Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00627 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___, zuletzt seit 1. Oktober 1998 mit einem Pensum von 100 % als Kranführer und Maschinist bei der Y.___ und nebenberuflich als Raumpfleger bei der Z.___ erwerbstätig gewesen, meldete sich am 1. Juli 2009 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Schwindel aufgrund eines am 29. Januar 2009 erlittenen Sturzes in eine Baugrube bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 11/8, Urk. 11/10) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/28, Urk. 11/37) ein und zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 11/9) auch die Akten von Unfall- (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16) und Krankentaggeldversicherer (Urk. 11/38) bei, letztere beinhaltend das psychiatrische Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11). Zusätzlich gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 26. Oktober 2011 (Urk. 11/49/2-21) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/68, Urk. 11/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 %.
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 3. Juli 2013 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. S. 2):
"1.Dem Beschwerdeführer sei eine Rente zu leisten;
2.es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen;
3.es seien die SUVA-Akten beizuziehen;
4.dem Beschwerdeführer sei Unentgeltlichkeit des Verfahrens sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen bzw. beizugeben,
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 10. September 2013 (Urk. 7) reichte X.___ weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/4-6). Tags darauf schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 18. September 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. April 2010, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als für das Ereignis vom 29. Januar 2009 zuständiger Unfallversicherer die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. Januar 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. August 2011 abgewiesen (Prozess UV.2010.00164).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte B.___-Gutachten dafür, seit dem Unfall vom 29. Januar 2009 sei der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt. Jedoch sei ihm eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne andauernde Kopfsenkungen und hohe Lärmexposition sowie ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu 100 % zumutbar. Damit erleide er eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 25 %, welche keinen Rentenanspruch begründe. An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf ihre Akten fest (Urk. 10).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf das B.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte sei auch für einen Laien ersichtlich, dass er offensichtlich gewichtige Diagnosen und Schmerzen habe, wobei die Probleme sowohl physischer als auch psychischer Natur seien. Nur schon unter Berücksichtigung von einzulegenden beschwerdebedingten Pausen resultiere ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Die den Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 9. Februar 2009 stationär behandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht (Urk. 11/13/74-75) ein Schädelhirntrauma Grad I nach Sturz aus 5 m Höhe auf lehmigen Untergrund, eine – vom wegen persistierenden Schwindels konsiliarisch beigezogenen Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, festgestellte – Contusio labyrinthi und eine zirka 5 cm lange Rissquetschwunde links occipital. Sie hielten fest, das initial durchgeführte CT Schädel bis Becken habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen, frische Blutungen oder Organläsionen ergeben. Sodann sei die bei pulsierenden rechtsseitigen Kopfschmerzen zum Ausschluss einer posttraumatischen Läsion gemachte MRI-Aufnahme unauffällig gewesen. Als Prozedere werde eine klinische Nachbehandlung durch den Hausarzt und eine Vorstellung in der Sprechstunde von Dr. D.___ in 2-3 Wochen empfohlen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. Januar bis 20. Februar 2009.
3.2 Der ORL-Arzt Dr. D.___ nannte im an die Beschwerdegegnerin adressierten Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 11/15/1-4) betreffend die ambulante Behandlung vom 23. Februar bis 27. April 2009 als Diagnosen eine Commotio cerebri Grad I mit Contusio labyrinthi links, eine Vertigo vestibularis und eine Presbyakusis. Während er einen altersentsprechenden HNO-Status ohne pathologischen Befund festgestellt habe, klage der Beschwerdeführer subjektiv weiterhin über Schwindel, wobei er möglicherweise bezüglich des Schweregrades simuliere. Er empfehle deshalb eine Vorstellung in der Schwindelsprechstunde des E.___. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 %.
3.3 Am 23. März 2009 berichtete der am ORL-Zentrum der Klinik F.___ tätige Dr. med. G.___ (Urk. 11/13/58-59), Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, der Beschwerdeführer klage vor allem über Kopfschmerzen und ein Druckgefühl nuchal sowie eine beidseitige Dysakusis mit Tinnitus und intermittierenden Drehschwindelbeschwerden. Die Symptomatik sei insgesamt regredient. Ohr-mikroskopisch habe sich - so Dr. G.___ - ein vernarbtes, jedoch reizloses und intaktes Trommelfell beidseits gezeigt. Der übrige ORL-Status habe keine Auffälligkeiten ergeben. Das Reintonaudiogramm zeige eine symmetrische Hörschwelle im unteren Normbereich. Unter Frenzelbrille habe er weder einen Spontan- noch einen Provokations- oder einen Lagerungsnystagmus auslösen können. Er empfehle, die Behandlung mit Kortikosteroiden zu stoppen und eine physikalische Therapie einzuleiten mit allmählicher Remobilisation der Halswirbelsäule (HWS) begleitet von einem Schwindeltraining. Zudem befürworte er eine neurologische/neuropsychologische Beurteilung und Begleitung.
3.4 Die im Rahmen eines vom Unfallversicherer veranlassten ambulanten Assessments in der H.___ mit dem Beschwerdeführer befassten Neurologen hielten im Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/14/25-29) fest, bei einem Sturz auf einer Baustelle am 29. Januar 2009 sei es zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung mit einer den Heilungsverlauf komplizierenden Contusio labyrinthi gekommen. Letzteres lasse sich auch in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung noch im Sinne einer vestibulären Unterfunktion links nachweisen. Daraus resultiere ein den Beschwerdeführer immer noch funktionell behindernder Belastungsschwindel, der möglicherweise zum erfolgten relativen sozialen Rückzug beitrage. Zur Verifikation und Quantifizierung dieser Unterfunktion werde eine Untersuchung bei der SUVA empfohlen. Ansonsten bestünden als zweite Problematik Kopfschmerzen, wobei neben einer posttraumatischen Genese auch ein sogenannter Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum vorliegen könnte. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer klinisch-neurologisch unauffällig, was zur anamnestisch ebenfalls unauffälligen Schädel-MRI-Untersuchung passe. Die aktuell festgestellten neuropsychologischen Defizite seien multifaktorieller Genese (dysfunktionale Anpassung auf die leichte traumatische Hirnverletzung, Schwindel, Kopfschmerzen, Schlafstörung) und würden nicht auf eine strukturelle Hirnschädigung hinweisen.
Dr. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Bericht der H.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 11/14/30-33) eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit im Vordergrund stehenden attentionalen Defiziten im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens (protrahierter Anpassungsprozess nach Erleiden einer leichten traumatischen Hirnverletzung, Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, etc.). Eine psychische Störung von Krankheitswert habe zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht bestanden. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden ergeben. Aufgrund der Einschränkungen der Aufmerksamkeitsleistungen und der Reaktionsfähigkeit sei die Fahreignung aus neuropsychologischer Sicht derzeit fraglich. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, bis auf weiteres auf das Lenken motorisierter Fahrzeuge zu verzichten.
3.5 Die wegen persistierenden Nacken- und Hinterkopfschmerzen sowie Schwindel bis Erbrechen auf Veranlassung des Hausarztes in der Klinik F.___ durchgeführte MR-Untersuchung des Schädels, der HWS und der Schädel- und Halsgefässe vom 2. Oktober 2009 zeigte laut Bericht vom selben Tag (Urk. 11/16/10-11) einen unauffälligen, altersentsprechenden Befund an der HWS und den cervicalen Bandscheibenniveaus. Intrakraniell seien keine posttraumatischen Veränderungen, insbesondere kein Status nach Parenchymverletzung oder Blutung fassbar. Einzelne unspezifische, kleinste Marklagerveränderungen frontal rechts und etwas deutlicher links seien nachweisbar. Es bestehe eine leichte subkortikale, vaskuläre Encephalopathie, welche allenfalls als Migräneäquivalente zu interpretieren seien. Die Angiographie habe eine unauffällige schädelbasisnahe und cervicale Gefässsituation mit einer Normvariation mit schlankerer Vertebralis links gegenüber rechts gezeigt.
3.6 Im Bericht der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 9. November 2009 (Urk. 11/16/5-7) beurteilte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Allergologie und klinische Immunologie sowie Arbeitsmedizin, die neurootologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 habe ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem gezeigt. Es habe kein organisch strukturelles Korrelat zu den subjektiven Schwindelbeschwerden nachgewiesen werden können. Einzig die leichte Gehörsasymmetrie zu Ungunsten der linken Seite, welche bei Weitem nicht erheblichen Grades sei, dürfte mit Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Commotio auris internae links Folge des Unfallereignisses vom 29. Januar 2009 sein. Was den subjektiven Tinnitus betreffe, sei dieser gegenwärtig von geringer subjektiver Lautheit, mit einem gewissen Stör- und Belästigungscharakter, aber ohne Beeinträchtigung der Alltagsverrichtungen und könne somit als leicht eingestuft werden. Dies passe auch zur noch altersentsprechend normalen Hörschwelle links. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kranführer und Maschinist voll zugemutet werden.
Diese Einschätzung wurde im Rahmen der neurootologischen Kontrolluntersuchung durch Dr. J.___ vom 14. Mai 2010 bestätigt (nicht bei den IV-Akten liegender Bericht vom 17. Mai 2010, vgl. dazu E. 3.1.9 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 5. August 2011).
3.7 Zuhanden des zuweisenden Hausarztes führte Prof. Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, im Bericht vom 1. Dezember 2009 (Urk. 11/17/43-47) betreffend die neurologische-neuroangiologische Konsiliaruntersuchung vom selben Datum aus, die Verhältnisse auf der makrovaskulären Ebene extra- und intrakraniell im Bereich der Hirnbasis würden sich juvenil präsentieren. Es hätten sich nicht die geringsten Hinweise auf atherosklerotische Veränderungen in den extrakraniellen hirnzuführenden Gefässachsen ergeben. Auch Obstruktionen seltener Ursachen bestünden nicht. Die Vertebralisasymmetrie zu Ungunsten von links entspreche einer Anlagevariante ohne Krankheitswert. Die Perfusionsverhältnisse im Bereich der hirnbasisnahen Arterien seien normal. Sodann hätten sich keine Anhaltspunkte für eine funktionelle Stenosierung einer A. vertebralis mit Minderperfusion in der A. basilaris in Kopfwendehaltung rechts beziehungsweise links respektive in Kopf-Extrem-Retroflexionsstellung ergeben. Prof. Dr. K.___ befand, die residuelle Symptomatik sei als Unfallfolge zu klassifizieren, einerseits im Sinne eines residuellen Cervikalsyndroms (teils mit Ausstrahlung in Schulter/Arm links beziehungsweise linksbetont nach bifrontal), anderseits als residuelle Commotio cerebri und Contusio labyrinthi ohne objektivierbares Korrelat.
3.8 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 12. Dezember 2009 (Urk. 11/38/3-4) an das M.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstvorstellung vom selben Tag bedrückt, antriebslos, im Gespräch aufmerksamkeitsreduziert und den Faden verlierend imponiert. Laut Auskunft seiner Familie habe sich die familiäre Situation in jüngster Zeit zugespitzt, der Beschwerdeführer belaste Ehefrau und Kinder auf das Ärgste mit seinem impulsiven, unberechenbaren Verhalten. Diagnostisch dürfte es sich – so Dr. L.___ – um eine depressive Episode mittleren Grades handeln, welche im Gefolge des Unfalles vom 29. Januar 2009 als psychiatrische Komplikation aufgetreten sei. Daneben bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom und ein "psycho-organisches" Syndrom mit kognitiven Defiziten. Er erachte die Indikation für eine halbstationäre "psychiatrische Beobachtung/Abklärung/Betreuung" als gegeben, wobei auch der Beschwerdeführer eine tagesklinische Behandlung wünsche und eine solche nicht zuletzt im Hinblick auf die Familienstruktur eine entlastende Funktion hätte.
3.9 Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit März 2009 als Hausarzt betreut, diagnostizierte im Bericht vom 14. Februar 2010 (Urk. 11/17/1-4) ein chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach Schädelhirntrauma, einen Status nach Contusio labyrinthi, einen chronischen Schwindel sowie eine depressive Entwicklung und vermerkte, aktuell stünden die psychischen Probleme im Vordergrund. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Ereignis vom 29. Januar 2009 und erachtete eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als nicht möglich.
3.10 Im vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (Urk. 11/38/6-11) nannte Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, als Diagnose "nicht näher klassifiziertes Angstsyndrom / posttraumatische Belastungsstörung / psychosomatischer Symptomenkomplex / Beschwerdeausweitung". Sie hielt fest, dass das diagnostische Bild aufgrund der Untersuchung vom Vortag insgesamt noch unklar bleibe und bis auf weiteres eine (in ihrer Höhe nicht bezifferte) Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit über drei Monate hinaus eine polydisziplinäre Begutachtung stattfinden sollte (S. 4 f.).
3.11 Anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der P.___ vom 30. März bis 26. April 2010 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Austrittsbericht vom 6. Mai 2010, Urk. 11/38/24-26 S. 1):
- psychiatrische Diagnosen nach ICD-10:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (Z56)
- andere Diagnosen (inklusive somatische Erkrankungen und Allergien):
- chronische Cephalgien und Tinnitus links seit Unfall 01/2009
- Thalassämia minor
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer sei im Rahmen von mehreren Gesprächen über die Entstehung und Physiopathologie chronischer Schmerzen sowie über die Zusammenhänge von Schmerzen, Depression und psychosozialer Belastungssituation aufgeklärt worden. Dabei habe sich jeweils gezeigt, dass er tief gekränkt und im Selbstwert stark verletzt sei, weil ihm die Versicherungen und der Arbeitgeber die Auszahlungen verwehrten und er teils als "gesund" oder Simulant bezeichnet worden sei. Er habe es bisher nicht geschafft, sich vom Bedürfnis, Recht zu bekommen, zu lösen, und vorwärts gerichtete Strategien zu entwickeln. Als Prozedere empfahlen die Ärzte nebst Ergotherapie einen schrittweisen Wiedereinstieg in eine nicht näher beschriebene angepasste Tätigkeit (S. 3).
3.12 Im Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 11/37) betreffend die stationäre Behandlung in der Q.___ vom 26. Oktober 2010 bis 24. Januar 2011 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen genannt, jeweils bestehend seit dem Jahr 2009 (S. 1):
- organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2)
- leichte traumatische Hirnverletzung 2009
- leichte bis mittelschwere kognitive Defizite
- Tinnitus links
- chronische zervikogene Kopfschmerzen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
Die Ärzte berichteten, anlässlich der stationären Therapie sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, jedoch sei eine weitere intensive Therapie im Rahmen eines tagesklinischen Angebotes indiziert. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer seit Januar 2009 wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (S. 3 f.).
Gemäss Bericht der Q.___ vom 18. März 2011 (Urk. 11/49/22-23) erfolgte vom 26. Januar bis 18. März 2011 eine tagesklinische Behandlung, wobei sich unter konsequenter Teilnahme an den interdisziplinären Therapien ein erfreulicher Verlauf eingestellt habe.
3.13 Nach Untersuchungen vom 26. und 27. September 2011 stellten Dr. med. R.___, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. S.___, FMH Neurologie, im B.___-Gutachten vom 26. Oktober 2011 die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10 (Urk. 11/49/2-21 S. 17):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Sturz am 29. Januar 2009 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI, S06.0) mit
- Contusio labyrinthi (H83.9)
- posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen (G44.3), Differenzialdiagnose (DD) Kopfschmerz bei Schmerzmittelüberkonsum (G44.4)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- längere depressive Reaktion (F43.21)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56)
- Thalassämia minor (D56.9)
- arterielle Hypertonie gemäss Unterlagen (I10), unbehandelt
- labormässig Status nach Hepatitis B (B16.92), aktuell diskret erhöhte Transaminasen, DD medikamentös induziert, bei Lebersteatose
In der Gesamtbeurteilung (S. 17 ff.) führten die Sachverständigen des B.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde aus neurologischer Sicht durch den Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Contusio labyrinthi am 29. Januar 2009 sowie die posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen beeinflusst. Dagegen fänden sich aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seiner körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags nachzugehen. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne andauernde Kopfsenkungen und ohne hohe Lärmexposition eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten ebenso wie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich (S. 18 Ziff. 6.2).
Betreffend Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit konstatierten die B.___-Gutachter, es sei schwierig, aufgrund der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen. Somit gelte ihre Einschätzung mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung im September 2011. Nach dem Unfall vom 29. Januar 2009 könne retrospektiv gesehen eine volle Arbeitsunfähigkeit während einiger Wochen angenommen werden. Danach hätte die Arbeitsfähigkeit jedoch innerhalb eines halben bis eines Jahres langsam wieder auf 100 % gesteigert werden können. Während der psychiatrischen Hospitalisationen habe ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine längerdauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung sei retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht nachvollziehbar (S. 18 f. Ziff. 6.3).
An dieser Einschätzung hielten die Ärzte des B.___ – nach Kenntnisnahme des Einwandes des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) – mit Schreiben vom 12. März 2013 (Urk. 11/79) fest.
3.14 Am 17. Juli 2013 (Urk. 9/4) bestätigte Dr. L.___, dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit und mit grosser Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege.
4.
4.1 Das Gutachten des B.___ vom 26. Oktober 2011 (E. 3.13) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4). Es berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten (S. 2 ff.) ebenso wie die geklagten Beschwerden (S. 5 f., S. 7 ff., S. 12 ff.) und beruht auf eingehenden fachärztlichen – mithin allgemeininternistischen (S. 6 f.), psychiatrischen (S. 7 ff.) und neurologischen (S. 12 ff.) – Untersuchungen, welche im Beisein eines Dolmetschers stattfanden. Sodann beantwortet es die Frage nach den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend (S. 18 f.), wobei die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig sind. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständigen entscheidwesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hätten oder nicht lege artis vorgegangen wären. Demzufolge kann für die Entscheidfindung auf die Expertise abgestellt werden.
4.2
4.2.1 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 ff.) unter Hinweis auf seinen Einwand vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/75) am B.___-Gutachten geübte Kritik ist nicht stichhaltig.
4.2.2 Soweit er einwandte, die Untersuchungen durch die B.___-Gutachter seien mit je zirka 15 Minuten jeweils von nur kurzer Dauer gewesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13-16; vgl. auch Urk. 11/85), ist dem entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2014 vom 12. November 2014 E. 8). Dies trifft vorliegend zu, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der psychiatrischen B.___-Gutachterin Dr. O.___ (S. 9) erklärte, alle seine Beschwerden seien vollständig erfasst. Folglich besteht von Vornherein kein Anlass für die offerierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers respektive die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin. Inwiefern es der Beurteilung der Sachverständigen des B.___ an der erforderlichen Tiefe fehlen respektive weshalb diese nicht verlässlich sein soll, legte der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Er setzte sich nicht mit den Ausführungen der B.___-Gutachter auseinander und trug im Wesentlichen die eigene Sicht der Dinge vor, welche indes nicht massgebend ist.
4.2.3 Das hiesige Gericht erwog bereits im rechtskräftigen Urteil vom 5. August 2011 (Prozess UV.2010.00164, vgl. dort E. 3.2.1), dass nach einhelliger Auffassung der involvierten Ärzte den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer per 1. Januar 2010 noch geklagten Beschwerden kein objektivierbares organisches Substrat zugrunde lag. Diese Feststellung hat – wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage hervorgeht – für den gesamten hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) Gültigkeit. Den somatischen (Schwindel-)Beschwerden wurde mit dem von den B.___-Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen. Dieses kommt auch der geäusserten Kopfschmerzproblematik entgegen, welche indes nicht durch ein organisches Korrelat objektiviert werden konnte und differenzialdiagnostisch mit Blick auf die Schmerzmitteleinnahme von bis zu 1500 mg pro Tag (Gutachten S. 13, S. 14 und S. 18) nachvollziehbar einem Medikamentenübergebrauch zugeschrieben wurde. Soweit der Beschwerdeführer postulierte, dass die Kopfschmerzen zu einer relevanten Einschränkung führten (Urk. 11/75 S. 3) und er beschwerdebedingt vermehrter Pausen bedürfe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 18), ist dies beweismässig nicht durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht untermauert.
4.2.4 Sodann vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch den psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens nicht zu entkräften. Was das Assessment des A.___ vom 18. Februar 2010 (E. 3.10) betrifft, übersah er (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8-10), dass dieses längst (vgl. Urk. 11/38/1) bei den Akten der Beschwerdegegnerin liegt und im B.___-Gutachten (S. 11) von Dr. O.___ diskutiert wurde. Dabei wies die psychiatrische Gutachterin im Einklang mit ihren initialen Feststellungen darauf hin, dass im Rahmen der – ohne Dolmetscher erfolgten – "Kurzuntersuchung" vom 17. Februar 2010 keine klare psychiatrische Diagnosestellung möglich gewesen sei. Immerhin zog Dr. O.___ bereits damals eine Beschwerdeausweitung in Betracht, welche sie später im Rahmen des B.___-Gutachtens (S. 10) bestätigte. Vor diesem Hintergrund ist der im Assessment des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit nichts abzugewinnen, zumal sich Dr. O.___ bereits damals für eine polydisziplinäre Begutachtung aussprach.
Auch den übrigen psychiatrischen Berichten, in welchen ausnahmslos keine Auseinandersetzung mit dem B.___-Gutachten erfolgte, ist nichts abzugewinnen. Dies gilt zum einen für die kaum beziehungsweise nicht begründeten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ (E. 3.8 und E. 3.14), welchen der Beschwerdeführer rund eine Woche nach Erlass der leistungseinstellenden Verfügung der SUVA vom 4. September 2009 (Urk. 11/16/3-4) erstmals konsultierte.
Zum anderen wurde in den Berichten der P.___ (E. 3.11) und der Q.___ (E. 3.12) nebst anderem übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt, welche Diagnose indes von den B.___-Gutachtern (S. 10 und S. 12) verworfen wurde. Wie es sich damit verhält, braucht im Lichte der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, nicht abschliessend geklärt zu werden. Nach Lage der medizinischen Akten steht das depressive Geschehen in einem engen Zusammenhang mit der Schmerzproblematik, was gegen das Vorliegen einer eigenständigen psychischen Komorbidität spricht. Zudem kam es unter fachärztlicher Behandlung durch die Ärzte der Q.___ zu einer Besserung der psychischen Symptomatik (E. 3.12), mithin ist diese nachweislich therapeutisch behandelbar. Auch sind die sogenannten Foerster-Kriterien weder gehäuft noch ausgeprägt erfüllt, was beschwerdeweise auch nicht behauptet wurde. Schliesslich wird das Beschwerdebild augenfällig durch verschiedene psychosoziale und soziokulturelle Faktoren (anhaltende Versicherungsstreitigkeiten, belastendes Verhältnis zum Arbeitgeber, sprachliche Barrieren, Schulden; Urk. 11/38/23-24+26) beeinflusst, welche jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben.
4.2.5 Was die retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Sachverständigen des B.___ betrifft, ist in Erinnerung zu rufen, dass im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein voller Beweis verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 138 V 218 E. 6). Folglich tut es der Aussagekraft des B.___-Gutachtens keinen Abbruch, dass sich die Sachverständigen nicht im Stande sahen, aufgrund der ihnen vorliegenden Akten die frühere Arbeitsfähigkeit "mit Sicherheit" zu beurteilen. Objektiv fassbare Gesichtspunkte, welche konkrete Zweifel an der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Sachverständigen des B.___ auslösen würden und darauf hindeuteten, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 28. Januar 2010 eine rentenbegründende Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit (E. 1.2) vorgelegen hätte, sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert ins Feld geführt. Ferner ist auch eine relevante Verschlechterung des beruflichen Leistungsvermögens seit der Exploration im B.___ vom 26./27. September 2011 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 31. Mai 2013 (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) nicht erstellt.
4.3 Von den beantragten, nicht näher bezeichneten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
5. Bei der – vom Beschwerdeführer unkommentiert gebliebenen – Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.3) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 einen Invaliditätsgrad von 25 %, indem sie einem Valideneinkommen von Fr. 81'183.10, welches sie gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ und der Z.___ (Urk. 11/8, Urk. 11/10) ermittelt hatte, ein anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit Fr. 61'164.48 beziffertes Invalideneinkommen gegenüberstellte.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug vom 28. Juli 2009 (Urk. 11/9 S. 1) in den Jahren 2004 bis 2007 (Jahr 2008 damals noch nicht verbucht) jeweils einen höheren Nebenerwerb als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. Einkommensvergleich vom 20. November 2012, Urk. 11/65 S. 1) verabgabte. Allerdings resultiert im Rahmen des – korrekterweise für das Jahr 2010 (hypothetischer Rentenbeginn) vorzunehmenden – Einkommensvergleichs selbst bei Berücksichtigung eines Nebenerwerbs von rund Fr. 9'600.-- (Durchschnitt der Jahre 2004 bis 2007) und im Übrigen unveränderten Faktoren eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 22'321.10 ([Fr. 73'372.-- x 1.007 + Fr. 9'600.--] - [Fr. 4'901 x 12 : 40 x 41.6]) entsprechend einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 27 % (Fr. 22'321.10 x 100 / Fr. 83.485.60; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2). Sodann ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung implizit davon aus, der Beschwerdeführer könne die langjährig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Ob letzteres zutrifft, erscheint als fraglich, kann letztlich jedoch offenbleiben, da die Berücksichtigung des Nebenerwerbs (auch) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Resultat – mithin zu einem tieferen Invaliditätsgrad – führte.
6. Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde vom 3. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2 und S. 3 Ziff. 6) beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
7.2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 S. 1, Urk. 15), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
7.3 Der von Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 54 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 287.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer; Urk. 13a+b) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Aus der eingereichten Leistungsübersicht (Urk. 13b) geht denn auch hervor, dass der in Rechnung gestellte Aufwand grossmehrheitlich vor der Anhebung des vorliegenden Gerichtsverfahrens angefallen ist und demzufolge nicht vergütet werden kann. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess stehen in der Leistungsübersicht (Urk. 13b) (höchstens) die Positionen ab dem 3. Juni 2013, als die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Empfang genommen wurde (Urk. 3/3). Hieraus ergibt sich ein Aufwand von 6 Stunden und 36 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 92.--, sodass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'525.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
7.4 Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 3. Juli 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1'525.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 9/4-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter