Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00626 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 31. Mai 2013 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2013 [Urk. 7/49], Einwand vom 9. Mai 2013 [Urk. 7/56]) in Sachen des 1963 geborenen X.___ den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2013, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung einer Umschulungsmassnahme, eventualiter die Fortsetzung der Arbeitsvermittlung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. September 2013 (Urk. 6; unter Auflage ihrer Akten [Urk. 7/1-62]) sowie in die Eingabe des Versicherten vom 25. September 2013 (Urk. 10) und das damit eingereichte "Arbeitszeugnis" (Urk. 9);
in Erwägung,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind,
dass die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) bestehen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG),
dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, wobei sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG die versicherte Person verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen, insbesondere an Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und Art. 18b IVG),
dass gemäss Art. 7b IVG die Leistungen wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten unter anderem nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), wobei in den in Abs. 2 lit. a-d IVG vorgesehenen Fällen eine Sanktion auch ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens getroffen werden kann,
dass die Praxis, welche für die Beendigung der Arbeitsvermittlung die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person) als zwingend bezeichnete (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2), im Rahmen von Art. 7b IVG – vorbehältlich der Tatbestände gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG – weiterhin Bestand hat (vgl. Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 206), was im Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) denn auch vorgeschrieben wird (Rz 1009);
in weiterer Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) einzig den Abschluss der Arbeitsvermittlung betrifft und es – soweit der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Gewährung einer nicht näher bezeichneten Umschulungsmassnahme ausgehend von einer Invalidität von 20 % beantragt (Urk. 1 S. 2 und 6) – an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin den strittigen Abschluss der Arbeitsvermittlung damit begründete, der Beschwerdeführer habe mehrmals – insbesondere anlässlich der Gespräche mit der Eingliederungsberatung vom 24. Oktober 2012 und 23. Januar 2013 – erklärt, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten respektive nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können, womit es an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle (Urk. 2, Urk. 6),
dass diese Äusserungen des Beschwerdeführers ihre Stütze im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/47 S. 4) finden, sich jedoch daraus und aus den übrigen Akten nicht ergibt, dass er vor Abschluss der Arbeitsvermittlung auf die möglichen nachteiligen Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht und so in die Lage versetzt worden wäre, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen,
dass vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG gegeben ist, welcher es gestatten würde, die Arbeitsvermittlung ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zum Abschluss zu bringen,
dass der Beschwerdeführer insofern zu Recht moniert, der Einstellung der Arbeitsvermittlung sei zu Unrecht kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorausgegangen (Urk. 1 S. 8), was von der Beschwerdegegnerin, welche sich zu diesem Vorhalt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht äusserte, denn auch nicht in Abrede gestellt wurde,
dass vor diesem Hintergrund die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft zu werden braucht,
dass folglich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Anforderungen an den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. etwa das Urteil 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2 und 5.2 mit Hinweis unter anderem auf AHI Praxis 2003 S. 268 ff.) neu verfüge;
in abschliessender Erwägung,
dass die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss zur Hälfte dem nur im Eventualstandpunkt obsiegenden Beschwerdeführer und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass letztere überdies zu verpflichten ist, dem anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass die von Rechtsanwalt Stolkin am 14. November 2013 (Urk. 11/2) unaufgefordert eingereichte Kostennote Aufwendungen von 8,58 Stunden und Fr. 6.-- Barauslagen ausweist, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass namentlich die sechs materielle Seiten umfassende Beschwerdeschrift, für welche der bereits im Vorbescheidverfahren beteiligte Rechtsanwalt Stolkin 8,5 Stunden aufgewendet haben will, knapp zur Hälfte unnötige Ausführungen enthält (zum Gesundheitszustand, welcher vorliegend gar nicht strittig ist), welcher Aufwand von vornherein nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist,
dass die (reduzierte) Prozessentschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter