Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00652 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kindern (geboren 1998, 2000, 2003 und 2007), arbeitete von Juli 1993 bis November 2007 in einem 100%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/38) und daneben von Februar 2001 bis Dezember 2006 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ (Urk. 7/42). Am 14. Dezember 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Gehörlosigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/27). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. Dezember 2009, Urk. 7/30), holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 13. Januar 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/36), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Praktischer Arzt, vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/37) und die Arbeitgeberfragebögen der Y.___ vom 11. März 2010 (Urk. 7/38) sowie der Z.___ vom 19. April 2010 (Urk. 7/42) ein. Daraufhin beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/48) und gab bei Dr. med. C.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das diese am 12. Mai 2011 erstattete (Urk. 7/53). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60), wogegen diese mit Eingaben vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/62), 5. Dezember 2011 (Urk. 7/66) und 29. Februar 2012 (Urk. 7/72) Einwand erhob. Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 11. Februar 2012 (Urk. 7/70), den Bericht des D.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/90) und die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/94) ein. Zu dieser Stellungnahme von Dr. C.___ liess sich die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 vernehmen (Urk. 7/98). Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2013 mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IVRente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, und es sei danach über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2013 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der E.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 10) nach. Die Beschwerdegegnerin teilte am 15. November 2013 mit, dass sie auf eine Stellungnahme dazu verzichte (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 19. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.8 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 25. Februar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Gehörlosigkeit (seit Geburt), (2) eine depressive Entwicklung bei diversen psychosozialen Belastungssituationen und (3) einen Verdacht auf eine Intelligenzminderung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Unterbauchschmerzen unklarer Genese. Er gab an, dass er zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___) keine sicheren Angaben machen könne. Im aktuellen Zustand sei sie nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen (Urk. 7/37/1-3).
2.2 Dr. C.___ stellte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___) sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Es sei aber festzuhalten, dass sie aufgrund der ausgeprägten Schwerhörigkeit nur Arbeitsstellen annehmen könne, bei denen sie nicht auf ihr Hörvermögen angewiesen sei, wie dies an der jahrelang von ihr innegehabten Arbeitsstelle der Fall gewesen sei. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Hierbei habe es sich allerdings um vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10-11).
2.3 Die behandelnden Fachpersonen des D.___ diagnostizierten im Bericht vom 23. Februar 2011 zuhanden von Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/65/1).
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2012 zuhanden der Beschwerdeführerin legten sie dar, dass sie vorliegend kein Parteigutachten erstellen möchten. Es gehe lediglich darum aufzuzeigen, weshalb dem Gutachten von Dr. C.___ kein Beweiswert zukomme (Urk. 7/71/1).
2.5 Im Bericht vom 21. Dezember 2012 stellten sie die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten für ihre Kinder (Hort) und mit Unterstützung der Familie bewältigen könne. Eine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei momentan wegen der mangelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen (Urk. 7/90).
2.6 Dr. C.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 zu den seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und des D.___ gegenüber ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 erhobenen Einwänden und hielt an ihrer damaligen Beurteilung fest (Urk. 7/94).
2.7 Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 26. März 2013 stellten die Ärztin und die Psychologen des D.___ die Diagnosen (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin das Frühstück für die Kinder vorbereite und sie in die Schule beziehungsweise den Kindergarten schicke. Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/99).
2.8 Die Ärzte der E.___ nannten im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2013 zuhanden des D.___ als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode, zuvor schwer, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 5. August bis zum 13. September 2013 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei (Urk. 10 S. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst die umstrittene Statusfrage, das heisst, ob die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht als Hausfrau beziehungsweise Nichterwerbstätige qualifiziert wurde (Urk. 2 S. 2).
3.2 Dem Bericht von F.___ vom 9. Juli 2010 zur tags zuvor durchgeführten Haushaltabklärung, bei der auch die Gebärdendolmetscherin Frau G.___, die Familienhelferin Frau H.___ sowie Herr I.___, ein Nachbar, der für den Ehemann übersetzte, zugegen waren, lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer Textilfabrik im Schichtbetrieb arbeite und brutto Fr. 4‘300.-- + Fr. 800.-- Kinderzulagen verdiene. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der Y.___ habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus familiären Gründen aufgegeben (vgl. auch Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 29. November 2007, Urk. 7/38/8). Bis am 26. Juni 2006 habe die Familie eine Verwandte im Haushalt beschäftigt, welche illegal in der Schweiz gewesen sei und das Land dann habe verlassen müssen. Da sich die Verwandte um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe, sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, zu 100 % erwerbstätig zu sein. Anschliessend sei eine Tante vorübergehend in die Schweiz gereist und habe sich um die Kinder gekümmert, bis sie die Schweiz ebenfalls habe verlassen müssen. Nach der Geburt (der Tochter J.___ am 7. Juli 2007) sei die Beschwerdeführerin gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen. Physisch und psychisch sei es ihr damals schlecht gegangen. Der Arzt habe dringend vor weiterer Erwerbstätigkeit abgeraten. Der Einsatz der Familienhelferin sei notwendig geworden und die Beschwerdeführerin habe ihre Kündigung (per Ende November 2007) aussprechen müssen. Der Ehemann habe erklärt, er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine gute Mutter und Hausfrau wäre. Ob sie heute bei guter Gesundheit noch erwerbstätig wäre, könne er nicht sagen. Die Beschwerdeführerin selbst sei sich hingegen sicher, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig wäre. Ihr jüngstes Kind sei noch klein und benötige die ständige Anwesenheit der Mutter, falls dies möglich wäre. Sie sei auch kein einfaches Kind und brauche viel Zuwendung. Die erkrankte Tochter habe eine sehr intensive Betreuungsphase hinter sich und habe die Beschwerdeführerin ebenfalls stark benötigt. Eine Haushaltshilfe aus der K.___ sei nicht mehr vorhanden. Die Arbeit läge also in ihren Händen. Der Ehemann arbeite Schicht und könne als Diabetiker nicht noch zusätzlich belastet werden. Wenn das jüngste Kind älter sei, würde sie gern wieder ins Erwerbsleben einsteigen. Bis zu ihrem Wiedereinstieg würde sie auf jeden Fall versuchen, ihre beruflichen Qualifikationen zu erweitern, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben. Als erstes würde sie ihre Deutschkenntnisse vertiefen (Urk. 7/48/2-3). Gestützt auf diese Angaben kam F.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Hausfrau zu qualifizieren sei (Urk. 7/48/3).
3.3 Diese Beurteilung erscheint angesichts dessen, dass die jüngste der vier Töchter der Familie im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 8. Juli 2010 erst dreijährig war, der Ehemann in einem 100%-Pensum erwerbstätig war, keine Verwandte der Familie mehr im Haushalt Unterstützung leistete und die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte – dabei handelt es sich um eine sogenannte Aussage der ersten Stunde, der beweisrechtlich grosses Gewicht zukommt (vgl. E. 1.7) -, sicher zu sein, im Gesundheitsfall derzeit zu 100 % als Hausfrau tätig zu sein, ohne Weiteres einleuchtend.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit ihrer Kündigung per Ende November 2007 bis zumindest zum Zeitpunkt des Eintritts von J.___ in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012), als sich die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht leicht reduzierten, zu 100 % als Hausfrau beziehungsweise als nichterwerbstätig einzustufen.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 12. Mai 2011 (Urk. 7/53) sowie deren Stellungnahme vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/94) abstellte.
4.2 Dr. C.___ legte in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 – in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - dar, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Untersuchung vom 1. Dezember 2010 keine Diagnose aus dem psychiatrischen Diagnosespektrum zu stellen sei. Die Beschwerdeführerin wirke zum Teil etwas traurig und auch erschöpft. Hinweise auf eine depressive Erkrankung (endogener oder reaktiver Natur) hätten sich aber keine ergeben. Auch wenn die Anamneseerhebung und die Untersuchung unter erschwerten Voraussetzungen stattgefunden hätten, da ein doppeltes Dolmetschen (Gebärdensprache und Türkisch) erforderlich gewesen sei, sei doch deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin einigen schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe geschildert, wie belastend der Abort bei ihrer letzten Schwangerschaft gewesen sei und auch, dass die Erkrankung der Tochter eine grosse Belastung für sie darstelle. Im Rahmen dieser Berichte sei allerdings kein Hinweis dafür aufgetreten, dass sie auf diese schweren Belastungen anders als normal-psychologisch verständlich reagiert habe. Auch der recht lebhaft vorgetragene Bericht ihrer Enttäuschung, dass die Familie sich von ihr abgewandt habe und besonders ihr Vater nicht mehr mit ihr „spreche“, weise nicht auf eine psychische Fehlverarbeitung, sondern ausschliesslich auf einen innerfamiliären Konflikt hin, der in adäquater Weise als psychisch belastend erlebt und verarbeitet werde. In der Untersuchungssituation hätten sich sodann auch keine Hinweise auf eine Minderintelligenz ergeben. Die Beschwerdeführerin habe im Gegenteil in ihrem Heimatland keine oder fast keine Schulausbildung gehabt, und es sei ihr trotz der massiven Einschränkung durch die ausgeprägte Gehörschwäche in der Schweiz gelungen, sowohl die deutsche Sprache mündlich verstehen als auch in der Fremdsprache schreiben zu lernen. Dies setze eine nicht ganz geringe intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die mit der seitens des Hausarztes Dr. B.___ vermuteten Minderintelligenz kontrastiere. Soweit in der Untersuchungssituation beurteilbar, würden bei der Beschwerdeführerin höchstens im Rahmen der Ausbildungssituation verständliche Defizite in der Allgemeinbildung bestehen (so sei es ihr nicht gelungen, eine Karte ihres Heimatlandes zu zeichnen und dort ihren Heimatort einzumalen). Als nicht-psychiatrische Diagnose bestehe eine ausgeprägte und bekannte Hörschwäche. Aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis (als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___) vor. In der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischen Gründen arbeitsunfähig gewesen (die Beschwerdeführerin hatte nebst den vier Geburten insgesamt sechs Aborte; nach der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jahr 2007 musste sie sich zwei gynäkologischen Operationen unterziehen, vgl. Urk. 10 S. 2). Hierbei habe es sich aber um vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten gehandelt (Urk. 7/53/10-11). Diese Beurteilung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu einleuchtend und plausibel.
4.3 In der Stellungnahme vom 5. Februar 2013 ergänzte Dr. C.___ sodann in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise, dass sie sich in ihrem Gutachten bezüglich der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin ausführlich geäussert und an verschiedenen Stellen dargelegt habe, wo Probleme bestanden hätten und in welcher Weise sie ihre Eindrücke und Informationen gewonnen habe. Weshalb sie nicht davon ausgehe, dass eine Intelligenzminderung vorliege, habe sie eingehend begründet. Im Übrigen sei eine eventuelle Einschränkung der Intelligenz in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch nicht relevant, da sie ja analog zur ausgeprägten Einschränkung oder gar Aufhebung des Hörvermögens schon in der Zeit bestanden habe, in der die Beschwerdeführerin noch berufstätig gewesen sei. Von der Durchführung neuropsychologischer Untersuchungen mittels standardisierter Testverfahren würde sie keine von ihrer Einschätzung abweichenden Ergebnisse erwarten. Aufgrund ihrer Erfahrung als Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie sei auch festzuhalten, dass die Ergebnisse solcher Untersuchungen zwingend im Kontext mit der klinischen Beobachtung und auch anhand von Informationen über die Vorgeschichte, den Ausbildungsstand und die aktuelle Situation zu interpretieren seien. Im Weiteren hätten sich im Verlauf der Untersuchung vom 1. Dezember 2010 keine Hinweise auf eine Affektdurchlässigkeit ergeben. Es sei zum Beispiel nicht zu plötzlichem Weinen oder Impulsdurchbrüchen gekommen. Ferner habe sie entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten nicht erklärt, dass keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen vorliegen würden. Sie habe vielmehr festgehalten, dass sich im Gespräch keine Hinweise auf Störungen des formalen oder inhaltlichen Denkens, Halluzinationen oder Ich-Störungen gezeigt hätten. Angesichts der Schwierigkeiten in der Kommunikation sei das formale Denken der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht einfach zu beurteilen. Auch Störungen des inhaltlichen Denkens könnten nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn in der Untersuchungssituation keine Hinweise darauf gefunden würden. Der psychopathologische Befund müsse im Kontext mit der Anamnese gesehen werden, und in Einzelfällen könnten sich psychotische Symptome sogar bei Patienten, mit denen eine verbale Kommunikation problemlos möglich sei, der Beobachtung manchmal sogar über einen längeren Zeitraum hinweg entziehen. Festzuhalten sei jedoch, dass das Fehlen von Hinweisen auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen und Ich-Störungen vorliegend mit der Befunderhebung des D.___ übereinstimme und sich zudem auch anhand der Anamnese keine Hinweise auf solche Erlebnisweisen ergeben würden. Bezüglich der Stimmungslage beziehungsweise der Frage nach Gereiztheit und Aggressivität sei darauf hinzuweisen, dass sich gerade diesbezügliche Beobachtungen nicht ausschliesslich auf das gesprochene Wort stützen würden, sondern auch auf Beobachtungen der Mimik, Gestik, Haltung, gegebenenfalls Intonation und des Verhaltens. Hinweise auf Halluzinationen ergäben sich sodann aufgrund von Anamnese und Befragung und nicht selten auch anhand von Beobachtungen der betreffenden Person, wenn diese zum Beispiel immer wieder in die Richtung schaue, wo die optische Halluzination lokalisiert sei. Hinsichtlich der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einzelnen Informationen, die im Gespräch mit der Beschwerdeführerin gewonnen worden seien, seien die Einschränkungen im Gutachten klar aufgezeigt worden. Ob das jüngste Kind der Beschwerdeführerin ein Sohn oder eine Tochter sei, spiele im Rahmen der Begutachtung keine Rolle. Aufgrund des referierten Berichts über die morgendliche Nachfrage des Kindes nach seinem Vater werde deutlich, dass ein sinnvolles Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig, aber mit Unterstützung doch möglich gewesen sei. Dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die von letzterer geschriebenen Zeilen als „Gekritzel“ bezeichnet habe, halte sie für despektierlich. Die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Frau H.___, die Familienhelferin, sei bei der Begutachtung nicht akzeptiert worden, sei falsch. Frau H.___ sei während der gesamten Untersuchung zugegen gewesen und ihre Unterstützung sei während des Gesprächs auch in Anspruch genommen worden. Selbstverständlich habe sie indes versucht, auch einen direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin herzustellen, was erfreulicherweise in gewissem Umfang auch gelungen sei und ihrer Beobachtung zufolge nicht zu einer extremen Stresssituation und Verunsicherung der Beschwerdeführerin geführt habe. Falsch sei weiter auch die Behauptung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass die Begutachtung im Beisein des Ehemannes 60 Minuten gedauert habe. Die Untersuchung habe vielmehr die gesamte für den Untersuchungstermin verfügbare Zeitspanne von drei Stunden beansprucht (Urk. 7/94/4-6).
4.4 Betreffend den Bericht des D.___ vom 23. Februar 2011 bemerkte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dass sich dieser auf ein Vorgespräch mit der Beschwerdeführerin beziehe, das am 28. Oktober 2010, also kurz vor der Untersuchung bei ihr, stattgefunden habe. Der Bericht enthalte keine Informationen darüber, wie sich die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und den Unterzeichnenden gestaltet habe, wer gegebenenfalls unterstützend tätig gewesen sei, ob alle Angaben von der Beschwerdeführerin stammen würden und wie lange das Gespräch gedauert habe. Des Weiteren sei auch nicht klar, ob es sich bei den Angaben im psychopathologischen Befund, wonach die Stimmung deutlich depressiv-resigniert und die Beschwerdeführerin affektiv unkontrolliert gewesen sei, um während des Vorgesprächs gemachte klinische Beobachtungen oder um eine Wiedergabe der Informationen aus der Eigenanamnese handle. Klar als Beobachtung zu erkennen sei, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch verbal mitteilungsaktiv gewesen sei und dass sie ihr Symptomerleben und –verhalten im Zusammenhang mit der Gehörlosigkeit geschildert habe sowie dass ihr Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert gewesen sei. Zusätzlich werde berichtet, dass die Beschwerdeführerin kognitiv in der Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und im Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt gewesen sei, was in gewisser Weise zu ihrer verbalen Mitteilungsaktivität kontrastieren könne und leider auch nicht anhand von Beispielen belegt werde. Dies hätte nämlich deutlich gemacht, dass es sich hierbei um Beobachtungen und nicht nur um Wiedergaben gehandelt hätte. Weiter würden im Bericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/66) Angaben über die Frequenz der Gespräche im D.___ fehlen, und es werde auch nicht ausgeführt, inwieweit sich die psychische Situation in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei daher festzuhalten, dass die Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode im Bericht des D.___ vom 23. Februar 2011 im Kontrast zu den Ergebnissen der eigenen, zeitnah durchgeführten Untersuchung stehe und nicht in einer Weise begründet werde, dass sie nachvollzogen oder gar geteilt werden könnte (Urk. 7/94/2-3). Auch diese Ausführungen von Dr. C.___ sind schlüssig und überzeugend.
4.5 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung vom 1. Dezember 2010 und auch in der Zeit zuvor mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Haushalt- beziehungsweise Aufgabenbereich (und im Übrigen auch in ihrer Erwerbsfähigkeit) nicht eingeschränkt war.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass zwischen der Begutachtung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2010 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. Juni 2013 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
5.2 Dem Bericht des D.___ vom 21. Dezember 2012, in dem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben im Haushalt nur mit Hilfe von externen Betreuungsangeboten (Hort) und mit Unterstützung ihrer Familie bewältigen könne. Eine Arbeitstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei wegen der mangelnden Belastbar-, Konzentrations- und Merkfähigkeit ausgeschlossen. Aktuell finde einmal pro Monat eine Einzeltherapie statt (Urk. 7/90).
Aus dem Bericht des D.___ vom 26. März 2013, in dem die Diagnosen (1) einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) und (2) einer vollständigen Gehörlosigkeit bei krankheitsbedingter Weigerung des Tragens von Hörapparaten gestellt wurden, geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Impulsdurchbrüche mit Schreien und Zerstören von Gegenständen zu beobachten seien. Darüber hinaus würden deutliche paranoide Ideen vorliegen (Angst, dass Dinge gestohlen würden, dass schlecht über sie gesprochen werde, Schuldzuweisungen, dann Kontrollverlust). Weiter hielten die Ärztin und die Psychologen des D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin noch das Frühstück für die Kinder vorbereite und sie in die Schule/den Kindergarten schicke. Viel mehr Aufgaben könne sie im Haushalt nicht wahrnehmen. Das meiste werde vom Ehemann und den zwei älteren Töchtern erledigt. Im 1. Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In der nächsten Zeit würden mehrere familientherapeutische Sitzungen stattfinden. Der Therapieverlauf (Familien- und Einzeltherapie) und der Verlauf des Deutschkurses (falls die Beschwerdeführerin wieder einen solchen besuchen dürfe) sei abzuwarten, bevor man den Zeitpunkt für einen allfälligen Arbeitsversuch festlegen könne (Urk. 7/99).
Dem Austrittsbericht der E.___ vom 1. Oktober 2013, in dem eine mittelgradige depressive Episode, zuvor schwer, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 5. August bis zum 13. September 2013 in der E.___ hospitalisiert gewesen sei. Sie sei freiwillig eingetreten, nachdem sie aufgrund von Depressionen seit zwei Jahren im D.___ in Behandlung gewesen sei und neuroleptische, antidepressive sowie sedierende Medikation erhalte habe. Diese Medikation sei per 25. Juni 2013 wegen erhöhter Leberwerte reduziert worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Urk. 10).
5.3 Dr. med. L.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2013, dass aus den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Berichten (des D.___ vom 21. Dezember 2012 und vom 26. März 2013, die von Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2013 nicht gewürdigt worden waren) keine neuen medizinischen Erkenntnisse, Diagnosen, Funktionseinschränkungen oder Befunde hervorgehen würden. Es könne daher nach wie vor auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 7/100/5-6).
Betreffend den Bericht des D.___ vom 21. Dezember 2012, in dem im Vergleich zum Bericht vom 23. Februar 2011 keine neuen Befunde genannt wurden, erscheint diese Einschätzung ohne Weiteres plausibel. Sodann erfüllen zwar weder der Bericht des D.___ vom 26. März 2013 noch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der E.___ vom 1. Oktober 2013 die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 1.7). Andererseits enthalten diese beiden Berichte aber doch einige Anhaltspunkte wie etwa die diagnostizierte schwere depressive Episode, die beschriebenen Wahnvorstellungen, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im D.___ inzwischen offenbar über einen längeren Zeitraum behandelt wurde (Familien- und Einzeltherapie), oder die ihr verabreichte starke Medikation (vgl. E. 5.2) - dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Untersuchung durch Dr. C.___ am 1. Dezember 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2013 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert haben könnte. Insofern kann auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. L.___ vom 22. Mai 2013 deshalb nicht abgestellt werden.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Des Weiteren ist auch die Statusfrage ab Eintritt von J.___ in den Kindergarten (mutmasslich im August 2012) ungeklärt.
Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung bei Dr. C.___ vom 1. Dezember 2010 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hat. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin anschliessend auch abzuklären, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit nach Eintritt von J.___ in den Kindergarten nach wie vor als nichterwerbstätig, als teilzeitlich erwerbstätig oder als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Danach hat sie über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl