Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00640




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 5. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1980, war vom 3. Mai 2001 bis zum 31. Januar 2010 bei der Y.___ als Flachdachisoleur tätig (Urk. 6/12). Unter Hinweis auf Handbeschwerden nach einer Schussverletzung meldete sich der Versicherte am 18. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/31).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71-77) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/78 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. Juli 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Grundlagen der Überwindbarkeit von Schmerzen beizuziehen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen nach Massgaben des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


3.    Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2013.00216 erging das Urteil am heutigen Tag.

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht der Unfallversicherung, davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %. Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfallbedingten Gesundheitsschaden handle.

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abschlussreif sei, da noch eine weitere Operation anstehe und die medizinische Behandlung demnach noch nicht abgeschlossen sei und auch gemäss Eingliederungsberatung die zukünftigen Arbeitsmarktaussichten in erster Linie von der gesundheitlichen Entwicklung und von seinen Deutschkenntnissen abhängig sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese aber nicht abgewartet und auch keine eigenen medizinischen Abklärungen getroffen (S. 4 f.). Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, die medizinische Behandlung sei abgeschlossen und von weiteren Eingliederungsmassnahmen seien keine Erfolge zu erwarten, bedürfe es der Einholung eines medizinischen Gutachtens, welches sich insbesondere zur Restarbeitsfähigkeit und zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen äussere (S. 5 Mitte). In erwerblicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer beim Einkommensvergleich einen leidensbedingten Abzug von 25 %. Sodann könne nicht vom Total aller Löhne ausgegangen werden, sondern nur von Tätigkeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung und die einhändig ausübbar seien sowie keine Deutschkenntnisse erfordern und nicht hauptsächlich durch Frauen ausgeübt würden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre eine anspruchsbegründende Invalidität ausgewiesen (S. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.


3.

3.1    Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die linke Hand geschossen wurden (Urk. 6/6).

    Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital A.___ in Z.___ wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der B.___, ebenfalls in Z.___, am 18. März 2009, am 20. Juli 2009 und am 20. April 2010 rund 25 Schrotkugeln entfernt, wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben. Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben (vgl. Urk. 6/6, Urk. 2 S. 2 lit. A im Verfahren UV.2013.00216).

3.2    Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom Mai 2011 (Urk. 6/17/4) ist bezüglich der beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers in der C.___ zu entnehmen, dass seine schlechten Deutschkenntnisse augenfällig gewesen seien. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkung nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne. Der zukünftige Beruf dürfe keine dauernden und repetitiven Arbeiten enthalten. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er grundsätzlich 100 % arbeitsfähig sei.

3.3    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 16. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 6/31) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung. Im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionellen Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Zurzeit seien keine weiteren Operationen absehbar. Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der linken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen. Das Zumutbarkeitsprofil entspreche demjenigen der C.___ vom 10. Mai 2011 (S. 5).

3.4    Die Ärzte der E.___, Handchirurgie, berichteten am 21. November 2011 (Urk. 6/52) und führten aus, dass die Kälteintoleranz der linken Hand gut nachvollziehbar sei. Die Hauptschmerzen bestünden über der Basis des Zeigefingers, dort sei eine Schrotkugel in der oberflächlichen Beugesehne nachweisbar. Der Beschwerdeführer würde diesbezüglich wahrscheinlich von einer Kugelentfernung im Bereich des Zeigefingers profitieren, funktionell dürfte sich dies jedoch nicht so weit auswirken, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die ganze Situation schwierig zu interpretieren. Rein medizinisch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2).

3.5    Dem Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining des Beschwerdeführers im F.___ vom 4. Januar 2012 (Urk. 6/57) ist zu entnehmen, dass das anfängliche Arbeitspensum von 50 % nicht habe gesteigert werden können, da die Schmerzen bis in die Schultern ausstrahlten. Die auszuführenden Arbeiten hätten viel Geschick und Feinmotorik verlangt. Auch Handbewegungen mit Drehungen und Streckungen hätten dem Beschwerdeführer Schmerzen verliehen. Der Tätigkeitsbereich habe nicht ausgeweitet werden können, da es sich bei anderen Tätigkeiten um körperlich schwere Tätigkeiten gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, immer pünktlich zur Arbeit erschienen und lernfähig.

3.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. April 2013 Stellung (Urk. 6/70/4) und führte aus, dass keine aktuellen Arztberichte, hingegen in grosser Zahl UVG-Akten vorlägen, die aber alle älter als zwei Jahre seien. Es handle sich zweifellos um einen rein unfallbedingten Gesundheitsschaden, der inzwischen längst stabil sei. Hinsichtlich der Beurteilung der resultierenden Arbeitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordinieren.

3.7    SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3) nahm am 27. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/187 im Verfahren UV.2013.00216) und führte aus, die geplante Operation sei grundsätzlich zumutbar und eine Zweitmeinung sei nicht notwendig.

    Am 8. Januar 2013 nahm er wiederum Stellung (Urk. 7/196 im Verfahren UV.2013.00216) und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil vom 16. August 2011 und vom 15. März 2011 der C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante operative Eingriff durchgeführt worden wäre.


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen durch SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine verminderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des langen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausgeprägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken oberen Extremität als gering einzuschätzen seien und sowohl der Faustschluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Seitenvergleich nur eine geringgradige Einschränkung zeigten. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil. Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte der Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichtigung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausgeschlossen sei.

    Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

    Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. D.___ durch den Bericht der Ärzte der E.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) gestützt; so gingen auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelentfernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funktionell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), vermag dies an der vorstehenden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich, das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vorwiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ hat dem Beschwerdeführer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim F.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie Urk. 7/104 im Verfahren UV.2013.00216) bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichten körperlichen Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können.

4.3    Auch soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbesondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

    Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.

    Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.

    Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der E.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.4) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung ausgehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartige namhafte Verbesserung zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.7). Der medizinische Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin vorgängig diverse Deutschkurse (vgl. Urk. 6/15-16, Urk. 6/41, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/40, Urk. 6/26-28, Urk. 6/30, Urk. 6/33-34) und auch ein Arbeitstraining (Urk. 6/29-30, Urk. 6/36, Urk. 6/39, Urk. 6/43-44, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/57) finanziert und in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei Interesse an einer Eingliederungsberatung oder für weitere Unterstützung bei der Stellensuche bei ihr melden könne (Urk. 2 S. 2 f.).


5.

5.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).     

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der Y.___ vom 5. März 2013 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk. 7/200 im Verfahren UV.2013.00216) und errechnete für das Jahr 2013 einen Betrag von gerundet Fr. 69786.-- (Urk. 2 S. 2 oben).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 69'786. ausgegangen werden kann.


6.

6.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.2    Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und errechnete einen Betrag von Fr. 56715.30 (Urk. 6/69).

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).

6.3    Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tab. TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58'812. im Jahr (Fr. 4'901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von jeweils 1.0, 0.8 und 0.7 (Die Volkswirtschaft, 9-2014, Tabelle B10.2, Total) für die Jahre 2011-2013 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 62706.-- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 x 1.007).

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

6.5    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkung der Hand einen behinderungsbedingten Abzug von 10 %, womit sie ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 56‘716. errechnete (vgl. Urk. 6/69).

    Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6).

6.6    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich lohnmindernd auswirken. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen Abzug zu rechtfertigen.

    Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angesichts der vollen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten einen Abzug von 10 % gewährte, erscheint vorliegend eher als grosszügig.

    Ausgehend von Fr. 62‘706.-- und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘435.40. 

6.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'786. (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 56'435.40 (vgl. vorstehend E. 6.6) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'350.60 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.

    Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 25 % beim Invalideneinkommen ein solches von Fr. 47‘029.50 resultierte, was bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen immer noch einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32.6 % ergäbe.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

        


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach