Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00653




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 18. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, hat keinen Beruf erlernt, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998) und lebt seit 1992 in der Schweiz, wo sie als Putzfrau im Stundenlohn tätig sowie Hausfrau war (Urk. 7/7 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1-2 und Ziff. 5.4-5). Am 25. Oktober 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit April 2011 bestehendes Rückenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2-3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/34, 7/38), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/18-19, Urk. 7/25, Urk. 7/30) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/20) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/17, Urk. 7/39) bei. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch, worüber am
10. September 2012 berichtet wurde (Urk. 7/36).

    Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am
4. April 2013 (Urk. 7/48) und ergänzend am 16. Mai 2013 (Urk. 7/51) Einwände erhob.

    Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/53 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
10. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 7. Juni 2013 und der Vorbescheid vom 22. Februar 2013 aufzuheben, und es sei ihr eine Invalidenrente aus dem richtigen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen. Eventuell seien ihr Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen. Sub-eventuell sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei diese anzuweisen, ein neutrales, umfassendes, interdisziplinäres Gutachten inklusive EFL-Abklärung erstellen zu lassen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären sei, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne.

    Mit Replik vom 19. November 2013 (Urk. 10) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsverfahren und anschliessendem neuem Entscheid sachgerecht sei.

    Am 5. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden gesetzlichen Grundlagen betreffend Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 28a IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (S. 1 unten). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogrammen zu 100 % zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere somit keine Einschränkung. Die Einschränkung im Haushaltsbereich belaufe sich auf 4.9 %, beziehungsweise gewichtet auf 0.98 %, womit gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % resultiere (S. 2). Nach Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien keine medizinischen Abklärungen mehr notwendig (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD angenommene Restarbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.15-17, S. 12 f. Ziff. 8.1-6) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (S. 9 ff. Ziff. 6.4-9).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass sich die von ihr angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit auf die klinische Erfahrung ihres RAD stütze, diese Einschätzung - ohne Durchführung eigener Untersuchungen - gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei daher näher abzuklären, bevor über den Leistungsanspruch abschliessend entschieden werden könne.

2.4    In ihrer Replik (Urk. 10) erachtete die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsverfahren und anschliessendem neuem Entscheid als sachgerecht.


3.    Die Parteien sind sich einig, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind und die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dem ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage beizupflichten. Wie die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt haben, stellen insbesondere die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/41/4) und vom 21. Mai 2013 (Urk. 7/52) keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden (Rest)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar, da sie nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen und entsprechend weder befundunterlegt noch nachvollziehbar begründet sind (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung und EFL-Testung mit vorangehendem Einigungsverfahren anzuhalten, ist festzuhalten, dass es im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Bei Anordnung eines Gutachtens hat sie indes die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen zu beachten (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 ff.). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ihr notwendig scheinenden Abklärungen vornehme.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf