Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00656 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 13. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ arbeitete seit 1980 als Pflegeassistentin im Y.___, als sie am 1. März 2006 auf dem Boden ausrutschte. Sie zog sich dabei eine Ellbogenkontusion mit dauernder Epicondylitis humeri medialis rechts und eine Distorsion des rechten Daumens zu (Berichte von Dr. med. Z.___ vom 29. September 2006, Urk. 7/10/73, und von PD Dr. med. A.___, Chefarzt Orthopädie, von der B.___, vom 9. November 2008, Urk. 7/12/6-7). Die Versicherte wurde in der Folge mehrmals am rechten Daumen operiert (Operationsberichte vom 22. Februar 2007, Urk. 7/10/68, und vom 9. Mai 2007, Urk. 7/10/60; Urk. 7/12/6-7).
Nachdem die Versicherte am 8. Mai 2008 erneut am rechten Daumen operiert worden war (Bericht von PD Dr. A.___ vom 24. Juli 2008, Urk. 7/10/31-32), meldete sie sich am 10. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 13. August 2009 (Urk. 7/30) vom 1. Januar bis 31. Juli 2008 eine halbe, vom 1. August 2008 bis 30. November 2008 eine ganze und vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 wieder eine halbe Rente zu.
1.2 Am 8. August 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32 und Urk. 7/36). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 12. August 2011, Urk. 7/34), holte einen Bericht von PD Dr. A.___ (Bericht vom 6. September 2011, Urk. 7/39) und einen Arbeitgeberbericht des Y.___ (Bericht vom 13. Oktober 2011, Urk. 7/41) ein und zog Akten der AXA Winterthur, dem für den Unfall vom 1. März 2006 zuständigen Unfallversicherer (Urk. 7/40), sowie ein von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, zuhanden der Pensionskasse der Versicherten verfasstes vertrauensärztliches Gutachten vom 11. November 2011 (Urk. 7/47) bei. Das Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten, welche seit Februar 2009 zu 50 % als Pflegehilfe und zu 50 % als Abteilungslogistikerin und seit 14. Februar 2011 zu 100 % als Abteilungslogistikerin eingesetzt wurde, im Januar 2012 aufgrund von Berufsinvalidität per 29. Februar 2012 (Urk. 7/52; vgl. auch Arbeitszeugnis vom 31. Januar 2012, Urk. 7/51/5). In der Folge versuchte die IV-Stelle die Versicherte durch Arbeitsvermittlung im Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung vom 4. September und 21. Dezember 2012, Urk. 7/58 und Urk. 7/67). Im Dezember 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ohne Vermittlungserfolg ab (Urk. 7/65). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 30. Januar 2013, Urk. 7/70) eingeholt hatte, wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. März 2013, Urk. 7/74, und Einwand vom 12. April 2013, Urk. 7/75) mit Verfügung vom 28. Juni 2013 das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 16. Juni 2014 reichte Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Replik sowie diverse Arztberichte ein und beantragte die Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 12 und Urk. 13/1-6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin (erneut) Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen sei, machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, trotz der 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 und Urk. 12).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
2.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Diese Bestimmung findet auch bei einer Neuanmeldung Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 PD Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. September 2011 (Urk. 7/39/5-7):
- Status nach persistierendem Schmerzsyndrom im rechten dominanten Sattelgelenk bei
- Status nach Resektionsarthroplastik (Fesselung mit APL-Sehne) Daumensattelgelenk rechts am 9. Mai 2007 wegen posttraumatischer Instabilität und sekundärer Arthrose im Daumensattelgelenk rechts
- Status nach Distorsion des rechten Daumens am 1. März 2006
- Status nach Sattelgelenksarthroskopie rechts am 16. Januar 2007
- Status nach Revision des Neosattelgelenks rechts und Konversion in eine Rhizarthrosenplastik modifiziert nach Epping mit Resektion des scapho-trapezoidalen Gelenks rechts am 8. Mai 2008
- Status nach Daumenstabilisierung rechts mit Revision/Stabilisierung des Daumen-Neosattelgelenks und gleichzeitiger Arthrodese des Daumen-Grundgelenks rechts am 17. November 2010 wegen persistierender Greifschwäche rechte Hand bei Tendenz zur Kollapsdeformität des rechten Daumens
- ausgeprägte konstitutionelle kongenitale Bandlaxität
- Status nach Distorsion des rechten Ellbogens Dezember 2008 mit sekundärer chronischer Epicondylopathia humeri ulnaris rechts
- Status nach Infiltration Epicondylus humeri ulnaris rechts am 14. Juni 2010 und am 7. Februar 2011
- sensomotorische Funktion des Nervus ulnaris rechts elektroneurographisch intakt (EMG vom 13. Juli 2011)
- Status nach Hysterektomie am 31. März 2008
Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf den beigelegten Bericht vom 16. Mai 2011 (Urk. 7/39/8-10), in welchem er erklärte, seit dem 14. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig, wobei sich diese Arbeitsfähigkeit auf eine vorwiegende Bürotätigkeit beziehe. Im Rahmen der Bürotätigkeit entstünden keine Probleme mehr. Die rechte Hand könne normal belastet und beansprucht werden. Die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität sei jedoch langfristig beeinträchtigt. Heute sei dies vorwiegend auf die Problematik im Bereiche des rechten Ellbogens zurückzuführen, weniger auf die leichte persistierende Kraftminderung in der rechten Hand. Die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, welche eine Belastung von mehr als ein bis zwei Kilogramm für die rechte dominante Hand bedeuteten.
3.2 Dr. C.___ nannte mit vertrauensärztlichem Gutachten vom 11. November 2011 zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin als wesentliche Diagnosen (Urk. 7/47/6-7):
- Status nach Distorsionstrauma des rechten Ellbogens mit sekundär chronischer Epicondylopathia humeri ulnaris rechts (sensomotorische Funktion des Nervus ulnaris rechts intakt)
- Status nach persistierendem Schmerzsyndrom im rechten dominanten Sattelgelenk bei Status nach multiplen Eingriffen daselbst, letztmalig Daumenstabilisierung rechts mit Stabilisierung des Daumensattelgelenks und gleichzeitiger Arthrodese des Daumengrundgelenks vom 17. November 2010 wegen persistierender Greifschwäche der rechten Hand bei Tendenz zur Kapseldeformität des rechten Daumens
- ausgeprägte konstitutionelle allgemeine Bandlaxität
- Status nach Hysterektomie vom 31. März 2008
- erneuter operativer Eingriff an der Hand und am Ellbogen geplant auf den 10. November 2011
- posttraumatisch geschädigtes Kniegelenk rechts mit osteochondraler Läsion des lateralen Fermurcondylus und Status nach medialer Teilmeniskektomie
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der multiplen Schädigungen am Bewegungsapparat (Knie und Arm rechts) im Pflegeberuf nicht mehr einsatzfähig und somit 100 % berufsunfähig. Für Bürotätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Einsatzfähigkeit.
3.3 Nachdem PD Dr. A.___ am 10. November 2011 (Urk. 7/50) eine Denervation des Epicondylus humeri ulnaris rechts vorgenommen hatte, erklärte er mit Bericht vom 20. Dezember 2011, bis zur klinischen Verlaufskontrolle am 30. Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin noch zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussichtlich könne sie ihre Arbeitstätigkeit zumindest in einem Teilpensum ab Anfang Februar 2012 wieder aufnehmen.
Im Bericht an Dr. D.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/70/5-7) bestätigte Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der rechten oberen Extremität grundsätzlich ab dem 1. Februar 2012 für eine Administrativ- oder Bürotätigkeit arbeitsfähig sei.
3.4 Dr. D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2013 (Urk. 7/70). Betreffend Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die von PD Dr. A.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/70/5-7) genannten Diagnosen. Als weitere Diagnosen, welchen er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass, nannte er:
- arterielle Hypertonie
- Asthma bronchiale (anamnestisch)
- Adipositas
- Gonarthrose rechts
Die Beschwerdeführerin sei als Pflegerin seit dem 1. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer administrativen Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig.
3.5 Am 15. Mai 2013 wurde bei der Beschwerdeführerin im Y.___ eine elektive Herzkatheteruntersuchung durchgeführt (Urk. 7/79). Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten gestützt darauf:
- belastungsabhängige Angina pectoris, Differentialdiagnose mikrovaskuläre Angina pectoris
- stenosefreie Koronararterien
- leicht schlitzförmig angelegter Hauptstamm ohne hämodynamische Relevanz
- normale globale systolische LV-Funktion (EF 69 %)
- Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie
3.6 Die Beschwerdeführerin war vom 30. August bis 4. September 2013 wegen eines Divertikulitisschubes im Y.___ hospitalisiert (Bericht vom 4. September 2013, Urk. 13/2). Am 9. November 2013 wurde eine laparoskopische Rektosigmoidresektion durchgeführt (Bericht vom 13. November 2013, Urk. 13/4). Der Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten des Y.___ hierfür ab Operation bis und mit 1. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/5). Am 24. Januar 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin im Y.___ zudem eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt. Die Ärzte des Y.___ hielten dabei mit provisorischem Austrittsbericht (Urk. 13/6) als Diagnosen fest:
- symptomatische Cholezystolithiasis
- Status nach laparoskopischer Rektosigmoidresektion mit End-zu-End Deszendorektostomie sowie Adnexektomie links am 9. November 2013 bei Status nach Sigmadivertikulitis im Juli und Ende August 2013
- autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung (ADPKD)
- belastungsabhängige Angina pectoris, Differentialdiagnose mikrovaskuläre Angina pectoris
- Adipositas Grad I (BMI 33,4 kg/m2)
- chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links 2003 und rechts 2006
- chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom, gemäss Beschwerdeführerin Diskushernie L5/S1
4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 2) - wie ausgeführt (E. 1.2) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. E. 3) und wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt (Urk. 1 und Urk. 12; E. 1.2).
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. August 2011 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32 und Urk. 7/36; vgl. auch: Stauffer, Cardinaux [Hrsg.], IVG, 3. Auflage, S. 518). Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin konnte demnach frühestens im Februar 2012 entstehen (vgl. E. 2.4; vgl. auch E. 3).
5.2 Gemäss Arbeitgeberauskunft des Y.___ vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7/41) hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 72‘711.-- zuzüglich Schichtzulagen von Fr. 1‘412.-- pro Jahr verdient. Dies hätte im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 74‘343.80 (Fr. 74‘123.-- [Fr. 72‘711 + Fr. 1‘412.--] : 100,7 x 101 [Nominallohnindex nach Branchen des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.10, Q) entsprochen. Es ist somit von einem Valideneinkommen 2012 von Fr. 74‘343.80 auszugehen.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.3.2 Aus LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1 S. 26). Dies ist der massgebende Wert und nicht etwa, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, der Gesamtwert für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von Fr. 4‘525.-- (vgl. Urk. 2). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3/4 - 2015 S. 88, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Branchen des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 53‘782.60 (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,6 : 100 x 102) für ein 100%-Pensum.
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3.4 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor, da die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Urk. 6). Die Beschwerdeführerin kann seit dem 1. Februar 2012 (vgl. E. 3 und E. 5.1) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar tatsächlich in einem Pensum von 100 % arbeiten, sie ist jedoch in der Art der zu verrichtenden Tätigkeit eingeschränkt. So ging die Beschwerdegegnerin denn auch selber davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte körperliche Tätigkeiten, ohne besondere Anforderungen an die grob- und feinmotorischen manuellen Fähigkeiten mit Meidung von schlagenden, stossenden und vibrierenden Armkrafteinwirkungen ausüben kann (Urk. 2 S. 2; vgl. Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2011, Urk. 7/72/2, und vom 22. Februar 2012, Urk. 7/72/4). Dieses Belastungsprofil ist nicht zu beanstanden. So kann die Beschwerdeführerin die rechte, dominante Hand nur noch beschränkt belasten. PD Dr. A.___ setzte dabei ein Belastungslimit von ein bis zwei Kilogramm fest (E. 3.1). Zusätzlich eingeschränkt ist die rechte obere Extremität aufgrund des Status nach Distorsion des rechten Ellbogens im Dezember 2008 mit sekundärer chronischer Epicondylopathie humeri ulnaris rechts (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einem traumatisch geschädigten Kniegelenk rechts mit osteochondraler Läsion des lateralen Fermurcondylus und Status nach medialer Teilmeniskektomie (E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung stand und ihr Hausarzt, Dr. D.___, diesen Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 7/70), ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden die Beschwerdeführerin in der Arbeitstätigkeit einschränken (vgl. Urk. 7/47). Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer belastungsabhängigen Angina pectoris (E. 3.5), an Rückenschmerzen (Urk. 7/47/4+6) und einer autosominal dominanten polyzystischen Nierenerkrankung (E. 3.6), wobei die Nierenfunktion zumindest bis November 2013 erst leicht eingeschränkt war (Urk. 13/3).
In Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Beschwerden zwar aus körperlicher Sicht in der Wahl einer Arbeitsstelle eingeschränkt ist, sie jedoch eine Bürotätigkeit weiter ausüben kann (vgl. u.a. Urk. 7/39/9+10) und zudem neben langjähriger Berufserfahrung im Gesundheitsbereich auch über eine beinahe dreijährige Erfahrung als Abteilungslogistikerin verfügt (Urk. 7/51/5), erscheint ein Leidensabzug von (höchstens) 10 % gerechtfertigt. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Anforderungsniveau 4 auswirken könnten (vgl. E. 5.3.3), sind nicht gegeben. Insbesondere fällt – entgegen ihrer Auffassung (Urk. 12 S. 6) – das Alter der Beschwerdeführerin (im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns: 49 Jahre) nicht ins Gewicht, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011, E. 6.5 mit Hinweisen). Dem Aspekt der Dienstjahre kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Anforderungsniveau 4 ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011, E. 6.6 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 48‘404.30 (Fr. 53‘782.60 x 0,9).
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘343.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘404.30 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘939.50 (Fr. 74‘343.80 - Fr. 48‘404.30) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 25‘939.50 : Fr. 74‘343.80). Bei einem Invaliditätsgrad von 35 % besteht kein Rentenanspruch. Anzufügen bleibt, dass auch wenn das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 berechnet würde, die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hätte, und zwar unabhängig davon, ob dabei das Kompetenzniveau 1 oder 2 Anwendung finden würde (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level). Selbst beim Kompetenzniveau 1 würde sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘297.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,9) belaufen, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 % ([Fr. 74‘343.80 - Fr. 46‘297.--] : Fr. 74‘343.80) ergäbe.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler