Strahl links im Vergleich zu den konventionellen Aufnahmen von 2010. Unklar sei, ob diese Progredienz vor Beginn der TNF-Alpha-Hemmer-Therapie mit Humira ab April 2011 stattgefunden habe (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer werde in einem halben Jahr nachkontrolliert, und in einem Jahr würden weitere konventionelle Röntgenbilder zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Progredienz der Erosionen (und gegebenenfalls einem TNF-Alpha-Hemmer-Wechsel) angefertigt (S. 2).
5.
5.1 Im Gutachten vom 6. Juni 2012 wurde bezüglich der Spondylarthropathie festgehalten, dass aktuell anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität bestehe (vorstehend E. 4.3.2). Dies weise auf die Wirksamkeit der medikamentösen Therapie hin, was vom Beschwerdeführer allerdings nicht so wahrgenommen werde (vorstehend E. 4.3.3). Angesichts der Rückbildung der Entzündungsaktivität attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 90 % in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.3.5).
5.2 Dem Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 4.5) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dr. J.___ erwähnte keinerlei klinischen Befunde, die auf ein erneutes entzündliches Geschehen würden schliessen lassen, und sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.
Hingegen führte sie aus, dass der Beschwerdeführer (zwar weiterhin Beschwerden beklage, aber) einräume, seit der Therapie sei es schon zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf. Dies deckt sich im Ergebnis mit den Feststellungen im Gutachten.
Dr. J.___ wies auf in der Bildgebung ersichtliche, im Vergleich zu 2010 progrediente Erosionen hin, wobei unklar sei, ob die Progredienz aus der Zeit vor Therapiebeginn (April 2011) stamme. Sodann nahm sie weitere Konsultationen in einem halben und in einem Jahr - mithin im November 2013 und Mai 2014 - in Aussicht, insbesondere um eine allfällige weitere Progredienz zu beurteilen. Über diese Konsultationen sind keine Berichte aktenkundig, obwohl es nahe gelegen hätte, solche einzureichen, falls sie den Standpunkt des Beschwerdeführers unterstützen würden (vgl. vorstehend E. 2.4).
5.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine medizinischen Beurteilungen vorhanden sind, welche die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen vermöchten.
Somit ist der medizinische Sachverhalt so erstellt, wie im Gutachten festgehalten.
5.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Invaliditätsbemessung nicht von der im Gutachten genannten Arbeitsfähigkeit von 90 % ausgegangen, sondern - gestützt auf die Angaben des RAD (vorstehend E. 4.4) - von einer solchen von lediglich 80 %. Dies wirkt sich offensichtlich sehr zugunsten des Beschwerdeführers aus, erscheint aber mit der von der RAD-Ärztin angeführten Begründung vertretbar, so dass es damit sein Bewenden haben kann.
Die einzelnen Aspekte der Invaliditätsbemessung sind nicht strittig und nach Lage der Akten (vgl. Urk. 9/139) nicht zu beanstanden.
Somit beträgt der Invaliditätsgrad 45 % und dem Beschwerdeführer steht (neu) eine Viertelsrente zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte am 8. Juli 2014 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.80 geltend (Urk. 15/1), so dass sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gemäss Faktura mit Fr. 2‘514.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2'514.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher