Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00643 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: X.___
c/o Rechtsanwalt Peter Fertig, Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, 8001 Zürich
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, erlitt am 5. November 1970 einen Motorradunfall, nach welchem ihm das linke Bein im Unterschenkel amputiert wurde (Urk. 7/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. April 2000 von Januar 2000 bis Dezember 2009 eine Unterschenkel-Prothese zu (Urk. 7/58). Mit Mitteilung vom 3. März 2010 verlängerte sie die Zusprache bis Januar 2020 (Urk. 7/71).
Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2011 bestätigte sie die Kostenübernahme für eine - abnutzungsbedingte (vgl. Urk. 7/83) - Zweitversorgung gemäss eingereichtem Kostenvoranschlag (vgl. Urk. 7/82) im Umfang von Fr. 6‘794.30 (Urk. 7/84).
Am 23. Februar 2012 stellte die Orthopädie-Technik Y.___ Fr. 692.05 (Urk. 7/85/2 = Urk. 7/88/4), Fr. 536.55 (Urk. 7/88/7) und Fr. 6‘794.30 (Urk. 7/85/3-4 = Urk. 7/88/2-3) in Rechnung.
1.2 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle einen Kostengutsprache-Anspruch für Prothesenreparaturen infolge fehlender Versicherungsunterstellung und forderte seit 2008 erbrachte Leistungen zurück (Urk. 7/106). Die genannte Verfügung hob sie - nach Hinweis auf die geltende Rechtslage durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl. Urk. 7/107) - am 15. Januar 2013 wiedererwägungsweise wieder auf (Urk. 7/108).
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sie werde keine Kostengutsprache erteilen, weil er trotz entsprechender Aufforderung nicht mit der zuständigen Beratungsstelle Kontakt aufgenommen habe (Urk. 7/110). Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/113, Urk. 7/119).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 7/124 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle fest, aus näher dargelegten Gründen würden die Reparaturkosten von Fr. 536.55 für die Prothese aus dem Jahr 2008, nicht aber jene von Fr. 692.05 für die Prothese aus dem Jahr 2002 übernommen.
2. Der Versicherte erhob am 8. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei dahin abzuändern, dass auch die Reparaturkosten von Fr. 692.05 für die Prothese aus dem Jahr 2002 übernommen würden (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die beiden Reparaturen (Fr. 692.05 für die Prothese aus dem Jahr 2002 und Fr. 536.55 für die Prothese aus dem Jahr 2008) seien aufgrund üblicher Abnutzung bei sorgfältiger Verwendung notwendig geworden (S. 2 Mitte). Dass der Versicherte über zwei Prothesen verfüge, sei verständlich; drei funktionstüchtige Prothesen - „wie dies vorliegend der Fall zu sein scheint“ - entsprächen jedoch nicht mehr dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit, weshalb zumindest die Instandhaltung der Prothese aus dem Jahr 2002 nicht mehr zu finanzieren sei (S. 2). Übernommen würden die Reparaturkosten von Fr. 536.55 für die Prothese aus dem Jahr 2008 (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die vermeintlich dritte Prothese sei zwar im Februar 2012 fertiggestellt, aber noch nicht einsatzfähig gewesen; erst am 7. Februar 2013 habe er sie nach Hause nehmen und einlaufen können (S. 5 Ziff. 3.1). Im Februar 2012, als die umstrittenen Reparaturkosten für die Prothese aus dem Jahr 2002 entstanden seien, habe er somit nur über die Prothese aus dem Jahr 2008 - die ihm Schmerzen verursache - und die (revisionsbedürftige) Prothese aus dem Jahr 2002 verfügt (S. 6 f. Ziff. 3.2).
3.
3.1 Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers ist unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) darauf beschränkt, auf eine Stellungnahme ihres Rechtsdienst zu verweisen, die noch vor Verfügungserlass ergangen ist, und hat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug genommen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung des Herstellers bezüglich der verzögerten Verfügbarkeit der 2012 angefertigten Prothese in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1). Eine solche ist jedoch verzichtbar, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern der geschilderte Ablauf unzutreffend sein sollte.
Aus prozessökonomischen Gründen ist davon abzusehen, die erwähnte Bestätigung einzufordern, denn die damit verbundenen (effektiven) Kosten dürften den Streitwert deutlich übersteigen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer über zwei Prothesen verfüge; deren drei jedoch würden dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht mehr gerecht.
Im Zeitpunkt, als die hier strittigen Reparaturkosten anfielen, verfügte der Beschwerdeführer effektiv über zwei funktionsfähige Prothesen (aus dem Jahr 2002 und aus dem Jahr 2008); die vermeintlich dritte Prothese war erst rund ein Jahr später verwendungsfähig.
3.4 Damit ist das von der Beschwerdegegnerin selber als ausschlaggebend eingeführte Kriterium - Reparaturanspruch bei zwei Prothesen, nicht aber bei drei - erfüllt.
Dementsprechend sind auch die Kosten für die Reparatur der Prothese aus dem Jahr 2002 im Betrag von Fr. 692.05 zu übernehmen.
In diesem Sinne ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung abzuändern.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2013 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch auf Übernahme der Kosten von Fr. 692.05 für die Reparatur der Prothese aus dem Jahr 2002 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher