Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00655




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 18. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Angestellte Schweiz

Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, hatte einen Berufsabschluss als kaufmännischer Angestellter sowie ein - nach eigenen Angaben - in der Schweiz anerkanntes tschechisches Maturitätsdiplom und war seit zwei Jahren als Aussendienstmitarbeiter der Y.___ AG tätig gewesen, als er im Juni 2012 ein Rezidiv eines bereits 2007 behandelten biphasischen Synovialsarkoms am rechten Kniegelenk erlitt und am 14. August 2012 von seiner Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet wurde (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/6 [eigene Anmeldung mit Eingang vom 30. August 2012]). In der Folge klärte die IV-Stelle unter Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/24-26) die erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/10-15 und Urk. 7/28-31) sowie den medizinischen Sachverhalt (Urk. 7/18-21) ab und prüfte vorab das Gesuch des Versicherten um Umschulung zum Juristen, eventualiter zum Treuhänder oder Hotelier (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/34).

    Mit Vorbescheid vom 11. März 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie für Umschulung keine Kostengutsprache zu gewähren gedenke (Urk. 7/33). Dagegen opponierte der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2013 (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verwarf die IV-Stelle die Einwände des Versicherten und wies das Gesuch um Umschulung ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Juli 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Umschulung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. September 2013 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6).

    Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2013 informiert (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

1.3    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

1.4    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.

2.1    Im vorliegenden Fall ist aufgrund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bei Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung aller Voraussicht nach nach dem Abschluss der therapeutischen Behandlung wegen einer bleibenden Mobilitätseinschränkung des rechten Knies nicht mehr wird ausüben können, hingegen aus orthopädischer Sicht in einer leichten, das rechte Kniegelenk wenig belastenden Wechseltätigkeit wieder voll arbeitsfähig sein wird (vgl. Berichte Prof. Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. November 2012, Urk. 7/18/5 und Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 28. November 2012, Urk. 7/21/1-2, sowie RAD-Beurteilung vom 7. Dezember 2012 [Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], Urk. 7/34/2).

2.2    Strittig ist, ob sich aus der invaliditätsbedingten Einschränkung ein Anspruch auf Umschulung ableiten lässt.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch, da der Beschwerdeführer ohne Umschulung zumutbarerweise vom Versicherungs-Aussendienst in den Innendienst wechseln könne, wodurch er einen Minderverdienst von lediglich 17 % erleide (vgl. Urk. 2 und Urk. 6).

    Demgegenüber bezweifelt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm von Prof. Z.___ am 5. Juli 2013 bescheinigte „grosse Müdigkeit“ (Urk. 3/2), dass ihm eine kaufmännische Tätigkeit noch zu 100 % zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 3 f.), und macht geltend, dass bei korrekter Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens ein Minderverdienst von zumindest 29 % resultiere (Urk. 1 S. 4 ff.)


3.

3.1    Was die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verlangte und von der Beschwerdegegnerin konkret geprüfte Umschulung zum Juristen anbelangt (vgl. Urk. 7/34/1), ist vorab festzuhalten, dass diese klarerweise qualitativ nicht gleichwertig ist mit der bisher bzw. vor dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche - gerichtsnotorisch - keine besonderen beruflichen Qualifikationen verlangt. Weitere Erwägungen über die zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten bzw. die Frage, wie lange es nach der allgemeinen Lebenserfahrung dauern würde, bis der bereits über vierzigjährige Beschwerdeführer nach einem - gegebenenfalls - abgeschlossenen Universitäts- oder Fachhochschulstudium als Jurist (oder nach der Umschulung in eine andere neue Erwerbstätigkeit) auch nur das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen wieder erreichen würde, erübrigen sich daher.

3.2    Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validen- und Invalideneinkommen nicht zu überzeugen.

    Bei seiner eigenen Berechnung des mutmasslichen Valideneinkommens verkennt der Beschwerdeführer, dass sich sein Erwerbseinkommen als Aussendienstmitarbeiter bereits vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus einem Fixum und einer Provision zusammensetzte, wobei der Provisionsanteil jeweils pro rata der Prämienzahlungen während der Laufzeit der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen bzw. vermittelten Versicherungsverträge ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 1 S. 6). Da diese Auszahlungsmodalitäten für die Provisionen bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ohne den invalidisierenden Gesundheitsschadens weiter angewendet worden wären, können bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht einfach alle ausstehenden künftigen Provisionszahlen aufgrund von Abschlüssen im Referenzjahr den effektiven Auszahlungen des betreffenden Jahres zugeschlagen werden. Denn die effektiven Provisionsauszahlungen des Referenzjahres enthalten auch pro rata-Provisionsanteile aus den Vertragsabschlüssen früherer Jahre. Diese müssten deshalb bei den effektiven Provisionsauszahlungen des Referenzjahres in Abzug gebracht werden, wenn die ausstehenden künftigen Provisionszahlen aufgrund von Abschlüssen im Referenzjahr diesem zugeschlagen werden sollten - ansonsten würden sie mehrfach berücksichtigt.

    Weil der Beschwerdeführer lediglich knapp zwei Jahre unter diesem Entlöhnungsregime mit fixen und variablen Lohnbestandteilen gearbeitet hat, lässt sich aus seinem IK-Auszug nicht ablesen, welches durchschnittliche Jahreseinkommen er auf diese Weise ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich regelmässig hätte realisieren können. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall über Jahre hinweg gleich viele (oder gar noch mehr) provisionsberechtigte Vertragsabschlüsse hätte vermitteln können. Denn zu Beginn seiner Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer - wie alle Einsteiger in die Vermittlung von Versicherungsverträgen - nebst dem ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Portofolio gegebenenfalls noch Abschlüsse in seinem persönlichen Beziehungsumfeld vermitteln. Diese Möglichkeiten nehmen mit der Zeit tendenziell aber ab.

    Angesichts der dargelegten Unsicherheiten über die Entwicklung der variablen Lohnbestandteile des Beschwerdeführers hat die Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf den einschlägigen Tabellenlohn abgestellt.

3.3    Welche Tabellenlöhne die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- sowie des Invalideneinkommens beigezogen hat, war - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 4 f. und S. 6 f.) - durchaus bereits im Zeitpunkt der Aktenzustellung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. April 2013 (vgl. Urk. 7/35) aktenkundig (vgl. Urk. 7/34/4). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer kann daher aus dem Umstand, dass weder der Vorbescheid noch die angefochtene Verfügung genauere Angaben über die massgeblichen Tabellenlöhne enthalten und der detaillierte Einkommensvergleich vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/53) offenbar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 7/51) zu den Akten genommen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung durchaus auch für eine qualifizierte Tätigkeit im Versicherungsinnendienst befähigt ist, erscheint es vielmehr als fraglich, ob es überhaupt angebracht war, beim Einkommensvergleich für das Invalideneinkommen auf den nicht branchenspezifischen tieferen Tabellenlohn (für andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, vgl. Urk. 7/53) abzustellen, weshalb die vorinstanzliche Annahme, dass die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ohne die strittige Umschulung weniger als 20 % betragen würde und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt sind, auf jeden Fall gerechtfertigt ist.

3.4    Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung lediglich über den Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG entschieden hat und die Ablehnung des vorliegend strittigen Umschulungsbegehrens - welches sich auch als dem Eingliederungszweck nicht angemessen erwiesen hat (vgl. vorstehende E. 3.1) - einen den Entscheid über allfälligen Anspruch auf eine den Fähigkeiten des Beschwerdeführers angepasste und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingliederungswirksame kaufmännische Weiterausbildung (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 11. März 2013, Urk. 7/34/4 4. Absatz) im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG nicht präjudiziert.

    Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verweigerung der Kostengutsprache für Umschulung in einen anderen Beruf zu bestätigen.


4.    Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Aufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Angestellte Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst



RH/ET/IKversandt