Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00618 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 8. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
HFS Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) einen Anspruch des 1979 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juli 2013 (Poststempel, Urk. 1), mit welcher der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2013 und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Neurologie, Neurootologie, Neuropsychologie und Psychiatrie sowie zum Neuentscheid beantragt hat, in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 14. August 2013 (Urk. 7) und die von den Parteien eingereichten Akten (Urk. 3/3-4, Urk. 8/1-85);
in Erwägung, dass
das hiesige Gericht im Prozess UV.2012.00100 mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juni 2013 die Auswirkungen des Verkehrsunfalls vom 23. September 2010 auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- bzw. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend prüfte und zum Schluss gelangte, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer per 21. August 2011 habe beim Beschwerdeführer als Residuum des besagten Unfalls lediglich noch ein Beschwerdebild nach HWS-Distorsion ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen (vgl. E. 4.1),
diese Feststellung ohne Weiteres auch für die Belange der Invalidenversicherung, konkret für die medizinischen Verhältnisse per Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) am 22. September 2011 zu gelten hat, da es an unfallfremden Befunden fehlt und die Akten eine abweichende Beurteilung nur einen Monat nach dem unfallversicherungsrechtlich massgeblich gewesenen Zeitpunkt nicht zulassen,
im weiteren Verlauf bis zum Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) in psychiatrischer Hinsicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Berichte des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 20. August 2012 und 11. Januar 2013, Urk. 8/67 und Urk. 8/78) resp. eine leichte depressive Verstimmung (vgl. Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie, vom 22. September 2012, Urk. 8/69) diagnostiziert wurden, wogegen somatischerseits keine Anhaltspunkte für eine bedeutsame Änderung des Gesundheitszustandes vorliegen,
der Beschwerdeführer demnach an einem Beschwerdebild leidet, bei welchem praxisgemäss anhand der von der Rechtsprechung im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze zu beurteilen ist, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant ist (vgl. BGE 136 V 279 E. 3, 130 V 352 E. 2.2.2 und E. 2.2.3),
offen bleiben kann, ob entsprechend dem Dafürhalten der psychiatrischen Gutachterin Dr. Z.___ lediglich eine leichte depressive Verstimmung oder aber mit den behandelnden Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ (vgl. dazu Urk. 1 S. 7) eine mittelgradige depressive Episode vorliegt, stellt letztere doch abgesehen vom fehlenden Schweregrad schon deshalb keine psychische Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) dar, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Schmerzproblematik bzw. den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerden steht,
aus den (medizinischen) Unterlagen nicht hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde, dass die alternativ in Frage kommenden Morbiditätskriterien (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) in genügender Intensität und Konstanz erfüllt sein sollen,
folglich beim Beschwerdeführer die Kriterien für eine – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess nicht gegeben sind und ihm somit keine Leistungen der Invalidenversicherung zustehen,
überdies erhebliche psychosoziale Faktoren wie finanzielle Schwierigkeiten, Zukunftssorgen, Kündigung durch die Arbeitgeberin und drohender Rollenverlust innerhalb der Familie (vgl. Urk. 8/62/42, Urk. 8/63/6, Urk. 8/67/3, Urk. 8/69/6) vorliegen, welche nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 294 E. 4) nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsbeeinträchtigungen versichert sind,
der Entscheid über Art und Umfang der notwendigen medizinischen Untersuchungen grundsätzlich den Fachpersonen obliegt und der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eines mit ihm befassten Arztes zu benennen vermag, worin weitergehende Abklärungen als indiziert erachtet wurden, sodass seine Rüge, es seien nicht die lege artis indizierten Zusatzuntersuchungen durchgeführt worden (Urk. 1 S. 8), unbehelflich ist,
im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine (polydisziplinäre) Begutachtung besteht und ein Leistungsentscheid durchaus allein gestützt auf Arztberichte und allfällige verwaltungsinterne Stellungnahmen abschliessend getroffen werden kann, sofern diese Unterlagen – wie vorliegend – eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts erlauben,
es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Auskünfte bzw. Unterlagen bei anderen Versicherungen einzuholen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), wie dies die IV-Stelle mit dem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/15, Urk. 8/62) und der vom Krankentaggeldversicherer veranlassten psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 (Urk. 8/69) getan hat,
nach der Rechtsprechung die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehaklinik A.___, soweit sie von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) verlangt werden, nicht als Gutachten versicherungsexterner Sachverständiger zu betrachten sind, weshalb in solchen Fällen Art. 44 ATSG nicht anwendbar ist und keine Verletzung der durch diese Bestimmung gewährleisteten Verfahrensrechte vorliegen kann (BGE 136 V 117 E. 3.4), woran nichts ändert, dass hier nicht die SUVA, sondern die IV-Stelle Beschwerdegegnerin ist,
der Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Rahmen der versicherungsinternen Abklärung gewährleistet ist und das Bundesgericht etwa die medizinische Begutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der Betroffenen als schwerwiegende Gehörsverletzung qualifiziert hat (BGE 136 V 117 E. 4),
dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 6. Januar 2011 (Urk. 8/13/612) im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht darüber unterrichtet worden, dass er sich nicht nur zu Rehabilitationszwecken, sondern auch zur medizinischen Abklärung in der Rehaklinik A.___ aufhalten würde (Urk. 1 S. 8 f.), keiner näheren Prüfung bedarf,
der Beschwerdeführer nicht aufzeigte (Urk. 1 S. 7) und nicht ersichtlich ist, inwiefern im Rahmen der Einholung des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 22. September 2012 (Urk. 8/69) eine Missachtung seiner Verfahrensrechte stattgefunden haben soll, da er sich jedenfalls mangels Beteiligung der IV-Stelle an der Expertise nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe im Gegensatz zu dieser keine Gelegenheit erhalten, etwaige Zusatzfragen zu stellen, und er bezüglich Dr. Z.___ im Verhältnis zur IV-Stelle zu keinem Zeitpunkt – insbesondere auch nicht nach am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/76) erfolgter Aktenzustellung an die Rechtsvertreterin – Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5) vorbrachte, womit eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften geheilt wäre,
demzufolge die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11) und deshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und 11) zu entsprechen ist,
die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), da Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 8. August 2014 (Urk. 10) keine Honorarnote eingereicht hat,
Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer) sowie der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat, ihr die Akten demzufolge bekannt waren und die Beschwerdeschrift fast vollumgänglich dem Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/80) entspricht, mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen wird, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist;
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, als Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter