Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00650 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 19. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete seit 1. Dezember 2000 als Köchin in einem Vollzeitpensum für die Y.___ (Urk. 7/12). Am 18. September 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Juli 2001 bestehende Nacken- und Kopfschmerzen infolge eines erlittenen Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 7/6), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5, Urk. 7/7 und Urk. 7/12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/9) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/11 und Urk. 7/42) und veranlasste die Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/32 und Urk. 7/40).
Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2005 (Urk. 7/49 und Urk. 7/66) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
1.2 Im Rahmen eines im August 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/76) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/77) ein und veranlasste erneut die Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/82).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 7/97-98) die bisherige Dreiviertelsrente ab 1. August 2009 auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad: 44 %).
Die dagegen am 8. Juli 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7/99/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur erneuten Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2009.00675; Urk. 7/106).
1.3 Im Rahmen dieser Neubeurteilung wandte sich die IV-Stelle erneut an die Gutachter (Urk. 7/111-112). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/116) teilte sie zunächst die Reduktion der Invalidenrente auf eine Viertelsrente wegen verbesserten Gesundheitszustandes (Angewöhnung) mit. Nach Einwanderhebung durch die Versicherte (Urk. 7/122) und entsprechender Prüfung (Urk. 7/126) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. April 2012 (Urk. 7/127) die Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SchlB IVG) der IVG-Revision 6a in Aussicht. Nach erneuter Einwanderhebung (Urk. 7/134), in deren Folge neue Arztberichte aufgelegt wurden (Urk. 7/130-133), sowie nach Eingang eines vom Vorsorgeversicherer veranlassten Gutachtens (Urk. 7/136) und dem Beizug der neuen Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/139, Urk. 7/143 und Urk. 7/150) verfügte die IV-Stelle – nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/153 und Urk. 7/156) – mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebliche rechtliche Grundlage betreffend die Revision der Invalidenrente (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist im Entscheid vom 28. Februar 2011 (Urk. 7/106 E. 1.1 und E. 1.2) wiedergegeben, weshalb mit den nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
1.4 Damit eine Rente nach Massgabe der SchlB IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indessen ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist.
Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_972/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 10.1 und E. 10.2).
1.5 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.6 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Grundlage des angefochtenen Entscheids bildete die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IVG-Revision, wonach Renten, welche bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, revidiert werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin ursprünglich eine Rente aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds zugesprochen worden sei, weshalb eine Einstellung der Rente zu erfolgen habe (Urk. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Überprüfung der Rente gestützt auf die SchlB IVG sei nicht zulässig, da die ursprünglich gesprochene Rente nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbilds ohne nachweisbare organische Grundlagen ergangen sei. Damals wie heute gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeursache objektiviert werden könne. Seit Jahren leide sie an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden anhaltenden komorbiden affektiven Störung (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 17. November 2003 (Urk. 7/32), worin mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit myofaszialer Schmerzkomponente bei Status nach Distorsions-Trauma der Halswirbelsäule (HWS, vom Juli 2001) diagnostiziert wurde (Urk. 7/32/12). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde wegen der rheumatologischen Problematik im aktuellen Zeitpunkt als Köchin nicht arbeitsfähig sei. An einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Pfannen und ähnlichen Lasten sowie der Einnahme von Zwangspositionen betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 50 %. Psychiatrischerseits bestehe (bei der Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik [vgl. Urk. 7/32/13]) eine normale Arbeitsfähigkeit. Die rheumatologische Erkrankung sei unter konsequenter Therapie besserungsfähig. Empfohlen werde eine möglichst baldige schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Dies würde sich auch auf die psychische Situation positiv auswirken (Urk. 7/32/14 f.). Der präzisierenden Stellungnahme des Z.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 7/40) kann entnommen werden, dass die Versicherte im damaligen Zeitpunkt an einem angepassten Arbeitsplatz ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von schweren Pfannen und Harassen sowie ohne die Einnahme von Zwangspositionen als Köchin zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der rheumatologischen Erkrankung, die unter konsequenter Therapie besserungsfähig sei. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sollte möglichst bald, jedoch nur schrittweise erfolgen. Eine Arbeitstätigkeit würde sich auch positiv auf die bestehenden psychischen Probleme auswirken. Diese würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinträchtigen.
3.2 Laut dem im Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 18. November 2008 (Urk. 7/82/1-39) konnten anlässlich der rheumatologischen Untersuchung wie bereits im Rahmen der Vorbegutachtung eine Haltungsinsuffizienz sowie eine Wirbelsäulenfehlform objektiviert werden, dies ohne wesentliche Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Im Bereich der Halswirbelsäule liessen sich Irritationszonen über den Facettengelenken der mittleren HWS Segmente rechtsbetont abgrenzen. Die Schultergelenke waren klinisch uneingeschränkt beweglich mit negativen Rotatorenmanschetten-spezifischen Tests. Unverändert zur Voruntersuchung von 2003 liess sich ein ausgeprägter muskulärer Hartspann mit abgrenzbaren Triggerpunkten im Trapezius Pars descendens, Sternocleidomastoideus beidseits, Teres major links, Extensor carpi radialis und Adductor pollicis beidseits feststellen. Es fanden sich keine neurologischen Defizite. In der bildgebenden Verlaufsuntersuchung der HWS- und Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten sich weitgehend unveränderte Befunde mit erhaltenen Bandscheibenräumen und Alignement. Leicht zunehmend bestand eine diskrete ventrale spondylophytäre Reaktion im Bereich der HWS und LWS. Eine Diskopathie oder Neurokompression konnte weder in den Schichtbilduntersuchungen der LWS vom 28. April 2001 noch jenen vom 14. August 2007 objektiviert werden. Auch im Bereich des linken Schultergelenks konnten radiologisch keine pathologischen Befunde erhoben werden.
Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin unverändert ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehender myofascialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im Juli 2001 bestehe. Daneben liege weiterhin eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz vor. Neu seien im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) residuelle Beschwerden bei Status nach Distorsion sowie Befunde einer residuellen Fasziitis plantaris beidseits vorhanden, wobei die letzten beiden Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der weiterhin bestehenden ausgeprägten myofascialen Schmerzkomponente bei bildgebend weitgehend unauffälligen Strukturen liege bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine gewisse Belastungsintoleranz für repetitive mittelschwere oder schwere Arbeiten vor, wie sie in der angestammten Tätigkeit als Köchin häufig vorkämen. Aus diesem Grund bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin. In einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst ohne Tragen und Heben von schweren Lasten, ohne repetitive Überkopfarbeiten oder dauernde Einnahme von Zwangshaltungen, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingegen nicht eingeschränkt (S. 35).
Unter Bezugnahme auf die im Jahr 2006 von der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen (chronische depressive Entwicklung mit gegenwärtig andauernder mittelgradiger Episode, gekoppelt mit einer generalisierten Angststörung sowie einer Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer posttraumatischen Anpassungsstörung) wurde infolge der psychiatrischen Untersuchung ausgeführt, dass keine Symptome objektiviert werden könnten, welche die Diagnose einer depressiven Störung, posttraumatischen Belastungsstörung oder generalisierten Angststörung rechtfertigen würden. Es seien lediglich Kontrollzwänge und eine beginnende Essstörung zu postulieren, wobei diese Erkrankungen in der Ausprägung ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (S. 36).
3.3 Dres. med. A.___, FMH für Innere Medizin, und B.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führten in der im Rahmen der gerichtlich angeordneten Neubeurteilung eingeholten Ergänzung vom 11. August 2011 (Urk. 7/112) zum Z.___-Gutachten aus, es sei davon auszugehen, dass sich – ohne wesentliche Änderungen am Beschwerdebild und den klinischen Befunden – im Verlaufe der Erst- und Zweitbegutachtung eine Gewöhnung beziehungsweise eine Anpassung an die Beschwerden eingestellt habe. Die entsprechende Verbesserung der Funktionalität wiederspiegle sich einerseits in den angegebenen Alltagsaktivitäten und andererseits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.4 Im Gutachten der C.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/143/2-105) zuhanden der AXA Winterthur (Unfallversicherer) nannten die Ärzte eine somatoforme Schmerzstörung bei affektiver Störung (gemäss Phänomenologie am ehesten Angst und depressive Störung gemischt) bei anamnestisch verdachtsweise vorbestehender Angstbereitschaft und anamnestischen Hinweisen auf eine generalisierte Angststörung (DD Panikattacken mit Agoraphobie) im Rahmen der affektiven Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 81 Ziff. 4.2).
Bei der leichten bis mittelschweren depressiven Störung dürfe es sich wohl um eine affektive Störung handeln, die im Zusammenhang mit einer Angststörung entstanden sei (S. 73). Es sei bekannt, dass im Verlauf einer primär als Angststörung zu diagnostizierenden Psychopathologie Angst und depressive Störung gehäuft miteinander aufträten, wobei teils die eine, teils die andere Störung überwiegen könne beziehungsweise beide affektiven Störungen gemeinsam manifest werden könnten. Diese psychische Störung sei gemäss Akten nicht durch den Unfall im Jahr 2001 ausgelöst worden, sondern sei mit einer gewissen Latenz im Verlauf nach dem Unfall aufgetreten. Vor dem Hintergrund der affektiven Störung sei eine Chronifizierung der Schmerzen anzunehmen, die aktuell im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren sei (S. 74).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 79 f. Ziff. 4.1):
- Seit Jahren bestehende Essstörung
- Chronifiziertes, subjektiv belastungsabhängiges diffuses ausgeweitetes Schmerzsyndrom (rechtsbetont zervikozephal, zervikothorakal, brachial rechts und rechtsbetont lumbosakral)
- Multiple Weichteilschmerzen an oberen und unteren Extremitäten
- Ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, vermehrter Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) und Protraktionshaltung (fehlender konsequenter therapeutischer Massnahmen)
- Chronifizierte Kopfschmerzen vom vor allem Spannungstyp und neu Schmerzpunkt parietal dorsal links intermittierend auftretend (MRI Schädel-Hirn anamnestisch unauffällig) sowie allfällig vereinzelt Übergang in eine migräne-ähnliche Symptomatik ohne Aura (Szintigraphisch 22.03.2012 kleine Mehranreicherung prä- und occipital links, Osteom?)
- MRI HWS 21.03.2012: unauffällige HWS, minime Vorwölbung Bandscheibe C6/7
- CT, Szinti-SPECT-Fusion 22.03.2012: HWS ohne Hyperämie, kein path. Knochenumbau, osteophytäre Ausziehung atlantodental, szintigraphisch inaktiv. Leicht aktive AC-Arthrose rechts. Dentogener Befund in der linken Maxilla
- St. n. Auffahrunfall von hinten vom 13.07.2001
- Schmerzsymptomatik rechter Fuss, belastungsabhängig OSG medial, Mittel-Vorfuss
- Überlastungsreaktion im Calcaneus, DD Insuffizienz bei Vitamin D-Mangel und Adipositas
- Szintigraphie 22.03.2012: im Vergleich zu der Vor-Szintigraphie vom 9/09 zunehmende Hyperämie und zunehmender sehr kräftig vermehrter Knochenumbau im gesamten Tuber calcanei rechts
- MRI 11.05.2012: Diffuses Markraumödem und wahrscheinlich Stressreaktion im Calcaneus. Kein Nachweis einer osteochondralen Läsion OSG, USG, degenerative Veränderungen im MP-1-Gelenk
- St. n. OSG Hyperflexionstrauma Mai 2008
- Varicosis, Op. Eingriff 19.04.2012 (keine Akten vorhanden)
- Erhöhte Entzündungsparameter in der Blutentnahme vom 09.03.2012, BSR 24 mm/h, CRP 60,9 mg/l, HLAB 27 negativ normalisiert in der Verlaufskontrolle vom 19.07.2012
Es wurde ausgeführt, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 30. Juni 2005 und dem Gutachten vom 18. November 2008 zu belegen sei und keine objektivierbaren Befunde hätten erhoben werden können. Auch sei es zu keiner Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule gekommen (S. 75). Die Eskalation der Beschwerden und deren weitere Entwicklung seien am ehesten vor dem Hintergrund der psychischen Beschwerden zu interpretieren, wobei eine Angststörung im Vordergrund stehe. Letztere sei bereits vor Jahren verdachtsweise diagnostiziert und im späteren Verlauf als generalisierte Angststörung beschrieben worden (S. 75).
4.
4.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 2 S. 2). Dem ist beizupflichten. Obschon die Dres. A.___ und B.___ in ihrem Bericht (E. 3.3) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes infolge Gewöhnung beziehungsweise Anpassung an die Beschwerden nannten, erscheint solches nicht nachgewiesen. So begründeten sie nicht, weshalb sich die Beschwerdeführerin – ohne dass wesentliche Änderungen am Beschwerdebild und den klinischen Befunden vorliegen – an die Schmerzen gewöhnt haben sollte. Dass es zu keiner Änderung im Gesundheitszustand gekommen ist, mithin keine abweichenden objektivierbaren Befunde hatten erhoben werden können, geht auch aus dem Gutachten der C.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/143 S. 74) hervor. Auf dieses aktuelle Gutachten, das in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht, ist vorliegend abzustellen. Demgemäss ist keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten, die eine Revision der Rente rechtfertigen würde.
4.2
4.2.1 Nachfolgend ist zu klären, aufgrund welcher Diagnose die Rente im Oktober 2005 gesprochen wurde. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - geltend, die ursprüngliche Rente sei nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlagen ergangen. Vielmehr hätten objektivierbare Gesundheitsleiden vorgelegen, was in den Erwägungen 2.3 und 2.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Februar 2011 ausführlich beschrieben worden sei (Urk. 1 S. 6).
4.2.2 Die vorgenannten Erwägungen setzten sich mit den Z.___-Gutachten vom 17. November 2003 (Urk. 7/32) und 18. November 2008 (Urk. 7/82/1-39) auseinander. Im Gutachten aus dem Jahr 2003 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit myofaszialer Schmerzkomponente bei Status nach HWS-Distorsions-Trauma genannt (Urk. 7/32 S. 12). Ein bildgebend nachweisbares Korrelat für die Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich wurde nicht bezeichnet.
Laut dem Gutachten von 2008, das Rückschlüsse auf die Situation im Jahr 2005 zulässt, konnten zwar eine Haltungsinsuffizienz sowie eine Wirbelsäulenfehlform objektiviert werden, doch vermochten diese organischen Befunde aufgrund ihrer Ausprägung weder eine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken noch die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu erklären. Hinsichtlich der Befunde von Irritationszonen sowie des ausgeprägten muskulären Hartspanns (in welchem Rahmen die Triggerpunkte zu verstehen sind) verhält es sich gleich wie mit erhobenen Schmerzsyndrom. Es wurden keine organischen Befunde genannt, welche ihre Ursache erklären würden. Dass folglich keine wesentlichen pathologischen Befunde infolge der durchgeführten Bildgebungen erhoben werden konnten, wurde im Gutachten vom 18. November 2008 entsprechend festgehalten (Urk. 7/82/1-39 S. 24 f.).
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf das Gutachten der C.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/143/2-105) Bezug zu nehmen. Den dortigen Ärzten erschien die damalige Diagnose eines cervicocephalen bis cervicospondylogenen Schmerzsyndroms aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 17. November 2003 als zu wenig substantiiert, da aus rheumatologischer Sicht weder eine Bewegungseinschränkung der HWS erwähnt noch nennenswerte Schmerzangaben dokumentiert wurden. Zur Situation der Triggerpunkten führten sie aus, dass es sich dabei um einen häufigen muskulären, mithin gänzlich unspezifischen Befund handle. Schliesslich wiesen sie darauf hin, dass die damalige Diagnostik wenig präzis ausgefallen sei und primär auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf geringen, objektiven, insbesondere nicht eindeutig replizierbaren Befunden basiere, die keinesfalls bei einer HWS-Distorsion gehäuft vorkämen (S. 64 f.).
4.2.3 Aufgrund des Dargelegten ist als erstellt zu erachten, dass die Invalidenrente im Oktober 2005 ausschliesslich wegen der HWS-Distorsion, mithin der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde. Die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG ist somit zulässig.
4.3
4.3.1 Ob auch im Zeitpunkt der Revision im Juni 2013 ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorlag, ist nachfolgend zu untersuchen. Die Ärzte der C.___ nannten im Gutachten vom 31. Juli 2012 (E. 3.4) eine somatoforme Schmerzstörung bei affektiver Störung (gemäss Phänomenologie am ehesten Angst und depressive Störung gemischt) bei anamnestisch verdachtsweise vorbestehender Angstbereitschaft und anamnestischen Hinweisen auf eine generalisierte Angststörung (DD Panikattacken mit Agoraphobie) im Rahmen der affektiven Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund steht damit neben der somatoformen Schmerzstörung die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“.
4.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die hier massgebende Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt" im Grenzbereich dessen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. Denn die Kategorie kommt zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde. Ebenso ist den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 zu entnehmen, dass Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig zu sehen seien; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen. Es gilt also, besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen, ob eine ärztlich bescheinigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall tatsächlich auf die entsprechende Störung zurückzuführen ist. Angesichts der „Grenzwertigkeit" der massgebenden Diagnose (vgl. zur Problematik und Handhabung derartiger Störungen Hanfried Helmchen, Was heisst ”unterschwellig" psychisch krank ?, in: Wolfgang Vollmoeller, Grenzwertige psychische Störungen, Stuttgart 2004, passim) ist von grosser Bedeutung, dass psychosoziale und andere Belastungsfaktoren, denen nicht Krankheitswert zukommt, korrekt ausgeschieden werden.
Damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann, darf das klinische Beschwerdebild nach der Rechtsprechung nicht einzig aus Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren; es muss sich vielmehr auf psychiatrisch davon zu unterscheidende Befunde beziehen. Je stärker solche Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Von der psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbare Voraussetzung einer Invalidität im Rechtssinne. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 164/06 vom 27. April 2007 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
4.3.3 Im Gutachten der C.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/143/2-105) wurde festgehalten, dass der möglichen psychosozialen Determinierung der Beschwerdeentwicklung wegen fehlenden objektivierbaren somatischen Befunden wenig Beachtung geschenkt worden sei. Es sei unklar, wann und weshalb eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden sei. Aus den ärztlichen Berichten gehe jedoch hervor, dass eine weitere Behandlung nicht notwendig gewesen sei, da keine psychiatrische Erkrankung habe nachgewiesen werden können. Damit sei keine über die rheumatologisch festgestellte Arbeitsfähigkeit hinausgehende Leistungseinbusse angenommen worden (S. 66). Allem Anschein nach habe die psychische Störung bereits vor dem Unfall im Jahr 2001 vorgelegen. Die Eskalation der Beschwerden während rund zwei Monaten nach dem Unfall seien am ehesten vor dem Hintergrund des negativen Einflusses der psychischen und allenfalls psychosozialen Faktoren zu interpretieren (S. 67).
4.3.4 Aus dem Gutachten geht somit nicht hervor, dass es sich bei der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ um eine eigenständige Krankheit handelt. Vielmehr wurde dargelegt, dass die damals ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit lediglich aufgrund rheumatischer Beschwerden erfolgt und eben gerade nicht auf psychische Ursachen im engeren Sinne zurückzuführen war. Gegen die Annahme des Vorliegens einer eigenständigen Krankheit spricht auch der Umstand, dass die Ärzte die psychischen Beschwerden lediglich im zeitlichen Ablauf nach dem Unfall thematisierten. Schliesslich ist zu beachten, dass sich kein entsprechender Befund in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin spiegelt. Immerhin ist es ihr möglich, in einem Pensum von 30 % zu arbeiten (Urk. 7/143/2-105 S. 28). Insgesamt ergeben sich aus der Anamnese und den geschilderten Befunden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt” ein Mass angenommen hat, um als eigenständige psychische Krankheit gefasst zu werden. Eine Kormorbidität liegt demnach nicht vor.
4.3.5 Damit ist zu prüfen, ob die übrigen praxisgemässen Kriterien gegeben sind:
Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor (vgl. hierzu Urk. 7/143/2-105 S. 79): Die von den Ärzten erwähnte Essstörung ist ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und von geringer Intensität sowie nicht als körperlich zu fassen. Das Schmerzsyndrom ist ebenfalls nicht auf körperliche Ursachen zurückzuführen. Die Schmerzsymptomatik im rechten Fuss (nach durchgemachtem Hyperflexionstrauma im Mai 2008) wurde als Überlastungsreaktion im Calcaneus gefasst, indessen lediglich eine Hyperämie und ein vermehrter Knochenumbau samt Markraumödem (bei degenerativen Veränderungen) festgestellt. Auch dieser Diagnose wurde kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, da die Problematik von untergeordneter Bedeutung ist.
Zu bejahen ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, da sich im Laufe der jahrelangen Entwicklung nie eine Besserung eingestellt hat und eine unveränderte Problematik vorliegt.
Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu ersehen, hat doch die Beschwerdeführerin verschiedene Kontakte, namentlich im Rahmen ihrer 30%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit.
Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist zu verneinen. Aus den Akten geht hervor, dass lediglich sporadische Therapien stattfanden und die psychische Störung während längerer Zeit nicht mehr behandelt wurde (Urk. 7/143/2-105 S. 73 und S. 36 f.). Eine stationäre Therapie erfolgte nie. Vor diesem Hintergrund kann selbstredend nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gesprochen werden. Die Ärzte der C.___ empfahlen im Gegenteil eine medikamentös unterstützte gezielte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/143 S. 73).
Bei diesem Ergebnis ist offensichtlich, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind. Es ist lediglich ein Kriterium - das des chronifizierten Krankheitsverlaufes - gegeben, wobei therapeutische Optionen nicht konsequent genutzt wurden und noch solche offen stehen. Dies genügt vorliegend nicht, um von einer ausnahmsweisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik auszugehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, welche von der Praxis an die Aufhebung einer Rente nach Massgabe der SchlB IVG gestellt werden. Die Rentenaufhebung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtens.
4.5
4.5.1 Zu beachten ist indes, dass gemäss lit. a Abs. 2 der SchlB IVG die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente nach lit. a Abs. 3 SchlB IVG bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen ohne weitere Integrationsmassnahmen ein und liess es mit dem (in der Sachverhaltsschilderung enthaltenen) Hinweis sein Bewenden haben, die Beschwerdeführerin habe weiterhin die Möglichkeit, sich zu melden, falls sie an Eingliederungsmassnahmen interessiert sei (Urk. 2 S. 4).
4.5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass grundsätzlich die Beschwerdegegnerin für die Eingliederung von Versicherten zuständig ist, welchen aufgrund der Gesetzesrevision die Rente entzogen wird. Eine Delegation dieser Verantwortlichkeit an die Versicherten ist nicht statthaft. Dies ergibt sich denn auch aus den Materialien, wurde doch in der Botschaft zur Änderung des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vom 24. Februar 2010 Folgendes festgehalten:
„Gleichzeitig mit einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig dürfte insbesondere die Arbeitsvermittlung sein, die in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtert und von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden kann.“ (BBI 2010 S. 1911)
Eine Aufhebung der Rente kann demgemäss nicht ohne weiteres verfügt werden, sondern lediglich dann, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt oder eine allfällige Verweigerung dokumentiert ist. Ob ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens eine Renteneinstellung überhaupt möglich ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. zur Rechtslage bei Rentenherabsetzung oder -aufhebung bei Versicherten ab Alter 55 oder nach 15-jähriger Bezugsdauer: Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.3).
4.5.3 Sodann steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtsfolgen ihres Entscheides betreffend Eingliederungsmassnahmen aufmerksam gemacht hat. Nämlich dass ihr die Rente für (höchstens) weitere zwei Jahre ausgerichtet wird beziehungsweise dass die Rente - bei Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen - mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird. Demgemäss besteht auch unter dem Titel der Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG kein Raum für eine umgehende Aufhebung der Invalidenrente.
4.6 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 in dem Sinne zu bestätigen, dass eine Aufhebung der Invalidenrente grundsätzlich rechtens ist, die Ausrichtung der Rente aber nicht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt, sondern - unter einstweiliger Weiterausrichtung der Rente - erst nach Ende von allfälligen Eingliederungsmassnahmen, jedoch höchstens nach zwei Jahren seit der Rentenaufhebung. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und - angesichts des überwiegenden Unterliegens - der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Angesichts des bloss geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juni 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insofern abgeändert, als die Ausrichtung der Rente erst nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen, spätestens aber zwei Jahre nach der Rentenaufhebung, eingestellt wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder