Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00622




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 25. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

    Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 19. März 2013 einen Anspruch von X.___ auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden in der Höhe von monatlich durchschnittlich Fr. 843.95 bzw. jährlich maximal Fr. 10‘127.40 (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung eines Assistenzbeitrages für die Hilfeleistungen, die seine Mutter erbringt, sowie die Änderung der Gesetze, da diese ungerecht seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 30. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

    Gemäss Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzliche Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).


2.

2.1    Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2013 einen Assistenzbeitrag in der Höhe von maximal Fr. 10‘127.40 pro Jahr zu (Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht richtig sein, dass Eltern bzw. im konkreten Fall seine Mutter keine Entschädigung für ihre Arbeit bekämen (Urk. 1). Mit Blick auf das - einzig Anfechtungsgegenstand bildende - Dispositiv des angefochtenen Entscheids, in dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag ohne Bezugnahme auf seine Mutter bejaht wurde, fragt es sich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da sich ein Eintreten jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen - unter Ausdehnung des Streitgegenstandes - rechtfertigt, da die Frage, ob ein Assistenzbeitrag auch für Hilfeleistungen der Mutter des Beschwerdeführers gewährt werden kann, ansonsten in einem weiteren Verfahren zu klären wäre und die Beschwerdegegnerin dazu mittels Verweis auf den einschlägigen Gesetzesartikel bereits Stellung genommen hat (vgl. Urk. 2 S. 1 sowie Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt, dass ein Assistenzbeitrag gemäss Gesetz (Art. 42quinquies lit. b) gerade nicht für Hilfeleistungen gewährt werden kann, die (unter anderem) von Personen erbracht werden, die mit der versicherten Person in gerader Linie verwandt sind. Damit scheidet die Gewährung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, die die Mutter des Beschwerdeführers für diesen erbringt, von Gesetzes wegen aus.

    Soweit der Beschwerdeführer für sich eine Ausnahmeregelung beansprucht und geltend macht, dass eine solche bei einem Kollegen von ihm ebenfalls zur Anwendung gekommen sei, ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt wird, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 134 V 34 E. 9 S. 44; 131 V 9 E. 3.7 S. 20; 127 I 1 E. 3a S. 2 f.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die bestehenden Gesetze seien ungerecht und er beantragt, diese seien möglichst rasch zu revidieren, ist er darauf hinzuweisen, dass die Änderung von Gesetzen Aufgabe des Gesetzgebers (Parlament) ist und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung oder des urteilenden Gerichts fällt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.

3.1    Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 6) und stellte damit sinngemäss Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

3.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

3.3    In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung eines Assistenzbeitrages für Hilfeleistungen, welche von seiner Mutter erbracht werden. Dies fällt jedoch aufgrund der klaren, von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zitierten, gesetzlichen Bestimmung in Art. 42quinquies lit. b IVG ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher als von vornherein aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___, Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig