Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00648
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 25. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ist seit Geburt schwer sehbehindert und bezog in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Unter anderem sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juli 1995 (Urk. 6/104) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 1994 und mit Verfügung vom 13. November 1998 (Urk. 6/155) eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1998 zu. Seit dem 17. August 1998 ist sie als Bürstenmacherin im Z.___, A.___, tätig (Urk. 6/157 Ziff. 5 und Ziff. 7).
1.2 Am 25. März 2013 beantragte der Schweizerische Blindenbund Kostengutsprache für ein Aufnahme- und Abspielgerät Modell „Milestone 312“ und die Software „Kalender“ im Umfang von Fr. 586.50 (Urk. 6/190-191).
Am 7. Mai 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die leihweise Abgabe des Abspielgerätes Milestone 312 mit einem Höchstbeitrag von Fr. 200.-- übernehme (Urk. 6/192). Der Vater der Versicherten verlangte in der Folge am 4. Juni 2013 sinngemäss eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 6/194).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 übernahm die IV-Stelle einen Kostenbeitrag für die leihweise Abgabe eines Abspielgerätes Milestone 312 im Umfang von Fr. 200.-- (Urk. 2 = Urk. 6/195).
2. Die Versicherte liess durch ihren Vater am 9. Juli 2013 gegen die Verfügung vom 17. Juni 2013 (Urk. 2) Beschwerde erheben und beantragte, es sei für das Abspielgerätes Milestone 312 der volle Kostenbeitrag im Umfang vom Fr. 586.50 zu gewähren (Urk. 1).
Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 (Urk. 5) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Umfang der Kostengutsprache in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) Punkt 11.04 das Abspielgerät Milestone 312 mit einem Höchstbetrag von Fr. 200.-- übernommen werden könne.
Abspielgeräte könnten auch unter Randziffer 11.05* im KHMI übernommen werden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI bestehe jedoch ein Anspruch auf Hilfsmittel, die mit einem (*) bezeichnet seien, nur, wenn eine Erwerbstätigkeit vorliege (S. 1).
2.2 Dagegen machte der Vater der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Kostengutsprache sei im Umfang von Fr. 586.50 vollumfänglich zu erteilen. Seine Tochter sei als Bürstenmacherin voll erwerbstätig und werde den Milestone 312 täglich nutzen. Sie lebe in einer Wohngruppe und müsse sowohl interne wie externe Termine wahrnehmen. Sie werde dies nur selbständig erledigen können, wenn sie die Termine auf ihren Milestone Kalender aufsprechen könne. Dieses Gerät biete ihr eine grösstmögliche Selbständigkeit. Mit ihren Mitteln sei es ihr nicht möglich, ein solches Gerät selbst zu finanzieren. Sie habe in den letzten 10 bis 15 Jahren keinen Mittelbedarf angemeldet, obschon diverse Anschaffungen und Hilfsmittel notwendig gewesen seien.
3.
3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form eines Abspielgerätes für Tonträger für Blinde und hochgradig Sehbehinderte gemäss Ziff. 11.04 HVI-Anhang. Strittig und zu prüfen ist, ob ihr dafür ein Kostenbeitrag von Fr. 200.-- oder der gesamte Kaufpreis im Umfang von Fr. 586.50 zu gewähren ist.
3.2 Grundsätzlich gewährt Ziff. 11.04 HVI-Anhang für Abspielgeräte ein zu erstattender Höchstbeitrag bei Fr. 200.--. Im Gegensatz zu Ziff. 11.04 HVI-Anhang, wo die Vergabe von Abspielgeräten für auf Tonträger gesprochen Literatur geregelt ist, enthält Ziff. 11.05* HVI-Anhang, wo die Vergabe von Abspielgeräten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich geregelt ist, keinen geregelten Höchstbeitrag.
Erwerbstätigen kann demnach der volle Betrag erstattet werden, sofern das geforderte Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.3 Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI ausübt. Gemäss Randziffer 1019 des KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, ist eine Erwerbstätigkeit nur anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entspricht oder höher ist.
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/187) erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bürstenmacherin im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 4‘732.--, womit sie das geforderte Mindesteinkommen, um als Erwerbstätige zu gelten, grundsätzlich erreicht.
Ob die Beschwerdeführerin nun einen Anspruch auf Kostengutsprache über den in Ziff. 11.04 HVI-Anhang festgesetzten Betrag von Fr. 200.-- hinaus hat, hängt im Weiteren davon ab, ob das geforderte Hilfsmittel bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit respektive im Aufgabenbereich notwendig ist.
Dass das von der Beschwerdeführerin beantragte Abspielgerät Milestone 312 zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Bürstenmacherin notwendig wäre, machte sie nicht geltend, und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden. Vielmehr berief sich die Beschwerdeführerin auf eine durch das Abspielgerät ermöglichte grössere Selbständigkeit im Rahmen der Terminwahrnehmung (vorstehend E. 2.2).
3.4 Da vorliegend das Erfordernis der Notwendigkeit des geforderten Hilfsmittels zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht gegeben ist, richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin nach Ziff. 11.04 HVI-Anhang und es besteht demnach kein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten für das Abspielgerät.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchucan