Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2013.00630
III. Kammer


Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 24. März 2014

in Sachen

1.GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

2.X.___

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 2 vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zugesprochen hat (Urk. 2/2),

nach Einsicht in die Beschwerde der GastroSocial Pensionskasse vom 1. Februar 2011, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neufestlegung des Invaliditätsgrads beantragt sowie um Durchführung einer gerichtlichen Begutachtung ersucht wurde (Urk. 2/1), wie auch in die Beschwerde des Versicherten vom 11. Februar 2011, mit der nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Ausrichtung einer ganzen Rente die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt wurde (Urk. 2/7/1), und in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. März 2011 (Urk. 2/5 und Urk. 2/7/7),

unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2012 in Sachen der Parteien (Prozess-Nr. IV.2011.00105), womit die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 2 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 2/16),

unter weiterem Hinweis, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2013 (Prozess-Nr. 8C_908/2012) diesen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen gutachterlichen Abklärungen an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat (Urk. 2/19),

in Erwägung,

dass in der Folge eine Begutachtung durch Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst wurde (Urk. 4 und Urk. 9-10),

dass Fachärztin Z.___ in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 11) beim Beschwerdeführer 2 – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) diagnostizierte und der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33), und dem Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (S. 23),

dass die Gutachterin zum Schluss kam, der Beschwerdeführer 2 sei seit Juni 2007 auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (S. 23 ff., S. 26 und S. 31),

dass sich diese Einschätzung ohne Weiteres mit der Beurteilung des langjährig behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vereinbaren lässt (Urk. 2/6/6, 2/6/19 S. 27 f., S. 37, S. 41 und S. 43 und Urk. 11 S. 22 f.),

dass die Expertise den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage entspricht und das Gericht praxisgemäss bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson abweicht (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c),

dass Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin in Würdigung des Gutachtens am 14. Februar 2014 festhielt, dass auf dieses abzustellen sei (Urk. 18 S. 3 ff.),

dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht vernehmen liess,

dass in Anbetracht der weiteren Akten kein Anlass besteht, vom Gutachten abzuweichen,

dass nach dem Gesagten gestützt auf die Beurteilung der Fachärztin Z.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Juni 2007 zu 100 % eingeschränkt ist, so dass das Wartejahr im Juni 2008 abgelaufen ist,

dass gestützt auf den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Rentenanspruch per 1. Juni 2008 entstanden ist (BGE 138 V 475 E. 3.2.2),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2014 die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bejaht hat (Urk. 18 S. 1 f.),

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

dass zur Frage der Überbindung der Gutachtenskosten auf die Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2013 in Sachen der Parteien (Urk. 1) verwiesen werden kann, wonach sich den Akten kein vollständiges Bild hinsichtlich der im Verfügungszeitpunkt aktuellen Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Dauerhaftigkeit der Leistungseinschränkung (samt Prognose) habe entnehmen lassen (E. 4.2.2),

dass damit die vom Bundesgericht in Präzisierung von BGE 137 V 210 E. 4.4.2 aufgestellten Kriterien, wie sie in BGE 139 V 496 E. 4.4 namhaft gemacht wurden, zur Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt sind und diese demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6‘743.10 (Urk. 13) zu tragen hat,

dass der Beschwerdeführer 2 durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten wird und dementsprechend kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (BGE 126 V 11),

erkennt das Gericht:

1.In Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachten von Fr. 6‘743.10 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.Zustellung gegen Empfangsschein an:

GastroSocial Pensionskasse

Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubLocher