Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00646




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war zuletzt vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2010 als Geschäftsführer und Metzger bei der Y.___ GmbH angestellt, wobei sein letzter Arbeitstag der 2. Oktober 2009 war (Urk. 10/23 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7; Urk. 10/31). Am 2. November 2009 meldete er sich aufgrund eines ischämischen Hirninsults zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/17, Urk. 10/33-34), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/14) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 10/21-23) ein und gewährte mit Mitteilung vom 22. Dezember 2010 (Urk. 10/45) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Die Arbeitsvermittlung wurde am 17. März 2011 eingestellt, nachdem der Versicherte per 1. Februar 2011 eine Tätigkeit als Verkäufer in einem 30%-Pensum gefunden hatte (Urk. 10/53).

    Mit Vorbescheid vom 5. April 2011 (Urk. 10/59) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2010 in Aussicht. Am 11. Juli 2011 (Urk. 10/64, Urk. 10/70) verfügte sie gemäss dem Vorbescheid.

1.2    Am 29. Januar 2012 stürzte der Versicherte und brach sich den Oberschenkel (vgl. Unfallmeldung, Urk. 10/75/3-6). Anlässlich des im April 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/73) zog die IV-Stelle die medizinischen Akten der Unfallversicherung des Versicherten bei (Urk. 10/75) und holte weitere Arztberichte (Urk. 10/77, Urk. 10/79, Urk. 10/81) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/76) ein.

    Mit Vorbescheid vom 6. März 2013 (Urk. 10/85) stellte die IV-Stelle die temporäre Erhöhung der Invalidenrente auf eine ganze Rente von April bis September 2012 in Aussicht. Am 18. Juni 2013 erging die Verfügung, mit welcher dem Versicherten für die Zeitperiode vom 1. April bis 30. September 2012 die bisherige Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 10/95 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der ganzen Rente über den 1. Oktober 2012 hinaus sowie weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 8), worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 11) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob er sich diesem anschliessen könne. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (und mit Kopie zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin) stimmte der Beschwerdeführer dem Antrag der Beschwerdegegnerin zu (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.

1.2    (Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer stellte unter anderem den Antrag zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, da er am 29. Januar 2012 einen Unfall erlitten habe und trotz einer sechsmonatigen Rehabilitationsphase auch nach dem 1. Oktober 2012 nicht in der Lage sei, die im zugemutete Erwerbstätigkeit von 40 % auszuüben, da er nach wie vor an starken Schmerzen im Hüft- bis Kniebereich leide (Urk. 1 S. 1).

    Diesem Antrag schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 (Urk. 8) an. Sie begründete dies damit, dass der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt wurde (S. 1 unten). Nach Rücksprache mit Dr. med. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei festgestellt worden, dass zur Klärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 9).

    Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden (Urk. 13).

2.2    Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

3.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler



MO/PB/MTversandt