Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00621




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Winterthur

Beiständin Y.___

Lagerhausstrasse 5, Postfach, 8402 Winterthur


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, absolvierte nach der Schulzeit keine Berufsausbildung und arbeitete in Hilfstätigkeiten. Am 26. Oktober 2009 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Probleme zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/1-3, Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/18), insbesondere gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 31. Januar 2012 erstattete (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, erst nach einer eingehaltenen Abstinenz von allen Suchtmitteln während mindestens sechs Monaten könne abgeklärt werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein Gesundheitsschaden vorliege. Es werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet, dass er sich dieser Massnahme unterziehe (Urk. 7/58). Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur teilten der IVStelle mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mit, dass es dem Versicherten aufgrund seiner psychischen Störung nicht gelungen sei, die Auflage einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz zu realisieren (Urk. 7/64) und reichten der IV-Stelle am 9. Juli 2012 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2012 ein, welches im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht B.___ und mit einem Verfahren bei der Vormundschaftsbehörde angefertigt worden war (Urk. 7/66, Urk. 7/67). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 22. November 2012 an der Auffassung der Zumutbarkeit einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz fest (Urk. 7/74). Am 21. Dezember 2012 informierte der Gesetzliche Betreuungsdienst der Stadt Winterthur die IV-Stelle über die am 16. November 2012 errichtete Vormundschaft (Urk. 7/76) und teilte mit, dass die bisher mit dem Versicherten in Kontakt gekommenen stationären psychiatrischen Institutionen eine stationäre Suchtbehandlung des Versicherten als nicht sinnvoll erachteten und der Versicherte seit dem 30. Mai 2012 im Betreuten Wohnen C.___ lebe, was als stationäre Behandlung zu akzeptieren sei (Urk. 7/75). Mit dem Vorbescheid vom 28. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und aufgrund des Nichterfüllens der Schadenminderungspflicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werde (Urk. 7/79). Am 5. Februar 2013 liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/80), welchen er am 20. März 2013 (Urk. 7/85) unter Einreichung eines psychiatrischen Abklärungsberichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (E.___) vom 18. März 2013 (Urk. 7/84) innert erstreckter Frist begründen liess. Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme dazu vom 28. März 2013 an seiner gutachterlichen Beurteilung vom 31. Januar 2012 fest (Urk. 7/87). Am 31. Mai 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1. Juli 2013 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm sei mit Wirkung ab April 2010 eine Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Oberbegutachtung anzuordnen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Versicherte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 9/1) einreichen und ausführen, die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien erfüllt und die Kosten des von seiner Seite her beim E.___ veranlassten Gutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 10). Am 5. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), am 27. März 2014 liess der Versicherte die Replik erstatten (Urk. 18) und am 11. April 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 22). Am 23. Oktober 2014 teilte Rechtsanwältin Schwarz mit, der Versicherte habe nach einer Konfrontation mit einer Betreuerin notfallpsychiatrisch stationär in die Klinik F.___ der E.___ eingewiesen werden müssen (Urk. 28, Urk. 29). Die Pax, Sammelstiftung BVG, hatte im Vorbescheidverfahren am 5. März 2013 mitgeteilt, der Versicherte sei per 1. Oktober 2003 bei ihr ausgetreten (Urk. 7/83/1). Im Gerichtsverfahren konnte keine zuständige Pensionskasse eruiert werden (Urk. 32, Urk. 33). Nach telefonischer Aufforderung reichte Rechtsanwältin Schwarz die Rechnung für das E.___-Gutachten nach (Urk. 34, Urk. 35, Urk. 37), wobei sie zudem eine Ergänzung zur Kostennote vom 23. April 2014 (Urk. 23 f.) für den ihr ab dem 10. April 2014 entstandenen Aufwand einreichte (Urk. 36).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Reine Suchtfolgen sind invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen invalidenversicherungsrechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.5    Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilzunehmen.

    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).


2.    

2.1    Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 31. Mai 2013 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, da der Versicherte seiner ihm auferlegten Schadenminderungspflicht, dem Einhalten einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz, nicht nachgekommen sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 relativierte die IV-Stelle dies insofern, als sie erklärte, es könne erst nach einer Suchtmittelabstinenz festgestellt werden, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 12). Im von der IV-Stelle bei Dr. Z.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. Januar 2012 führte dieser aus, damit das Vorliegen einer psychotischen Grunderkrankung abgeklärt werden könnte, sei vorher eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz notwendig (Urk. 7/51/10). Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2013 demgegenüber ausführen, bei ihm bestehe eine seit Jahren diagnostizierte Schizophrenie, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten führe (Urk. 1 S. 12). Der Versicherte reichte dem Gericht das von ihm in Auftrag gegebene Privatgutachten von Dr. D.___ vom 31. Oktober 2013 ein, gemäss welchem der Versicherte an Schizophrenie leidet und vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 9/1/22).

2.2    Zunächst ist zu klären, ob beim Versicherten ein Gesundheitsschaden in Form einer Schizophrenie ausgewiesen ist. Der Gutachter Dr. Z.___ kam am 31. Januar 2012 wie erwähnt zum Schluss, das Vorliegen einer klinisch relevanten psychotischen Grunderkrankung könne weder ganz ausgeschlossen noch zweifelsfrei festgestellt werden. Zur genaueren diagnostischen Abklärung sei eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz (insbesondere von Cannabis und Stimulantien) nötig, unter Umständen im stationären Rahmen (Urk. 7/51/9-10). Dr. D.___ erläuterte in seinem Privatgutachten vom 31. Oktober 2013 jedoch überzeugend, dass das Vorliegen von verschiedenen psychischen Störungen grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sei, weshalb neben einer Suchterkrankung andere psychische Störungen diagnostiziert werden könnten (Urk. 9/1/19-20). So handhabten dies offensichtlich auch andere psychiatrische Fachpersonen. Sowohl der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der psychiatrische Dienst der Klinik H.___, in welcher der Versicherte vom 3. November 2008 bis am 31. März 2009 während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ambulant behandelt worden war, als auch der Psychiater Dr. A.___ bejahten trotz Suchterkrankungen das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67/14).

2.3    Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten aus, die Angaben in den Vorakten seien widersprüchlich und in einigen ärztlichen Berichten seien keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dokumentiert (Urk. 7/51/10). Am 27. April 2007 hatte die Klinik I.___ der E.___ in einem Austrittsbericht die paranoide Schizophrenie nur als Verdachtsdiagnose festgehalten (Urk. 7/14/13-17), womit sie jedoch das Vorliegen einer solchen Störung nicht ausschloss, sondern vielmehr vermutete. Zudem wurden im Austrittsbericht der Klinik Psychiatrie-Zentrum F.___ vom 30. Oktober 2007 (Urk. 7/51/12-14) nur Suchterkrankungen thematisiert, was aber angesichts eines freiwilligen Eintritts zur stationären Entzugsbehandlung nicht erstaunt. Ausser diesem Austrittsbericht enthalten alle in den Akten vorhandenen und alle von Dr. Z.___ in seinem Gutachten wiedergegebenen Arztberichte (Urk. 7/51/2-6) zumindest Hinweise auf eine schizophrene Störung. Insgesamt kann somit in Bezug auf die immer wieder diagnostizierte Schizophrenie nicht von einer widersprüchlichen Aktenlage gesprochen werden.

2.4    In den Arztberichten und Gutachten sind immer wieder Halluzinationen (Verfolgung durch Geisterwesen, akustische und taktile Halluzinationen, Sinnestäuschungen, Auseinandersetzungen mit bedrohenden Gestalten wie Cin oder Satan) erwähnt, unter welchen der Versicherte leide (Urk. 7/11, Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/51/8, Urk. 9/1/13-14). Auch gemäss dem Gutachter Dr. Z.___ ist anamnestisch eine halluzinatorische Symptomatik vorhanden, wobei er die Differentialdiagnosen drogeninduziert oder Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F28.0) festhielt (Urk. 7/51/9). Demgegenüber wurden in den anderen bereits erwähnten Arztberichten sowie dem Privatgutachten von Dr. D.___ die Abhängigkeitssyndrome zwar auch diagnostiziert, jedoch als die Schizophrenie begleitend beziehungsweise als komorbide Störung eingeschätzt (Urk. 7/11/2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/67/14, Urk. 9/1/18). Dies erscheint angesichts der Krankengeschichte des Versicherten überzeugend.

2.5    Der Gutachter Dr. Z.___ führte bei den objektiven Feststellungen aus, der Versicherte habe im Affekt herabgestimmt, wenig schwingungsfähig und kaum spürbar gewirkt (Urk. 7/51/9). Doch das Vorhandensein einer psychotischen Erkrankung stellte er unter anderem mit der Begründung in Frage, der Versicherte sei affektiv gut schwingungsfähig und spürbar (Urk. 7/51/10), was widersprüchlich erscheint. Soweit Dr. Z.___ festhielt, es sei bei psychotischen Störungen untypisch, dass halluzinatorische Beschwerden vor allem nachts aufträten (Urk. 7/51/10), ist anzumerken, dass die anderen involvierten psychiatrischen Fachärzte trotz diesem allenfalls untypischen Beschwerdebild eine psychotische Störung diagnostizierten (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67/14, Urk. 9/1/17). Aus den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu den ICD-10 Codierungen ergibt sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass Schizophreniesymptome nur tagsüber aufträten (Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 127-129).

2.6    Soweit Dr. Z.___ ausführte, der Versicherte sei in der Lage, seinen Alltag ohne jegliche antipsychotische Medikation relativ problemlos zu meistern (Urk. 7/51/10), ist einerseits zu berücksichtigen, dass für administrative und finanzielle Belange eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76) und der Tagesablauf des Versicherten, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Z.___ bei der Heilsarmee lebte, ausser gelegentlichen Spaziergängen keine weiteren Aktivitäten enthielt (Urk. 7/51/7). Andererseits gab der Versicherte gegenüber Dr. Z.___ an, dass er Tropfen einnehme, bei welchen es sich möglicherweise um das Medikament Haldol handeln könne (Urk. 7/51/7), welches zur Behandlung von psychotischen Symptomen eingesetzt wird (vgl. www.compendium.ch). Den im Gutachten von Dr. Z.___ festgehaltenen Laborergebnissen lässt sich nur entnehmen, dass sich Hämatologie und Blutchemie inklusive CDT im Normbereich befanden und der Test auf Cannabinoide sowie Methadon positiv ausfiel (Urk. 7/51/9), nicht jedoch ob der Versicherte das Medikament Haldol einnahm oder nicht. Daher muss offenbleiben, ob der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ antipsychotische Medikamente einnahm oder nicht. Die Tatsache, dass sich die Halluzinationen unter der Behandlung mit dem atypischen Neuroleptikum Risperdal jeweils reduzierten respektive dieses Medikament zu einer Besserung der Stimmung führte (Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5), spricht im Übrigen eher für das Vorhandensein einer Schizophrenie. Auch im Betreuten Wohnen C.___ erhielt der Versicherte zur Behandlung der Schizophrenie die Medikamente Risperdal und Haldol (Urk. 9/1/13).

2.7    Ins Bild einer schizophrenen Störung passt auch das Verhalten des Versicherten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2013. Der Versicherte setzte am 7. Oktober 2014, nach einer Zunahme psychotischer Symptome infolge eigenmächtiger Nichteinnahme von Medikamenten, sein Zimmer im Betreuten Wohnen C.___ aufgrund eines Reinigungszwangs unter Wasser, attackierte am 8. Oktober 2014 eine Betreuerin, bedrohte die hinzugerufene Polizei mit einem Messer sowie einem Schwert und erhielt deshalb vom Betreuten Wohnen C.___ eine Kündigung (Urk. 28, Urk. 29).

2.8    Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom RAD hielt in seiner Beurteilung vom 22. November 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, beim Versicherten seien eine halluzinatorische Symptomatik und das Bestehen eines Suchtgeschehens unbestritten. Unklar bleibe jedoch die Ätiologie der halluzinatorischen Symptomatik. Die Divergenz zwischen dem Gutachten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. D.___ könne nur mit der Beobachtung des psychischen Verlaufs nach einer mindestens sechsmonatigen, kontrollierten totalen Drogenkarenz geklärt werden (Urk. 13). Dr. J.___ ist keine psychiatrische Fachperson und er schloss sich ohne nachvollziehbare Begründung dem Gutachten von Dr. Z.___ an, insbesondere ohne sich mit der Krankengeschichte auseinanderzusetzen, welche wie ausgeführt die Beurteilung von Dr. D.___ stützt.

2.9    Insgesamt und insbesondere aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Privatgutachtens von Dr. D.___ (Urk. 9/1) ist das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie zu bejahen. Zudem sind die Diagnosen einer Opiatabhängigkeit mit Substitution durch Methadon, einer Benzodiazepinabhängigkeit und eines Cannabisabhängigkeitssyndroms nachvollziehbar. Anzumerken ist, dass die paranoide Schizophrenie einen selbständigen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellt. Ob dieser Gesundheitsschaden wie Dr. A.___ festhielt, unabhängig von der Sucht zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten ist (Urk. 7/67/13) oder ob er wie Dr. D.___ ausführte, zur Entstehung der Suchterkrankung beitrug (Urk. 9/1/18-19), ist dabei nicht entscheidend. Die Auswirkungen dieser selbständigen psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit wären selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund der Sucht entstanden wäre (vgl. E. 1.3).


3.

3.1    Es bleibt somit die Frage nach der Arbeitsfähigkeit zu klären. Dabei ist auch auf die Zumutbarkeit der Pflicht zur Einhaltung einer von der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Suchtmittelabstinenz (Urk. 7/58, Urk. 7/74, Urk. 7/76) einzugehen, welcher der Versicherte nicht nachgekommen ist.

3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden jedoch ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist analog auf andere Suchterkrankungen wie die Opiatabhängigkeit und die Benzodiazepinabhängigkeit anzuwenden.

3.3    Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 29. Mai 2012 (Urk. 7/58) im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Einhaltung einer sechsmonatigen vollständigen Suchtmittelabstinenz. Die Auferlegung dieser Schadenminderungspflicht bestätigte die IV-Stelle am 4. September (Urk. 7/72) sowie am 22. November 2012 (Urk. 7/74). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass diese Schadenminderungspflicht entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht notwendig war, um das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie nachzuweisen (vgl. E. 2). Denn besteht zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und dem krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden wie vorliegend ein Kausalzusammenhang und eine Wechselwirkung (vgl. Urk. 9/1/17, Urk. 9/1/21), sind für die Frage nach der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Da die Suchterkrankung nicht invaliditätsfremd ist, sondern im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie steht, war die Anordnung einer Abstinenz als Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren der IV-Stelle unzulässig.

3.4    Im Übrigen ist fraglich, ob eine halbjährige Suchtmittelabstinenz dem Versicherten zumutbar wäre (Urk. 7/72, Urk. 7/74). Dr. Z.___ äusserte sich in seinem Gutachten nicht zur Frage, ob sich ein vollumfänglicher Suchtmittelentzug negativ auf die Entwicklung der Schizophrenie auswirken könnte (Urk. 7/51). Demgegenüber führte Dr. D.___ aus, die Suchterkrankung sei zum jetzigen Zeitpunkt soweit möglich stabil. Der zeitweilige Beikonsum von Cannabis müsse als Versuch der Symptomlinderung beurteilt werden. Als Folge einer Totalabstinenz (auch der Substitutionsmittel) würden die Symptome der paranoiden Schizophrenie verstärkt und das Leiden grösser. Zusätzliche Interventionen seien zum jetzigen Zeitpunkt weder angezeigt noch möglich (Urk. 9/1/21). Damit begründete Dr. D.___ schlüssig eine wahrscheinlich negative gesundheitliche Auswirkung einer vollständigen Abstinenz. Darauf ist umso eher abzustellen, als es sich bei Dr. D.___ um einen psychiatrischen Facharzt mit grosser Erfahrung in Sachen Suchtmedizin handelt, welcher neben seiner Tätigkeit bei der E.___ als Co-Leiter der K.___ tätig ist und im Bereich Suchtmedizin viele Publikationen aus diesem Bereich verfasst hat (Urk. 9/2). Die dem Versicherten auferlegte Schadenminderungspflicht einer sechsmonatigen vollständigen Suchtmittelabstinenz erweist sich somit angesichts der möglichen gesundheitlichen Gefährdung, wie sie Dr. D.___ überzeugend dargelegt hat, als unzumutbar (vgl. E. 1.5). Folglich entschied die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) zu Unrecht, aufgrund der Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.5    Dr. D.___ begründete in seinem Privatgutachten die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nachvollziehbar. Dabei wies er zu Recht darauf hin, dass der Versicherte in allen relevanten Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sei und die starken psychotischen Symptome die ganze Lebensführung so stark beeinflussten, dass der Versicherte nicht einmal fähig sei, ohne Unterstützung zu wohnen (Urk. 9/1/17-19). Diese Ausführungen von Dr. D.___ werden durch die Tatsachen gestützt, dass für den Versicherten am 16. November 2012 eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76), er zum Verfügungszeitpunkt im Betreuten Wohnen C.___ untergebracht war (Urk. 7/75) und er selbst an einem geschützten Arbeitsplatz nur zweieinhalb Stunden täglich arbeiten konnte (Urk. 9/1/12). Das von Dr. D.___ anlässlich der Begutachtung durchgeführte Mini-ICF-Rating ergab zudem mittelgradige bis vollständige Beeinträchtigungen in vielen für eine Arbeitstätigkeit relevanten Bereichen (Urk. 9/1/14-17). Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von Dr. D.___ deckt sich zudem mit der Einschätzung von Dr. G.___, welcher am 16. November 2009 von einer ab dem 13. März 2009 bis auf weiteres bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (Urk. 7/11). Es ist somit von einer vollständigen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen, welche ungefähr seit dem Jahr 2004 vorlag (Urk. 9/1/19), spätestens aber seit dem 13. März 2009 (Urk. 7/11).

3.6    Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 ist aufzuheben. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, wobei die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. Da sich der Versicherte am 26. Oktober 2009 zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/5), ist ihm ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.


4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 9. April 2014 (Urk. 24) und deren Ergänzung vom 9. Februar 2015 (Urk. 36) einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 260.25 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angesichts der hohen Komplexität und des Umfangs der Sache gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab Januar 2015 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘713.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.

4.3    Die Kosten für ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Privatgutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, soweit diese Kosten im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich respektive geboten waren (Gesetz über das Sozialversicherungsrecht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 34 N 11). Der Versicherte liess ausführen, die an seine Rechtsvertreterin gerichtete Rechnung für das Privatgutachten der E.___ in der Höhe von Fr. 2‘600.-- („Rückforderungsbeleg“; Urk. 37) hätten die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur beglichen, so dass eine Rückerstattung an diese Stelle zu erfolgen habe (Urk. 34). Das Privatgutachten war im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant und somit zur Interessenwahrung erforderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dafür zusätzlich Fr. 2‘600.-- zu erstatten hat.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 5713.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzüglich der Kosten für das Privatgutachten der E.___ vom 31. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 2‘600.-- zu erstatten, welche den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur vom Beschwerdeführer zurückbezahlt werden müssen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef