Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00633 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann
Stadelmann & Gubler Rechtsanwälte
Amriswilerstrasse 50, Postfach, 8570 Weinfelden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, absolvierte eine Lehre als Metallbauschlosser (Urk. 7/2 Ziff. 5.3), arbeitete zuletzt als Chauffeur (Urk. 2) und war seit längerer Zeit nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/9). Am 26. August 2011 erlitt er als Fahrer eines Kleinlasters einen schweren Verkehrsunfall; sein Beifahrer verstarb an der Unfallstelle. Er selbst zog sich durch den Unfall schwere Verletzungen zu, nämlich unter anderem ein Schädelhirntrauma, eine Aortenruptur, diverse Rippenbrüche und einen Pneumothorax (Urk. 7/7 S. 1 f.). Am 7. Mai 2012 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).
Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/36-41) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 3. Juni 2013 (Urk. 2 und Urk. 7/55) ab 1. November 2012 eine ganze und ab 1. Februar bis 30. April 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende befristete halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, verneinte aber den Anspruch des Versicherten auf Rentenleistungen ab 1. Mai 2013.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2013 sei aufzuheben, und es sei durch das Sozialversicherungsgericht eine unabhängige Begutachtung in Auftrag zu geben mit der Möglichkeit, danach konkrete Anträge zu bestehenden IV-Ansprüchen zu stellen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, insbesondere zu einer polydisziplinären Begutachtung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 01.02.2013 unbefristet und insbesondere über den 30. April 2013 hinaus eine 3/4 Invalidenrente zuzusprechen, und es seien dem Beschwerdeführer geeignete Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
4. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer ab 01.02.2013 unbefristet und insbesondere über den 30. April 2013 hinaus eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, und es seien dem Beschwerdeführer geeignete Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. August 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Anfangs sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich aber allmählich verbessert, so dass ihm ab 1. Oktober 2012 eine angepasste, das heisse eine geistig wenig anspruchsvolle und keinen Fahrdienst umfassende Tätigkeit wieder in einem 50%Pensum zumutbar gewesen sei. Daraus resultiere (gestützt auf statistisch ermittelte Werte für das Validen- und Invalideneinkommen) ein Invaliditätsgrad von 51 %. Ab dem 21. Januar 2013 sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht wieder zumutbar, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Ab diesem Zeitpunkt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 1 %, weshalb der Anspruch auf eine halbe Rente bis Ende April 2013 zu befristen sei.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, es sei dem Bericht des Y.___ vom 11. Juni 2012 an die Staatsanwaltschaft Z.___ zu entnehmen, dass es sich bei der erlittenen Aortenruptur um eine lebensbedrohliche Verletzung handle und dass die Frage, ob die körperliche Leistungsfähigkeit unfallbedingt beeinträchtigt sei, frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall im Rahmen eines fachchirurgischen Gutachtens beantwortet werden könne. Ein solches Gutachten sei nie erstellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu Unrecht auf die nicht überzeugenden Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers gestützt. Damit habe die Beschwerdegegnerin gegen ihre Untersuchungspflicht verstossen. Die hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehe aufgrund der diversen im Recht liegenden Berichte von Fachärzten völlig isoliert da. Nur schon betreffend Unfallfolgen sei unklar, ob die erlittenen (schweren) körperlichen Verletzungen effektiv verheilt seien. Es sei fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine Restarbeitsfähigkeit vorliege. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin auch in masslicher Hinsicht bestreiten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2013 dauernde ganze und vom 1. Februar bis Ende April 2013 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist oder ob er Anspruch auf eine unbefristete höhere Rente hat.
Konkret zu beurteilen ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per Ende Januar 2013 herabgesetzt und per Ende April 2013 aufgehoben hat, weil sich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert hatte und die dreimonatige Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV seit dieser Verbesserung verstrichen war. Die massgebenden zeitlichen Vergleichsgrössen sind dabei einerseits der Rentenbeginn und andererseits der in Anwendung der genannten Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2009 vom 25. Mai 2010, E. 2 a.E.). Zum anderen ist zu entscheiden, nach welchem Invaliditätsgrad die Rentenleistungen (soweit geschuldet) zu bemessen sind.
3.
3.1 Oberarzt Dr. med. A.___ von der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2012 an die Staatsanwaltschaft Z.___ (Urk. 3/3) folgende Diagnosen:
Polytrauma nach Verkehrsunfall am 26.08.2011
1. Commotio cerebri
2. Gedeckt perforierte Aortenruptur loco classico, Ascendensaneurysma (46 mm)
3. Thoraxtrauma mit
- Fraktur der 1., 2., 3., 5., 6. Rippe dorsal links, Rippe 4-8 anterolateral mit leichtgradiger Dislokation der Rippen 6-8, BWK 1-Fraktur, Pneumothorax rechts, Lungenkontusion
4. Flexions-Distraktions-Verletzung BWK 4
5. Handverletzung
- Fremdkörper (DD: Glas) in Weichteilen Dig. II und III sowie metacarpophalangeal Dig. IV Hand rechts
- Fremdkörper in Weichteilen Dig. I sowie Handrücken links
- RQW und Spannungsblase Hand rechts
6. Zahn 21 Luxation II°, Zahn 22 III° und Vd. a. Alveolarfortsatzfraktur
7. Psoriasis vulgaris et capillitii
8. Alkoholüberkonsum
Diagnosen im Verlauf
1. Respiratorische Verschlechterung multifaktorieller Genese am 27.08.2011
- Lungenödem, Rippenserienfrakturen, Lungenkontusion und Pleuraergüsse
- Intubation 27.08.2011 - 08.09.2011
- NIV 08.09.2011 - 15.09.2011
2. Hypodynames Delir am 02.09.2011
3. VAP mit Enterobacter cloacae am 07.09.2011
4. Einmaliges hämodynamisch relevantes Vorhofflimmern am 08.09.2011
- einmalige EKV mit 120 Joule
5. Transaminasenerhöhung
- DD: medikamentös (Invanz)
Eine gedeckt perforierte Aortenruptur sei - so Dr. A.___ weiter - eine lebensgefährliche Verletzung. Eine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Unfallfolgen sei nicht auszuschliessen. Dies könne jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren post Trauma im Rahmen eines fachchirurgischen Gutachtens beurteilt werden.
3.2 Die Assistenzärztin Dr. med. B.___, die stellvertretende Leiterin der neurologischen Rehabilitation PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und die medizinische Leiterin med. pract. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Klinik E.___ hatten in ihrem Austrittsbericht vom 16. Dezember 2011 (Urk. 7/7) über die stationäre Behandlung vom 22. September bis 8. Dezember 2011 auf folgende weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen verwiesen (S. 1):
mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, der Mnestik, der visuell-räumlichen Fähigkeiten sowie der affektiven und Verhaltensauffälligkeiten (verminderte Belastbarkeit, bedrückte Stimmungslage, Antriebsminderung, Dissimulation der Defizite, Selbstüberschätzung) im Rahmen einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) bei anamnestisch bekanntem schädlichem Alkoholkonsum (ICD10 F10.1), (DD ICD-10 F03 nicht näher bezeichnete Demenz), DD schwer abzugrenzen gegenüber der […] entstandenen kognitiven Störung
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer werde nach dem Austritt aus der Klinik von seiner zukünftigen Beiständin betreut. Zudem werde er im Haushalt voraussichtlich von der Spitex unterstützt. Zur Überprüfung der Selbständigkeit im Alltag und eines möglichen Wiedereinstiegs ins Berufsleben sei eine interdisziplinäre Reevaluation in der Klinik E.___ vorgesehen. Dort werde neben der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Nachkontrolle bezüglich der aktuell nicht gegebenen - Fahrfähigkeit stattfinden (S. 5).
3.3 Oberärztin PD Dr. F.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik E.___ äusserte sich in ihrem Bericht betreffend Reevaluation vom 12. Juni 2012 (Urk. 7/12/16-20) dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen neuropsychologischen Kontrolluntersuchung immer noch eine mittelschwere Störung mit Defiziten der Aufmerksamkeitsfunktionen, der Interferenz und von mnestischen Funktionen zeige. Überdies habe er auch in den die Fahreignung betreffenden Tests unterdurchschnittliche Leistungen erzielt, aber keine Störungseinsicht gezeigt. Ein Zusammenhang der neuropsychologischen Störung mit der leichten traumatischen Hirnverletzung sei unwahrscheinlich. Vielmehr nehme sie an, dass sie ätiologisch am ehesten mit Alkoholkonsum in Zusammenhang stehe, zum Teil aber auch durch - mangels Vorbefunden nicht ausreichend beurteilbare - prämorbide Defizite mitbedingt sein könnte. Mit spezifischen Fragen bezüglich der körperlichen Belastbarkeit solle man sich an das Y.___ wenden (S. 5).
3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 7/31/5-6) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur. Ab 1. Oktober 2012 bestehe aber seines Erachtens eine „50%ige Arbeitsfähigkeit für alle anderen Tätigkeiten“.
3.5 Am 21. Januar 2013 erklärte Dr. G.___, dass sich seit seinem Bericht vom 12. November 2012 keine neuen Aspekte ergeben hätten. Der Beschwerdeführer wolle seine Fahreignung nicht erneut beurteilen lassen; ebenso wenig wolle er eine neuropsychologische Verlaufskontrolle. Er erachte den Beschwerdeführer in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer dürfe aber nicht als Chauffeur arbeiten (Urk. 7/32/6).
3.6 Dr. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin schloss sich betreffend Arbeitsunfähigkeit (ohne weitere Begründung und ohne eigenen Untersuch) am 30. Januar 2013 der Auffassung von Dr. G.___ an. Seit 21. Januar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % in einer angepassten Tätigkeit, nämlich in geistig wenig anspruchsvollen Tätigkeiten ohne Fahrdienst (Urk. 7/34/5).
3.7 Am 12. März 2013 erklärte Dr. H.___ (nachdem er von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden war, dass zwecks Erlasses einer Verfügung beziehungsweise späterer Stellungnahme in einem Prozess eine medizinisch fundierte Begründung benötigt werde), dass er mit Dr. G.___ telefoniert habe. Dieser habe bestätigt, dass es sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keineswegs um einen Irrtum oder einen Schreibfehler gehandelt habe. Deshalb sei ein neuer Bericht nicht nötig. Die telefonische Aussage von Dr. G.___ sei eindeutig gewesen (Urk. 7/42/2).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2011 anlässlich eines Verkehrsunfalls schwere Verletzungen erlitten hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion stehen, sondern auch solche unfallfremder Genese. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (zurzeit) nicht mehr in der Lage ist, ein Motorfahrzeug zu führen.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob beziehungsweise in welchem Umfang die unfallbedingt erlittenen Schädigungen und die weiteren Gesundheitsprobleme (immer noch) Auswirkungen auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers haben, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen sei und dass ihm eine solche Beschäftigung ab 21. Januar 2013 wieder zu 100 % möglich sei. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. G.___ vom 12. November 2012 und 21. Januar 2013 (E. 3.4 und 3.5). Diese Einschätzungen wurden von Dr. H.___ mitgetragen. Ausgehend von diesen medizinischen Einschätzungen ermittelte die Beschwerdegegnerin - wie ausgeführt - die entsprechenden Invaliditätsgrade (von 51 % beziehungsweise 1 %) und sprach dem Beschwerdeführer - nach einer ganzen - eine halbe befristete Rente zu. Die Befristung (beziehungsweise die Aufhebung der Rente) erfolgte, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss der Einschätzung von Dr. G.___ ab 1. Oktober 2012 und erneut ab 21. Januar 2013 erheblich gebessert hatte.
4.2 Dr. G.___ begründete seine Einschätzung im Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 7/31/5-6), wonach der Beschwerdeführer für alle beruflichen Tätigkeiten mit Ausnahme der Ausübung seines früheren Berufs als Chauffeur ab 1. Oktober 2012 zu rund 50 % arbeitsfähig sei, nur damit, dass er insoweit beschwerdefrei und kompensiert sei. Eine körperliche Belastbarkeit mit Heben und Tragen von Lasten sollte aufgrund der unfallchirurgischen Nachkontrollen jetzt möglich sein. Einschränkungen würden sich aus neuropsychologischer Sicht ergeben. Am 21. Januar 2013 erklärte Dr. G.___ zum einen, dass sich seit seinem Bericht vom 12. November 2012 „keine neuen Aspekte ergeben“ hätten und dass der Beschwerdeführer bei geeigneter Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/32/6).
Es tritt deutlich zutage, dass sich diese Ausführungen von Dr. G.___ widersprechen: Einerseits geht er von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % auf 100 % binnen kurzer Zeit aus, andererseits hält er ausdrücklich fest, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. Beides kann nicht gleichzeitig zutreffen. Diesen Eindruck hatte offenbar auch die Beschwerdegegnerin, die zunächst von einem möglichen Schreibfehler ausging (vgl. Urk. 7/42/1). Erst die Bestätigung von Dr. H.___, dass Dr. G.___ ihm gegenüber das Vorliegen eines Irrtums verneint habe (vgl. Urk. 7/42/2), liess die Beschwerdegegnerin davon abrücken, dass sie zum Verfügungserlass eine „medizinisch fundierte Begründung“ (vgl. Urk. 7/42/1) benötige.
Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die widersprüchlichen und kaum begründeten Einschätzungen von Dr. G.___ keine hinreichenden medizinischen Grundlagen zur Festlegung eines Zumutbarkeitsprofils (insbesondere auch bezüglich der verschiedenen zeitlichen Referenzpunkte) liefern. Daran ändern auch die Aussagen von Dr. H.___, der den Beschwerdeführer nicht untersucht hat und dessen Einschätzung, wonach auf die Berichte von Dr. G.___ abzustellen sei, nicht begründet ist, nichts.
Hinzu kommt, dass die Beurteilungen der Dres. G.___ und H.___ auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage nicht im Einklang stehen. Dabei ist in erster Linie auf den Bericht des Unfallchirurgen Dr. A.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 3/3) an die Staatsanwaltschaft Z.___ hinzuweisen: Dr. A.___ erklärte, dass eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Unfallfolgen nicht auszuschliessen sei. Diese Frage könne aber frühestens nach Ablauf von zwei Jahren post Trauma im Rahmen eines fachchirurgischen Gutachtens beurteilt werden. Als Dr. G.___ wenige Monate danach zu seiner Einschätzung kam, dass der Beschwerdeführer voll kompensiert sei, war weder die genannte Zeit verstrichen, noch handelt es sich bei Dr. G.___ um einen Chirurgen. Zudem können seine kurzen Berichte keine fundierte fachärztliche Beurteilung ersetzen, wie sie Dr. A.___ in seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft für erforderlich gehalten hatte. Auch seitens der Klinik E.___ wurden weitere Abklärungen in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für notwendig erachtet. Die vorgesehene interdisziplinäre Reevaluation zur Überprüfung der Selbständigkeit im Alltag und eines möglichen Wiedereinstiegs ins Berufsleben (vgl. Urk. 7/7/5) hat allerdings - soweit ersichtlich - (noch) nicht stattgefunden (vgl. dazu auch den Bericht vom 12. Juni 2012 [Urk. 7/12/16-20 und oben E. 3.3], wonach man sich bezüglich der körperlichen Belastbarkeit an das Y.___ wenden solle).
Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen darstellen. Es kann weder überprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits ab 1. Oktober 2012 einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % nachgehen konnte noch ob sich sein Gesundheitszustand in der Folge derart schnell und erheblich besserte, so dass ab 21. Januar 2013 in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen mehr vorhanden waren. Ungeklärt ist auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich alle geistig wenig anspruchsvollen Tätigkeiten ohne Fahrdienst zumutbar sind, mithin selbst körperliche Schwerstarbeit - oder ob nicht doch irgendwelche körperlichen Einschränkungen zu beachten sind. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif.
4.3 Der Beschwerdeführer liess - wie ausgeführt - beantragen, dass die offenen medizinischen Aspekte durch ein Gerichtsgutachten zu klären seien. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher gar nicht beziehungsweise lediglich durch Einholung von wenig aussagekräftigen Berichten des Hausarztes des Beschwerdeführers zu erhellen versuchte (wobei ihr selbst aufgefallen war, dass ihre Entscheidgrundlagen medizinisch nicht fundiert waren), rechtfertigt es sich nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gutachterlich ungeklärten Frage handelt. Aufgrund der medizinischen Akten ist der Anspruch auf die gewährten Renten (ganze von November 2012 bis Januar 2013 sowie mindestens halbe ab Februar bis April 2013) ausgewiesen, in diesem Mindestumfang ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, wobei jedenfalls von November 2012 bis Januar 2013 Anspruch auf eine ganze und von Februar bis April 2013 auf eine halbe Rente besteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘600. zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Stadelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker