Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00635 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedereingliederungsmassnahmen wegen mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 28. Februar 2013 abgebrochen und die ganze Invalidenrente auf den 31. März 2013 eingestellt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 (Urk. 10) sowie in die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen per 28. Februar 2013 und die ganze Invalidenrente per 31. März 2013 aufgehoben hat,
dass die Beschwerdegegnerin zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Dezember 2012 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht in Sicht sei und weitere Operationen geplant seien,
dass eine Sistierung der Wiedereingliederungsmassnahmen bei Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit gemäss Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (KSSB), Randziffer 1012, möglich sei, jedoch im Falle des Beschwerdeführers wegen dessen subjektiver Eingliederungsunfähigkeit keinen Sinn mache (Urk. 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegenhielt, die Beschwerdegegnerin werfe ihm eine ungenügende Motivation für die Eingliederungsmassnahmen vor, verkenne jedoch, dass er schwer krank sei und keine Ressourcen habe, um ins Erwerbsleben einzusteigen,
dass gemäss Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, nachfolgend SchlB IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft werden, wobei die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sind, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind,
dass die Bezügerin oder der Bezüger laut lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird, wobei die Rente gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 11/45) die seit dem 1. Oktober 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Urk. 11/18) per 1. November 2012 aufgehoben hatte, jedoch am 28. September 2012 (Urk. 11/49) und 8. Januar 2013 (Urk. 11/63) berufliche Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Invalidenrente (Mitteilung vom 29. September 2012, Urk. 11/50) zugesprochen hatte,
dass die Verfügung vom 7. September 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dieser Verfügung die ganze Rente weiterhin auszurichten, nicht einzutreten ist,
in weiterer Erwägung,
dass laut dem seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 1 IVG Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung – wie der Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (vgl. Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG) – haben, sofern (a) die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann und (b) die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern,
dass dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und in diesem Sinn insbesondere von Bedeutung ist, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis und 9C_128/2009 vom 4. Mai 2009 E. 5),
dass die Potentialabklärung Reintegra bei der Institution Y.___ GmbH gemäss Schlussbericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 11/54) objektiv eine geringe Eingliederungsfähigkeit ergab, da die psychische und physische Verfassung stark eingeschränkt war (Urk. 11/54/3), jedoch aufgrund der Motivation, Mitwirkungsbereitschaft und Präsenz der Übertritt in ein internes Aufbautraining bei gleichzeitiger enger psychologischer Begleitung empfohlen werden konnte (Urk. 11/54/4),
dass die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2013 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 erteilte (Urk. 11/63), wobei in der Zielvereinbarung vom 16. November/1. Dezember 2012 (Urk. 11/61) die Verbesserung der Deutschkenntnisse, die Klärung von Massnahmen zur Verbesserung der Schmerzproblematik und die Klärung von weiterführenden Eingliederungsmassnahmen in Abhängigkeit von Motivation, Leistungsbereitschaft und Eingliederungswille als Ziele genannt sind,
dass unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Analfistel und deren mehrfachen Operation seit dem 3. Dezember 2012 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 11/62, Urk. 11/67, Urk. 11/68, Urk. 11/76), weshalb das geplante Gespräch für die Weiterführung der Beratung und der Abklärung der Wiedereingliederungsmassnahmen nach zweimaligem Verschieben (Urk. 11/65, Urk. 11/66) nicht stattfinden und der am 30. Oktober 2012 begonnene Deutschkurs (Urk. 11/61/5) sowie die ab dem 19. November 2011 durchgeführte Physiotherapie (Urk. 11/61/6) nicht mehr besucht werden konnten (Urk. 11/62),
dass Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Bericht vom 3. Mai 2013 mitteilte, die Eingliederungsmassnahmen müssten wegen der chirurgischen Problematik sistiert werden (Urk. 11/76/3),
dass dem Verlaufsprotokoll vom 4. Juni 2013 (Urk. 11/83) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 telefonisch mitteilte, er sei aus gesundheitlichen Gründen subjektiv zur Zeit nicht in der Lage, weiter an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 11/83/3),
dass die fehlende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abbruchs der beruflichen Massnahme per 28. Februar 2013 aufgrund der Akten somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut auf seine schwere Krankheit und seine fehlenden Ressourcen hinwies,
dass die Weiterausrichtung der Rente bei Krankheit gemäss Randziffer 1012 des KSSB im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sie dieses falsch ausgeübt hat, weshalb die Aufhebung der Rente per 31. März 2013 nicht zu beanstanden ist,
dass sich demnach die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2013 als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich unter Hinweis auf den von ihm geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden,
dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beim Beschwerdeführer erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9/1-9), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist,
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass das Gericht den Beschwerdeführer zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, sollte er künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube
VC/JO/IKversandt