Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00647 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 11. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ohne Berufsbildung, reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete seit 1. November 2006 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 10/10, Urk. 10/26/1). Am 23. Juli 2009 (Urk. 10/26/10) wurde ihm aus disziplinarischen Gründen per 30. September 2009 gekündigt. Danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/15). Im Jahr 2010 bis 2011 arbeitete er zudem bei der Z.___ als Lagerist sowie bei der A.___ als Chauffeur, Lagerist und Monteur (Urk. 10/51, Urk. 10/64/31 Ziff. 7.2.2).
Am 22. Mai 2011 (Urk. 10/39, vgl. dazu auch Urk. 10/9/1, Urk. 10/9/3) erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, als er während des Duschens infolge einer erlittenen Bewusstlosigkeit zu Boden stürzte. Dabei zog er sich Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüftgelenksbereich rechts und am Kopf rechts, sowie eine leichte commotio cerebri zu. Davor hatte er schon diverse Unfälle erlitten: am 22. November 2000 (Spriess auf den Kopf gefallen, Urk. 10/60/6, vgl. dazu auch Unfallmeldung vom 22. November 2000, Urk. 10/60/8), Sturz vom Gerüst am 22. Februar 2001 (Urk. 10/60/1-3, Urk. 10/60/5) zusammengeschlagen am 16. Juni 2004 (Urk. 10/21) sowie Sturz vom Sofa am 27. Juli 2004.
1.2 Am 16. Januar 2011 (Urk. 10/10) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/15), einen medizinischen Bericht (Urk. 10/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/26) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/32) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2012 (Urk. 10/35) stellte die IVStelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehren in Aussicht. Nach Prüfung der Einwände des Versicherten vom 5. Juli 2012 (Urk. 10/37) beziehungsweise 27. August 2012 (Urk. 10/39) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS B.___ (Urk. 10/44, Urk. 10/53, Urk. 10/58; vgl. dazu Gutachten vom 26. März 2013, Urk. 10/64). Am 30. April 2013 (Urk. 10/66) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/68) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 30. April 2013 noch vor Ablauf der Beschwerdefrist wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, dass dem Versicherten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 10/69) wurde dem Versicherten das Gutachten der MEDAS B.___ vom 26. März 2013 zur Stellungnahme zugestellt. Nach Prüfung der Stellungnahme des Versicherten vom 14. Mai 2013 (Urk. 10/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung des Versicherten.
2. Am 9. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihm mittels Arbeitsvermittlung eine leichte, angepasste Tätigkeit zuzuführen und es sei ihm nach Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 8/1) fest, dass beim Beschwerdeführer zwar vom 22. Mai 2012 (richtig 2011, vgl. dazu Urk. 8/1) bis 21. Oktober 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter bestanden habe, er indes in seiner bisherigen Tätigkeit ab 1. November 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, so dass keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (während eines Jahres) vorgelegen habe und der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
2.2 Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter verschiedenen Aspekten rügen (Urk. 1). Insbesondere äusserte er diverse Kritikpunkte gegen das MEDAS-Gutachten vom 26. März 2013.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Assistenzarzt, D.___), Chirurgischer Notfall, führte am 8. Dezember 2000 (Urk. 10/60/7, vgl. dazu auch Unfallmeldung vom 22. November 2000, Urk. 10/60/8) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Dunkeln mit dem Kopf gegen ein Garagentor gelaufen. Dabei sei er nicht bewusstlos geworden. Dr. C.___ schilderte fünf Rissquetschwunden am Kopf und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. bis 24. November 2000. Für eine weitere Beurteilung verwies er auf den Hausarzt.
3.2 Am 10. Januar 2001 (Urk. 10/60/6) nannte Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose fünf Rissquetschwunden, davon drei okzipital und zwei am Hinterkopf. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 23. Dezember 2000 vorgesehen.
3.3 Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 25. September 2001 (Urk. 10/60/3) diagnostizierte Dr. E.___ eine Daumendistorsion links. Ferner führte er aus, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % auf 1. April 2001 vorgesehen sei (vgl. dazu Unfallmeldung vom 28. Februar 2001 betreffend Sturz vom Gerüst, Urk. 10/60/5).
3.4 Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, H.___, diagnostizierten am 22. Mai 2011 (Urk. 10/9/1) eine Synkope sowie einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2004.
Dr. F.___ und Dr. G.___ führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 ambulant auf dem Notfall behandelt, der ihnen via Sanität nach stattgefundener Synkope zugewiesen worden sei. Äussere Verletzungen habe er keine aufgewiesen. Er habe aber über Nackenschmerzen, die jedoch vorher bereits bestanden hätten und sich bei Druck auf den musculus trapezius als muskulo-skelettaler Genese hätten identifizieren lassen, geklagt. Laut Beschwerdeführer sei dies seine vierte Synkope nach einem Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2004.
3.5 Im ärztlichen Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/9/3) diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, einen Status nach Sturz infolge Synkope mit commotio cerebri am 22. Mai 2011.
In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, die Ursache der am 22. Mai 2011 während des Duschens erlittenen Bewusstlosigkeit mit Sturz zu Boden sei am ehesten eine vago-vasal ausgelöste Synkope gewesen. Beim Sturz zu Boden sei es zu Prellungen an der rechten Körperseite, hauptsächlich im Hüftgegelenksbereich rechts und am Kopf rechts mit wahrscheinlich leichter commotio cerebri gekommen. Die Beschwerden im Hüftgelenksbereich rechts und in der Kreuzregion seien bis heute teilweise zurückgegangen, wogegen die Nacken- und Kopfschmerzen einen eher progredienten Verlauf gezeigt hätten. Im Status bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS), so dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch eine gewisse Überdehnung der HWS erlitten haben müsse. Neurologisch seien die Befunde unauffällig gewesen, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei.
3.6 Mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/18) nannte Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine vasovagale Synkope und eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seit 22. Mai 2011 und attestierte ihm vom 22. Mai bis zum 31. Oktober 2011 als Lagerist/Chauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Dr. J.___ berichtete, dem Beschwerdeführer sei am 21. Mai 2011 fristlos gekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe diffuse Schmerzen am Bewegungsapparat beklagt. Gegenwärtig sei keine Behandlung mehr nötig respektive lediglich eine niederfrequente Psychotherapie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestünden keine körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit mehr und diese sei dem Beschwerdeführer wieder zu 100 % und zwar seit dem 1. November 2011 zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei gut.
3.7 Die Fachpersonen der MEDAS B.___ nannten im Gutachten vom 26. März 2013 (Urk. 10/64) nach einer neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 35 Ziff. 8.1. f.):
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
- Emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typus (ICD-10 Z73.1)
- Mittelschwere neuropsychologische Defizite, am ehesten im Rahmen eines etwas eingeschränkten prämorbiden Funktionsniveaus (ICD-10 F09)
- Rezidivierende vasovagale Synkopen (ICD-10 R55)
Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Thoraxschmerz wahrscheinlich muskuloskelettal ausgelöst (keine Hinweise auf kardiale Genese)
- Verdacht auf trockenes Integument mit/bei rezidivierendem Pruritus
- Verdacht auf Interdigitalmykose Füsse beidseits
- Status nach anamnestisch Duodenalulkus, aktuell keine Beschwerden
- Adipositas, Body-Mass-Index 33.5
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat ohne erklärbare Ursache (ICD-10 M54.5)
- Beginnende Osteochondrose L3/4 (ICD-10 M51.3)
- Chronische Kopfschmerzen, Verdacht auf posttraumatischer Kopfschmerz (IHS 5.2.2, ICD-10 G44.31)
In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 35 ff. Ziff. 8.2.1 ff.), insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenhaft seien, auch die vorliegenden Akten würden nur wenige medizinische Sachverhalte dokumentieren. Insbesondere sei es schwierig, vom Beschwerdeführer klare zeitliche Angaben zu erhalten. Einerseits gebe er an, dass er erst seit dem Sturz in der Dusche vom Mai 2011 Kopfschmerzen habe, an anderer Stelle werde jedoch festgehalten, dass er auch bereits nach Arbeitsunfällen im Jahr 2001 an Kopfschmerzen gelitten habe.
Aus orthopädischer und internistischer Sicht bestünden keine relevanten Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Dysthymie vor, die jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränke. Ob die Kriterien für einen posttraumatischen Kopfschmerz erfüllt seien, sei aufgrund der Erinnerungslücken des Versicherten nicht klar. Die Kopfschmerzen müssten binnen sieben Tagen nach dem Unfall begonnen haben, damit diese Diagnose gestellt werden könne. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus den Kopfschmerzen aber nicht (S. 36 Ziff. 8.2.2). Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich zudem qualitative Einschränkungen, in dem Sinne, dass Arbeitsplätze mit vielen zwischenmenschlichen Kontakten gemieden werden sollten, da der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer gewissen Impulsivität neige. Aus dem gleichen Grund sei der Beschwerdeführer auch für eine Tätigkeit als Chauffeur nicht einsetzbar. Die neuropsychologischen Defizite schränkten auch kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten ein. Aufgrund der Synkopen-Neigung, welche aus neurologischer Sicht eindeutig keine epileptischen Anfälle seien (kein Zungenbiss, kein Urinabgang, unauffällige craniale Magnettomographie [cMRT] und Elektroenzephalografie [EEG], rasche Reorientierung, vorgängiges Schwarz-werden-vor-Augen respektive Schwindel oder Unwohlsein), sollte das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern et cetera sowie das Hantieren mit gefährlichen Maschinen vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in vollem zeitlichem Umfang voll arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht müsse festgehalten werden, dass die diversen Stürze und Synkopen respektive Arbeitsunfälle keine strukturelle Hirnläsion hinterlassen hätten. Die geklagten neuropsychologischen Defizite seien somit nicht als Folge einer strukturellen Hirnschädigung erklärbar, sondern lägen offensichtlich bereits prämorbid vor und hätten sich durch die Dysthymie verstärkt. Das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Erkrankung wie zum Beispiel eine schwere Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung werde von psychiatrischer Seite verneint (S. 36 f. Ziff. 8.2.3).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist beziehungsweise Chauffeur führten die MEDAS-Gutachter aus (S. 37 Ziff. 9.1.1 ff.), das positive Leistungsbild des Beschwerdeführers werde eingeschränkt aufgrund einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung mit aggressiven Tendenzen, die vor allem im zwischenmenschlichen Bereich zu Problemen geführt hätten und auch weiterhin führen könnten. Ausserdem bestünden auch mittelschwere bis teils schwere neuropsychologische Defizite, die aber nicht hirnorganisch bedingt seien (wiederholt unauffälliges cMRT), sondern offensichtlich bei unklarer Ätiologie vorbestehend gewesen seien. Eine Tätigkeit als Chauffeur sollte aufgrund dieser Fähigkeitsabnormität nicht durchgeführt werden. Zusätzlich sprächen auch die rezidivierenden vasovagalen Synkopen gegen eine (zumindest berufsmässige) Teilnahme am Strassenverkehr. Gegebenenfalls müsste eine verkehrsmedizinische Untersuchung die Fahreignung überprüfen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn dieser Einschränkung könne nicht genau bestimmt werden, die Einschränkungen bestünden aber sicherlich ab dem 9. Januar 2013 (S. 38 Ziff. 10, vgl. dazu auch S. 39 Ziff. 5).
In einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 37 Ziff. 9.2.1). Es sollte auf das Arbeiten auf Gerüsten, Leitern respektive mit gefährlichen Maschinen aufgrund der Synkopen-Neigung verzichtet werden. Ferner sei aufgrund der impulsiven Persönlichkeitszüge von einer Tätigkeit mit intensiven zwischenmenschlichen Kontakten Abstand zu nehmen. Ausserdem bestehe keine Arbeitsfähigkeit für eine Chauffeurtätigkeit. Schliesslich seien auch kognitiv anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich (S. 37 f. Ziff. 9.2.2).
In ihrer prognostischen Einschätzung erläuterten sie schliesslich (S. 38 Ziff. 9.4), insgesamt sei die Prognose eher schlecht, da es sich um subjektiv verfestigte Krankheitsvorstellungen handle. Der Beschwerdeführer selbst sehe keine realistische Möglichkeit zur Rückkehr in das Berufsleben. Negativ wirke sich sicherlich die geringe Berufsausbildung aus, prognostisch günstig seien jedoch die familiäre Situation mit einer offensichtlich stabilen Partnerschaft und zwei kleinen Kindern sowie die relativ gute Integration und die recht guten Sprachkenntnisse.
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS-Gutachten vom 26. März 2013 (E. 3.7) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht (E. 1.4 hievor). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht nicht beeinflussenden psychischen Pathologie sowie der geklagten somatischen Beschwerden. Ferner basiert die Expertise auf einlässlichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander.
Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vorberichte und würdigten die Ergebnisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung. Insbesondere setzten sie sich mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ vom 7. Februar 2012 (Urk. 10/64 S. 17 Ziff. 5.4.2) und dem Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 10/64 S. 32 Ziff. 7.4.2) sowie von Dr. I.___ vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/64 S. 38 Ziff. 10) auseinander.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig, in einer adaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen (vgl. dazu Urk. 10/64 S. 37 Ziff. 9.1.1) indes zu 100 % arbeitsfähig ist.
Schliesslich bestätigte auch der behandelnde Dr. J.___, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu acht Stunden pro Tag zumutbar sei (E. 3.6).
4.2 Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen vermögen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 26. März 2013 (E. 3.7 hiervor) nicht zu schmälern.
Weder Dr. F.___ und Dr. G.___ noch Dr. I.___ äusserten sich abweichend vom MEDAS-Gutachten, hielten sie in ihren Berichten vom 22. Mai 2011 (E. 3.4 und E. 3.5 hievor) doch weder funktionelle Einschränkungen fest noch machten sie Angaben zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger oder in adaptierter Tätigkeit.
4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände vermögen an dieser Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern:
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-9), dass die Ausführungen in der Verfügung betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht zum Ergebnis des MEDAS-Gutachtens und umgekehrt die diesbezüglichen Ausführungen der MEDAS nicht zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit passten. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist auf diesen Einwand nicht näher einzugehen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11), dass die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typus (ICD-10 Z73.1) derart sei, dass sie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es angesichts der je unterschiedlichen Beanspruchung nicht als widersprüchlich erscheint, dass er zwar im Beruf als Lagerist beziehungsweise Chauffeur arbeitsunfähig ist, er jedoch einer behinderungsangepasster Tätigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen vollzeitlich nachgehen kann.
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft erachtet, weil es keine Antwort auf die Genese der Synkopen und die neuropsychologischen Defizite gibt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr spricht es gerade für die Qualität des Gutachtens, dass die offenbar nicht geklärte Frage offengelassen wurde. Invalidenversicherungsrechtlich relevant ist ohnehin weder die Diagnose noch die Genese, sondern vielmehr die medizinische-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Und diese ist hinlänglich und nachvollziehbar beantwortet.
Worauf der Beschwerdeführer sodann mit seinem Verweis auf eine nicht zulässige Abhandlung der Förster Kriterien hinzielt, ist nicht erkennbar, findet doch eine solche (an der von ihm zitierten Stelle im Zusammenhang mit den Synkopen) gerade nicht statt (Urk. 10/64/38 Ziff. 10 lit. b Abs. 2). Die entsprechende Abhandlung des psychiatrischen Facharztes (Urk. 10/64/18 f. Ziff. 5.4.3) steht sodann im Zusammenhang mit der diagnostizierten Dysthymie und ist ohne Relevanz.
4.3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch bei einer diagnostizierten Synkope keine angepasste Tätigkeit mehr möglich sei (S. 6 Ziff. 16), zielt ins Leere, handelt es sich dabei doch um eine lediglich vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.3.5 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die adaptierte Tätigkeit derart spezifiziert sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17), dass eine solche Tätigkeit realistischer Weise im ersten Arbeitsmarkt kaum vorhanden sei. Er macht demnach geltend, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit den anerkannten Einschränkungen im ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Leistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich gewährleistet ist. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die dem durch die MEDAS-Gutachter zumutbaren Tätigkeitsprofil in leidensangepasster Tätigkeit entsprechen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 10/64 S. 37 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1, Ziff. 9.2.2).
4.3.5 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Feststellung, wonach die geklagten Kopfschmerzen, bei welchen es sich aus neurologischer Sicht am ehesten um posttraumatische Kopfschmerzen handle, keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten, unzutreffend sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 18). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als der begutachtende Neurologe Dr. K.___ im MEDAS-Gutachten einzig den neurologischen Status erhoben hat (vgl. dazu Urk. 10/64 S. 10 Ziff. 4), ohne eine entsprechende Diagnose zu stellen beziehungsweise eine entsprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben. Indem er aber bei der polydisziplinären Besprechung vom 10. Januar 2013 mitgewirkt hat, gilt dieser Mangel als geheilt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er einzig einen unauffälligen Neurostatus als Befund erhoben hatte.
4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. März 2013 erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.4 Nachdem der Beschwerdeführ seit Ende September 2009 keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbsbiographie ausweist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen.
Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellenlöhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter – zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invaliditätsgrad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im MEDAS-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 0 %.
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Da selbst bei Gewährung eines maximalen Tabellenlohnabzuges von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint.
5.6 Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.
6.
6.1 Zu prüfen ist ferner, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung besteht.
6.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Der Anspruch dauert grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG, S. 205). Diese per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG enthält im Vergleich zur früheren geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruches auf Arbeitsvermittlung. Der Anspruch steht neu schon – ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde – dem arbeitsunfähigen Versicherten zu, mithin allen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind (vgl. dazu wiederum Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art.18 IVG, S. 204 ff).
6.3 Da dem Beschwerdeführer im MEDAS-Gutachten aufgrund der genannten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung vom impulsiven Typus und der mittelschweren neurologischen Defizite sowie der rezidivierenden vasovagalen Synkopen und den damit verbundenen Einschränkungen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist beziehungsweise Chauffeur attestiert wurde, ist der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG zu qualifizieren. Schliesslich ist auch die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, namentlich die objektive Möglichkeit sowie die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers, zu bejahen. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin schon vor Verfügungserlass am 10. Juni 2013 um Arbeitsvermittlung ersucht hatte und an diesem Antrag auch beschwerdeweise festgehalten hat, tat er seine subjektive Bereitschaft kund, sich eingliedern zu lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er sich anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS subjektiv noch als arbeitsunfähig erachtet hatte.
6.4 Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu 3/4 dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juni 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich