Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00657 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteilvom 21. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, meldete sich am 25. September 2003 insbesondere wegen einer Urininkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bejahte mit den Verfügungen vom 30. Juni 2004 (Urk. 8/11) und 27. Dezember 2004 (Urk. 8/16 und Urk. 8/17) einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen und erteilte ihr Kostengutsprachen für die Behandlungen der Geburtsgebrechen Nr. 152, Nr. 274 und Nr. 381.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 meldete Dr. med. Y.___, FMH für Kinderchirurgie, die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/23) und Einspracheentscheid vom 29. November 2005 (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 11. Januar 2007 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2006.00002, Urk. 8/37).
1.2 Am 5. August 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wegen einer bipolaren Störung bei der
IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 22. August 2011 (Urk. 8/46) ein und stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 30. August 2011 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte (Urk. 8/51). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. September 2011, Urk. 8/58), holte den Bericht von Dr. Z.___ vom 20. September 2011 (Urk. 8/60) ein und teilte der Versicherten am 20. Oktober 2011 (Urk. 8/62) mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sich die Entwicklung ihres Gesundheitszustands anhand der vorliegenden Unterlagen noch nicht ausreichend beurteilen lasse. Im Weiteren nahm die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Firma A.___ vom 10. Februar 2012 (Eingangsdatum, Urk. 8/65), den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 12. April 2012 (Urk. 8/66/1-7) und das von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar [Krankentaggeld-versicherung]) veranlasste Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/69), wogegen diese am 19. November 2012 Einwand erhob (Urk. 8/80; vgl. auch Urk. 8/72 und Urk. 8/77). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 ein (Urk. 8/93), zu welcher sich die Versicherte am 13. März 2013 vernehmen liess (Urk. 8/97). Schliesslich verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2013 mit der Begründung, dass deren Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert habe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine Rente, auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 20. September 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F31.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) und (2) Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Dr. Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit der Pubertät wegen „Traumatisierungen“ und „Depressionen“ mehrfach bei Psychiatern und Psychologen in Behandlung gewesen sei. Die Therapien habe sie häufig abgebrochen. Von Oktober 2009 bis Mai 2010 sei dann eine depressive Episode aufgetreten, und im Sommer 2010 sei sie „überdreht happy“ gewesen, wobei sie eine solche Phase früher noch nie erlebt habe. Seit dem 27. September 2010 werde sie nun von ihm behandelt. Im Mai/Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin in einer manischen Episode gewesen, in der sie auch Kokain und Cannabis konsumiert habe. In dieser Phase sei sie etwa mit stark überhöhter Geschwindigkeit Auto gefahren, habe unkontrolliert Geld ausgegeben und Streitigkeiten mit ihrer Familie und ihrem Ehemann gehabt – bis hin zur Anzeigeerstattung bei der Polizei. Zudem habe sie am Arbeitsplatz geschäftsschädigende Verhaltensweisen gezeigt, was zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin (per Ende Mai 2011) geführt habe (seit März 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum als Verkäuferin bei der Firma C.___ in D.___, vgl. Urk. 8/66/10 und Urk. 8/58/1). Ab etwa Mitte Juli 2011 habe sich aus dem manischen Zustand eine gemischte Symptomatik von Manie und Depression und ab etwa Mitte August 2011 eine zunehmend stärker werdende depressive Symptomatik entwickelt. Seit dem 25. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Stabilisierung ihres Gesundheitszustands sollte aus heutiger Sicht innerhalb von fünf bis sechs Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein (Urk. 8/60/5-9).
2.2 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, von der Begutachtungsstelle B.___ legten im an die Mobiliar gerichteten Assessment vom 24. Oktober 2011 dar, dass die bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2010 diagnostizierte bipolare Störung ohne Weiteres nachvollzogen werden könne. Inzwischen müsse aber davon ausgegangen werden, dass das bipolare Zustandsbild vollständig remittiert sei. Die Beschwerdeführerin habe im Untersuchungsgespräch weder ein depressives noch ein manisches Zustandsbild gezeigt. Eine gewisse subjektiv vorhandene, aber nicht klinisch relevante Restsymptomatik lasse sich im Übrigen mit einer mangelnden Medikamenten-Compliance erklären, die sich im Medikamentenspiegel, der unterhalb des Referenzbereiches liege, zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei es ratsam, dass zur Rückfallverhütung in eine manische oder depressive Phase ein Wechsel auf ein klassisches phasenprohylaktisches Medikament wie beispielsweise Lithium stattfinde. Zudem wäre es auch sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Psychoedukationsgruppe lernen würde, mit ihrer Krankheit optimal umzugehen, zum Beispiel im Sinne einer Frühwarnzeichenerkennung und einer Anleitung zu einer gesunden eher stressfreien Lebensführung. Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin (aktuell) zu 100 % arbeitsfähig sei. Falls sie die Medikamente regelmässig einnehme, müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne (Urk. 8/66/10-13).
2.3 Dr. Z.___ legte im Verlaufsbericht vom 12. April 2012 dar, dass er die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___ – auch im Oktober 2011 als depressiv erlebt habe (Beck-Depressions-Inventar vom 24. Oktober 2011 = 44 Punkte; Hamilton-Skala vom 24. Oktober 2011 = 31 Punkte). Sie habe ihm ausserdem über andrängende Suizidimpulse berichtet (zum Beispiel Sprung aus dem Fenster im zweiten Stock; Wunsch, sich mit einem Messer die Pulsadern aufzuschneiden). Etwa ab November 2011 habe sich die Stimmungslage der Beschwerdeführerin verbessert. Ab etwa Mitte Januar 2012 sei erneut eine manische Phase aufgetreten, deren bis heute
vorliegende Symptome unter Anpassung der psychopharmakologischen Behandlung (Stopp Cymbalta, Erhöhung von Abilify auf 10 mg) hätten reduziert werden können. Aus psychiatrischer Sicht halte er ein 50 %-Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin ab April 2012 für zumutbar (Urk. 8/66/5-7).
2.4 Im Bericht vom 20. September 2012 erklärte Dr. Z.___, dass die bipolare Störung der Beschwerdeführerin gegenwärtig remittiert sei. Der momentane Gesundheitszustand erfülle die Kriterien für eine manische oder depressive Episode nicht. Es handle sich jedoch um eine chronische psychiatrische Erkrankung, und es sei für die Zukunft mit weiteren depressiven beziehungsweise manischen Episoden zu rechnen. Mit der antidepressiven und antimanischen Pharmakotherapie würden sich diese Episoden auch in Zukunft nicht vollkommen verhindern lassen. Infolge der Erkrankung mit Schwankungen der Stimmungslage und damit auch der Leistung könne eine nachhaltige Leistungsfähigkeit über die Jahre nicht gewährleistet werden. Zudem sei aufgrund der bipolaren Störung die allgemeine Stressresistenz der Beschwerdeführerin trotz der Psychopharmakotherapie vermindert. Aus den genannten Gründen halte er die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum nicht als durchgängig und nachhaltig belastbar. Zur Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit erachte er ein 50%-Pensum im zuletzt ausgeübten Verkaufsberuf für angemessen (Urk. 8/79).
2.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F.___ von der Begutachtungsstelle B.___ führten in der Stellungnahme vom 7. Februar 2013 aus, dass sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ im Attest vom 20. September 2012, wonach die Beschwerdeführerin trotz remittierter Störung im zuletzt ausgeübten Beruf allenfalls langfristig lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, auf der Basis der Aktenlage und der hier erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lasse. Psychische Störungen und hier insbesondere die affektiven Störungen würden zwar im Verlauf nicht selten eine Eigendynamik mit gelegentlichen Exazerbationen zeigen. In solchen Situationen könne vorübergehend auch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Zusammenfassend sei aber festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Schriftsätzen und Attesten keine (von der Beurteilung vom 24. Oktober 2011) abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 8/93/2-3).
2.6 Dr. Z.___ gab im Bericht vom 21. Mai 2013 an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Zu Jahresbeginn habe sie einen Versuch der Selbstintegration bei ihrer früheren Arbeitgeberin Firma C.___ unternommen und dort ab dem 2. Januar 2013 in einem 50%-Pensum als Verkäuferin gearbeitet. Aufgrund einer neuerlichen manischen Episode, welche seit etwa Februar 2013 bestehe und noch weiter anhalte, sei sie für ihre Arbeitgeberin jedoch nicht mehr tragbar gewesen. Schliesslich sei ihr auf den 31. Mai 2013 gekündigt worden. Positiv sei, dass sie mehr und mehr krankheitseinsichtig sei und sich einverstanden erklärt habe, sich stationär behandeln zu lassen. Am 8. Mai 2013 sei sie in das Psychiatriezentrum H.___ eingetreten. Nach einer Woche sei sie in die Klinik I.___ verlegt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2013 (Zeitpunkt der Kündigung seitens der Arbeitgeberin) für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/98/1-2).
2.7 Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 13. Juni 2013 (1) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome und (2) ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis zum 15. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie habe unter anderem angegeben, seit Januar 2013 infolge einer Glücksspielsucht Fr. 40‘000.-- verspielt zu haben (Urk. 3/6/1).
2.8 Die Ärzte der Klinik I.___ stellten im Austrittsbericht vom 7. Juni 2013 zuhanden des Psychiatriezentrums H.___ die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig hypomanische Episode. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. bis zum 23. Mai 2013 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 3/7/1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2013 davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Verkäuferin) wieder arbeitsfähig gewesen sei und dass sich für die Zeit danach auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lasse (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/66/8-15) und auf die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 8/93).
3.2 Beim Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011, das zuhanden der Krankentaggeldversicherung Mobiliar erstellt wurde, handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Ausweislich der Akten konnte die Beschwerdeführerin weder allfällige Ablehnungsgründe gegen die betreffenden Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ geltend machen noch Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG) noch wurde ihr das Recht gewährt, sich vorgängig zu den Fragen an die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ zu äussern (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass dem Assessment der Begutachtungsstelle B.___ grundsätzlich kein Beweiswert beizumessen wäre. Unter den gegebenen Umständen ist es aber
- wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbrachte (Urk. 1 Rz. 49 ff.) - sachgerecht, an die Beweiskraft des Assessments der Begutachtungsstelle B.___ die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie etwa bei Berichten von versicherungsinternen Ärzten gelten. Danach ist zu prüfen, ob das Assessment schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unparteilichkeit der Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ ist im Übrigen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).
Die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ bestätigten im Assessment vom 24. Oktober 2011 zunächst die vom behandelnden Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung (vgl. E. 2.1 und E. 2.2). Anders als Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin in den Berichten vom 20. September 2011 und 12. April 2012 seit dem 25. Mai 2011 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin als höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 2.1 und E. 2.3), konnten sie aufgrund dieses psychischen Leidens jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Zudem gaben die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ an, es müsse davon ausgegangen werden, dass die bipolare Erkrankung dauerhaft verhütet werden könne, sofern die Beschwerdeführerin die Medikamente regelmässig einnehme (vgl. E. 2.2). Eingehend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt haben sich die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ indes nicht. Angesichts dessen, dass sich deren Beurteilung des manisch-depressiven Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin, das typischerweise einen schwankenden Verlauf zeigt, im Wesentlichen also einzig auf die Untersuchung beziehungsweise die „Momentaufnahme“ in der Begutachtungsstelle B.___ vom 20. Oktober 2011 stützt, vermag das Assessment der Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Oktober 2011 nicht zu überzeugen.
3.3 Des Weiteren nahmen die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ am 7. Februar 2013, das heisst mehr als ein Jahr und drei Monate nach der Untersuchung in der Begutachtungsstelle B.___ vom 20. Oktober 2011, im Auftrag der Beschwerdegegnerin noch eine sogenannte Aktenbeurteilung vor (vgl. E. 2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2013 erklärten die Ärzte der Begutachtungsstelle B.___ zusammengefasst, dass sich auf der Basis der Aktenlage und der erhobenen Befunde keine langfristige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen lasse (vgl. E. 2.5). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass seit der Untersuchung vom 20. Oktober 2011 keine neuen medizinischen Tatsachen, Befunde oder Funktionseinschränkungen vorliegen würden (Urk. 8/103/3). Auch in diesem Zusammenhang liegen jedoch anderslautende Einschätzungen betreffend Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ vor, der die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit im Gegensatz zu den Ärzten der Begutachtungsstelle B.___ auch (erneut) untersucht hatte. Dabei erwähnte Dr. Z.___ im Bericht vom 21. Mai 2013 eine neuerliche, im Februar 2013 aufgetretene manische Episode, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen sei. Per 31. Mai 2013 sei ihr diese Stelle, die sie in einem 50%-Pensum ausgeübt habe, daher gekündigt worden (vgl. E. 2.6). Unter diesem Umständen vermag auch diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Berichte von Dr. Z.___, die im Übrigen die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an die Beweiskraft von Arztberichten (vgl. E. 1.5) ebenfalls nicht erfüllen, zumindest Indizien gegeben sind, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen der Begutachtungsstelle B.___ beziehungsweise der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde damit ungenügend abgeklärt.
4. Da sich anhand der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin soll sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte einholen und den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich abklären lassen. Der Gutachter oder die Gutachterin soll in Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte darlegen, welche Diagnosen sich ab dem 25. Mai 2011 in welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl