Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00641




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender

Herzer Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, gelernter Industriespengler (Urk. 6/16/3), war zuletzt bis 31. Oktober 1998 als Chefmonteur Lüftung bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 6/31 Ziff. 1 und Ziff. 6) und danach selbständig als Handwerk-Allrounder und Tauchlehrer (vgl. Urk. 6/9) tätig. Am 27. September 2002 meldete er sich unter Hinweis auf seit Mai 2001 bestehende Gelenk- und Muskelschmerzen, auf Konzentrationsprobleme und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 6/64 und Urk. 6/71).

1.2    Mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 6/50) hatte bereits die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten infolge eines Zeckenbisses vom 1. Januar 1997 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % ab 1. März 2006 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 27.5 % zugesprochen. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2006 (Urk. 6/57) war die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 30. März 2006 abgewiesen worden.

1.3    Nach Eingang eines am 24. März 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/72) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/96, Urk. 6/98, Urk. 6/108) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 6/111 = Urk. 2) die Verfügung vom 12. Juli 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

    

2.    Der Versicherte erhob am 3. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 18. November 2013 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 8/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2007 damit, dass die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Berichte vorwiegend auf den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers beruht hätten. Objektive Befunde hätten weitgehend gefehlt. Die Berichte hätten damit auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dargestellt, und weitere Abklärungen wären zwingend erforderlich gewesen. Demnach sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig gewesen, was eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, weshalb die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sei. Da dem Beschwerdeführer auch in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren sei, betrage der Invaliditätsgrad 0 % (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die im Verfahren gegen die SUVA erhobene Beschwerde werde zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerdebegründung erklärt (S. 4 Ziff. 6), und auf das Gutachten der MEDAS könne nicht abgestellt werden. Diesem komme kein Beweiswert zu. An den damals von ihm geschilderten Beschwerden sei nicht zu zweifeln (S. 7 Ziff. 11). Diese seien gemäss dem Zeckenspezialisten nach wie vor unverändert, und die Schmerzen seien nicht zu beseitigen (S. 8 oben).

    Die Beschwerdegegnerin und auch die SUVA hätten den medizinischen Sachverhalt anerkannt und auf einer einheitlichen Basis zufolge Invalidität jahrelang Rentenleistungen erbracht. Damit sei es an der Beschwerdegegnerin, den Wegfall der Leistungspflicht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Das Nichtmehrvorhandensein der Borreliose-Symptome sei demnach von der Beschwerdegegnerin zu beweisen (S. 8 Ziff. 13).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit wiedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden kann.

3.    

3.1    Der am 12. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 verfügten Rentenzusprache (Urk. 6/64 und Urk. 6/71) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 (Urk. 6/6/5-12) folgende Diagnosen (S. 4 Mitte):

- Lyme-Borreliose Stadium II

- mit Beteiligung des Bewegungsapparates (Arthralgien, Periarthralgien, Myotendinitiden) und des zentralen Nervensystems (möglich)

- Psoriasis vulgaris (Hautbefall)

    Dr. B.___ führte aus, seit dem Unfall 1995 (Erythema migrans) bis etwa Mitte 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sich bei zunehmenden Gelenksschmerzen erst seit etwa Mitte 2001 eingestellt. Seither bestehe für körperlich schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für mittelschwere eine solche von 50 % und für körperlich leichte Arbeiten eine solche von 0 %. In seiner angestammten Tätigkeit als Monteur für haustechnische Anlagen arbeite er schwer bis mittelschwer. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei eine Beurteilung für die Zukunft fraglich. In angepassten und zumutbaren Tätigkeiten, das heisse für körperlich leichte Arbeiten, dürfte die Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit 0 % betragen (S. 6 f. Ziff. 8).

    Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Wie in der Beurteilung diskutiert, bestehe eine noch floride Lyme-Borreliose, die bisher weder antibiotisch noch symptomatisch-rheumatologisch adäquat behandelt worden sei. Insofern könnte nur von einem erreichten Endzustand gesprochen werden, wenn keine therapeutischen Massnahmen mehr unternommen würden, oder wenn nach Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten keine Besserung habe erzielt werden können. Dies sei aber hier nicht der Fall (S. 7 Ziff. 10).

    Therapeutisch sollte dringend eine adäquate antibiotische Therapie durchgeführt werden. Nach der antibiotischen Therapie sei mit einer Heilungszeit von einem Jahr zu rechnen. Erst dann könnten definitiv die zukünftige Arbeitsunfähigkeit, der Endzustand und der Integritätsschaden beurteilt werden (S. 7 f. Ziff. 13).

    In seinem Bericht vom 26. September 2003 (Urk. 6/18) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerden seien unverändert. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ein Anpassen der Tätigkeit werde bei diesem Leistungsprofil kaum möglich sein (Ziff. 3).

3.2    SUVA-Vertrauensarzt Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2003 (Urk. 6/26/16-20) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 aus, die vom Beschwerdeführer selber beschriebene Einschränkung sei massiv und auch für eine initial nicht antibiotisch behandelte Lymeborreliose aussergewöhnlich. Von den nur in einem möglichen Zusammenhang mit einer Borreliose stehenden Beschwerden „Konzentrationsstörungen“ und „Müdigkeit“ scheine sich erstere gebessert zu haben; die Müdigkeit bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer sei selber der Meinung, dass diese nicht durch die Borreliose verursacht sei. Es seien die Beschwerden des Bewegungsapparates geblieben. Die heutige klinische Untersuchung habe wenige Hinweise auf Pathologien ergeben, welche die Beschwerden allenfalls erklären könnten. Zwar sei anamnestisch ein Knieunfall links beschrieben (1980), bei dem auch ein Erguss abpunktiert worden sei, und es finde sich heute ein Patellakompressionsschmerz (S. 4 f. unten).

    Damit seien aber die massiven Beschwerden, die der Beschwerdeführer geschildert habe, nicht erklärt. Dass eine Psoriasisarthritis vorliege, sei aufgrund der aktuellen Kenntnisse höchstens möglich (S. 5).

3.3    Dr. med. D.___, Chefarzt der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation, Spital E.___, führte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2003 (Urk. 6/26/9-10) aus, er habe den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 erstmals untersucht. Bei der Untersuchung habe dieser angegeben, dass er seit Januar letzten Jahres an Arthralgien der Hände, der Ellbogen, der Knie sowie an Rückenschmerzen leide. Im Mai letzten Jahres sei das PIP II rechts geschwollen gewesen, weshalb eine Antibiotika-Behandlung für drei Wochen durchgeführt worden sei.

    Der Beschwerdeführer habe zur Zeit Arthralgien in verschiedenen Gelenken, vor allem nach strenger oder langer Arbeit, unter Entlastung seien die Schmerzen deutlich besser. 1994 sei ein Erythema chronicum migrans aufgetreten, das spontan abgeheilt sei. Zu erwähnen sei noch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Psoriasis leide (S. 1).

    Dr. D.___ führte aus, bei positivem IgG-Borrelien-Titer habe der Verdacht auf einen Borrelien-Infekt nahegelegen. Unter Tetracyclin-Behandlung seien die Symptome denn auch verschwunden. Zurück geblieben seien die schon vorbestehenden Arthralgien.

    An der Serologie habe sich bisher nichts geändert, der IgG-Titer sei auch noch deutlich erhöht. Eine Aussage über einen noch vorhandenen Infekt sei jedoch nicht möglich. Bekannt sei jedoch, dass Arthralgien noch über Monate bestehen bleiben könnten. Aufgrund der negativen Skelett-Szintigraphie könne ein noch florider Infekt weitgehend ausgeschlossen werden. Mit dieser Untersuchung sei auch eine Psoriasis-Arthropathie sehr unwahrscheinlich.

    Der zirka 1995 durchgemachte Borrelien-Infekt mit einem Erythema chronicum migrans dürfte mit den jetzigen Beschwerden kaum im Zusammenhang stehen. Dagegen spreche, dass die Arthritis und vor allem die Arthralgien zum Stadium II dieser Krankheit gehörten und eine chronische Arthritis, die über Jahre bestehe und chronifizieren könnte, nicht bestehe. Es müsse somit angenommen werden, dass der Infekt einige Monate vor Auftreten der Arthralgien stattgefunden habe, sicher aber nicht fünf oder sechs Jahre früher (S. 2).

3.4    Dr. med. F.___, Klinik G.___, führte in ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 6/27/4-5) aus, bisher seien Krafttraining sowie Massagen durchgeführt worden. Das Resultat sei deutlich über der Erwartung gewesen. Nach der Massage seien die Beine etwa einen Tag schmerzfrei. Zudem spüre der Patient einen positiven Effekt durch den Kraftaufbau (S. 1). Im Moment bestehe als Bauspengler eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18 Monaten. Ihres Erachtens müsste die IV die Umschulung nochmals prüfen. So wie die Situation jetzt aussehe, sei eine Arbeitsfähigkeit zwar nicht als Bauspengler, jedoch in einem geeigneten anderen Beruf wieder möglich (S. 2).

3.5    Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt des Spitals I.___, erstattete am 4. April 2005 das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 6/38/2-8). Er stellte folgende Diagnosen (S. 4 unten):

- chronische Arthralgien, Myalgien

- Müdigkeit und Schlafstörungen wegen der Schmerzen

- Leistungsintoleranz

- Differenzialdiagnose: Borreliose

- Psoriasis

    Prof. H.___ führte aus, bei der Untersuchung vom 4. April 2005 hätten im Status keine pathologischen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde festgestellt werden können. Insbesondere hätten die Gelenke weder Deformationen noch aktuelle Entzündungszeichen gezeigt. Hüftgelenke und Kniegelenke seien funktionell vollständig unauffällig gewesen.

    Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Beschwerden von einer Borrelien-Infektion herrührten, da keine objektiven Nachweismethoden für den sicheren Zusammenhang bestünden (S. 4 unten).

    Das Krankheitsbild passe besser zum Bild der Borreliose als zur Psoriasis. Das ungewöhnlich lange Intervall könnte dafür sprechen, dass der Patient zu einem späteren Zeitpunkt eine Reinfektion mit Borrelien erlitten habe. Diese Annahme sei jedoch rein spekulativ und stützte sich nicht auf anamnestische Angaben. Auch ein Post-Lyme-Syndrom wäre denkbar (S. 6 Ziff. 3).

    Prof. H.___ führte aus, wenn das Postulat des Zusammenhangs zwischen dem Erythma migrans und den Arthralgien mit unspezifischen systemischen Symptomen stimme, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Borreliose verursacht. Beim Vorliegen von ausschliesslich subjektiven Symptomen könne der Zusammenhang nicht bewiesen werden und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht. Bewiesen werden könne lediglich die durchgemachte Borreliose einerseits und das Fehlen von objektiven Symptomen einer Neuroborreliose andererseits. Diesbezüglich verwies Prof. H.___ auf den Liquorbefund von Dr. B.___ (S. 5 f. Ziff. 4).

    Prof. H.___ führte abschliessend aus, da er den Patienten nur während einer Stunde exploriert habe, könne er sich nicht über seine Arbeitsfähigkeit äussern. Alle Faktoren, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten, seien subjektiver Natur. Beim Vorliegen der subjektiven Arthralgien, Myalgien und der vermehrten Müdigkeit sowie vorzeitiger Erschöpfung sei eine Arbeitsfähigkeit über 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Monteur nicht möglich. Eine erfolgreiche Umschulung auf einen sitzenden Beruf habe offensichtlich bisher nicht stattgefunden. Bei entsprechenden Fähigkeiten wäre ein sitzender Beruf mit flexiblen Arbeitszeiten zu vorerst 50 % zumutbar (S. 6 unten).

3.6    Die Fachpersonen der Klinik J.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 9. September 2005 (Urk. 6/41/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach Zeckenbiss 1995/1997 mit chronischen, wandernden Arthralgien, Myalgien, Müdigkeit, Schlafstörungen wegen Schmerzen bei Borreliose

- Arthralgie Knie links, Handgelenk rechts und Schulter links ohne Entzündungszeichen (bei Austritt).

- Psoriasis vulgaris (zurzeit leichte Veränderungen an beiden Ellbogen und am rechten lateralen Unterschenkel)

    Die Fachpersonen nannten als aktuelle Probleme die rezidivierenden, wandernden Arthralgien und Myalgien und die unklare berufliche Perspektive. Die angestammte Tätigkeit als selbständig erwerbender Monteur für Heizung und Lüftung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien bei häufigem Hantieren von bis schweren Lasten, Arbeiten längerdauernd über Brusthöhe sowie mit Krafteinsatz beider Hände zu hoch.

    Rein administrative Tätigkeiten und leichte Tätigkeiten seien jedoch mindestens durchschnittlich zu etwa 5 Stunden, verteilt auf den ganzen Tag (mit mehreren Pausen im Tagesverlauf) zumutbar. So komme es im Tagesverlauf zu einer deutlichen Beschwerdekumulation. Als Einschränkungen nannten die Fachpersonen, dass es sich um keine Tätigkeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie mit häufigem Krafteinsatz beider Hände handeln dürfe.

    Wegen der aufgeschaukelten Gelenkschmerzen im linken Knie- und im rechten Handgelenk sei der Klient für sechs Tage arbeitsunfähig geschrieben worden (S. 1).

    Die Fachpersonen führten weiter aus, da sich im Verlaufe des Aufenthaltes gezeigt habe, dass sich der Patient aktuell für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig fühle, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben). Bei Eintritt hätten belastungsverstärkte Schmerzen im linken Knie und im rechten Sprunggelenk im Vordergrund gestanden. Im Verlaufe des Aufenthaltes seien die Beschwerden jeweils innerhalb der verschiedenen grossen Gelenke gewandert. Bei Austritt hätten ruhe- und belastungsabhängig verstärkte Schmerzen nach wie vor im linken Knie, im Handgelenk rechts sowie in der linken Schulter im Vordergrund gestanden. Es seien zu keinem Zeitpunkt während des Aufenthaltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerzhaften Gelenke festzustellen gewesen. Auch sei keine verstärkte Müdigkeit zu beobachten gewesen. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei in Abhängigkeit von der Schmerzintensität leichtgradig eingeschränkt. Da bereits in der Vergangenheit umfassende Abklärungen und mehrere Gutachten erfolgt seien, sei auf weitere Diagnostik verzichtet worden, und das Schwergewicht vor allem auf die Einschätzung der aktuellen körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf die Gestaltung einer beruflichen Zukunftsperspektive gelegt worden.

    Auf Wunsch des Zuweisers sei der Patient psychosomatisch exploriert worden. Aus psychosomatischer Sicht liege keine Störung mit Krankheitswert vor. Während des eineinhalbstündigen Gespräches hätten sich keine Schmerzäusserungen oder eine ersichtliche Ermüdung oder Erschöpfung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe wiederholt sein Anliegen bekräftigt, dass er am ehesten „seine Ruhe“ haben wolle und vom Reha-Aufenthalt nicht viel erwarte (S. 2 unten).

    Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sei mässig gewesen. Die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen sei schlecht beurteilbar. Die Leistungsbereitschaft sei im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen. Aufgrund der variierenden Tagesform sowie der im Tagesverlauf stark kumulierenden Beschwerden seien die Belastungstests erst nach einer gewissen Beobachtungszeit im Training begonnen worden. Es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (S. 3).


4.

4.1    Anlässlich der im März 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/72) wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:

    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 6/74) als Diagnose eine seit 1995 bestehende Lyme-Borreliose II (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Mai 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 20. Februar 2010 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Auch eine angepasste Tätigkeit sei nur sehr beschränkt möglich (S. 4).

4.2    Am 31. Mai 2011 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, MEDAS A.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 6/91/1-26). Sie konnten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nennen (S. 25 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch mit Krankheitswert, nannten sie ein fragliches Post-Lyme-Syndrom mit chronischen Arthralgien, Myalgien, Müdigkeit und Leistungsintoleranz sowie eine positive Borrelien-Serologie. Weiter nannten sie eine Anpassungsstörung, Differenzialdiagnose Dysthymie, eine Höhenangst und einen schädlichen Tramalgebrauch (Müdigkeit, kognitive Beeinträchtigungen) sowie Übergewicht, BMI 26.8 (S. 25 Ziff. 4.2).

    Gemäss aktueller fachärztlicher rheumatologischer Beurteilung liege diagnostisch ein fragliches Post-Lyme-Syndrom vor, bei fehlendem Nachweis von relevanten pathologischen Befunden am Bewegungsapparat. Einzig im Bereich des Trochanter major und Pes anserinus rechts habe sich eine Druckdolenz, vereinbar mit einer Insertionstendinose, gefunden. Bei Fehlen von objektivierbaren pathologischen Befunden am Bewegungsapparat lasse sich aus streng rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.

    Auch aus rein neurologischer Sicht sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, bei fehlender Objektivierbarkeit einer durchgemachten Neuroborreliose. Ein Post-Lyme-Syndrom sei aufgrund der subjektiven Klagen wohl möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, bei fehlendem Nachweis von objektivierbaren Parametern, die diese Diagnose ermöglichen würden.

    Bei Fehlen einer psychischen Störung von wesentlichem Krankheitswert sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    Zusammenfassend sei somit in Berücksichtigung der vorliegenden Akten, anamnestischer Angaben sowie der erhobenen Befunde aktuell dem Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu attestieren, bei diesem ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhenden Krankheitsbild, beziehungsweise bei nicht möglicher Objektivierbarkeit entsprechend ausgeprägter Befunde. Diese Einschätzung gelte ab Datum der jetzigen Rentenrevision. Es handle sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (S. 24 unten).

    Die früher ausgeübten Tätigkeiten im Baubereich seien dem Versicherten, wie auch jede andere allenfalls in Frage kommende Verweistätigkeit, uneingeschränkt zu 100 % zumutbar, bei fehlendem Nachweis eines wesentlichen, objektivierbaren Gesundheitsschadens (S. 25 Ziff. 5.1).

    Die Gutachter führten aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitshigkeit nicht weiter verbessert werden. Aufgrund des Gefühls eingeschränkt leistungsfähig zu sein, sowie des Dysthymieverdachts könnte in therapeutischer Hinsicht eine über einen limitierten Zeitraum durchgeführte Psychotherapie hilfreich sein (S. 25 Ziff. 5.3).

    Die festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Zeitpunkt der jetzigen Rentenrevision. Es bestehe ein ausschliesslich auf subjektiven Beschwerden beruhendes Krankheitsbild ohne nachweisbare Pathologie auf der Ebene objektivierbarer Befunde (S. 25 Ziff. 5.4). Aus medizinischer Sicht sei die Prognose gut, das Gelingen der beruflichen Reintegration jedoch ungewiss (S. 26 Ziff. 5.5).

4.3    Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 (Urk. 6/94/3-4) aus, den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten könne aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden. Es könnten im Gutachten weder durch den Rheumatologen, den Neurologen oder durch den Psychiater nachvollziehbare Befunde dargestellt werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es lägen weitgehend die gleichen subjektiven Befunde wie bei der Rentenzusprache vor. Diese sei aufgrund von subjektiven Leidensangaben zugesprochen worden. Diese Einschätzung werde erneut von den Gutachtern der MEDAS A.___ bestätigt.

4.4    Dr. B.___ führte in seinem Schreiben an den Unfallversicherer vom 13. September 2011 (Urk. 3/7) aus, die Beschwerden am Bewegungsapparat seien unverändert geblieben. Die invalidisierenden migratorischen Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke sowie die belastungsabhängigen Myotendinosen prägten weiterhin den Alltag des Patienten. Die Schmerzen seien therapeutisch kaum zu reduzieren, auch nicht medikamentös. Der Patient betätige sich täglich mit den Schmerzen angepassten aktiven Gymnastik- und leichten Kraftübungen. Eine weitere Therapie sei zur Zeit nicht notwendig.


5.    

5.1    Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Juni 2013 im Verfahren Nr. UV.2013.00023 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA festgehalten worden war, ist mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.2) von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. vorstehend E. 1.1) und damit nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im relevanten Zeitraum und somit auch nicht von einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und ob die zugesprochene Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann.

5.2    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

5.3    Die Beschwerdegegnerin übernahm in ihrer Rentenverfügung vom Juli 2007 den von der SUVA festgesetzten Invaliditätsgrad (vgl. Urk. 6/59 S. 1 unten). Ausgegangen wurde in medizinischer Hinsicht in erster Linie von der Einschätzung der Fachpersonen der Klinik J.___ vom 9. September 2005, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit, ohne Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufigen Krafteinsatz beider Hände mit vermehrten Pausen während total 5 Stunden pro Tag zumutbar gewesen wäre, was einer Tätigkeit in einem Pensum von rund 60 % entsprochen hätte (vgl. vorstehend E. 3.6 und Urk. 6/50 S. 2 oben).

    Es ist davon auszugehen, dass die Diagnosen im Austrittsbericht der Klinik J.___ im Wesentlichen auf den Angaben von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) und auf denjenigen des Beschwerdeführers beruhten. So führten die Fachpersonen der Klinik J.___ denn auch aus, sie hätten auf eine Diagnostik verzichtet.

    Gleich wie Dr. D.___ und der Vertrauensarzt der SUVA Dr. C.___ im Dezember 2003 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und auch Prof. H.___ in seinem Gutachten vom April 2005 (vorstehend E. 3.5) konnten die Fachpersonen der Klinik J.___ keine relevanten objektiven Befunde erheben. Insbesondere führten sie aus, sie hätten zu keinem Zeitpunkt während des Aufenthaltes Schwellungszeichen oder eine Überwärmung im Bereiche der schmerzhaften Gelenke feststellen können. Die Beweglichkeit des linken Knies erachteten sie lediglich als leichtgradig eingeschränkt. In Anbetracht dieser Befundlage erscheint die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar. Vielmehr erfolgte diese bei Fehlen von objektivierbaren pathologischen Befunden in erster Linie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und wurden denn auch nicht näher und nachvollziehbar begründet.

    Weitere Abklärungen in diagnostischer Hinsicht hätten vor allem auch in Anbetracht der von Prof. H.___ geäusserten Zweifel erfolgen sollen, führte er nach seiner Untersuchung im April 2005 doch aus, er hätte keine pathologischen klinischen Befunde ausser diskrete Psoriasisherde feststellen können, und insbesondere die Gelenke hätten weder Deformationen noch aktuelle Entzündungszeichen gezeigt, so seien Hüftgelenke und Kniegelenke funktionell unauffällig gewesen.

5.4    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die der rentenzusprechenden Verfügung vom Jahr 2007 zugrunde liegenden medizinischen Berichte auch nach damaliger Rechtslage keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache im verfügten Umfang darstellten.

    Auch hätte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten und die Möglichkeit von beruflichen Massnahmen eingehend abgeklärt werden sollen. Hierauf verwies Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) im Februar 2004 ausdrücklich. Diesbezüglich hielten die Fachpersonen der Klinik J.___ lediglich fest, da sich der Beschwerdeführer für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig gefühlt habe, sei auf eine berufliche Abklärung verzichtet worden (S. 2 oben).

    Insgesamt erweist sich die Sachverhaltsabklärung als unvollständig respektive erfolgte in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem wurden auch die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten nicht abgeklärt, was eine zusätzliche Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ im Sinne von Art. 16 ATSG darstellt.

5.5    Auf das den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.2) entsprechende MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 kann abgestellt werden. Da demnach davon auszugehen ist, dass sowohl in den angestammten Tätigkeiten als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, ist die Rente pro futuro aufzuheben. Daran vermögen auch die Ausführungen des Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1 und E. 4.4) nichts zu ändern, erschöpfen sie sich doch weitgehend in der subjektiven Beschwerdewiedergabe des Beschwerdeführers.

    Weitere Abklärungen erscheinen nicht als notwendig und von dem beantragten Beizug weiterer SUVA-Akten (Urk. 1 S. 5 oben) kann abgesehen werden.

5.6    Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 12. Juli 2007 rückwirkend ab 1. Mai 2002 als zweifellos unrichtig einzustufen. Sie erfolgte auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc) sowie unter Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“.

    Da die Berichtigung der Verfügung vom 12. Juli 2007 angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. Die mit Verfügung vom 31. Mai 2013 verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2007 und die Aufhebung der Rente erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan