Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00625




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 25. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968 und zuletzt seit 1. November 1996 als Aussendienstmitarbeiterin für die Y.___ tätig (Urk. 6/13), zog sich bei einem Verkehrsunfall am 3. November 1996 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 6/14/106). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Juni 1999 (Urk. 6/27) mit Wirkung ab 1. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

1.2    Anlässlich einer Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle am 19. August 2002 einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/43) ein und zog die Akten der Unfallversicherung der Versicherten bei, darunter auch ein am 27. Dezember 2000 erstelltes Gutachten der Z.___ (Urk. 6/45/1-11). Mit Mitteilung vom 10. Januar 2003 (Urk. 6/48) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe.

1.3    Anlässlich eines im Januar 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/56) holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht (Urk. 6/60) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/58) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 10. März 2006 (Urk. 6/62) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente.

1.4    Im Mai 2010 unterbreitete die IV-Stelle der Versicherten ein Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg (Urk. 6/65) und leitete im April 2011 eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 6/67). Dabei holte sie medizinische Berichte beim behandelnden Arzt (Urk. 6/69, Urk. 6/98) sowie einen IK-Auszug (Urk. 6/68) ein und führte Abklärungen zur beruflichen Situation durch (Urk. 6/74-75, Urk. 6/78-81). Nach Stellungnahmen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73/2), 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99/4-5) und 5. April 2013 (Urk. 6/99/6) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/101-105) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 6/107 = Urk. 2) die Rente der Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmung a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf.


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Mitteilung vom 29. Oktober 2013 (Urk. 9) verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).

1.3    Gemäss Schlussbestimmung a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).

1.4    Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

    Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

1.5    Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).

    Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massgeblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachpersonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

    Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz. 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.

1.6    Gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG findet Absatz 1 (Überprüfung der Renten, welche bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden) keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren Befunde zu entnehmen. Die vom Hausarzt angegebenen Diagnosen Schwankschwindel und Nackenschmerzen seien keine wirklichen Diagnosen im medizinischen Sinne, sondern Widergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten eher unspezifischen Beschwerden. Das diagnostizierte Beschleunigungstrauma der HWS und die Commotio cerebri würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität vor, da keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung von erheblicher Dauer, Schwere und Intensität aktenkundig seien. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwindbar seien. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, bei ihr liege kein Störungsbild vor, welches zu den gemäss Schlussbestimmungen zu überprüfenden pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern gehöre, da eine klar festgestellte und objektivierte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörung bestehe (S. 4 unten). Ausserdem rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (S. 6) und machte geltend, dass sie seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, weshalb gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG eine Überprüfung des Rentenanspruchs gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausgeschlossen sei (S. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) zu Recht gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung der Überprüfung der Renten gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG sei der Zeitpunkt, in dem die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung geprüft worden sei (gemäss Feststellungsblatt am 22. November 2012, Urk. 6/99 S. 1) massgebend und nicht der Zeitpunkt der Einleitung des ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens. Somit finde, da sie seit November 1997 eine Rente beziehe Abs. 1 der Schlussbestimmung keine Anwendung (Urk. 1 S. 7 ff.).

3.2    Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Ob die Überprüfung bereits mit der Zustellung des Revisionsfragebogens (vgl. Urk. 6/67) eingeleitet wurde, kann offen bleiben, denn spätestens mit der Einladung zum Informationsgespräch betreffend die Überprüfung der Rentenleistung gemäss der Schlussbestimmung 6a (Urk. 6/70-71) beziehungsweise dem Gespräch vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/72) kann die Überprüfung als eingeleitet erachtet werden. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) - die Akten noch nicht vollständig sein. Diese werden erst mit der Einleitung der Überprüfung zusammengestellt. Da die Rente ab November 1997 zugesprochen worden war, bezog die Beschwerdeführerin zum spätest anzunehmenden Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung am 28. Juni 2012 noch nicht seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente, weshalb lit. a Abs. 4 SchlB IVG nicht zur Anwendung gelangt.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist weiter, ob eine Diagnose vorliegt, welche die Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG rechtfertigt, insbesondere, ob die diagnostizierten posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen nach einem Schleudertrauma zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen sind.     

4.2    Der Zusprache einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 7. Juni 1999, Urk. 6/27) lagen die folgenden Arztberichte zugrunde:

    Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, diagnostizierte am 28. April 1997 (Urk. 6/5/1-2) ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfanprall und Commotio cerebri sowie einen Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörungen (S. 1 oben), konnte aber ansonsten keine neurologischen Ausfälle feststellen, insbesondere keine radikulären Ausfälle an den oberen Extremitäten. Die zusätzlich abgeleitete Elektroenzephalografie (EEG) sei normal, ebenso die Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefässe. Die Computer-Tomographie (CT)-Untersuchung spreche für eine muskuläre Dysbalance ohne Hinweise für eine Instabilität (S. 2).

4.3    Auch im Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dezember 1997 (Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/7) fanden sich keine Hinweise auf neurologische Ausfälle. Es wurde eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, wobei eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik im Vordergrund stand (Urk. 6/7/1) und sich klinisch keine Hinweise ergaben für bedeutende kognitive Defizite (Urk. 6/5/4).

4.4    Im Gutachten der Z.___ vom 18. September 1998 (Urk. 6/20) nannten die begutachtenden Ärzte als Diagnosen einen Autounfall am 3. November 1996 mit einer Commotio cerebri, einer HWS-Kontusion, einem zervikocephalen und zervikobrachialen Syndrom sowie leichten posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen (S. 7 Ziff. 7). Die Gutachter konnten neurologisch keine Ausfälle objektivieren, berichteten von einer schmerzhaften HWS-Beweglichkeit und führten aus, im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stünden leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Abgesehen von den konzentrationsbedingten Leistungsschwankungen läge im Übrigen ein dem Alter und dem Bildungsniveau entsprechend durchschnittliches Leistungsniveau vor (S. 6 Ziff. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Aussendienst attestiert (S. 8 Ziff. 8.7).


5.    

5.1    Aus den im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten medizinischen Berichten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

5.2    Am 27. Dezember 2000 erstatteten die Ärzte der Z.___ ihr erneutes Gutachten zuhanden der Unfallversicherung (Urk. 6/45). Bei bekannter Diagnose ergänzt um leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen und orthostatische Schwindelzustände (S. 9 Ziff. 7), hielten sie fest, dass nach zwei Jahren seit ihrer ersten Begutachtung weiterhin objektivierbare körperliche und kognitive Beschwerden vorlägen. Die körperliche Untersuchung habe einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustand ergeben und es lägen keine neurologischen Ausfälle vor. Betreffend die neuropsychologischen Befunde stünden Beeinträchtigungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit/Aufmerksamkeitsfunktionen (selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit) sowie eine deutliche Belastungsminderung im Vordergrund. Leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen mit Leistungsschwankungen träten im verbalen und figuralen Gedächtnis (bei ausreichenden Lernleistungen) und in der spontanen figuralen Ideenproduktion auf. Abgesehen von konzentrationsbedingten Leistungsschwankungen liege im Übrigen ein dem Alter und Bildungsniveau entsprechendes kognitives Leistungsvermögen vor. Die neuropsychologischen Befunde entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung (S. 9 oben). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (Konzentrationsleistungen nicht über eine Stunde und keine körperlichen Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten über 5 kg) von 40 % (S. 10 Ziff. 7).

5.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 21. September 2010 (Urk. 6/69) von einer frei beweglichen HWS und attestierte eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7).

5.4    Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73 S. 2) fest, versicherungsmedizinisch gehörten die vorgenannten Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Aus den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor.

5.5    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/99 S. 4-5) die Beurteilung seiner Kollegin, dass die bestehende Diagnose zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre (S. 4).

5.6    Am 11. März 2013 (Urk. 6/98) berichtete Dr. C.___ von Schwindelbeschwerden (Schwankschwindel seit dem Unfall 1996) und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin.

5.7    Dr. E.___ vom RAD hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2013 (Urk. 6/99 S. 6) an der Beurteilung seiner Kollegin Dr. D.___ fest und führte aus, die im Bericht von Dr. C.___ genannten Diagnosen seien keine Diagnosen im medizinischen Sinn, sondern gäben die von der Beschwerdeführerin geklagten - eher unspezifischen - Beschwerden wieder. Eine psychische oder somatische Komorbidität sei nicht ausgewiesen, eine regelmässige konsequente medikamentöse, physiotherapeutische oder psychiatrische/psychotherapeutische Therapie finde nicht statt.

6.

6.1    Die erstmalige Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin erfolgte gestützt auf den Arztbericht von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Autounfall vom 3. November 1996 mit HWS-Beschleunigungstrauma mit Kopfanprall und Commotio cerebri sowie ein Verdacht auf posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionseinschränkungen jedoch ohne neurologische Befunde bestanden. Ferner erfolgte die Rentenzusprache gestützt auf den Austrittsbericht der B.___ vom 1. Dezember 1997 (vgl. vorstehend E. 4.3), deren Ärzte keine Hinweise auf neurologische Ausfälle und kognitive Defizite fanden, jedoch eine ausgeprägte Schmerz- und Schwindelproblematik anführten, sowie aufgrund das vom Unfallversicherer veranlassten Gutachten durch die Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.4), wonach neben der HWS-Distorsion und der Commotio cerebri ein zervikocephales und zervikobrachiales Syndrom sowie leichte posttraumatische neuropsychologische Funktionsstörungen ohne neurologische Ausfälle und leicht verminderte und stark schwankende Konzentrations- und Gedächtnisleistungen und eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit bestanden.

    Im Rahmen der im August 2002 und Januar 2006 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren ergab die erneute Begutachtung durch die Z.___ vom 27. Dezember 2000 (vgl. vorstehend E. 5.2) nunmehr leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen und orthostatische Schwindelzustände ohne neurologische Ausfälle, und abgesehen von der muskulär schmerzhaft eingeschränkten und im Wesentlichen seit der letzten Begutachtung im Jahre 1998 unveränderten Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Verspannungen der Schulter-/Nackenmuskulatur keine organisch nachweisbare Grundlage der geklagten Beschwerden, wobei die neuropsychologischen Funktionsstörungen für die Einschätzung der 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund standen.

6.2    Angesichts dessen, dass die diagnostizierten neuropsychologischen Funktionsstörungen – auch wenn von einer mittels neuropsychologischer Testung objektivierten leichten bis mittelschweren neurologischen Funktionsstörung auszugehen wäre - mangels Bestätigung durch apparative/bildgebende Abklärungen organisch nicht fassbare Diagnosen darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1 sowie U 75/07 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 119 V 335 E. 2b.bb), erfolgte die damalige Rentenzusprache gestützt auf Diagnosen, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fallen. Das gleiche hat auch für den von den Ärzten der Z.___ diagnostizierten Schwindel (orthostatische Schwindelzustände, vgl. vorstehend E. 5.2) zu gelten, welcher ebenfalls zum diffusen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma gehört, da hierfür kein organisches Korrelat gefunden werden konnte und keine weiteren Abklärungen getätigt oder Therapien verschrieben wurden und den aufgrund des Schwindels keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Blick auf diese Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die laufende Rente der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG einer Neubeurteilung unterzogen.

6.3    Hingegen ist die Beschwerdegegnerin – wie sogleich gezeigt wird – bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehend E. 1.5) ungenügend nachgekommen.

    Bei der im April 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 6/67) holte die Beschwerdegegnerin einzig von Dr. C.___ den Bericht vom 21. September 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) ein und legte diesen RAD-Ärztin Dr. D.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, gab diese am 8. Mai 2012 lediglich an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende (im Zusammenhang mit der Rentenzusprache gestellte) Diagnose zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage, und den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen (vgl. vorstehend E. 5.4). Ein später von der Beschwerdegegnerin eingeholter Verlaufsbericht von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 5.6) änderte an der RAD-Feststellung von Dr. E.___ nichts (vgl. vorstehend E. 5.7). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu genügen. Denn zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den Begutachtungen durch die Z.___ im September 1998 (vgl. vorstehend E. 4.4) und Dezember 2000 (vgl. vorstehend E. 5.2) verändert hat, liegen keine verlässlichen Aussagen vor. Zwar notierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 21. September 2010 (vgl. vorstehend E. 5.3), es bestünden unveränderte Beschwerden, namentlich ein Schleudertrauma HWS bei frei beweglicher Halswirbelsäule, jedoch mit Konzentrationsstörungen, welche eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit begründen würden und nannte in seinem Bericht vom 11. März 2013 (vgl. vorstehend E. 5.6) Schwindelbeschwerden. Die Aktenlage erlaubt jedoch keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, da einzig die beiden wenig aussagekräftigen Berichte von Dr. C.___ sowie die Stellungnahmen der Allgemeinpraktikerin Dr. D.___ und des Orthopäden Dr. E.___ vorliegen und keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Überwindbarkeit und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.5) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.

    Zusammenfassend erlaubt die vorliegende Aktenlage keine schlüssige Beurteilung des derzeitigen Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang kann die Beantwortung der Frage, ob die Schmerzpraxis – wie von der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf ein Gutachten F.___ / G.___) geltend gemacht  einen Verstoss gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle (Urk. 1 S. 12 f.) sowie die Beurteilung der beschwerdeweise geltend gemachten allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6) offen gelassen werden.

6.4    Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen bezüglich der Frage der Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden treffe und neu über den Rentenanspruch befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Mit dem sofortigen Rückweisungssentscheid erübrigt sich auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2).


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler